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OnlineBilanzBlogAfA-Tabelle 2026

AfA-Tabelle 2026: Nutzungsdauern & Abschreibung

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die AfA-Tabelle 2026 gibt verbindliche Nutzungsdauern für die steuerliche Abschreibung von Anlagevermögen vor. Sie dient als Grundlage für die jährliche Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG. Wer die Tabellen korrekt anwendet – etwa bei der Abschreibung von Diensträdern, der Abschreibung von E-Bikes, der Abschreibung von Einbauküchen, der Abschreibung von Aufzügen oder anderen Wirtschaftsgütern – vermeidet Fehler in der Bilanz und bei der Steuererklärung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die AfA-Tabelle 2026 listet amtliche Nutzungsdauern für Wirtschaftsgüter, die Unternehmen zur steuerlichen Abschreibung nach § 7 EStG heranziehen. Sie wird vom Bundesfinanzministerium herausgegeben und nach Branchen differenziert. Wer Nutzungsdauern für die Abschreibung nachschlagen möchte, findet dort verbindliche Vorgaben. Die korrekte Anwendung ist entscheidend für die richtige Gewinnermittlung und Bilanzierung.

Was ist die AfA-Tabelle und wozu dient sie?

Die AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) ist ein amtliches Verzeichnis des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), das die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern von Anlagegütern festlegt. Sie bildet die Grundlage für die steuerliche Abschreibung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach § 7 EStG. Unternehmen müssen Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilen – die AfA-Tabelle liefert dafür verbindliche Orientierungswerte.

Die AfA-Tabellen unterscheiden sich in eine allgemeine Tabelle für branchenübergreifende Wirtschaftsgüter sowie in zahlreiche Branchentabellen für spezielle Wirtschaftszweige (z. B. Gastronomie, Baugewerbe, Landwirtschaft). Für die Bilanzierung nach HGB und die Steuerbilanz sind die dort genannten Nutzungsdauern maßgeblich – Abweichungen müssen im Einzelfall begründet werden.

Praxis-Hinweis

Die AfA-Tabelle 2026 gilt unverändert nach den BMF-Veröffentlichungen. Aktualisierungen erfolgen nur bei strukturellen Änderungen oder neuen Wirtschaftsgütern. Stand 2026 sind die Tabellen aus den Vorjahren weiterhin anzuwenden, sofern das BMF keine Neufassung veröffentlicht hat.

Rechtliche Grundlagen der Abschreibung

  • § 7 EStG: Regelt die Absetzung für Abnutzung bei beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern.
  • § 253 Abs. 3 HGB: Handelsrechtliche Abschreibungspflicht für planmäßige Abnutzung.
  • BMF-Schreiben: Veröffentlichung und Aktualisierung der amtlichen AfA-Tabellen.

Aufbau und Struktur der AfA-Tabellen 2026

Die AfA-Tabellen sind systematisch nach Wirtschaftsgütern und Branchen gegliedert. Die allgemeine AfA-Tabelle (AV-Tabelle) enthält branchenübergreifend genutzte Anlagegüter wie Büromöbel, EDV-Ausstattung, PKW oder Maschinen. Daneben existieren über 80 Branchentabellen, die spezialisierte Wirtschaftsgüter für einzelne Wirtschaftszweige ausweisen.

Die allgemeine AfA-Tabelle (AV)

In der allgemeinen Tabelle finden sich Nutzungsdauern für typische Betriebsausstattungen. Beispiele: Bürostühle (13 Jahre), Computer (3 Jahre), PKW (6 Jahre), Telefonanlagen (8 Jahre). Diese Werte gelten branchenunabhängig und werden vorrangig angewendet, wenn kein spezialisiertes Wirtschaftsgut in einer Branchentabelle aufgeführt ist.

Branchentabellen für spezifische Wirtschaftszweige

Für Unternehmen mit branchenspezifischen Anlagen (z. B. Hotellerie, Einzelhandel, Metallverarbeitung) sind die entsprechenden Branchentabellen maßgeblich. Sie enthalten Wirtschaftsgüter wie Hotelausstattung, Kühltheken, Produktionsanlagen oder Werkzeugmaschinen mit den jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern.

