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OnlineBilanzBlogWirtschaftlich Berechtigter: Definition, Ermittlung und Meldung nach GwG

Wirtschaftlich Berechtigter: Definition, Ermittlung und Meldung nach GwG

Veröffentlicht: 21.07.2026Aktualisiert: 21.07.2026Fachlich geprüft: 21.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Seit der vollständigen Eigenständigkeit des Transparenzregisters zum 1. August 2021 müssen nahezu alle juristischen Personen in Deutschland ihren wirtschaftlich Berechtigten aktiv melden. Wer dabei die Ermittlungslogik des § 3 GwG falsch versteht, riskiert Bußgelder bis zu einer Million Euro – oder meldet schlicht die falsche Person. Dieser Artikel klärt präzise, wer als wirtschaftlich Berechtigter gilt, wie die 25%-Schwelle auf direkte und mittelbare Beteiligungen anzuwenden ist und wo die Fallstricke in typischen GmbH- und Holding-Strukturen liegen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt nach § 3 Abs. 1 GwG jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte an einer juristischen Person hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Lässt sich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten kein solcher Berechtigter feststellen, gilt der gesetzliche Vertreter (z. B. Geschäftsführer) als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter.

Rechtsgrundlage: § 3 GwG im Überblick

Das Geldwäschegesetz (GwG) in seiner aktuell geltenden Fassung setzt die europäische Geldwäscherichtlinie (AMLD) in deutsches Recht um. Kernvorschrift für die Frage „Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?“ ist § 3 GwG. Die Norm unterscheidet zwischen zwei Personengruppen:

  • Unmittelbar wirtschaftlich Berechtigte: natürliche Personen, die direkt am Vermögen oder den Stimmrechten der Gesellschaft beteiligt sind.
  • Mittelbar wirtschaftlich Berechtigte: natürliche Personen, die ihre Beteiligung oder Kontrolle über zwischengeschaltete Gesellschaften ausüben.

Das GwG verpflichtet sogenannte Verpflichtete (Banken, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer u. a.), den wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen der Sorgfaltspflichten zu identifizieren. Gleichzeitig sind die Gesellschaften selbst zur Meldung ans Transparenzregister verpflichtet (§ 20 GwG). Beide Pflichten bauen auf derselben Ermittlungslogik auf.

Hinweis: Anwendungsbereich

§ 3 GwG gilt für juristische Personen des Privatrechts (GmbH, UG, AG, eG) und eingetragene Personengesellschaften. Für GbR, OHG und KG gelten Sonderregeln; Stiftungen und Trusts werden über § 3 Abs. 3 GwG erfasst.

Die 25 %-Schwelle: Kapital, Stimmrechte und Kontrolle

§ 3 Abs. 2 GwG definiert drei alternative Anknüpfungspunkte für die Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigter bei juristischen Personen. Es genügt, wenn einer dieser Tatbestände erfüllt ist:

1. Kapitalanteil

Unmittelbares oder mittelbares Halten von mehr als 25 % der Kapitalanteile. Maßgeblich ist der Nennbetrag der gehaltenen Geschäftsanteile im Verhältnis zum Stammkapital der GmbH.

2. Stimmrechtsanteil

Unmittelbares oder mittelbares Halten von mehr als 25 % der Stimmrechte. Abweichungen zwischen Kapital- und Stimmrechtsanteil (z. B. durch Mehrstimmrechtsregelungen im Gesellschaftsvertrag) sind gesondert zu prüfen.

3. Kontrollmöglichkeit

Ausübung von Kontrolle auf vergleichbare Weise, z. B. durch Veto-Rechte, Weisungsrechte, schuldrechtliche Abreden (Stimmbindungsverträge), Stimmrechtsvollmachten oder faktische Beherrschung.

Exakt „mehr als 25 %“ – keine Rundungstoleranz

Die Schwelle beträgt ausdrücklich mehr als 25 %, d. h. eine Beteiligung von exakt 25,0 % löst die Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigter nicht aus. Erst ab 25,01 % greift die Meldepflicht. Bei einer GmbH mit vier Gesellschaftern zu je 25 % wäre danach – rein rechnerisch – kein wirtschaftlich Berechtigter vorhanden; es sei denn, einer der Gesellschafter übt zusätzlich Kontrolle aus (dritter Tatbestand). In diesem Fall müsste der fiktive wirtschaftlich Berechtigte (Geschäftsführer) gemeldet werden.

