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Lesedauer

17–26 Minuten

OnlineBilanzBlogE-Bilanz Einzelunternehmen

E-Bilanz-Pflicht Einzelunternehmen 2026 – Übersicht

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Seit 2013 sind bilanzierungspflichtige Unternehmen grundsätzlich zur elektronischen Übermittlung ihrer Bilanz und GuV an das Finanzamt verpflichtet. Auch Einzelunternehmen trifft die E-Bilanz-Pflicht, sobald sie zur doppelten Buchführung verpflichtet sind – unabhängig von der Rechtsform. Dieser Artikel erklärt wann die Pflicht greift, welche Daten zu übermitteln sind und welche Fristen gelten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die E-Bilanz-Pflicht gilt für Einzelunternehmen, die zur Buchführung nach § 140 AO verpflichtet sind – etwa weil sie die Grenzwerte des § 141 AO überschreiten oder freiwillig bilanzieren. Sie müssen Bilanz und GuV elektronisch im XBRL-Format über ELSTER an das Finanzamt übermitteln. Die Übermittlungsfrist entspricht der Steuererklärungsfrist und kann bei Steuerberater-Mandaten auf 31. Juli des Folgejahres verlängert werden.

Was ist die E-Bilanz und welche rechtliche Grundlage gilt?

Die E-Bilanz bezeichnet die elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) an die Finanzverwaltung. Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 müssen bilanzierende Unternehmen ihre Jahresabschlussdaten in einem standardisierten Format gemäß § 5b EStG an das Finanzamt übermitteln. Die Rechtsgrundlage bildet § 5b Einkommensteuergesetz (EStG), der die elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der GuV für Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG vorschreibt.

Die E-Bilanz ist dabei keine eigene Bilanzart, sondern lediglich die digitale Übermittlungsform der handelsrechtlichen Bilanz. Die Daten müssen im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) nach der sogenannten Taxonomie übermittelt werden – einem einheitlichen Datenschema, das vom Bundesministerium der Finanzen vorgegeben wird. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen (Stand 2026), gilt die Taxonomie in der jeweils aktuellen Fassung.

Taxonomie und technisches Format

Die E-Bilanz-Taxonomie legt fest, welche Positionen in welcher Struktur zu übermitteln sind. Sie orientiert sich am handelsrechtlichen Gliederungsschema nach § 266 HGB und § 275 HGB, erweitert diese jedoch um steuerliche Überleitungspositionen. Die Übermittlung erfolgt über die ELSTER-Schnittstelle des Finanzamts.

Wer ist für die Erstellung verantwortlich?

Die Verantwortung für die fristgerechte und inhaltlich korrekte Übermittlung der E-Bilanz trägt der Steuerpflichtige – bei Einzelunternehmen der Inhaber, bei Kapitalgesellschaften die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer). In der Praxis wird die technische Erstellung meist durch den Steuerberater oder die interne Buchhaltung vorgenommen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält in der Regel auch die E-Bilanz-Übermittlung als Teil der Leistung – etwa über digitale Plattformen wie OnlineBilanz.de, die Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen anbieten.

Besteht E-Bilanz-Pflicht für Einzelunternehmen?

Ob ein Einzelunternehmen zur Abgabe der E-Bilanz verpflichtet ist, hängt maßgeblich von der Art der Gewinnermittlung ab. Die E-Bilanz-Pflicht nach § 5b EStG trifft alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln – also nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung), § 5 EStG (handelsrechtliche Bilanzierung) oder § 5a EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit Wahlrecht zur Bilanzierung).

Buchführungspflicht als Voraussetzung

Einzelunternehmen sind nach § 238 HGB buchführungspflichtig, wenn sie als Kaufmann im Sinne des HGB gelten und die Schwellenwerte nach § 241a HGB überschreiten. Diese liegen bei einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro oder einem Jahresüberschuss von mehr als 80.000 Euro (Stand 2026). Darüber hinaus kann Buchführungspflicht auch steuerlich nach § 140 AO eintreten – etwa bei Überschreitung der Grenzen von 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren.