Branche Beispiel-Wirtschaftsgut Nutzungsdauer
Gastronomie Gastronomiemöbel 8 Jahre
Baugewerbe Baumaschinen 6–10 Jahre
Einzelhandel Ladeneinrichtung 10 Jahre
Landwirtschaft Traktoren 9 Jahre
Metallverarbeitung Werkzeugmaschinen 8–10 Jahre

„In der Praxis wird oft übersehen, dass bei spezialisierten Anlagegütern die Branchentabelle Vorrang vor der allgemeinen Tabelle hat. Wer unsicher ist, sollte die Zuordnung bereits bei der Anschaffung klären – nachträgliche Korrekturen in der Bilanz sind aufwendig.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Die wichtigsten Nutzungsdauern in der AfA-Tabelle 2026

Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter sind vor allem die häufig vorkommenden Wirtschaftsgüter relevant. Nachfolgend eine Übersicht der gebräuchlichsten Anlagegüter mit den aktuellen Nutzungsdauern nach der AfA-Tabelle 2026.

Büroausstattung und EDV

Wirtschaftsgut Nutzungsdauer Bemerkung
Computer, Notebooks 3 Jahre Gilt auch für Peripheriegeräte
Software (eigenständig) 3 Jahre Bei Lizenzierung ggf. kürzer
Drucker, Kopierer 7 Jahre Bei intensiver Nutzung kürzer
Büromöbel 13 Jahre Schreibtische, Schränke, Regale
Telefonanlage 8 Jahre Analog und VoIP-Systeme

Fahrzeuge und Transport

Wirtschaftsgut Nutzungsdauer Bemerkung
PKW 6 Jahre Auch Firmenwagen
LKW (bis 7,5 t) 8 Jahre Leichte Nutzfahrzeuge
LKW (über 7,5 t) 9 Jahre Schwere Nutzfahrzeuge
Gabelstapler 8 Jahre Elektro und Diesel

Maschinen und technische Anlagen

Wirtschaftsgut Nutzungsdauer Bemerkung
Werkzeugmaschinen 8 Jahre Branchenabhängig
Förderbänder 10 Jahre Produktionsanlagen
Klimaanlagen 10 Jahre Fest installierte Systeme
Photovoltaikanlagen 20 Jahre Gewerbliche Nutzung

Wichtig

Die angegebenen Nutzungsdauern sind Richtwerte. Bei nachweisbar kürzerer oder längerer tatsächlicher Nutzung kann im Einzelfall eine abweichende Abschreibungsdauer angesetzt werden – dies muss jedoch dokumentiert und gegenüber dem Finanzamt begründet werden.

Wie wendet man die AfA-Tabelle in der Praxis an?

Die korrekte Anwendung der AfA-Tabelle beginnt mit der eindeutigen Zuordnung des Wirtschaftsguts. Nach Anschaffung oder Herstellung wird das Anlagegut in der Anlagenbuchhaltung erfasst, die Nutzungsdauer aus der AfA-Tabelle abgeleitet und die jährliche Abschreibung berechnet.

Schritt-für-Schritt-Vorgehen

  1. Wirtschaftsgut identifizieren: Genaue Bezeichnung und Zuordnung (z. B. Notebook, Bürostuhl, Maschine).
  2. Branchentabelle prüfen: Falls vorhanden, hat die Branchentabelle Vorrang vor der allgemeinen Tabelle.
  3. Nutzungsdauer ermitteln: AfA-Tabelle konsultieren und passende Position auswählen.
  4. Abschreibungsmethode wählen: Lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG ist Standard; degressive AfA nur in Sonderfällen (z. B. zeitlich begrenzte Förderung).
  5. Anlagenkartei führen: Dokumentation der Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, jährliche Abschreibung und Restbuchwert.

Beispielrechnung: Notebook mit 3 Jahren Nutzungsdauer

Ein Notebook wird für 2.400 Euro netto angeschafft. Nach AfA-Tabelle beträgt die Nutzungsdauer 3 Jahre. Bei linearer Abschreibung ergibt sich: 2.400 € / 3 Jahre = 800 € jährliche AfA. Im Jahr der Anschaffung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig, z. B. bei Kauf im Juli: 6 Monate = 400 €.

Praxis-Tipp

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro netto können nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abgeschrieben werden. Bei Anschaffungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro ist auch die Bildung eines Sammelpostens möglich, der über 5 Jahre abgeschrieben wird.

„Viele Mandanten unterschätzen die Bedeutung einer sauberen Anlagenbuchhaltung. Wer von Beginn an die AfA-Tabelle korrekt anwendet und die Buchungen dokumentiert, spart sich spätere Diskussionen mit dem Finanzamt und erleichtert den Jahresabschluss erheblich.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Änderungen und Aktualisierungen der AfA-Tabellen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aktualisiert die AfA-Tabellen in unregelmäßigen Abständen. Änderungen erfolgen, wenn sich die tatsächliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern aufgrund technischer Entwicklungen, Marktverhältnisse oder neuer Erkenntnisse verändert. Auch neue Wirtschaftsgüter (z. B. E-Bikes, Cloud-Hardware) werden bei Bedarf ergänzt.

Wichtige Änderungen der letzten Jahre

  • Computer und Peripherie (2021): Verkürzung der Nutzungsdauer von 3 auf 1 Jahr für bestimmte Hardware (BMF-Schreiben vom 26.02.2021) – in der Praxis werden weiterhin häufig 3 Jahre angesetzt.
  • Photovoltaikanlagen: Nutzungsdauer von 20 Jahren, in der Praxis oft mit individueller Begründung angepasst.
  • Elektrofahrzeuge: Derzeit keine separate AfA-Tabelle; meist wird die Nutzungsdauer analog zu Verbrennern (6 Jahre PKW) angesetzt.

Stand 2026 bleiben die AfA-Tabellen grundsätzlich unverändert, sofern das BMF keine Neufassung veröffentlicht. Änderungen werden im Bundessteuerblatt und auf der BMF-Website bekannt gegeben. Unternehmen sollten regelmäßig prüfen, ob für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter aktualisierte Nutzungsdauern vorliegen.

Hinweis

Wurde ein Wirtschaftsgut nach einer alten Nutzungsdauer abgeschrieben und erfolgt später eine Änderung der AfA-Tabelle, besteht keine Pflicht zur rückwirkenden Anpassung. Die Änderung gilt nur für Neuanschaffungen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung.

Abgrenzung zu Sofortabschreibung und GWG-Regelungen

Nicht jedes Wirtschaftsgut muss über die AfA-Tabelle abgeschrieben werden. Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und bestimmte Fördertatbestände gelten Sonderregelungen, die eine sofortige oder beschleunigte Abschreibung ermöglichen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto (Stand 2026) können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Die AfA-Tabelle wird hier nicht angewendet. Voraussetzung: Das Wirtschaftsgut ist selbstständig nutzbar und beweglich.

Sammelposten-Option (Pool-Abschreibung)

Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro netto können zu einem Sammelposten zusammengefasst werden, der über 5 Jahre linear abgeschrieben wird (§ 6 Abs. 2a EStG). Diese Option ist unabhängig von der AfA-Tabelle und vor allem für Unternehmen mit vielen Kleinanschaffungen interessant.

Anschaffungskosten (netto) Abschreibungsmethode Nutzungsdauer
bis 250 € Sofortabschreibung (ohne GWG-Option)
250 bis 800 € Wahlrecht: Sofort-AfA oder Sammelposten 1 Jahr / 5 Jahre
800 bis 1.000 € Sammelposten (Pflicht bei Wahlrechtsausübung) 5 Jahre
über 1.000 € AfA nach Tabelle Laut AfA-Tabelle

Praxis-Hinweis

Die GWG-Grenze von 800 Euro ist eine wichtige Schwelle für die Liquiditätsplanung. Wer gezielt Anschaffungen bis zu dieser Grenze tätigt, kann den Gewinn steuermindernd beeinflussen – bei größeren Investitionen greift die AfA-Tabelle mit mehrjähriger Verteilung.

