Abschreibung Elektroauto 2026: Alle Regelungen im Überblick
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Abschreibung von Elektrofahrzeugen folgt besonderen steuerlichen und handelsrechtlichen Regelungen: Neben der regulären AfA nach § 7 EStG kommt seit 2020 die Sonderabschreibung nach § 7c EStG zum Tragen, zudem profitieren Elektroautos bei der Privatnutzung von reduzierten Bemessungsgrundlagen. Ähnliche Regelungen gelten auch für die Abschreibung der betrieblichen Ladeinfrastruktur, die steuerlich eigenständig zu behandeln ist. Dieser Beitrag erklärt systematisch, wie Sie Elektrofahrzeuge im Betriebsvermögen korrekt abschreiben, welche Höchstbeträge gelten und wie der Ausweis im Jahresabschluss erfolgt.
Kurzantwort
Elektrofahrzeuge im Betriebsvermögen werden in der Regel linear über sechs Jahre abgeschrieben (§ 7 Abs. 1 EStG). Zusätzlich können Unternehmen die Sonderabschreibung nach § 7c EStG von bis zu 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Privatnutzung gelten die 0,25 %- oder 0,5 %-Regelung, abhängig vom Listenpreis und Anschaffungszeitpunkt. Im Jahresabschluss sind Elektrofahrzeuge im Anlagevermögen auszuweisen und nach § 268 HGB im Anhang zu erläutern.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen der Abschreibung von Elektrofahrzeugen
- Sonderabschreibung nach § 7c EStG
- Anschaffungskosten eines Elektrofahrzeugs
- Lineare oder degressive Abschreibung
- Privatnutzung: 0,25 %- oder 0,5 %-Regelung
- Außerplanmäßige Abschreibung bei Wertminderung
- Leasing-Bilanzierung nach HGB und IFRS 16
- Ausweis im Jahresabschluss und Anhang
Grundlagen der Abschreibung von Elektrofahrzeugen im Betriebsvermögen
Die Abschreibung von Elektrofahrzeugen im Betriebsvermögen einer GmbH folgt grundsätzlich den gleichen handels- und steuerrechtlichen Prinzipien wie bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Nach § 253 Abs. 3 HGB sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Pkw beträgt nach den AfA-Tabellen der Finanzverwaltung sechs Jahre, wobei diese auch für Elektrofahrzeuge gilt.
Elektrofahrzeuge genießen jedoch seit 2020 steuerliche Sonderregelungen, die eine beschleunigte Abschreibung ermöglichen. Nach § 7c EStG können reine Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2030 angeschafft werden, im Jahr der Anschaffung mit einer Sonderabschreibung von bis zu 50 % (zusätzlich zur regulären AfA) abgeschrieben werden. Diese Regelung gilt für neue und gebrauchte Elektrofahrzeuge gleichermaßen.
Wichtig für die Bilanzierung 2025/2026
Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 können Elektrofahrzeuge, die im Geschäftsjahr 2025 angeschafft wurden, noch von der Sonderabschreibung nach § 7c EStG profitieren. Die Regelung läuft planmäßig bis Ende 2030. Die Inanspruchnahme ist freiwillig und muss in der Handelsbilanz nicht zwingend nachvollzogen werden – hier kann eine Differenz zur Steuerbilanz entstehen.
Handels- versus Steuerbilanz bei Elektrofahrzeugen
In der Handelsbilanz ist die planmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB maßgeblich. Die Sonderabschreibung nach § 7c EStG ist eine rein steuerliche Vergünstigung und in der Handelsbilanz nicht vorgesehen. GmbHs, die das steuerliche Wahlrecht in Anspruch nehmen, bilden daher typischerweise latente Steuern nach § 274 HGB, sofern die Wesentlichkeitsschwelle überschritten wird. Dies ist insbesondere bei größeren Fuhrparks oder hochpreisigen Elektrofahrzeugen der Fall.
Sonderabschreibung nach § 7c EStG: Voraussetzungen und Höchstbeträge
Die Sonderabschreibung nach § 7c EStG ist an konkrete Voraussetzungen geknüpft. Sie gilt ausschließlich für reine Elektrofahrzeuge (keine Hybrid-Fahrzeuge) und nur für Fahrzeuge, die dem Betriebsvermögen zugeordnet sind. Die Anschaffung muss zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2030 erfolgen. Zusätzlich zur regulären AfA können im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren insgesamt bis zu 50 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend gemacht werden.