Achtung: Auch schuldrechtliche Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags (z. B. Poolvereinbarungen, Stimmbindungsverträge) können zur wirtschaftlichen Berechtigung führen, selbst wenn der formale Kapitalanteil unter 25 % liegt. Diese sind aktiv zu ermitteln und zu dokumentieren.

Mittelbare Beteiligung über Holding-Strukturen

Die praxisrelevanteste Fehlerquelle bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ist die mittelbare Beteiligung über Zwischengesellschaften. Das GwG enthält hierfür keine eigene Rechenregel, weshalb in der Praxis zwei Methoden diskutiert werden:

Multiplikationsmethode (herrschende Meinung)

Bei der Multiplikationsmethode werden die Beteiligungsquoten auf jeder Ebene multipliziert. Hält Person A 60 % an einer Holding-GmbH, die ihrerseits 50 % an der operativen GmbH hält, ergibt sich eine mittelbare Beteiligung von 60 % × 50 % = 30 %. Da 30 % > 25 %, ist A wirtschaftlich Berechtigter.

Durchrechnungsmethode mit Kontrollschwelle

Eine abweichende Auffassung stellt darauf ab, ob die Zwischengesellschaft selbst beherrscht wird. Hält A mehr als 50 % an der Holding (Beherrschung), werden ihr sämtliche Beteiligungen der Holding vollständig zugerechnet – unabhängig von der prozentualen Quote. Dies führt dazu, dass A mit 100 % der Beteiligung der Holding an der operativen GmbH gerechnet wird.

Für die Praxis empfiehlt die BaFin in ihren Auslegungshinweisen zum GwG, bei kontrollierenden Beteiligungen (> 50 %) die vollständige Zurechnung vorzunehmen; unterhalb dieser Schwelle ist zu multiplizieren. Beide Methoden können nebeneinander zur Anwendung kommen.

Ebene Gesellschaft Beteiligungsquote Mittelbare Quote (Multiplikation)
Natürliche Person A Holding-GmbH 60 %
Holding-GmbH Operative GmbH 50 % 60 % × 50 % = 30 %
Natürliche Person B Operative GmbH 50 % (direkt) 50 %

Im Ergebnis sind in diesem Beispiel sowohl A (mittelbar, 30 %) als auch B (unmittelbar, 50 %) wirtschaftlich Berechtigte der operativen GmbH. Beide sind im Transparenzregister zu melden.

Ermittlung Schritt für Schritt

Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ist kein einmaliger Vorgang, sondern eine laufende Pflicht. Bei jeder wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur muss die Meldung aktualisiert werden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GwG). Methodisch empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  1. Gesellschafterliste auswerten: Ausgangspunkt ist stets die aktuelle Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG. Sie zeigt die unmittelbaren Gesellschafter und deren Kapitalanteile.
  2. Natürliche Personen auf Gesellschafterebene identifizieren: Handelt es sich bei einem Gesellschafter um eine juristische Person, ist die Kette weiter zu verfolgen, bis natürliche Personen erreicht sind.
  3. Mittelbare Quoten berechnen: Für jede identifizierte natürliche Person sind die Beteiligungsquoten auf allen Ebenen zu multiplizieren bzw. bei kontrollierender Beteiligung vollständig zuzurechnen.
  4. 25 %-Schwelle prüfen: Liegt die (mittelbare oder unmittelbare) Quote über 25 %, ist die Person wirtschaftlich Berechtigte.
  5. Kontrolltatbestände prüfen: Unabhängig von Kapital- und Stimmrechtsquoten sind schuldrechtliche Vereinbarungen, Veto-Rechte und faktische Beherrschungsverhältnisse zu prüfen.
  6. Dokumentation: Alle Ermittlungsschritte sind zu dokumentieren und auf Anfrage gegenüber Verpflichteten oder Behörden offenzulegen (§ 20 Abs. 3 GwG).

Praxisbeispiel: Mehrstufige GmbH-Struktur

Die folgende Konstellation ist typisch für mittelständische Unternehmensgruppen:

Sachverhalt

Die Alpha GmbH (operative Gesellschaft, Stammkapital 25.000 EUR) hat zwei Gesellschafter: die Beta Holding GmbH mit 80 % und Frau Clara (natürliche Person) mit 20 %. An der Beta Holding GmbH sind beteiligt: Herr David mit 40 % und Frau Eva mit 60 %. Zusätzlich hat David im Gesellschaftsvertrag der Beta Holding ein Veto-Recht bei Grundlagenentscheidungen.

Schritt 1 – Unmittelbare Ebene Alpha GmbH: Frau Clara hält 20 % direkt. Das ist nicht mehr als 25 %, daher kein unmittelbarer wirtschaftlich Berechtigter über Kapital/Stimmrecht. Beta Holding GmbH ist keine natürliche Person, also weiter zur nächsten Ebene.

Schritt 2 – Mittelbare Ebene über Beta Holding GmbH:

  • Herr David: 40 % an Beta Holding × 80 % Beta-Anteil an Alpha = 32 % → mehr als 25 % → wirtschaftlich Berechtigter ✓
  • Frau Eva: 60 % an Beta Holding × 80 % = 48 % → mehr als 25 % → wirtschaftlich Berechtigte ✓

Schritt 3 – Kontrolltatbestand David: Das Veto-Recht im Gesellschaftsvertrag der Holding stellt eine zusätzliche Kontrollmöglichkeit dar. David ist damit auch unabhängig vom Rechenweg wirtschaftlich Berechtigter der Alpha GmbH über § 3 Abs. 2 Nr. 3 GwG.

Ergebnis: Im Transparenzregister der Alpha GmbH sind zu melden: Herr David (mittelbar, 32 %, zusätzlich Kontrolltatbestand) und Frau Eva (mittelbar, 48 %). Frau Clara wird nicht gemeldet, da ihre 20 % die Schwelle nicht überschreiten und kein Kontrolltatbestand vorliegt.

Praxishinweis: Frau Claras Beteiligung muss dennoch gesellschaftsrechtlich dokumentiert sein. Für das Transparenzregister ist sie jedoch nicht melderelevant – solange keine weiteren Kontrollrechte hinzukommen.

Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter

Lässt sich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten kein wirtschaftlich Berechtigter feststellen – weil z. B. alle Gesellschafter exakt 25 % halten und keine Kontrollvereinbarungen bestehen – greift § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG: Der gesetzliche Vertreter gilt als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter. Bei einer GmbH ist das der oder die Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind grundsätzlich alle zu melden.

Der fiktive wirtschaftlich Berechtigte ist im Transparenzregister besonders zu kennzeichnen. Er übernimmt keine materiellen Pflichten des „echten“ wirtschaftlich Berechtigten; die Meldung ist rein deklaratorisch im Sinne des Transparenzgebots.

Meldepflicht und Transparenzregister

Seit dem 1. August 2021 ist das Transparenzregister ein Vollregister: Alle Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv eintragen – der frühere Rückfall auf das Handelsregister (sog. Mitteilungsfiktion) entfällt. Die Meldung erfolgt elektronisch über transparenzregister.de. Zu melden sind nach § 19 GwG:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort (Staat)
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (Kapitalanteil, Stimmrechtsanteil, Kontrolltatbestand)
  • Staatsangehörigkeit

Änderungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme zu melden. Ausführliche Informationen zu Fristen, Gebühren und dem technischen Meldeprozess finden Sie im Detailartikel zum Transparenzregister.

Sanktionen und Bußgelder

Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 20 GwG sind Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG. Der Bußgeldrahmen ist erheblich:

Verstoß Bußgeld (max.)
Einfacher Verstoß (leichtfertig) 100.000 EUR
Schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstoß 1.000.000 EUR oder das Zweifache des wirtschaftlichen Vorteils
Für bestimmte Verpflichtete: schwerwiegend 5.000.000 EUR oder 10 % des Jahresumsatzes

Darüber hinaus werden bestandskräftige Bußgeldentscheidungen auf der Website des Bundesanzeigers veröffentlicht (§ 57 GwG – sog. naming and shaming). Für Geschäftsführer einer GmbH ist zu beachten, dass die Pflicht zur Ermittlung und Meldung eine persönliche Pflicht darstellt; eine Delegation an Dritte (z. B. Steuerberater) entbindet nicht von der Verantwortung, sondern lediglich von der operativen Ausführung.

Tipp für Geschäftsführer

Lassen Sie die Ermittlung und Dokumentation des wirtschaftlich Berechtigten bei jeder Gesellschafterveränderung – z. B. Anteilsübertragung, Kapitalerhöhung, neuer Stimmbindungsvertrag – neu durchführen und in der Gesellschaftsakte dokumentieren. Dies minimiert Bußgeldrisiken erheblich.

Checkliste: Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten

  • Aktuelle Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) liegt vor und ist beim Handelsregister hinterlegt.
  • Alle Gesellschafter sind identifiziert; bei juristischen Personen wurde die Kette bis zu natürlichen Personen verfolgt.
  • Mittelbare Beteiligungsquoten wurden auf allen Ebenen berechnet (Multiplikationsmethode oder vollständige Zurechnung bei Kontrolle).
  • Stimmrechtsverhältnisse wurden separat geprüft (Abweichungen vom Kapitalanteil im Gesellschaftsvertrag?).
  • Schuldrechtliche Vereinbarungen (Stimmbindung, Veto-Rechte, Poolverträge) wurden auf Kontrolltatbestände hin geprüft.
  • Falls kein wirtschaftlich Berechtigter: fiktiver wirtschaftlich Berechtigter (Geschäftsführer) identifiziert und als solcher gekennzeichnet.
  • Meldung im Transparenzregister aktuell und vollständig (§ 19, § 20 GwG).
  • Dokumentation der Ermittlungsschritte in der Gesellschaftsakte abgelegt.
  • Wiedervorlage bei nächster Anteilsveränderung oder Änderung der Kontrollverhältnisse eingestellt.

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Fazit: Wirtschaftlich Berechtigter richtig ermitteln

Die korrekte Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 GwG ist keine bloße Formalität, sondern ein rechtlich anspruchsvoller Prozess, der Kenntnisse der Gesellschaftsstruktur, des Gesellschaftsvertrags und aller schuldrechtlichen Nebenvereinbarungen voraussetzt. Die 25 %-Schwelle ist klar, ihre Anwendung auf mehrstufige Holding-Strukturen jedoch komplex. Entscheidend ist, alle Beteiligungsebenen konsequent bis zu natürlichen Personen durchzurechnen, Kontrolltatbestände aktiv zu prüfen und die Ermittlung zu dokumentieren. Nur so lassen sich die erheblichen Bußgeldrisiken des GwG zuverlässig vermeiden.

1.000.000 EUR

Max. Bußgeld bei schwerem GwG-Verstoß

25 %

Schwellenwert für wirtschaftliche Berechtigung (mehr als)

2 Wochen

Frist für Aktualisierung im Transparenzregister

Häufig gestellte Fragen

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter einer GmbH?

Wirtschaftlich Berechtigter einer GmbH ist jede natürliche Person, die mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt – direkt oder über Zwischengesellschaften (§ 3 Abs. 2 GwG).

Was gilt, wenn kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann?

Lässt sich kein wirtschaftlich Berechtigter feststellen, gilt der gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer) als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter und ist als solcher im Transparenzregister zu melden.

Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine Holding berechnet?

Die Beteiligungsquoten werden auf jeder Ebene multipliziert. Hält Person A 60 % an einer Holding, die 50 % an der Zielgesellschaft hält, ergibt sich eine mittelbare Beteiligung von 30 %. Da 30 % > 25 %, ist A wirtschaftlich Berechtigter. Bei beherrschender Beteiligung (> 50 %) an der Zwischengesellschaft erfolgt eine vollständige Zurechnung.

Gilt die 25 %-Schwelle auch für Stimmrechte getrennt vom Kapitalanteil?

Ja. Kapitalanteil und Stimmrechtsanteil sind separat zu prüfen. Weicht der Stimmrechtsanteil vom Kapitalanteil ab – z. B. durch Mehrstimmrechte im Gesellschaftsvertrag –, kann jemand allein aufgrund seiner Stimmrechte wirtschaftlich Berechtigter sein, obwohl sein Kapitalanteil unter 25 % liegt.

Wie oft muss die Meldung im Transparenzregister aktualisiert werden?

Bei jeder Änderung der relevanten Verhältnisse (Anteilsübertragung, neue Stimmrechtsvereinbarungen, Kapitalerhöhung) ist die Meldung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme zu aktualisieren (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GwG).

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

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