„Die Wahl zwischen Sofortabschreibung, Sammelposten und regulärer AfA sollte strategisch erfolgen. Wir empfehlen, dies im Rahmen der Jahresabschlussplanung mit dem Steuerberater abzustimmen – so lässt sich die Steuerlast optimal steuern.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufige Fehler bei der Anwendung der AfA-Tabelle

In der Praxis kommt es bei der Anwendung der AfA-Tabelle immer wieder zu Fehlern, die zu falschen Abschreibungen, Steuernachzahlungen oder Problemen bei der Betriebsprüfung führen können. Nachfolgend die häufigsten Stolpersteine und wie Sie diese vermeiden.

Fehler 1: Falsche Zuordnung zur Branchentabelle

Viele Unternehmen nutzen ausschließlich die allgemeine AfA-Tabelle, obwohl für ihr Wirtschaftsgut eine speziellere Branchentabelle existiert. Beispiel: Ein Hotel schreibt Hotelbetten nach allgemeiner Tabelle (13 Jahre Möbel) ab, obwohl die Branchentabelle Gastronomie/Hotellerie kürzere Nutzungsdauern (z. B. 8 Jahre) vorsieht. Dies führt zu einer zu niedrigen Abschreibung und höheren Steuerlast. Eine Orientierung bietet die AfA-Tabelle aktuell 2026 mit allen relevanten Branchentabellen.

Fehler 2: Zeitanteilige Abschreibung im Anschaffungsjahr vergessen

Die AfA beginnt mit dem Monat der Anschaffung bzw. Herstellung (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Wer ein Wirtschaftsgut im Juli anschafft, darf im ersten Jahr nur 6/12 der Jahres-AfA ansetzen. Dieser Fehler führt zu überhöhten Abschreibungen im ersten Jahr und Korrekturen in der Steuererklärung.

Fehler 3: Nachträgliche Herstellungskosten nicht berücksichtigen

Wird ein Anlagegut nach der Anschaffung wesentlich erweitert oder verbessert, erhöhen sich die Anschaffungs-/Herstellungskosten. Die AfA muss dann neu berechnet werden. Beispiel: Ein PKW wird nachträglich mit einem hochwertigen Navigationssystem ausgestattet – die Kosten erhöhen den Buchwert und werden über die Restnutzungsdauer abgeschrieben.

Fehler 4: GWG-Grenze falsch angewendet

Die 800-Euro-Grenze gilt netto, nicht brutto. Zudem muss das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar sein – ein Monitor allein ist meist nicht selbstständig nutzbar, ein Notebook schon. Falsche Zuordnungen führen zu Beanstandungen bei der Betriebsprüfung.

  • Branchentabelle vor allgemeiner Tabelle prüfen
  • Zeitanteilige AfA im Anschaffungsjahr beachten
  • Nachträgliche Herstellungskosten dokumentieren
  • GWG-Grenze netto und Selbstständigkeit prüfen
  • Anlagenkartei lückenlos führen
  • Bei Unsicherheiten Steuerberater einbeziehen

„Die meisten Fehler bei der AfA entstehen durch fehlende Dokumentation oder unklare Zuordnung. Wer von Anfang an strukturiert arbeitet und eine saubere Anlagenbuchhaltung führt, vermeidet 90 Prozent der Probleme. Bei komplexen Anschaffungen lohnt sich die Rücksprache mit dem Steuerberater – das spart später Ärger.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Digitale Tools und Unterstützung bei der AfA-Verwaltung

Moderne Buchhaltungssoftware und digitale Anlagenverwaltung erleichtern die korrekte Anwendung der AfA-Tabelle erheblich. Viele Programme enthalten bereits hinterlegte Nutzungsdauern nach AfA-Tabelle und berechnen die Abschreibungen automatisch.

Vorteile digitaler Anlagenbuchhaltung

  • Automatische Berechnung: AfA wird nach Erfassung des Wirtschaftsguts und Auswahl der Nutzungsdauer automatisch berechnet.
  • Zeitanteilige AfA: Software berücksichtigt das Anschaffungsdatum und berechnet die Abschreibung monatsgenau.
  • Änderungsdokumentation: Nachträgliche Herstellungskosten oder Ausbuchungen werden automatisch im Anlagenspiegel dokumentiert.
  • Schnittstellen: Übergabe der AfA-Daten an die Finanzbuchhaltung und Steuererklärung ohne Medienbruch.