Gestaltungsmöglichkeiten und Verteilungsoptionen
Die Sonderabschreibung muss nicht vollständig im Anschaffungsjahr in Anspruch genommen werden. Sie kann flexibel auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre verteilt werden. Dies ermöglicht eine gezielte Steuergestaltung je nach Ertragslage der GmbH. Beispiel: Bei einem Elektrofahrzeug mit Anschaffungskosten von 60.000 Euro (netto) können im ersten Jahr 10.000 Euro reguläre AfA (lineare Abschreibung über 6 Jahre) und zusätzlich bis zu 30.000 Euro Sonderabschreibung geltend gemacht werden – insgesamt also 40.000 Euro im ersten Jahr.
| Jahr | Reguläre AfA (linear) | Sonderabschreibung (max.) | Gesamt (max.) |
|---|---|---|---|
| Jahr 1 (Anschaffung) | 10.000 € | 30.000 € | 40.000 € |
| Jahr 2 | 10.000 € | 20.000 € | 30.000 € |
| Jahr 3 | 10.000 € | 0 € (bereits ausgeschöpft) | 10.000 € |
| Jahr 4 | 10.000 € | – | 10.000 € |
| Jahr 5 | 10.000 € | – | 10.000 € |
| Jahr 6 | 10.000 € | – | 10.000 € |
Achtung: Sonderabschreibung ist unwiderruflich
Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist für das jeweilige Jahr bindend und kann nachträglich nicht korrigiert werden. Eine zu hohe Sonderabschreibung im ersten Jahr kann die Gestaltungsmöglichkeiten in späteren Jahren einschränken. Eine sorgfältige Planung der Verteilung ist daher empfehlenswert – insbesondere bei volatilen Gewinnsituationen.
Anschaffungskosten eines Elektrofahrzeugs: Was gehört dazu?
Die Anschaffungskosten sind die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung und umfassen nach § 255 Abs. 1 HGB den Kaufpreis zuzüglich aller Nebenkosten, die anfallen, um das Fahrzeug in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu gehören insbesondere Überführungskosten, Zulassungsgebühren, Kosten für Sonderlackierungen oder Sonderausstattungen sowie – bei Elektrofahrzeugen besonders relevant – die Kosten für eine fest installierte Wallbox, sofern diese unmittelbar der Nutzung des Fahrzeugs dient.
Behandlung von Umweltbonus und Herstellerrabatt
Der staatliche Umweltbonus (BAFA-Förderung) sowie der Herstelleranteil sind keine Anschaffungskosten, sondern mindern die Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB. Wurde ein Elektrofahrzeug beispielsweise für 50.000 Euro (Bruttolistenpreis) erworben und ein Umweltbonus von 6.000 Euro gewährt, betragen die Anschaffungskosten 44.000 Euro (netto nach Vorsteuerabzug, sofern vorsteuerabzugsberechtigt). Wichtig: Der Umweltbonus für reine Elektrofahrzeuge wurde zum 31.12.2023 eingestellt; für Anschaffungen ab 2024 entfällt diese Förderung.
Anschaffungskosten erhöhend
- Netto-Kaufpreis des Fahrzeugs
- Überführungs- und Zulassungskosten
- Sonderausstattungen (Metalliclack, Navigationssystem, etc.)
- Kosten für fest verbaute Wallbox (wenn unmittelbar zugeordnet)
- Finanzierungsnebenkosten (z. B. Bearbeitungsgebühr bei Leasing-Sonderzahlung)
Anschaffungskosten mindernd
- Staatlicher Umweltbonus (bis 2023)
- Herstelleranteil am Umweltbonus
- Rabatte und Skonti
- Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs (zum Verkehrswert)
- Vorsteuer (bei Vorsteuerabzugsberechtigung)
„In der Praxis sehen wir häufig, dass bei Elektrofahrzeugen die Wallbox separat aktiviert wird, wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden ist. Dann wird sie als Gebäudebestandteil über 10 Jahre abgeschrieben. Ist sie mobil oder dem Fahrzeug eindeutig zugeordnet, kann sie auch gemeinsam mit dem Fahrzeug abgeschrieben werden. Die Zuordnung muss nachvollziehbar dokumentiert werden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Lineare oder degressive Abschreibung: Welche Methode ist für Elektrofahrzeuge zulässig?
