hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-PluseBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung BundesanzeigerFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Hilfe & Kanzlei
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon
Steuern & Recht

Nicht recherchieren.
Direkt fragen.

Stellen Sie Ihre Frage zum Thema diesem Thema einer KI, die ausschließlich für deutsches Steuerrecht entwickelt wurde — mit Gesetzestexten, Rechtsprechung und 70.000 Stellungnahmen trainiert. Kostenlos, sofort und auf Ihren Fall zugeschnitten.

Trainiert von Steuerberatern & WirtschaftsprüfernNamentlich benannt — bei Bedarf jederzeit erreichbar.

Kostenlos anmelden & Frage klären
0 € Anmeldung, Antwort in Sekunden Steuerberater auf Wunsch zuschaltbar
Steuer-ChatLive
Was bedeutet das konkret für mein Unternehmen?
Das hängt von Ihrer Situation ab: Rechtsform, Zahlen und Ziel entscheiden über die richtige Antwort.
Antwort mit Gesetzes- und Rechtsprechungsbezug
KISteuerberaterZoomRückruf
Ihre Frage zu diesem Artikel …
EU-KI-Verordnung konform Hosting in Deutschland

Datum

Lesedauer

10–14 Minuten

OnlineBilanzBlogWas Gewerbetreibende von der Steuer absetzen können

Was Gewerbetreibende von der Steuer absetzen können

Veröffentlicht: 25.06.2026Aktualisiert: 25.06.2026Fachlich geprüft: 25.06.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer ein Gewerbe betreibt – ob als Einzelunternehmer, GmbH oder UG – kann einen erheblichen Teil seiner laufenden Kosten steuermindernd geltend machen. Bereits bei der Gewerbeanmeldung und steuerlichen Erfassung werden die Grundlagen für die spätere Abrechnung mit dem Finanzamt gelegt. Doch welche Ausgaben erkennt das Finanzamt tatsächlich an, welche Grenzen gelten 2025, und worauf müssen Geschäftsführer besonders achten? Dieser Artikel gibt eine systematische, rechtssichere Übersicht.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Was kann ich als Gewerbetreibender von der Steuer absetzen? Grundsätzlich alle Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG – also Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu zählen Personalkosten, Miete, Abschreibungen, Fahrzeugkosten, Versicherungen, Zinsen, Marketing, Bewirtungskosten (70 %) und viele weitere Positionen, sofern ein eindeutiger betrieblicher Zusammenhang nachweisbar ist. Auch Verluste aus uneinbringlichen Forderungen können steuermindernd geltend gemacht werden, wenn Sie den Forderungsausfall korrekt buchen.

Rechtliche Grundlage: Was gilt als Betriebsausgabe?

Die zentrale Norm für den Betriebsausgabenabzug ist § 4 Abs. 4 EStG. Danach sind Betriebsausgaben alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das Veranlassungsprinzip ersetzt das frühere Kausalitätsprinzip und ist weiter gefasst: Es genügt, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit besteht – ein unmittelbarer Bezug ist nicht erforderlich.

Wichtiger Grundsatz

Bei einer GmbH oder UG gelten alle Aufwendungen der Gesellschaft grundsätzlich als betrieblich veranlasst – es sei denn, sie sind einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zuzuordnen. Das unterscheidet Kapitalgesellschaften von Einzelunternehmen, bei denen stets eine Abgrenzung zur privaten Lebensführung (§ 12 EStG) erfolgen muss.

Für Kapitalgesellschaften richtet sich der Abzug zusätzlich nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 4 EStG. Einzelunternehmer und Personengesellschaften unterliegen direkt dem EStG. In beiden Fällen gilt: Keine Betriebsausgabe ohne Beleg – die Nachweispflicht ergibt sich aus § 147 AO.

Abzugsverbote und Abzugsbeschränkungen beachten

Nicht jede betrieblich veranlasste Ausgabe ist unbegrenzt abziehbar. § 4 Abs. 5 EStG enthält einen Katalog nichtabziehbarer oder beschränkt abziehbarer Betriebsausgaben, darunter Geschenke über 50 EUR (netto) pro Empfänger und Jahr sowie Bewirtungskosten, die nur zu 70 % abzugsfähig sind.

