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Datum

Lesedauer

10–15 Minuten


OnlineBilanzBlogVeröffentlichung Jahresabschluss

Veröffentlichung Jahresabschluss 2026: Fristen & Ablauf GmbH

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses einer GmbH ist eine der zentralen gesetzlichen Pflichten – wer die vorgeschriebenen Fristen versäumt, riskiert Ordnungsgelder bis 25.000 Euro. Dieser Artikel erklärt präzise, welche Unternehmen zur Offenlegung verpflichtet sind, wie die Veröffentlichung beim Unternehmensregister korrekt erfolgt und welche Fristen für die Veröffentlichung einzuhalten sind.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG unterliegen umfassenden Pflichten beim Jahresabschluss von GmbH und Co. Die Veröffentlichung des GmbH Jahresabschlusses muss gemäß § 325 HGB beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Die Feststellung muss nach § 42a GmbHG innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) erfolgen. Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro.

Grundlagen der Offenlegungspflicht

Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses – auch Offenlegung genannt – ist die gesetzliche Pflicht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Rechnungslegungsunterlagen. Rechtsgrundlage ist § 325 HGB, der alle Kapitalgesellschaften zur elektronischen Einreichung beim Unternehmensregister verpflichtet.

Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Der frühere Weg über den Bundesanzeiger ist nicht mehr zulässig. Das Unternehmensregister stellt sicher, dass Gläubiger, Geschäftspartner und die Öffentlichkeit Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens erhalten.

Die Offenlegungspflicht dient dem Gläubigerschutz und der Transparenz im Geschäftsverkehr. Da Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung ausgestattet sind, sollen Dritte die Möglichkeit erhalten, die Bonität und wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu beurteilen.

Hinweis

Nach § 325 Abs. 1 HGB sind die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft persönlich für die fristgerechte Offenlegung verantwortlich. Bei einer GmbH betrifft dies alle Geschäftsführer.

Welche Unternehmen sind zur Veröffentlichung verpflichtet?

Die Offenlegungspflicht betrifft nach § 325 HGB grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrer Größe. Dazu zählen GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter.

Unternehmensform Offenlegungspflicht Rechtsgrundlage
GmbH (alle Größenklassen) Ja § 325 HGB
UG (haftungsbeschränkt) Ja § 325 HGB
AG Ja § 325 HGB
GmbH & Co. KG Ja § 264a HGB
Einzelunternehmen Nein
GbR, OHG mit natürlichen Personen Nein

Besonderheit bei Personenhandelsgesellschaften: Eine GmbH & Co. KG unterliegt der Offenlegungspflicht nach § 264a HGB, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. In diesem Fall gelten für die Kommanditgesellschaft dieselben Regeln wie für Kapitalgesellschaften.

Einzelunternehmen und klassische Personengesellschaften (GbR, OHG) mit natürlichen Personen als Vollhaftern sind grundsätzlich nicht zur Offenlegung verpflichtet, sofern sie nicht freiwillig einen Jahresabschluss nach § 264 HGB erstellen.

Fristen und Termine für die Veröffentlichung 2026

Für Jahresabschlüsse mit dem Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten klare gesetzliche Fristen. Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG und die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB bauen aufeinander auf und sind strikt einzuhalten. Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss auf der vorgesehenen Plattform für Jahresabschlüsse fristgerecht eingereicht werden.

Größenklasse Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG) Offenlegungsfrist (§ 325 HGB) Stichtag für JA 2025
Kleine GmbH 11 Monate 12 Monate 31.12.2026
Mittelgroße GmbH 8 Monate 12 Monate 31.12.2026
Große GmbH/AG 8 Monate 12 Monate 31.12.2026

Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB gilt einheitlich für alle Größenklassen. Entscheidend ist jedoch die vorgelagerte Feststellungsfrist: Kleine Kapitalgesellschaften haben 11 Monate Zeit zur Feststellung, mittelgroße und große Gesellschaften nur 8 Monate nach § 42a GmbHG.

Achtung

Die Offenlegung kann erst nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung erfolgen. Eine zu späte Feststellung verkürzt daher faktisch die verfügbare Zeit für die Offenlegung.