Für die Abschreibung von Elektrofahrzeugen stehen grundsätzlich die lineare und die degressive Abschreibungsmethode zur Verfügung. Die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG verteilt die Anschaffungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer (bei Pkw: 6 Jahre = 16,67 % p.a.). Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG war zeitlich befristet für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft wurden, mit einem Abschreibungssatz von maximal 25 % (höchstens das 2,5-fache der linearen AfA).
Für Elektrofahrzeuge, die ab 2022 angeschafft werden, ist die degressive Abschreibung nicht mehr anwendbar. Es verbleibt die lineare Abschreibung – kombinierbar mit der Sonderabschreibung nach § 7c EStG. Für Fahrzeuge, die 2020 oder 2021 angeschafft wurden, konnte die degressive AfA mit der Sonderabschreibung kombiniert werden, was zu einer erheblichen Frontloading der Abschreibungen führte.
Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung
Bei degressiver Abschreibung ist ein späterer Wechsel zur linearen Methode nach § 7 Abs. 3 EStG zulässig und oft sinnvoll, um die Restbuchwerte in den letzten Jahren der Nutzungsdauer vollständig abzuschreiben. Der Wechsel erfolgt automatisch zu dem Zeitpunkt, an dem die lineare AfA vom Restbuchwert höher ist als die degressive. Für nach 2021 angeschaffte Elektrofahrzeuge ist diese Überlegung jedoch obsolet.
-
Anschaffungsjahr prüfen: 2020/2021 → degressive AfA möglich, ab 2022 → nur linear
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Nutzungsdauer festlegen (i. d. R. 6 Jahre nach AfA-Tabelle)
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Sonderabschreibung § 7c EStG prüfen (bis 2030 möglich)
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Bei degressiver AfA: optimalen Wechselzeitpunkt zur linearen AfA berechnen
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Handelsbilanzielle Abschreibung dokumentieren (ggf. ohne Sonderabschreibung)
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Latente Steuern bilden, falls wesentliche Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz
Privatnutzung von Elektrofahrzeugen: 0,25 %- oder 0,5 %-Regelung?
Wird ein betriebliches Elektrofahrzeug auch privat genutzt, ist der geldwerte Vorteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu versteuern. Für Elektrofahrzeuge gelten seit 2019 bzw. 2020 ermäßigte Sätze bei der sogenannten 1-%-Regelung. Anstelle von 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat sind für reine Elektrofahrzeuge – abhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung und vom Bruttolistenpreis – nur 0,25 % oder 0,5 % des Listenpreises anzusetzen.
Regelungen für Anschaffungen ab 2019
Für reine Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschafft werden, gilt Folgendes: Bei einem Bruttolistenpreis bis 60.000 Euro beträgt der Ansatz 0,25 % des Listenpreises pro Monat. Bei einem Bruttolistenpreis über 60.000 Euro beträgt der Ansatz 0,5 % des Listenpreises. Diese Vergünstigungen gelten sowohl für die Fahrtenbuchmethode als auch für die 1-%-Methode und reduzieren den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil erheblich.
| Bruttolistenpreis | Anschaffung 2019–2030 | Monatlicher Ansatz | Beispiel (50.000 € BLP) |
|---|---|---|---|
| Bis 60.000 € | Elektro (rein) | 0,25 % | 125 € / Monat |
| Über 60.000 € | Elektro (rein) | 0,5 % | – |
| Beliebig | Verbrenner / Hybrid | 1,0 % | 500 € / Monat |
Zusätzlich zum geldwerten Vorteil für die Privatnutzung ist bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein weiterer Zuschlag von 0,03 % (bzw. 0,015 % oder 0,0075 % bei Elektrofahrzeugen, je nach Bruttolistenpreis und Anschaffungsjahr) des Listenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen, sofern die 1-%-Methode genutzt wird. Alternativ kann ein Fahrtenbuch geführt werden, das die tatsächliche Nutzung dokumentiert.
Praxistipp: Fahrtenbuch oder 1-%-Regelung?
Bei einem hohen Privatnutzungsanteil lohnt sich die 1-%-Regelung meist, da sie pauschaliert und einfach in der Handhabung ist. Bei überwiegend betrieblicher Nutzung und geringer Privatnutzung kann ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch steuerlich günstiger sein. Die ermäßigten Sätze für Elektrofahrzeuge (0,25 % / 0,5 %) machen die 1-%-Regelung jedoch deutlich attraktiver als bei Verbrennern.
Außerplanmäßige Abschreibung bei Elektrofahrzeugen: Wann ist sie notwendig?
Neben der planmäßigen Abschreibung kann eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB erforderlich werden, wenn der beizulegende Zeitwert eines Elektrofahrzeugs dauerhaft unter den Buchwert sinkt. Dies ist insbesondere bei starken Preisverfall am Gebrauchtwagenmarkt, technologischen Sprüngen (z. B. deutlich erhöhte Reichweiten neuer Modelle) oder bei Unfallschäden der Fall.
Die Prüfung einer außerplanmäßigen Abschreibung ist zum Bilanzstichtag vorzunehmen. In der Praxis nutzen Steuerberater hierfür Schwacke-Listen, DAT-Bewertungen oder vergleichbare Marktdaten. Liegt der ermittelte Zeitwert dauerhaft unter dem fortgeführten Buchwert, besteht ein Abschreibungsgebot. Bei nur vorübergehender Wertminderung darf im Anlagevermögen keine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB).
Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen
Der Gebrauchtwagenmarkt für Elektrofahrzeuge zeigt seit 2023 eine erhöhte Volatilität. Gründe sind u. a. das Auslaufen der Umweltprämie, sinkende Neuwagenpreise durch gestiegene Produktionskapazitäten und technologische Fortschritte bei Reichweite und Ladegeschwindigkeit. Dies kann zu dauerhaften Wertminderungen führen, die außerplanmäßig abzuschreiben sind. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen vorübergehender und dauerhafter Wertminderung – hier ist kaufmännisches Urteilsvermögen gefragt.
„Bei der Prüfung außerplanmäßiger Abschreibungen auf Elektrofahrzeuge achten wir besonders auf die Marktentwicklung der letzten 6–12 Monate und die Modellpolitik der Hersteller. Wenn ein Hersteller ein Nachfolgemodell mit deutlich besserer Reichweite zum gleichen Preis bringt, kann das den Zeitwert des Vorgängermodells dauerhaft drücken. Dann ist eine außerplanmäßige Abschreibung geboten.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Dokumentationspflicht
Die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung sowie die Wertermittlung (z. B. Gutachten, Schwacke-Bewertung) müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere bei Betriebsprüfungen, da die Finanzverwaltung die Dauerhaftigkeit der Wertminderung kritisch hinterfragt. Eine sorgfältige Dokumentation ist daher unverzichtbar.
Leasing von Elektrofahrzeugen: Bilanzierung nach HGB und IFRS 16
Bei Leasing-Fahrzeugen stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug beim Leasingnehmer (GmbH) oder beim Leasinggeber zu bilanzieren ist. Nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB ist entscheidend, wem das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist. Die steuerliche Beurteilung erfolgt nach den Leasing-Erlassen der Finanzverwaltung (insbesondere BMF-Schreiben vom 19.04.2021 zu Vollamortisations- und Teilamortisationsverträgen).
Operate-Leasing vs. Finance-Leasing
Beim Operate-Leasing verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber. Die GmbH aktiviert das Fahrzeug nicht, sondern erfasst die Leasingraten als laufenden Aufwand. Dies ist die häufigste Konstellation bei kurzfristigen Leasing-Verträgen ohne Kaufoption. Beim Finance-Leasing geht das wirtschaftliche Eigentum auf den Leasingnehmer über – etwa bei Verträgen mit Kaufoption, sehr langer Grundmietzeit (> 90 % der Nutzungsdauer) oder Sonderzahlungen, die den Barwert des Fahrzeugs weitgehend abdecken. Hier muss die GmbH das Fahrzeug aktivieren und eine Leasingverbindlichkeit passivieren.
Operate-Leasing (wirtschaftliches Eigentum beim Leasinggeber)
- Keine Aktivierung in der Bilanz der GmbH
- Leasingraten = Betriebsausgaben (laufender Aufwand)
- Keine Abschreibung, da kein Aktivposten
- Angabe im Anhang nach § 285 Nr. 3 HGB (finanzielle Verpflichtungen)
- Typisch: kurzfristige Verträge ohne Kaufoption
Finance-Leasing (wirtschaftliches Eigentum beim Leasingnehmer)
- Aktivierung des Fahrzeugs zum Barwert der Leasingraten
- Passivierung einer Leasingverbindlichkeit
- Planmäßige Abschreibung über Nutzungsdauer (ggf. + Sonderabschreibung § 7c EStG)
- Leasingraten werden aufgeteilt in Zins- und Tilgungsanteil
- Typisch: lange Laufzeiten, Kaufoption, hohe Sonderzahlung
Seit Inkrafttreten von IFRS 16 (2019) müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen nahezu alle Leasingverhältnisse in der Bilanz abbilden (Right-of-Use-Modell). Für GmbHs, die nach HGB bilanzieren, bleibt die wirtschaftliche Zurechnung nach den bisherigen Grundsätzen maßgeblich. Die Sonderabschreibung nach § 7c EStG kann auch bei Finance-Leasing in Anspruch genommen werden, sofern das Fahrzeug beim Leasingnehmer aktiviert ist.
Praxistipp: Leasing-Vertrag prüfen lassen
Die Abgrenzung zwischen Operate- und Finance-Leasing ist komplex und hängt von vielen Vertragsdetails ab (Grundmietzeit, Kaufoption, Restwertgarantien, etc.). Lassen Sie den Leasingvertrag durch Ihren Steuerberater prüfen, bevor Sie die erste Leasingrate buchen. Eine falsche Zuordnung kann zu erheblichen Bilanzierungsfehlern und Nachforderungen bei Betriebsprüfungen führen.
Ausweis von Elektrofahrzeugen im Jahresabschluss und Anhang-Angaben
Elektrofahrzeuge werden in der Bilanz unter den Sachanlagen im Anlagevermögen ausgewiesen, typischerweise im Posten „Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ nach § 266 Abs. 2 A. II. 3. HGB. Die Anschaffungskosten, kumulierten Abschreibungen und Buchwerte sind im Anlagespiegel nach § 284 Abs. 3 HGB darzustellen. Bei mittelgroßen und großen GmbHs ist der Anlagespiegel Teil des Anhangs und muss detailliert die Entwicklung der Anlagepositionen dokumentieren.
Anhang-Angaben nach § 284 und § 285 HGB
Im Anhang sind nach § 285 HGB unter anderem folgende Angaben erforderlich, sofern sie wesentlich sind:
- Gewählte Abschreibungsmethode (linear, ggf. degressiv bei Altbestand)
- Nutzungsdauern (i. d. R. 6 Jahre für Pkw)
- Außerplanmäßige Abschreibungen und deren Gründe
- Angaben zu Leasingverhältnissen (finanzielle Verpflichtungen aus Operate-Leasing nach § 285 Nr. 3 HGB)
- Bei Finance-Leasing: Darstellung der Leasingverbindlichkeiten
Die Sonderabschreibung nach § 7c EStG ist eine rein steuerliche Maßnahme und führt in der Handelsbilanz typischerweise zu latenten Steuern nach § 274 HGB, wenn sie nicht in der Handelsbilanz nachvollzogen wird. Diese sind im Anhang zu erläutern, wenn sie wesentlich sind. Bei kleinen GmbHs, die von den Erleichterungen nach § 288 HGB Gebrauch machen, entfallen viele Anhang-Angaben.
Offenlegung im Unternehmensregister
Der Jahresabschluss einer GmbH ist nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenzulegen (nicht mehr beim Bundesanzeiger, seit DiRUG vom 01.08.2022). Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Offenlegungsfrist also bis zum 31.12.2026. Bei Fristversäumnis droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro.
„Viele Mandanten fragen uns, ob Elektrofahrzeuge im Jahresabschluss gesondert auszuweisen sind. Handelsrechtlich ist das nicht vorgeschrieben – sie werden wie alle Fahrzeuge unter „Andere Anlagen“ geführt. Interessant wird es im Anhang: Wenn Sonderabschreibungen in erheblichem Umfang genutzt wurden, erläutern wir das, um die Nachvollziehbarkeit für Banken und Gesellschafter zu gewährleisten.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
-
Elektrofahrzeuge im Anlagespiegel mit Anschaffungskosten, kumulierter AfA und Buchwert darstellen
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Abschreibungsmethode und Nutzungsdauer im Anhang angeben (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
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Außerplanmäßige Abschreibungen begründen und im Anhang erläutern
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Leasingverpflichtungen (Operate-Leasing) nach § 285 Nr. 3 HGB angeben
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Latente Steuern bilden und erläutern, falls Sonderabschreibung § 7c EStG genutzt wurde
-
Jahresabschluss fristgerecht (12 Monate nach Bilanzstichtag) im Unternehmensregister offenlegen
Für GmbH-Geschäftsführer, die den Jahresabschluss nicht selbst erstellen möchten oder können, bietet OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Der Jahresabschluss wird durch zugelassene Steuerberater erstellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet – inklusive fristgerechter Offenlegung im Unternehmensregister.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich ein gebrauchtes Elektrofahrzeug auch mit Sonderabschreibung abschreiben?
Nein, die Sonderabschreibung nach § 7c EStG gilt ausschließlich für neue, rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge. Gebrauchte Elektrofahrzeuge können nur mit der regulären linearen AfA über die Nutzungsdauer von sechs Jahren abgeschrieben werden.
Wie behandle ich die Wallbox steuerlich – gehört sie zu den Anschaffungskosten des Elektroautos?
Die Wallbox ist kein Bestandteil der Anschaffungskosten des Fahrzeugs, sondern ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Sie wird separat aktiviert und linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben. Zuschüsse (z. B. KfW-Förderung) mindern die Anschaffungskosten der Wallbox.
Was passiert, wenn ich das Elektrofahrzeug vor Ablauf der sechsjährigen Nutzungsdauer verkaufe?
Bei Veräußerung vor Ablauf der Nutzungsdauer ist ein Veräußerungsgewinn oder -verlust zu ermitteln: Veräußerungspreis minus Restbuchwert. Der Gewinn ist steuerpflichtig, ein Verlust kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Eine in Anspruch genommene Sonderabschreibung bleibt bestehen und wird nicht rückgängig gemacht.
Darf ich bei einem Plug-in-Hybrid-Fahrzeug ebenfalls die 0,25 %-Regelung anwenden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen: Der Plug-in-Hybrid muss entweder eine elektrische Mindestreichweite von 80 km (ab 2025: 90 km) erreichen oder die CO₂-Emissionen dürfen maximal 50 g/km betragen. Ist eine dieser Bedingungen erfüllt, gilt die 0,5 %-Regelung; bei Anschaffung vor 2023 und Listenpreis bis 60.000 Euro sogar die 0,25 %-Regelung.
Wie wirkt sich die Kaufprämie (Umweltbonus) auf die Abschreibung aus?
Die staatliche Kaufprämie (Umweltbonus) mindert die Anschaffungskosten des Elektrofahrzeugs und damit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Wurde beispielsweise ein Fahrzeug für 50.000 Euro gekauft und 6.000 Euro Umweltbonus erhalten, beträgt die Abschreibungsbasis 44.000 Euro. Die Sonderabschreibung nach § 7c EStG bezieht sich ebenfalls auf die geminderten Anschaffungskosten.
Kann ich für ein Elektrofahrzeug im Jahr der Anschaffung bereits die volle Jahres-AfA geltend machen?
Nein, im Jahr der Anschaffung ist die AfA zeitanteilig zu berechnen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Wird das Fahrzeug beispielsweise am 1. Juli 2026 angeschafft, können nur sechs Zwölftel (50 %) der Jahres-AfA abgesetzt werden. Die Sonderabschreibung nach § 7c EStG kann hingegen im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren in beliebiger Höhe bis zum Höchstbetrag verteilt werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Einkommensteuergesetz (EStG), AfA-Tabellen (BMF), Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.
Weiterführend: Dienstrad Steuer Übersicht 2026: Alle Regelungen