Laufende Betriebsausgaben im Überblick

Die folgende Tabelle gibt einen strukturierten Überblick über die wichtigsten absetzbaren Positionen und deren steuerliche Behandlung im Jahr 2025:

Ausgabenart Abzugsfähigkeit Hinweis / Grenze 2025
Personalkosten (Lohn, SV-AG-Anteil) 100 % Inkl. Geschäftsführergehalt bei GmbH (fremdüblich)
Miete / Pacht Betriebsstätte 100 % Auch Miete an Gesellschafter (fremdüblich)
Büro- und Verwaltungskosten 100 % Telefon, Internet, Software, Porto
Versicherungen (betriebliche) 100 % Betriebshaftpflicht, D&O, Gebäude
Zinsen auf Betriebsdarlehen Grds. 100 % (Zinsschranke beachten) § 4h EStG: EBITDA-Grenze 3 Mio. EUR Freigrenze
Steuerberatung / Rechtsberatung 100 % Privater Anteil der StB-Kosten nicht abzugsfähig
Marketing / Werbung 100 % Inkl. Online-Marketing, Messen, Sponsoring
Bewirtungskosten (geschäftlich) 70 % § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG; Bewirtungsbeleg erforderlich
Geschenke an Geschäftspartner bis 50 EUR netto/Person/Jahr § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG (ab 2024: 50 EUR, vorher 35 EUR)
Reisekosten (betrieblich) 100 % Km-Pauschale 0,30 EUR (ab dem 21. km: 0,38 EUR) oder tatsächliche Kosten
Fortbildungskosten 100 % Betrieblicher Bezug muss nachweisbar sein
GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter) Sofortabschreibung bis 800 EUR netto § 6 Abs. 2 EStG; alternativ Sammelposten bis 1.000 EUR

Geschenke-Grenze seit 2024

Die Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartner wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 von 35 EUR auf 50 EUR netto je Empfänger und Wirtschaftsjahr angehoben. Beträge darüber sind vollständig nicht abzugsfähig.

Abschreibungen: Anlagevermögen steuerlich nutzen

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer über einem Jahr dürfen nicht sofort, sondern nur über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden (§ 7 EStG). Maßgebend ist die AfA-Tabelle des BMF.

Degressive Abschreibung 2025

Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist durch das Wachstumschancengesetz 2024 wieder eingeführt worden. Für Anschaffungen zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2027 gilt ein Satz von bis zu 25 % des Buchwerts, maximal das 2,5-fache der linearen AfA. Dies ermöglicht in frühen Jahren deutlich höhere steuerliche Abzüge.

Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Kleine und mittlere Betriebe (Bilanzsumme ≤ 200.000 EUR oder Gewinn ≤ 200.000 EUR) können zusätzlich zur regulären AfA eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung oder in den vier Folgejahren geltend machen (§ 7g EStG). Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) erlaubt es außerdem, bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten bereits vor der Anschaffung gewinnmindernd abzuziehen.

Fahrzeugkosten: PKW im Betrieb

Fahrzeugkosten gehören zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Gewerbetreibenden und dem Finanzamt. Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört und in welchem Umfang es betrieblich genutzt wird.

Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung > 50 %)

  • Alle tatsächlichen Kosten abzugsfähig
  • Private Nutzung: 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch
  • Bei E-Fahrzeugen: 0,25-%-Regelung (Listenpreis ≤ 70.000 EUR)
Privatvermögen (betriebliche Nutzung 10–50 %)

  • Kilometerpauschale 0,30 EUR (ab 21. km: 0,38 EUR)
  • Alternativ: anteilige tatsächliche Kosten per Fahrtenbuch
  • Kein Vorsteuerabzug möglich

Bei einer GmbH ist zu beachten: Stellt die GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer einen PKW zur privaten Nutzung zur Verfügung, entsteht ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Die Kosten bleiben Betriebsausgabe der GmbH, erhöhen aber das zu versteuernde Einkommen des Geschäftsführers.