Die Größenklassen werden nach § 267 HGB anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl bestimmt. Werden zwei von drei Schwellenwerten an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten, ändert sich die Größenklasse.

  • Jahresabschluss bis zur Feststellungsfrist aufstellen (§ 264 HGB)
  • Feststellung durch Gesellschafterversammlung innerhalb der Frist (§ 42a GmbHG)
  • Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)
  • Kontrolle der Veröffentlichung im Unternehmensregister

Umfang der Offenlegung nach Größenklasse

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Je größer das Unternehmen, desto umfangreicher sind die Veröffentlichungspflichten nach §§ 325 ff. HGB.

Kleine Kapitalgesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von Erleichterungen nach § 326 HGB. Sie müssen lediglich die Bilanz in verkürzter Form offenlegen. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht veröffentlicht werden, wenn die Umsatzerlöse in der Bilanz gesondert ausgewiesen werden.

  • Bilanz in verkürzter Form (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB)
  • Optional: verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung
  • Anhang in verkürzter Form
  • Kein Lagebericht erforderlich

Mittelgroße Kapitalgesellschaften

Mittelgroße Gesellschaften müssen nach § 327 HGB einen vollständigen Jahresabschluss offenlegen. Der Lagebericht ist ebenfalls verpflichtend, sofern er erstellt wurde.

  • Vollständige Bilanz nach § 266 HGB
  • Vollständige Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
  • Vollständiger Anhang nach § 284 HGB
  • Lagebericht nach § 289 HGB

Große Kapitalgesellschaften und kapitalmarktorientierte Unternehmen

Große Gesellschaften sowie kapitalmarktorientierte Unternehmen unterliegen den umfassendsten Offenlegungspflichten nach § 325 HGB. Zusätzlich sind Bestätigungsvermerke und weitere Angaben zu veröffentlichen.

  • Vollständiger Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang)
  • Lagebericht nach § 289 HGB
  • Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
  • Bericht des Aufsichtsrats (bei AG)
  • Ergebnisverwendungsvorschlag

„Viele kleine GmbHs nutzen die Erleichterungen des § 326 HGB nicht konsequent und legen mehr offen als gesetzlich erforderlich. Eine sorgfältige Prüfung des Offenlegungsumfangs schützt sensible Unternehmensdaten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Ablauf der Veröffentlichung beim Unternehmensregister

Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister. Die Einreichung erfordert eine authentifizierte elektronische Übermittlung gemäß § 325 Abs. 1 HGB.

Schritt 1: Vorbereitung der Unterlagen

Zunächst müssen alle offenzulegenden Dokumente in strukturierter Form vorliegen. Seit 2022 ist eine Einreichung im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) für die meisten Positionen verpflichtend gemäß § 325 Abs. 2a HGB.

  • Jahresabschluss in XBRL-Taxonomie konvertieren
  • Lagebericht und Anhang als strukturierte Datei
  • Gesellschafterbeschluss zur Feststellung
  • Bei Pflichtprüfung: Bestätigungsvermerk

Schritt 2: Einreichung beim Unternehmensregister

Die Einreichung erfolgt über das Einreichungsportal des Unternehmensregisters. Hierfür ist eine Registrierung und Authentifizierung erforderlich.

  1. Registrierung im Einreichungsportal des Unternehmensregisters
  2. Authentifizierung mittels ELSTER-Zertifikat oder anderen zugelassenen Verfahren
  3. Upload der XBRL-Datei und weiterer Dokumente
  4. Prüfung der Daten durch Validierungsroutinen
  5. Verbindliche Einreichung mit elektronischer Signatur

Schritt 3: Veröffentlichung und Bekanntmachung

Nach erfolgreicher Einreichung wird der Jahresabschluss im Unternehmensregister veröffentlicht. Die Bekanntmachung erfolgt automatisch, sodass der Jahresabschluss öffentlich abrufbar ist.

Hinweis

Die Offenlegungspflicht ist erst erfüllt, wenn die Dokumente tatsächlich im Unternehmensregister veröffentlicht sind. Eine bloße Einreichung ohne erfolgreiche Veröffentlichung genügt nicht.

Nach der Veröffentlichung sollte eine Kontrolle erfolgen: Die Geschäftsführung sollte überprüfen, ob alle Dokumente korrekt und vollständig im Unternehmensregister abrufbar sind.

Kosten und Gebühren der Offenlegung

Für die Offenlegung beim Unternehmensregister fallen Gebühren an, die sich nach der Größe des Unternehmens und dem Umfang der eingereichten Unterlagen richten.

Leistung Gebühr (ca.) Rechtsgrundlage
Offenlegung kleine GmbH (verkürzt) 42,50 € Gebührenordnung Unternehmensregister
Offenlegung mittelgroße GmbH 59,50 € Gebührenordnung Unternehmensregister
Offenlegung große GmbH/AG 70,00 € Gebührenordnung Unternehmensregister
Einreichung mit Lagebericht + 10,00 € Gebührenordnung Unternehmensregister

Die Gebühren werden vom Betreiber des Unternehmensregisters erhoben und sind unabhängig von eventuellen Kosten für die Erstellung der XBRL-Taxonomie oder die Nutzung von Software zur Jahresabschlusserstellung.

Zusätzliche Kosten können entstehen, wenn externe Dienstleister mit der Konvertierung in XBRL-Format oder der technischen Einreichung beauftragt werden. Spezialisierte Softwarelösungen wie OnlineBilanz.de bieten hier eine kostengünstige und rechtssichere Alternative.

42,50 €

Mindestgebühr kleine GmbH

12 Monate

Offenlegungsfrist

XBRL

Pflichtformat seit 2022

Ordnungsgeld und Sanktionen bei Fristversäumnis

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Die Geschäftsführer haften persönlich für die Einhaltung der Offenlegungspflicht.

Achtung

Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Bei wiederholter Pflichtverletzung sind mehrfache Festsetzungen möglich.

Das BfJ prüft systematisch die Einhaltung der Offenlegungspflichten und verschickt bei Fristversäumnis zunächst eine Androhung des Ordnungsgeldes. Wird die Offenlegung auch nach der Androhung nicht nachgeholt, erfolgt die Festsetzung des Ordnungsgeldes durch Bescheid.

Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens

  1. Automatische Prüfung durch das Bundesamt für Justiz nach Fristablauf
  2. Androhung des Ordnungsgeldes mit Fristsetzung zur Nachholung
  3. Bei weiterem Versäumnis: Festsetzung des Ordnungsgeldes
  4. Möglichkeit des Einspruchs binnen zwei Wochen
  5. Bei erneutem Versäumnis: weiteres Ordnungsgeld möglich

Das Ordnungsgeld ist eine Verwaltungssanktion und kein Bußgeld. Es wird gegen die Gesellschaft festgesetzt, richtet sich jedoch an die gesetzlichen Vertreter persönlich. Eine nachträgliche Offenlegung befreit nicht von der Zahlung des festgesetzten Ordnungsgeldes.

„In der Praxis werden Ordnungsgelder besonders konsequent durchgesetzt. Selbst bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten akzeptiert das Bundesamt für Justiz keine Versäumnisse – die Offenlegungspflicht besteht unabhängig von der Ertragslage.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Weitere Folgen der Pflichtverletzung

Neben dem Ordnungsgeld drohen weitere negative Konsequenzen: Die fehlende Offenlegung kann sich negativ auf die Bonität auswirken und wird in Wirtschaftsauskunfteien vermerkt. Geschäftspartner und Banken interpretieren eine fehlende Offenlegung häufig als Warnsignal.

  • Negativer Vermerk bei Wirtschaftsauskunfteien (z.B. Creditreform)
  • Verschlechterung der Bonität und des Ratings
  • Misstrauen bei Geschäftspartnern und Kreditgebern
  • Mögliche Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Besonderheiten und Sonderfälle

Abweichende Wirtschaftsjahre

Nicht alle Unternehmen haben den 31.12. als Bilanzstichtag. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren verschiebt sich die Offenlegungsfrist entsprechend. Maßgeblich sind immer 12 Monate nach dem jeweiligen Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB.