Buchführungspflichtig

Einzelunternehmer mit handelsrechtlicher oder steuerlicher Buchführungspflicht müssen die E-Bilanz abgeben. Dies betrifft insbesondere größere Gewerbetreibende und eingetragene Kaufleute.

Nicht buchführungspflichtig

Kleingewerbetreibende und Freiberufler, die ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind nicht zur E-Bilanz verpflichtet.

Freiwillige Bilanzierung löst E-Bilanz-Pflicht aus

Wer freiwillig bilanziert – etwa zur besseren Finanzierungsdarstellung oder auf Wunsch der Bank – unterliegt damit automatisch der E-Bilanz-Pflicht nach § 5b EStG, auch wenn keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht.

„In der Praxis sehen wir häufig Einzelunternehmen, die sich der E-Bilanz-Pflicht nicht bewusst sind, weil sie bislang eine einfache EÜR abgegeben haben. Sobald jedoch die steuerlichen Grenzen überschritten werden oder freiwillig zur Bilanzierung gewechselt wird, greift § 5b EStG – und die Finanzverwaltung erwartet die elektronische Übermittlung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wo liegen die Unterschiede zur E-Bilanz-Pflicht bei GmbH?

Während bei Einzelunternehmen die E-Bilanz-Pflicht an die Gewinnermittlungsart und damit an Schwellenwerte gekoppelt ist, sind Kapitalgesellschaften wie die GmbH ausnahmslos zur Bilanzierung verpflichtet – und damit auch zur E-Bilanz. Die GmbH ist nach § 238 HGB und § 6 Abs. 1 HGB immer buchführungspflichtig, unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Damit greift auch § 5b EStG ohne Ausnahme.

Merkmal Einzelunternehmen GmbH
Buchführungspflicht ab Schwellenwerten § 241a HGB / § 140 AO immer (§ 238 HGB)
E-Bilanz-Pflicht nur bei Bilanzierung (§ 5b EStG) immer (§ 5b EStG)
Offenlegungspflicht nein ja (§ 325 HGB, Unternehmensregister)
Feststellungsfrist entfällt 11 bzw. 8 Monate (§ 42a GmbHG)
Größenklassen nicht relevant § 267 HGB (klein, mittel, groß)

Ein weiterer wesentlicher Unterschied: Die GmbH muss ihren Jahresabschluss nicht nur elektronisch ans Finanzamt übermitteln, sondern auch beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB). Diese Pflicht besteht seit der DiRUG-Reform vom 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Einzelunternehmen sind von dieser Offenlegungspflicht grundsätzlich befreit.

Steuerliche Behandlung und Haftung

Bei der GmbH erfolgt die Besteuerung auf zwei Ebenen: Körperschaftsteuer auf Ebene der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) und Einkommensteuer auf Ebene der Gesellschafter bei Gewinnausschüttung. Das Einzelunternehmen hingegen ist als Personenunternehmen einkommensteuerpflichtig (§ 2 EStG), der Gewinn wird unmittelbar dem Inhaber zugerechnet. Die E-Bilanz-Daten dienen in beiden Fällen als Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung, jedoch unterscheiden sich die nachgelagerten Steuererklärungen (ESt-Erklärung vs. KSt-Erklärung).

Welche Daten müssen in der E-Bilanz übermittelt werden?

Die E-Bilanz umfasst im Kern die Bilanz (Vermögens- und Kapitalübersicht nach § 266 HGB) sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB). Diese beiden Rechenwerke sind verpflichtend nach der E-Bilanz-Taxonomie zu übermitteln. Je nach Größenklasse und Rechtsform können weitere Bestandteile hinzukommen, etwa Anhang oder Lagebericht – diese sind jedoch für die E-Bilanz-Übermittlung ans Finanzamt nicht verpflichtend (wohl aber für die handelsrechtliche Offenlegung bei Kapitalgesellschaften).

Taxonomie und Kontenzuordnung

Die Taxonomie gliedert die Bilanzpositionen in sogenannte Stammdaten (Unternehmensinformationen, Wirtschaftsjahr, Währung) und Bewegungsdaten (Vermögens-, Schuld- und Erfolgspositionen). Jede Buchungsposition aus der Finanzbuchhaltung muss einem Taxonomie-Konto zugeordnet werden. Die meisten modernen Buchhaltungsprogramme und Steuerberater-Software übernehmen diese Zuordnung automatisch – dennoch ist eine manuelle Prüfung ratsam, insbesondere bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen.

  • Bilanz (Aktiva / Passiva nach § 266 HGB bzw. vereinfachtes Schema)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren nach § 275 HGB)
  • Stammdaten (Name, Anschrift, Steuernummer, Wirtschaftsjahr, Währung)
  • Steuerliche Überleitungsrechnung (falls handelsrechtlicher und steuerlicher Gewinn abweichen)
  • Ergänzende Angaben (z. B. Sonderposten, Rückstellungen, latente Steuern)

Vereinfachte Taxonomie für Kleinstunternehmen

Für Kleinstunternehmen im Sinne des § 267a HGB existiert eine verkürzte Taxonomie mit reduziertem Umfang. Einzelunternehmen, die diese Schwellenwerte unterschreiten, können von dieser Erleichterung profitieren – sofern sie überhaupt bilanzierungspflichtig sind.

Wer seine Buchhaltung selbst führt, sollte frühzeitig mit der Taxonomie-Zuordnung beginnen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält in der Regel die vollständige E-Bilanz-Übermittlung als integralen Bestandteil – moderne Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten hier digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und direkter Schnittstelle zu ELSTER.

Welche Fristen gelten für die E-Bilanz-Übermittlung?

Die E-Bilanz ist zusammen mit der Steuererklärung (Einkommensteuererklärung bei Einzelunternehmen, Körperschaftsteuererklärung bei GmbH) beim Finanzamt einzureichen. Die gesetzliche Abgabefrist richtet sich nach § 149 Abs. 2 AO: Grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres. Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) wäre die Frist somit der 31.07.2026.

Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder eine andere nach § 3 StBerG befugte Person erstellt, verlängert sich die Frist automatisch bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres – für 2025 also bis zum 28.02.2027 (§ 149 Abs. 3 AO). Diese Fristverlängerung gilt nur, wenn der Steuerberater beauftragt ist; eine nachträgliche Beauftragung unmittelbar vor Fristablauf wird vom Finanzamt kritisch gesehen.

31.07.

Regelfrist Steuererklärung ohne Steuerberater

28.02.

Verlängerte Frist mit Steuerberater-Mandat

12 Mon.

Offenlegungsfrist GmbH (§ 325 HGB)

Besonderheiten bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab (z. B. 01.07.2025 bis 30.06.2026), verschiebt sich die Abgabefrist entsprechend. Die Steuererklärung ist dann bis zum 31. Juli bzw. mit Steuerberater bis Ende Februar des auf den Bilanzstichtag folgenden übernächsten Jahres einzureichen. Bei einem Bilanzstichtag 30.06.2026 wäre die Steuerberater-Frist somit der 28.02.2028.

Verspätungszuschlag und Zwangsgeld

Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen – mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat der Verspätung. Zusätzlich sind Zwangsgelder nach § 328 AO möglich. Die Finanzverwaltung setzt diese Instrumente bei wiederholter Säumigkeit konsequent ein.

„Viele Mandanten unterschätzen die zeitliche Koordination: Erst muss die Buchhaltung vollständig erfasst sein, dann der Jahresabschluss erstellt, geprüft und schließlich die E-Bilanz übermittelt werden. Wer spät mit der Buchhaltung beginnt, läuft selbst mit Steuerberater-Frist in Zeitnot. Wir empfehlen, die Belege spätestens bis Ende März des Folgejahres vollständig vorzulegen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Fehler passieren bei der E-Bilanz häufig?

Die E-Bilanz-Übermittlung ist technisch und inhaltlich anspruchsvoll. In der Praxis treten immer wieder typische Fehler auf, die zu Rückfragen des Finanzamts, Nachforderungen oder im schlimmsten Fall zu Schätzungsbescheiden führen können.

Fehlerhafte Kontenzuordnung in der Taxonomie

Der häufigste Fehler liegt in der falschen Zuordnung von Konten zur E-Bilanz-Taxonomie. Werden etwa Forderungen fälschlicherweise als Verbindlichkeiten oder Erlöse als sonstige betriebliche Erträge gebucht, stimmt die übermittelte E-Bilanz nicht mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation überein. Moderne Buchhaltungssoftware schlägt Zuordnungen vor, doch bei individuellen Geschäftsvorfällen ist fachliche Prüfung unverzichtbar.

  • Fehlende oder falsche Stammdaten: Unvollständige Angaben zu Rechtsform, Steuernummer oder Wirtschaftsjahr führen zu automatischer Zurückweisung durch ELSTER.
  • Rundungsdifferenzen: Bilanz und GuV müssen exakt ausgeglichen sein – selbst kleine Differenzen führen zu Fehlermeldungen.
  • Nicht plausible Werte: Negative Aktivposten oder fehlende Eigenkapitalpositionen lösen Rückfragen aus.
  • Fehlende steuerliche Überleitungsrechnung: Wenn handelsrechtlicher und steuerlicher Gewinn abweichen (z. B. durch außerbilanzielle Korrekturen), muss dies in der E-Bilanz transparent gemacht werden.
  • Verspätete Übermittlung: Häufig wird die Übermittlung bis kurz vor Fristablauf aufgeschoben – technische Probleme oder ELSTER-Ausfälle können dann nicht mehr kompensiert werden.

Prüfprotokoll vor Übermittlung nutzen

Die meisten E-Bilanz-Programme bieten ein Prüfprotokoll, das formale Fehler (fehlende Felder, Rundungsdifferenzen, nicht ausgeglichene Salden) vor der Übermittlung anzeigt. Dieses sollte stets vollständig durchgearbeitet werden.

Verwechslung von handelsrechtlicher und steuerlicher Bilanz

Die E-Bilanz orientiert sich grundsätzlich an der Handelsbilanz nach § 5 Abs. 1 EStG (Maßgeblichkeitsprinzip). Steuerliche Wahlrechte und Sonderregelungen (z. B. Sonderabschreibungen nach § 7g EStG, steuerliche Rückstellungsverbote) werden außerbilanziell in der Steuererklärung berücksichtigt. Wer diese Korrekturen bereits in die Taxonomie einpflegt, erzeugt inkonsistente Daten.

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von dessen fachlicher Prüfung und Haftung. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten hier Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – inklusive fachlicher Durchsicht, Taxonomie-Zuordnung und rechtssicherer E-Bilanz-Übermittlung.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die E-Bilanz-Pflicht?

Die Nichteinhaltung der E-Bilanz-Pflicht kann empfindliche steuerliche und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Die Finanzverwaltung hat mehrere Instrumente, um die Einhaltung durchzusetzen.

Verspätungszuschlag nach § 152 AO

Wird die E-Bilanz zusammen mit der Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser beträgt mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Bei verspäteter Abgabe der Körperschaftsteuererklärung (GmbH) können zusätzlich 0,25 % der festgesetzten Steuer pro Monat hinzukommen (§ 152 Abs. 2 AO). Bei Einzelunternehmen ist die Bemessungsgrundlage die festgesetzte Einkommensteuer.

Zwangsgeld nach § 328 AO

Neben dem Verspätungszuschlag kann die Finanzbehörde die Abgabe der E-Bilanz durch Zwangsgeld erzwingen. Die Höhe liegt im Ermessen der Behörde und kann mehrere Tausend Euro betragen. Das Zwangsgeld wird nach vorheriger Androhung festgesetzt und kann im Wiederholungsfall erhöht werden.

Sanktion Rechtsgrundlage Höhe / Umfang
Verspätungszuschlag § 152 AO mind. 25 €/Monat, bei KSt zzgl. 0,25 % der Steuer/Monat
Zwangsgeld § 328 AO nach Ermessen, mehrere Tausend Euro möglich
Schätzungsbescheid § 162 AO Besteuerungsgrundlagen werden geschätzt, oft zu Ungunsten des Steuerpflichtigen
Bußgeld (bei Vorsatz) § 379 AO bis 25.000 Euro bei leichtfertiger Steuerverkürzung

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Wird die E-Bilanz dauerhaft nicht eingereicht, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen. Dabei wird in der Regel zu Ungunsten des Steuerpflichtigen kalkuliert – der Gewinn wird höher angesetzt, als er tatsächlich ist. Der Steuerpflichtige trägt dann die Beweislast für die Unrichtigkeit der Schätzung.

Strafrechtliche Konsequenzen bei Vorsatz

Wird die E-Bilanz vorsätzlich nicht oder falsch übermittelt, um Steuern zu verkürzen, kann dies als Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO gewertet werden. Die Strafen reichen von Bußgeldern bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Auch Fahrlässigkeit kann sanktioniert werden – insbesondere wenn wiederholt gegen die E-Bilanz-Pflicht verstoßen wird.

„Die Finanzverwaltung verschärft seit Jahren die Kontrolle der E-Bilanz-Pflicht. Automatisierte Plausibilitätsprüfungen erkennen fehlende oder fehlerhafte Übermittlungen sofort. Wer die E-Bilanz nicht fristgerecht oder nicht korrekt einreicht, riskiert nicht nur Verspätungszuschläge, sondern auch langwierige Nachfragen und im schlimmsten Fall Schätzungsbescheide.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie erfolgt die technische Umsetzung der E-Bilanz?

Die E-Bilanz-Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch über die ELSTER-Schnittstelle (Elektronische Steuererklärung) der Finanzverwaltung. Dazu ist eine vorherige Registrierung bei ELSTER erforderlich, bei der ein Zertifikat (Softwarezertifikat oder Signaturkarte) ausgestellt wird. Die Daten werden im XBRL-Format nach der aktuellen Taxonomie strukturiert und verschlüsselt übermittelt.

Welche Software wird benötigt?

Für die Erstellung und Übermittlung der E-Bilanz stehen verschiedene Softwarelösungen zur Verfügung. Die meisten modernen Buchhaltungsprogramme (z. B. DATEV, Lexware, sevDesk, etc.) bieten integrierte E-Bilanz-Module, die automatisch die Konten der Finanzbuchhaltung der Taxonomie zuordnen und die Daten exportieren. Alternativ kann die E-Bilanz auch manuell über das kostenfreie ELSTER-Portal erstellt werden – dies ist jedoch nur bei einfachen Sachverhalten praktikabel.

Buchhaltungssoftware mit E-Bilanz-Modul

Automatische Taxonomie-Zuordnung, Plausibilitätsprüfung, direkter Export zu ELSTER. Ideal für regelmäßige Nutzer und komplexere Sachverhalte.

ELSTER-Portal (manuell)

Kostenfreie Lösung der Finanzverwaltung. Geeignet für einfache Bilanzen und geringe Transaktionszahlen. Höherer manueller Aufwand.

ELSTER-Zertifikat und Authentifizierung

Zur Übermittlung ist eine Authentifizierung beim ELSTER-System erforderlich. Hierfür gibt es mehrere Optionen: das kostenfreie ELSTER-Zertifikat (Software-Zertifikat), die ELSTER-Signaturkarte oder die elektronische Signatur (qualifiziertes Zertifikat). Das ELSTER-Zertifikat wird nach Online-Registrierung per Post zugesandt und ist fünf Jahre gültig. Steuerberater nutzen in der Regel eigene Zertifikate und übermitteln die E-Bilanz direkt im Auftrag des Mandanten.

  • Registrierung bei ELSTER (www.elster.de) und Beantragung des Zertifikats
  • Installation der ELSTER-Software oder Nutzung webbasierter ELSTER-Lösungen
  • Zuordnung der Buchhaltungskonten zur aktuellen Taxonomie (meist automatisch durch Software)
  • Prüfung der Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität (Prüfprotokoll)
  • Verschlüsselte Übermittlung der XBRL-Datei über ELSTER
  • Empfangsbestätigung und Verarbeitungsprotokoll prüfen

Übermittlung durch Steuerberater

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, muss sich in der Regel nicht selbst um ELSTER-Zertifikat und technische Übermittlung kümmern. Der Steuerberater übernimmt die gesamte Abwicklung – inklusive Taxonomie-Zuordnung, Plausibilitätsprüfung und fristgerechter Übermittlung. Digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten diese Leistung mit transparenten Festpreisen an.

Nach erfolgreicher Übermittlung erhält der Steuerpflichtige eine Empfangsbestätigung sowie ein Verarbeitungsprotokoll. Dieses sollte sorgfältig geprüft werden: Fehlermeldungen oder Hinweise auf fehlende Daten müssen umgehend korrigiert und erneut übermittelt werden. Die E-Bilanz gilt erst dann als eingereicht, wenn das Finanzamt die Daten ohne Fehler verarbeitet hat.

Gibt es Befreiungen oder Ausnahmen von der E-Bilanz-Pflicht?

Die E-Bilanz-Pflicht nach § 5b EStG gilt grundsätzlich für alle bilanzierenden Steuerpflichtigen – es gibt jedoch einige Ausnahmen und Härtefallregelungen, die in der Praxis relevant werden können.

Keine E-Bilanz-Pflicht bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, sind von der E-Bilanz-Pflicht befreit. Dies betrifft insbesondere Freiberufler (§ 18 EStG) sowie Gewerbetreibende unterhalb der Buchführungsgrenzen des § 141 AO. Allerdings müssen auch EÜR-Rechner ihre Gewinnermittlung elektronisch übermitteln – über die Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung.

Härtefallregelung nach BMF-Schreiben

In besonderen Härtefällen kann die Finanzverwaltung auf Antrag von der E-Bilanz-Pflicht befreien. Dies kommt etwa in Betracht bei fehlender technischer Ausstattung, außergewöhnlichen persönlichen Umständen (z. B. schwere Krankheit) oder wenn die Umstellung auf die E-Bilanz wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Hürden für eine Befreiung sind jedoch hoch – eine generelle Ablehnung der Digitalisierung reicht nicht aus.

  • Freiberufler und Kleingewerbetreibende mit EÜR: Keine E-Bilanz-Pflicht, sofern keine freiwillige Bilanzierung erfolgt.
  • Land- und Forstwirte mit Durchschnittssatzbesteuerung: Bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) entfällt die Bilanzierungspflicht und damit die E-Bilanz.
  • Insolvenzverwalter: In besonderen Fällen können Vereinfachungen beantragt werden, etwa bei Liquidationsbilanzen oder Masseunzulänglichkeit.
  • Ausländische Betriebsstätten ohne inländische Buchführung: Hier kann im Einzelfall eine Befreiung oder Erleichterung gewährt werden.

Freiwillige Bilanzierung löst E-Bilanz-Pflicht aus

Wer freiwillig zur Bilanzierung wechselt – etwa auf Wunsch der Bank oder zur besseren Unternehmenssteuerung – unterliegt damit automatisch der E-Bilanz-Pflicht nach § 5b EStG. Ein späterer Rückwechsel zur EÜR ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und bedarf der Zustimmung des Finanzamts.

Sonderfall: Mitunternehmerschaften und Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) ist die E-Bilanz auf Ebene der Gesellschaft abzugeben (einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 AO). Die Gesellschafter erhalten ihre Gewinnanteile über die Feststellungsbescheide und tragen diese in ihre persönliche Einkommensteuererklärung ein. Die E-Bilanz-Pflicht besteht also für die Gesellschaft, nicht für den einzelnen Gesellschafter.

„In der Beratungspraxis erleben wir immer wieder Einzelunternehmer, die von der EÜR zur Bilanzierung wechseln wollen, ohne die Konsequenzen zu kennen. Mit der Bilanzierung kommt automatisch die E-Bilanz-Pflicht – und der administrative Aufwand steigt erheblich. Wir empfehlen, die Entscheidung mit dem Steuerberater abzustimmen und Kosten-Nutzen abzuwägen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Praxistipps helfen Einzelunternehmern bei der E-Bilanz?

Die E-Bilanz stellt insbesondere für Einzelunternehmer, die erstmals bilanzierungspflichtig werden, eine organisatorische und fachliche Herausforderung dar. Mit den richtigen Vorbereitungen lässt sich der Prozess jedoch strukturiert und rechtssicher bewältigen.

Frühzeitige Vorbereitung und Kontenzuordnung

Die Taxonomie-Zuordnung sollte nicht erst bei der Jahresabschlusserstellung erfolgen, sondern bereits während des laufenden Geschäftsjahres in der Finanzbuchhaltung hinterlegt werden. Moderne Buchhaltungsprogramme bieten entsprechende Standard-Kontenpläne (z. B. SKR 03, SKR 04) mit vordefinierten E-Bilanz-Zuordnungen. Individuelle Konten sollten frühzeitig mit der Taxonomie abgeglichen werden.

  • Buchhaltungssoftware mit E-Bilanz-Modul nutzen und aktuell halten (Taxonomie-Updates beachten)
  • Kontenplan auf E-Bilanz-Kompatibilität prüfen und individuelle Konten zuordnen
  • Belege vollständig und zeitnah erfassen – spätestens bis Ende März des Folgejahres
  • Jahresabschlussarbeiten frühzeitig planen (Inventur, Rückstellungen, Abgrenzungen)
  • Steuerberater rechtzeitig beauftragen – idealerweise zu Beginn des Wirtschaftsjahres
  • Prüfprotokoll der E-Bilanz-Software vor Übermittlung vollständig durcharbeiten
  • Empfangsbestätigung und Verarbeitungsprotokoll des Finanzamts archivieren

Steuerberater-Mandat frühzeitig klären

Wer erstmals bilanzierungspflichtig wird oder die E-Bilanz selbst erstellen möchte, sollte sich frühzeitig mit einem Steuerberater abstimmen. Die Beauftragung sollte nicht erst kurz vor Fristablauf erfolgen, sondern idealerweise zu Beginn des Wirtschaftsjahres. Nur so bleibt ausreichend Zeit für die fachliche Prüfung, Klärung von Sonderfragen und die ordnungsgemäße E-Bilanz-Übermittlung. Moderne Plattformen wie OnlineBilanz.de ermöglichen die digitale Beauftragung von Steuerberatern zu transparenten Festpreisen – ohne lange Wartezeiten und mit klarer Aufgabenverteilung.

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Geeignet für einfache Sachverhalte und geringe Transaktionszahlen. Setzt fundierte Kenntnisse der Taxonomie und des Bilanzrechts voraus.

Buchhaltungsbüro beauftragen

Externe Finanzbuchhaltung und E-Bilanz-Erstellung. Keine Haftung für steuerliche Beratung – Steuerberater bleibt zusätzlich erforderlich.

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Vollständige Erstellung, Prüfung und Übermittlung durch zugelassenen Steuerberater. Haftung, Fristverlängerung und fachliche Sicherheit inklusive.

Digitale Steuerberater-Plattformen nutzen

Wer keine langjährige Beziehung zu einem Steuerberater hat oder transparente Festpreise bevorzugt, findet auf digitalen Plattformen wie OnlineBilanz.de Steuerberater-Leistungen ohne Wartezeiten. Die Beauftragung erfolgt online, die Belege werden digital hochgeladen, und der Jahresabschluss wird von zugelassenen Steuerberatern erstellt und rechtsverbindlich gezeichnet.

Dokumentation und Aufbewahrung

Alle Unterlagen zur E-Bilanz – insbesondere die übermittelten XBRL-Dateien, Empfangsbestätigungen, Prüfprotokolle und zugehörige Steuerbescheide – sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO). Auch die Taxonomie-Zuordnungen und etwaige manuelle Korrekturen sollten dokumentiert werden, um bei Rückfragen des Finanzamts nachvollziehbare Erläuterungen geben zu können.

„Die E-Bilanz ist kein isolierter Vorgang am Jahresende, sondern das Ergebnis einer sauberen, laufenden Buchhaltung. Wer seine Belege strukturiert erfasst, seine Konten ordentlich zuordnet und rechtzeitig mit dem Steuerberater spricht, hat keine Probleme mit der E-Bilanz – und spart am Ende Zeit und Kosten.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Müssen Freiberufler eine E-Bilanz abgeben?

Nein, Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten) sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig nach § 141 AO und damit auch nicht zur E-Bilanz verpflichtet. Sie ermitteln ihren Gewinn in der Regel durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Nur wenn sie freiwillig Bücher führen oder zusätzlich ein Gewerbe betreiben, kann eine E-Bilanz-Pflicht entstehen.

Kann ich die E-Bilanz selbst erstellen oder brauche ich einen Steuerberater?

Technisch ist es möglich, die E-Bilanz selbst über ELSTER zu übermitteln, wenn Sie über geeignete Software und ausreichende Fachkenntnisse verfügen. In der Praxis empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, da die korrekte Zuordnung zu den XBRL-Taxonomie-Positionen, die Einhaltung der Fristen und die steuerliche Optimierung erhebliche Fachkenntnisse erfordern. Fehler können zu Rückfragen oder Sanktionen führen.

Was ist der Unterschied zwischen E-Bilanz und Offenlegung?

Die E-Bilanz ist die elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV an das Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung. Die Offenlegung nach § 325 HGB betrifft hingegen die Veröffentlichung des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister und gilt nur für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und haftungsbeschränkte Personengesellschaften. Einzelunternehmen ohne Haftungsbeschränkung sind nicht offenlegungspflichtig, müssen aber bei Buchführungspflicht eine E-Bilanz einreichen.

Welche Taxonomie-Version muss ich für das Jahr 2025 verwenden?

Für Wirtschaftsjahre ab 2025 gilt die jeweils aktuelle XBRL-Taxonomie, die vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht wird. In der Regel wird jährlich eine neue Version bereitgestellt. Ihre Buchhaltungssoftware oder Ihr Steuerberater aktualisiert die Taxonomie automatisch. Achten Sie darauf, dass die Software den jeweils gültigen Standard unterstützt, da die Finanzverwaltung nur die aktuelle Version akzeptiert.

Gilt die E-Bilanz-Pflicht auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe?

Ja, auch land- und forstwirtschaftliche Einzelunternehmen unterliegen der E-Bilanz-Pflicht, wenn sie buchführungspflichtig nach § 141 AO sind. Für diese Betriebe gibt es eine spezielle land- und forstwirtschaftliche Taxonomie (GCD-Modul Land- und Forstwirtschaft), die auf die Besonderheiten der Branche zugeschnitten ist, z. B. bei der Erfassung von Tierbeständen, Ernten oder Betriebsvermögen.

Was passiert, wenn ich die E-Bilanz zu spät einreiche?

Eine verspätete Einreichung der E-Bilanz kann zu einem Verspätungszuschlag nach § 152 AO führen, der mindestens 25 Euro pro Monat beträgt. Bei längeren Verzögerungen drohen Zwangsgelder oder Schätzungen durch das Finanzamt. Zudem kann das Finanzamt bei fehlender Mitwirkung die Besteuerungsgrundlagen schätzen, was steuerlich nachteilig sein kann. Im Einzelfall sollten Sie rechtzeitig mit Ihrem Finanzamt Kontakt aufnehmen und eine Fristverlängerung beantragen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Abgabenordnung (AO), Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), ELSTER – Elektronische Steuererklärung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kontakt & häufige Fragen

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Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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