Besondere Positionen mit Abzugsbeschränkungen

Häusliches Arbeitszimmer und Home-Office-Pauschale

Für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bildet, können die tatsächlichen anteiligen Kosten in voller Höhe abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Alternativ gilt die Home-Office-Pauschale von 6 EUR pro Tag, maximal 1.260 EUR im Jahr (210 Tage). Für GmbH-Geschäftsführer ist ein Mietvertrag mit der GmbH über das Arbeitszimmer möglich, muss aber einem Fremdvergleich standhalten.

Zinsschranke bei Kapitalgesellschaften

Gemäß § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG sind Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe des Zinsertrags plus 30 % des steuerlichen EBITDA abzugsfähig. Die Freigrenze beträgt 3 Mio. EUR Nettozinsaufwand – unterhalb dieser Schwelle greift die Zinsschranke nicht.

Rückstellungen

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 HGB) mindern den handelsrechtlichen und – mit Einschränkungen – den steuerlichen Gewinn. Steuerlich sind insbesondere Drohverlustrückstellungen nach § 5 Abs. 4a EStG nicht abzugsfähig. Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG sind hingegen steuerlich anerkannt, unterliegen aber strengen Anforderungen.

Vorsicht: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
Zahlungen einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, die einem Fremdvergleich nicht standhalten (überhöhtes Gehalt, unangemessene Miete, Darlehen zu Niedrigzinsen), werden steuerlich als vGA umqualifiziert. Sie mindern dann nicht das zu versteuernde Einkommen der GmbH und werden beim Gesellschafter als Kapitalertrag besteuert (§ 8 Abs. 3 KStG).

Praxisbeispiel: GmbH optimiert ihre Steuerlast

Die Müller Handels-GmbH erzielt im Wirtschaftsjahr 2025 einen vorläufigen Jahresüberschuss von 180.000 EUR. Die Geschäftsführerin möchte wissen, welche Positionen sie noch steuermindernd einsetzen kann.

Position Betrag (EUR) Steuerliche Wirkung
Investitionsabzugsbetrag (IAB) für geplante Maschine 60.000 EUR ./. 30.000 50 % der Anschaffungskosten vorab abziehbar (§ 7g EStG)
Degressive AfA auf im Januar angeschaffte Betriebsausstattung (AK 40.000 EUR, 25 %) ./. 10.000 Statt linearer AfA 4.000 EUR → Mehrabzug 6.000 EUR
Sonderabschreibung § 7g auf Betriebsausstattung (50 % nach degrAfA) ./. 15.000 50 % des Restwerts nach degrAfA
GWG-Sofortabschreibung (8 Geräte à 750 EUR netto) ./. 6.000 Vollabzug im Jahr der Anschaffung
Rückstellung Jahresabschlusskosten StB ./. 4.500 Passivierungspflicht HGB, steuerlich anerkannt
Verbleibender zu versteuernder Gewinn 114.500

Bei einem KSt-Satz von 15 % zzgl. SolZ (0,825 %) und einem GewSt-Hebesatz von 400 % (GewSt effektiv ca. 14 %) ergibt sich eine Gesamtsteuerersparnis von rund 18.000 EUR gegenüber dem nicht optimierten Szenario.

Buchungssatz: GWG-Sofortabschreibung
Büroausstattung (GWG) 750,00 EUR an Bank 892,50 EUR
Vorsteuer 142,50 EUR
Im selben Wirtschaftsjahr:
Abschreibungen auf GWG 750,00 EUR an Büroausstattung (GWG) 750,00 EUR

Buchhalterische Erfassung und Jahresabschluss

Damit Betriebsausgaben steuerlich wirksam werden, müssen sie ordnungsgemäß in der Buchführung erfasst und im Jahresabschluss ausgewiesen sein. Bei bilanzierenden Unternehmen (GmbH, UG, aber auch Einzelkaufleute ab bestimmten Größenmerkmalen) gilt das Realisations- und Imparitätsprinzip nach § 252 HGB. Ausgaben sind periodengerecht dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen, in dem sie wirtschaftlich entstanden sind – nicht zwingend dem Zahlungsjahr.