Integration mit Steuerberater-Leistungen

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, profitiert von der Kombination aus digitaler Anlagenverwaltung und fachlicher Prüfung. Plattformen wie OnlineBilanz bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen: Die Anlagenbuchhaltung wird digital erfasst, die AfA-Berechnung erfolgt automatisiert, und das Steuerberater-Team prüft die Korrektheit und erstellt den Anlagenspiegel für den Jahresabschluss.

Mandant

Erfasst Anschaffungen digital in der Anlagenverwaltung, verknüpft Belege, pflegt Stammdaten.

Steuerberater-Team

Prüft Zuordnung nach AfA-Tabelle, berechnet AfA, erstellt Anlagenspiegel und integriert ihn in den Jahresabschluss.

Praxis-Tipp

Die Anlagenbuchhaltung sollte bereits unterjährig gepflegt werden, nicht erst zum Jahresabschluss. So behalten Sie den Überblick über Ihr Anlagevermögen und können Investitionsentscheidungen fundiert treffen. Wer diese Daten strukturiert digital vorhält, erleichtert dem Steuerberater die Arbeit und spart Kosten.

Häufig gestellte Fragen

Sind die Nutzungsdauern der AfA-Tabelle 2026 bindend?

Die AfA-Tabellen haben zwar keine Gesetzeskraft, besitzen aber eine starke Bindungswirkung. Das Finanzamt akzeptiert die dort genannten Nutzungsdauern in der Regel ohne weitere Nachweise. Weichen Sie ab, müssen Sie die tatsächlich kürzere oder längere Nutzungsdauer nachweisen können, etwa durch Gutachten oder branchenspezifische Besonderheiten.

Was passiert, wenn ich ein Wirtschaftsgut nicht in der AfA-Tabelle finde?

Nicht alle Wirtschaftsgüter sind explizit aufgeführt. In diesen Fällen können Sie die Nutzungsdauer eines vergleichbaren Gegenstands heranziehen oder eine individuelle Schätzung vornehmen. Diese sollten Sie dokumentieren und im Zweifel mit Ihrem Steuerberater abstimmen, um spätere Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Wie wirkt sich die Wahl der AfA-Methode auf die Nutzungsdauer aus?

Die Nutzungsdauer aus der AfA-Tabelle bleibt bei linearer und degressiver Abschreibung grundsätzlich gleich. Die degressive AfA (soweit zulässig) führt jedoch zu höheren Abschreibungsbeträgen in den ersten Jahren. Seit 2011 ist die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich abgeschafft, es sei denn, es gelten befristete Sonderregelungen.

Kann ich bei gebrauchten Wirtschaftsgütern eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen?

Ja, bei gebrauchten Anlagegütern dürfen Sie die Restnutzungsdauer ansetzen, sofern Sie diese glaubhaft schätzen können. Dabei ist das Alter, der Zustand und die bisherige Nutzung zu berücksichtigen. Eine pauschale Halbierung der Tabellenwerte akzeptiert das Finanzamt in der Regel nicht; Sie benötigen eine nachvollziehbare Begründung.

Welche Rolle spielt die AfA-Tabelle bei der E-Bilanz?

In der E-Bilanz nach § 5b EStG müssen Sie für jedes Anlagegut die Nutzungsdauer und die Abschreibungsmethode elektronisch übermitteln. Die AfA-Tabelle dient dabei als Referenz für die steuerlich anerkannte Nutzungsdauer. Weichen Ihre Angaben von den Tabellenwerten ab, kann das Finanzamt automatisiert Rückfragen stellen oder Prüfungen anstoßen.

Gibt es branchenspezifische AfA-Tabellen für alle Wirtschaftszweige?

Nein, das Bundesfinanzministerium veröffentlicht nur für ausgewählte Branchen eigene AfA-Tabellen, etwa für Gastronomie, Landwirtschaft oder Einzelhandel. Für viele Wirtschaftszweige existiert keine spezielle Tabelle; hier greift die allgemeine AfA-Tabelle. In Zweifelsfällen lohnt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater, um branchenübliche Nutzungsdauern korrekt anzusetzen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung, § 5b EStG – E-Bilanz, Bundesministerium der Finanzen – AfA-Tabellen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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