Beispiel: Eine GmbH mit Bilanzstichtag 30.06.2025 muss den Jahresabschluss bis spätestens 30.06.2026 offenlegen. Die Feststellungsfrist endet bei kleinen Gesellschaften am 31.05.2026 (11 Monate), bei mittelgroßen/großen am 28.02.2026 (8 Monate). Weitere Details zu Jahresabschluss GmbH Veröffentlichung 2026 mit XBRL & E-Bilanz finden Sie in unserem Leitfaden.

Konzernabschluss

Mutterunternehmen, die einen Konzernabschluss nach § 290 HGB aufstellen müssen, sind zur Offenlegung des Konzernabschlusses nach § 325 Abs. 3 HGB verpflichtet. Die Frist beträgt ebenfalls 12 Monate nach dem Konzernabschlussstichtag.

  • Konzernbilanz nach § 294 HGB
  • Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung nach § 297 HGB
  • Konzernanhang nach § 313 HGB
  • Konzernlagebericht nach § 315 HGB
  • Bestätigungsvermerk bei Prüfungspflicht

Befreiungen und Ausnahmen

In bestimmten Fällen können Tochtergesellschaften von der Pflicht zur Offenlegung eines eigenen Jahresabschlusses befreit sein. Voraussetzung ist die Einbeziehung in einen offengelegten Konzernabschluss nach § 264 Abs. 3 HGB.

Hinweis

Die Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB erfordert einen Gesellschafterbeschluss, eine Befreiungserklärung der Muttergesellschaft und die Offenlegung dieser Dokumente. Zudem muss die Befreiung im elektronischen Handelsregister bekannt gemacht werden.

Erstmalige Offenlegung und Umwandlungen

Bei Neugründungen beginnt die Offenlegungspflicht mit dem ersten vollständigen Geschäftsjahr. Ein Rumpfgeschäftsjahr (z.B. bei Gründung im Oktober) muss ebenfalls offengelegt werden, wenn es länger als sechs Monate dauert.

Bei Umwandlungen (z.B. von GbR in GmbH) beginnt die Offenlegungspflicht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalgesellschaft ins Handelsregister. Der Umwandlungsbericht und die Schlussbilanzen unterliegen ebenfalls der Offenlegungspflicht nach §§ 17, 125 UmwG.

Neugründung GmbH 2025

Erstes Geschäftsjahr endet 31.12.2025. Feststellung bis 30.11.2026 (kleine GmbH), Offenlegung bis 31.12.2026.

Umwandlung GbR → GmbH 2025

Ab Eintragung ins Handelsregister besteht Offenlegungspflicht. Umwandlungsbilanz nach § 17 UmwG ist ebenfalls offenzulegen.

Häufig gestellte Fragen

Wo muss der Jahresabschluss 2026 veröffentlicht werden?

Seit dem DiRUG vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister gemäß § 325 HGB. Der frühere Weg über den Bundesanzeiger ist nicht mehr zulässig. Die Einreichung muss elektronisch im XBRL-Format erfolgen.

Welche Frist gilt für die Offenlegung des Jahresabschlusses 2025?

Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 HGB einheitlich 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026. Voraussetzung ist die vorherige Feststellung durch die Gesellschafterversammlung innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) nach § 42a GmbHG.

Was kostet die Veröffentlichung beim Unternehmensregister?

Die Gebühren richten sich nach dem Umfang der Offenlegung: Kleine GmbH ca. 42,50 Euro, mittelgroße GmbH ca. 59,50 Euro, große GmbH/AG ca. 70 Euro. Bei zusätzlichem Lagebericht kommen etwa 10 Euro hinzu. Diese Gebühren werden direkt vom Betreiber des Unternehmensregisters erhoben.

Wie hoch ist das Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung?

Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Das Bundesamt für Justiz setzt das Ordnungsgeld nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Bei wiederholter Pflichtverletzung können mehrere Ordnungsgelder festgesetzt werden. Die Geschäftsführer haften persönlich für die Einhaltung der Offenlegungspflicht.

Müssen auch kleine GmbHs die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen?

Nein. Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 326 HGB von der Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung absehen, sofern die Umsatzerlöse gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden. In diesem Fall genügt die Offenlegung der verkürzten Bilanz und des verkürzten Anhangs.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, Unternehmensregister – Offizielle Offenlegungsstelle. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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KI-Assistenz