Alle Belege vollständig und GoBD-konform aufbewahren (§ 147 AO: 10 Jahre)
Gemischte Aufwendungen (privat/betrieblich) sauber aufteilen und dokumentieren
Bewirtungsbelege: Anlass, Teilnehmer, Ort und Datum auf dem Beleg vermerken
Fahrtenbuch zeitnah und lückenlos führen (kein nachträgliches Erstellen)
IAB und Sonderabschreibungen in der Steuererklärung gesondert ausweisen (Anlage AVEÜR bzw. E-Bilanz)
Fremdüblichkeit bei Verträgen mit Gesellschaftern vorab schriftlich fixieren
Jahresabschluss fristgerecht erstellen – Offenlegungspflicht GmbH beachten (§ 325 HGB)

Für GmbHs und UGs empfiehlt sich die Nutzung einer professionellen Buchhaltungssoftware mit E-Bilanz-Schnittstelle. Ein strukturierter Jahresabschluss ist dabei nicht nur handels- und steuerrechtliche Pflicht, sondern bildet die Grundlage für eine fundierte Steueroptimierung im Folgejahr. Wenn Sie prüfen möchten, welches Einsparpotenzial in Ihrem Unternehmen steckt, nutzen Sie unseren Steuer-Kostenrechner für eine erste Einschätzung.

Fazit

Die Frage was kann ich als Gewerbetreibender von der Steuer absetzen lässt sich nicht mit einer einzigen Zahl beantworten – die Bandbreite reicht von simplen Bürokosten bis hin zu komplexen Abschreibungsstrategien und Rückstellungsmodellen. Entscheidend ist das Veranlassungsprinzip: Jede Ausgabe mit nachweisbarem betrieblichen Zusammenhang ist grundsätzlich abzugsfähig, sofern kein gesetzliches Abzugsverbot greift.

Für Kapitalgesellschaften kommt die Abgrenzung zur vGA als zentrales Risiko hinzu. Wer frühzeitig plant – insbesondere durch IAB, degressive AfA und GWG-Optimierung – kann die Steuerlast legal und nachhaltig reduzieren. Eine sorgfältige Buchführung und ein fristgerechter Jahresabschluss sind dabei keine lästige Pflicht, sondern die Voraussetzung für jeden steuerlichen Gestaltungsspielraum. Starten Sie jetzt mit einer kostenlosen Demo und sehen Sie, wie onlinebilanz.de Ihnen dabei hilft.

50 EUR

Geschenke-Freigrenze netto (ab 2024)

800 EUR

GWG-Sofortabschreibungsgrenze netto (§ 6 Abs. 2 EStG)

Häufig gestellte Fragen

Was kann ich als Gewerbetreibender von der Steuer absetzen – gilt das auch für GmbHs?

Ja. Bei einer GmbH sind alle betrieblich veranlassten Aufwendungen nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig. Besonderheit: Zahlungen an Gesellschafter müssen einem Fremdvergleich standhalten, sonst droht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

Sind Bewirtungskosten vollständig absetzbar?

Nein. Geschäftliche Bewirtungskosten sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur zu 70 % als Betriebsausgabe abzugsfähig. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg mit Anlass, Teilnehmern und Unterschrift.

Welche Abschreibungsmöglichkeiten gibt es 2025 für Neuanschaffungen?

Für Anschaffungen 2025–2027 kann die degressive AfA von bis zu 25 % genutzt werden. Daneben sind Sonderabschreibungen nach § 7g EStG (50 %) und der Investitionsabzugsbetrag (bis zu 50 % der Anschaffungskosten vorab) möglich.

Was gilt für das häusliche Arbeitszimmer bei Gewerbetreibenden?

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit, sind die tatsächlichen anteiligen Kosten vollständig abzugsfähig. Alternativ gilt eine pauschale von 6 EUR pro Homeoffice-Tag, maximal 1.260 EUR jährlich.

Gibt es eine Grenze für die Abzugsfähigkeit von Zinsen?

Ja. Die Zinsschranke nach § 4h EStG begrenzt den Abzug auf Zinserträge plus 30 % des steuerlichen EBITDA. Unterhalb einer Nettozinsbelastung von 3 Mio. EUR greift die Schranke nicht (Freigrenze).

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz