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Datum

Lesedauer

11–17 Minuten


OnlineBilanzBlogGmbH Veröffentlichung Organe

GmbH Jahresabschluss Veröffentlichung 2026: Rollen & Haftung

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Veröffentlichung des GmbH-Jahresabschlusses ist kein Einzelakt des Geschäftsführers, sondern das Ergebnis einer klaren Rollenverteilung zwischen Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung und ggf. Aufsichtsrat. Dieser Leitfaden beleuchtet die organschaftliche Perspektive: Wer trägt welche Verantwortung, wo liegen die Schnittstellen und welche Haftungsrisiken bestehen bei Pflichtverletzungen?

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses einer GmbH erfordert ein koordiniertes Zusammenspiel mehrerer Organe: Die Geschäftsführung erstellt den Abschluss, die Gesellschafterversammlung stellt ihn fest (§ 42a GmbHG), und anschließend übermittelt die Geschäftsführung ihn an das Unternehmensregister (§ 325 HGB). Bei Pflichtverletzungen droht ein Ordnungsgeld bei nicht offengelegtem Jahresabschluss, für das Geschäftsführer persönlich mit bis zu 25.000 Euro nach § 335 HGB haften.

Überblick: Organschaftliche Verantwortung bei der Jahresabschluss-Veröffentlichung

Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses einer GmbH ist rechtlich in mehrere Schritte gegliedert, die verschiedene Organe betreffen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Aufstellungspflicht, Feststellungspflicht und Offenlegungspflicht – jede Phase hat eigene Fristen und Verantwortliche.

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet § 325 HGB (Offenlegung), flankiert durch § 42a GmbHG (Feststellung) und § 264 HGB (Aufstellungspflicht). Verstöße gegen diese Vorschriften können zu persönlicher Haftung und Ordnungsgeldern führen.

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Hauptorgane beteiligt

12 Monate

Offenlegungsfrist § 325 HGB

11 Monate

Feststellungsfrist § 42a GmbHG

Hinweis

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die elektronische Übermittlung ist verpflichtend.

Geschäftsführung

  • § 264 Abs. 1 HGB
  • § 325 HGB
  • § 335 HGB (Haftung)

Gesellschafterversammlung

  • § 42a GmbHG
  • § 46 Nr. 1 GmbHG
  • Gesellschafterbeschluss

Aufsichtsrat/Beirat

  • § 171 AktG analog
  • Satzungsregelung
  • Prüfbericht

Geschäftsführung: Erstellung und Offenlegung

Die Geschäftsführung trägt die Hauptverantwortung für Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Nach § 264 Abs. 1 HGB muss der Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Jahr aufgestellt werden.

Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: Aufstellung bis spätestens 31.03.2026. Die Geschäftsführung muss den Abschluss in dieser Phase vorbereiten, prüfen lassen (falls prüfungspflichtig) und der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorlegen.

Aufstellungspflicht nach § 264 HGB

  • Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach § 266 und § 275 HGB
  • Anhang nach § 284 ff. HGB mit Erläuterungen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
  • Lagebericht (außer bei Kleinstkapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)
  • Bei mittelgroßen und großen GmbH: Abschlussprüfung nach § 316 HGB erforderlich

Offenlegungspflicht nach § 325 HGB

Nach der Feststellung durch die Gesellschafterversammlung muss die Geschäftsführung den Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister einreichen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt somit: Offenlegung bis spätestens 31.12.2026.

Achtung

Die Geschäftsführung haftet persönlich für verspätete oder unterlassene Offenlegung. Das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB richtet sich gegen die natürlichen Personen der Geschäftsführung, nicht gegen die GmbH selbst.

  • Jahresabschluss fristgerecht aufstellen (3 Monate nach Bilanzstichtag)
  • Ggf. Abschlussprüfung beauftragen und Prüfbericht einholen
  • Unterlagen rechtzeitig der Gesellschafterversammlung vorlegen
  • Nach Feststellung: Offenlegung beim Unternehmensregister veranlassen
  • Bestätigung der Offenlegung dokumentieren und archivieren

Gesellschafterversammlung: Feststellung des Jahresabschlusses

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist nach § 42a GmbHG Aufgabe der Gesellschafterversammlung. Erst durch den Feststellungsbeschluss wird der Jahresabschluss rechtlich bindend und bildet die Grundlage für die Offenlegung.

Die Gesellschafter müssen den Jahresabschluss prüfen und per Mehrheitsbeschluss feststellen. Die Frist hierfür beträgt bei kleinen GmbH 11 Monate, bei mittelgroßen und großen GmbH 8 Monate nach dem Bilanzstichtag.

Größenklasse Rechtsgrundlage Feststellungsfrist (Bilanzstichtag 31.12.2025) Besonderheit
Kleinstkapitalgesellschaft § 267a HGB bis 30.11.2026 Vereinfachter Jahresabschluss möglich
Kleine GmbH § 267 Abs. 1 HGB bis 30.11.2026 Keine Prüfungspflicht
Mittelgroße GmbH § 267 Abs. 2 HGB bis 31.08.2026 Prüfungspflicht nach § 316 HGB
Große GmbH § 267 Abs. 3 HGB bis 31.08.2026 Prüfungspflicht + erweiterte Offenlegung

Beschlussfassung und Protokoll

Die Feststellung erfolgt durch ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschluss. Dieser muss protokolliert werden und folgende Punkte enthalten: Datum der Versammlung, anwesende Gesellschafter, Beschlussgegenstand und Abstimmungsergebnis.

  • Einladung zur Gesellschafterversammlung mit angemessener Frist (satzungsgemäß)
  • Vorlage des Jahresabschlusses, Lageberichts und ggf. Prüfberichts
  • Diskussion und Beschlussfassung über die Feststellung
  • Protokollierung des Beschlusses mit Unterschriften
  • Bei Ablehnung: Nachbesserung durch Geschäftsführung erforderlich

Hinweis

Bei einer Einmann-GmbH kann die Feststellung durch schriftlichen Beschluss des Alleingesellschafters erfolgen. Die Formvorschriften nach § 48 Abs. 3 GmbHG sind zu beachten.

„In der Praxis wird die Feststellungsfrist häufig unterschätzt. Gerade bei mittelgroßen GmbH mit Prüfungspflicht bleibt wenig Zeit: 3 Monate Aufstellung, Prüfungsdauer, dann Feststellung binnen 8 Monaten. Eine frühzeitige Jahresabschlussplanung ist unerlässlich.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Aufsichtsrat und Beirat: Prüfung des Jahresabschlusses

Ein Aufsichtsrat ist bei der GmbH gesetzlich nur in bestimmten Fällen vorgeschrieben: bei mitbestimmungspflichtigen Unternehmen nach DrittelbG oder MitbestG. Viele GmbH richten jedoch freiwillig einen Beirat oder fakultativen Aufsichtsrat ein.

Falls ein Aufsichtsrat existiert (gesetzlich oder satzungsmäßig), muss dieser den Jahresabschluss vor der Feststellung prüfen. Die Prüfung erfolgt analog § 171 AktG und umfasst Jahresabschluss, Lagebericht und ggf. Gewinnverwendungsvorschlag.

Gesetzlicher Aufsichtsrat

  • Prüfungspflicht nach § 171 AktG (analog für GmbH mit Aufsichtsrat)
  • Prüfbericht muss innerhalb eines Monats erstellt werden
  • Aufsichtsrat berichtet der Gesellschafterversammlung über das Prüfungsergebnis
  • Ohne Zustimmung des Aufsichtsrats kann die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss nicht feststellen

Fakultativer Beirat

Ein Beirat hat nur die Rechte und Pflichten, die ihm die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag zuweisen. In der Regel prüft er den Jahresabschluss beratend, hat aber keine zwingende Zustimmungskompetenz wie der gesetzliche Aufsichtsrat.

Gesetzlicher Aufsichtsrat

  • DrittelbG
  • MitbestG
  • Satzung bei AG-ähnlicher Struktur

Fakultativer Beirat

  • Gesellschaftsvertrag
  • Satzungsregelung
  • Keine zwingende Zustimmung

Hinweis

Die Prüfung durch den Aufsichtsrat ist nicht identisch mit der Abschlussprüfung nach § 316 HGB. Letztere wird von einem externen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt.

Schnittstellen und chronologischer Ablauf

Der Veröffentlichungsprozess erfordert ein koordiniertes Zusammenspiel aller beteiligten Organe. Jede Phase baut auf der vorherigen auf, Verzögerungen in einer Stufe wirken sich auf nachfolgende Fristen aus.

Für einen Bilanzstichtag 31.12.2025 ergibt sich folgender idealtypischer Ablauf:

Phase Verantwortlich Frist Rechtsgrundlage
1. Aufstellung Jahresabschluss Geschäftsführung bis 31.03.2026 § 264 Abs. 1 HGB
2. Abschlussprüfung (falls erforderlich) Wirtschaftsprüfer April–Juni 2026 § 316 HGB
3. Prüfung durch Aufsichtsrat (falls vorhanden) Aufsichtsrat innerhalb 1 Monat § 171 AktG analog
4. Feststellung Gesellschafterversammlung bis 30.11.2026 (klein) / 31.08.2026 (mittel/groß) § 42a GmbHG
5. Offenlegung Geschäftsführung bis 31.12.2026 § 325 HGB

Kritische Schnittstellen

  • Geschäftsführung → Abschlussprüfer: Rechtzeitige Beauftragung und Bereitstellung vollständiger Unterlagen
  • Abschlussprüfer → Aufsichtsrat: Übermittlung des Prüfberichts zur Kenntnisnahme
  • Aufsichtsrat → Gesellschafterversammlung: Bericht über Prüfungsergebnis und Zustimmungsempfehlung
  • Gesellschafterversammlung → Geschäftsführung: Feststellungsbeschluss als Grundlage für Offenlegung
  • Geschäftsführung → Unternehmensregister: Elektronische Übermittlung der festgestellten Unterlagen

Achtung

Verzögert sich die Abschlussprüfung, verschiebt sich automatisch die Feststellung – und damit wird die 12-Monats-Frist für die Offenlegung nach § 325 HGB kritisch. Rechtzeitige Planung ist entscheidend.

In der Praxis empfiehlt sich ein Fristencontrolling, das alle Meilensteine überwacht und frühzeitig Engpässe erkennt. Besonders bei erstmaliger Offenlegung oder Wechsel der Größenklasse ist Vorsicht geboten.

Haftung und Ordnungsgeld bei Pflichtverletzungen

Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB führt zu einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Dieses richtet sich persönlich gegen die Mitglieder der Geschäftsführung – nicht gegen die GmbH als juristische Person.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führt die Verfahren durch und verhängt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro pro Geschäftsführer. Bei mehreren Geschäftsführern haften alle gesamtschuldnerisch.

500 €

Mindestordnungsgeld

25.000 €

Höchstordnungsgeld

persönlich

Haftung Geschäftsführer

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

  1. Automatische Prüfung: Das BfJ prüft regelmäßig, welche GmbH ihre Offenlegungspflicht nicht erfüllt haben
  2. Erste Androhung: Schriftliche Aufforderung zur Offenlegung mit Fristsetzung (meist 6 Wochen)
  3. Festsetzung: Bei Nichtbefolgung wird ein Ordnungsgeld festgesetzt (Bescheid an Geschäftsführer persönlich)
  4. Wiederholungsandrohung: Auch nach Zahlung des ersten Ordnungsgelds wird erneut zur Offenlegung aufgefordert
  5. Weitere Festsetzungen: Das Verfahren wiederholt sich, bis die Offenlegung erfolgt – die Beträge steigen

Hinweis

Das Ordnungsgeld ist keine Strafe, sondern ein Zwangsmittel. Es entfällt nicht durch nachträgliche Offenlegung – nur die Wiederholung wird dadurch beendet.

Weitere Haftungsrisiken

  • § 43 GmbHG: Schadensersatzhaftung gegenüber der GmbH bei schuldhafter Pflichtverletzung
  • § 64 GmbHG: Persönliche Haftung bei Zahlungen nach Insolvenzreife
  • Strafrecht: Bei vorsätzlicher Verletzung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten kann § 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht) greifen
  • Gesellschafterklage: Gesellschafter können die Geschäftsführung auf Erfüllung der Offenlegungspflicht verklagen

Achtung

Die Haftung trifft nur die tatsächlich handelnden Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer nicht mehr im Amt, haftet der Nachfolger nicht für Altversäumnisse – allerdings für die laufende Offenlegung.

Pflichten bei Verzögerung und nachträglicher Offenlegung

Wenn die Offenlegungsfrist bereits abgelaufen ist, besteht trotzdem die fortwährende Pflicht zur nachträglichen Offenlegung. Die Verpflichtung erlischt nicht durch Zeitablauf.

In der Praxis bedeutet dies: Auch wenn ein Jahresabschluss mehrere Jahre überfällig ist, muss er eingereicht werden. Das Bundesamt für Justiz kann weiterhin Ordnungsgelder verhängen, bis die Offenlegung erfolgt.

Vorgehen bei verspäteter Offenlegung

  • Prüfen, welche Jahresabschlüsse noch nicht offengelegt wurden
  • Feststellung durch Gesellschafterversammlung nachholen (falls nicht erfolgt)
  • Vollständige Unterlagen zusammenstellen (Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht)
  • Offenlegung beim Unternehmensregister elektronisch einreichen
  • Bestätigung der Offenlegung abwarten und archivieren
  • Bei laufendem Ordnungsgeldverfahren: Nachweis der Offenlegung an BfJ senden

Mehrjährige Versäumnisse

Wenn mehrere Jahresabschlüsse fehlen, müssen alle nachgereicht werden. Das BfJ kann für jeden fehlenden Jahresabschluss ein separates Ordnungsgeldverfahren einleiten. Die Höhe der Ordnungsgelder steigt oft bei wiederholten Verstößen.

Situation Handlungsbedarf Haftungsrisiko
1 Jahr überfällig Sofortige Offenlegung, Feststellung nachholen Ordnungsgeld ca. 1.000–2.500 €
2–3 Jahre überfällig Alle Jahresabschlüsse nachreichen, Feststellungen dokumentieren Ordnungsgeld ca. 2.500–10.000 € je Jahr
Mehr als 3 Jahre Vollständige Aufarbeitung, ggf. steuerliche Konsequenzen prüfen Ordnungsgeld bis 25.000 € je Jahr, strafrechtliches Risiko

„Bei langjährigen Versäumnissen empfiehlt sich eine strukturierte Aufarbeitung mit steuerlicher und rechtlicher Beratung. Oft ist auch die Buchführung nicht auf aktuellem Stand – dann müssen zunächst die Jahresabschlüsse erstellt werden.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Hinweis

Die nachträgliche Offenlegung kann unter Umständen auch steuerliche Konsequenzen haben, etwa wenn Verlustvorträge verfallen oder Verspätungszuschläge anfallen. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater ist ratsam.

Dokumentation und Nachweispflichten

Eine lückenlose Dokumentation aller Schritte im Offenlegungsprozess ist nicht nur rechtlich geboten, sondern dient auch dem Nachweis der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung gegenüber Gesellschaftern, Behörden und ggf. Gerichten.

Die Geschäftsführung sollte alle relevanten Dokumente mindestens 10 Jahre aufbewahren – entsprechend der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist nach § 257 HGB.

Zu archivierende Unterlagen

  • Jahresabschluss: Aufgestellte und festgestellte Version (inkl. Unterschriften)
  • Feststellungsbeschluss: Protokoll der Gesellschafterversammlung mit Abstimmungsergebnis
  • Prüfbericht: Vollständiger Bericht des Abschlussprüfers (falls Prüfungspflicht besteht)
  • Aufsichtsratsbericht: Falls Aufsichtsrat vorhanden, dessen Stellungnahme zur Jahresabschlussprüfung
  • Einreichungsbestätigung: Nachweis der elektronischen Übermittlung an das Unternehmensregister
  • Veröffentlichungsbestätigung: Bestätigung des Unternehmensregisters über erfolgreiche Offenlegung

Nachweispflichten gegenüber Behörden

Im Ordnungsgeldverfahren oder bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten muss die Geschäftsführung nachweisen können, dass alle Pflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden. Folgende Nachweise sind relevant:

Gegenüber Bundesamt für Justiz

  • Einreichungsbestätigung
  • Veröffentlichungsnachweis
  • Datum der Offenlegung

Gegenüber Gesellschaftern

  • Einladung zur Gesellschafterversammlung
  • Protokoll der Feststellung
  • Vollständige Unterlagen

Hinweis

Die elektronische Signatur bei der Einreichung im Unternehmensregister dokumentiert automatisch Datum und Uhrzeit. Diese Daten sind rechtlich verbindlich und dienen als Nachweis der fristgerechten Offenlegung.

Dokumentation bei Organwechsel

Bei Wechsel in der Geschäftsführung oder bei Gesellschafterwechseln ist eine saubere Übergabedokumentation entscheidend. Der ausscheidende Geschäftsführer sollte den Stand der Offenlegungspflichten schriftlich übergeben.

  • Übersicht über offengelegte und noch ausstehende Jahresabschlüsse
  • Kopien aller Feststellungsbeschlüsse und Offenlegungsbestätigungen
  • Information über laufende oder drohende Ordnungsgeldverfahren
  • Kontaktdaten von Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ggf. Rechtsanwalt
  • Zugangsdaten zum Unternehmensregister und zu OnlineBilanz.de

Praxisempfehlungen für reibungslosen Ablauf

Die rechtssichere Veröffentlichung des GmbH-Jahresabschlusses erfordert eine strukturierte Jahresabschlussplanung und klare Verantwortlichkeiten. Folgende Praxisempfehlungen haben sich bewährt:

Fristencontrolling einrichten

Erstellen Sie einen Jahresabschlusskalender mit allen relevanten Fristen und Meilensteinen. Berücksichtigen Sie dabei Urlaubs- und Feiertage sowie mögliche Verzögerungen bei externen Dienstleistern.

Meilenstein Empfohlener Zeitpunkt (Bilanzstichtag 31.12.2025) Puffer
Aufstellung Jahresabschluss bis 28.02.2026 1 Monat vor gesetzlicher Frist
Beauftragung Abschlussprüfung Januar 2026 Frühzeitig wegen Kapazitäten
Abschlussprüfung abgeschlossen bis 30.06.2026 2 Monate vor Feststellungsfrist
Gesellschafterversammlung bis 31.10.2026 (klein) / 31.07.2026 (mittel/groß) 1 Monat Puffer
Offenlegung bis 30.11.2026 1 Monat vor gesetzlicher Frist

Verantwortlichkeiten definieren

Legen Sie intern klar fest, wer welche Aufgaben übernimmt. Bei mehreren Geschäftsführern empfiehlt sich eine schriftliche Geschäftsverteilungsvereinbarung.

Buchhaltung/Steuerberater

  • Kontierung
  • Rückstellungen
  • Abgrenzungen

Geschäftsführung

  • Fristenüberwachung
  • Qualitätskontrolle
  • Kommunikation

Gesellschafterversammlung

  • Beschlussfassung
  • Protokollierung
  • Gewinnverwendung

Digitale Tools nutzen

Plattformen wie OnlineBilanz.de automatisieren wesentliche Teile des Offenlegungsprozesses: von der Erstellung des Jahresabschlusses über die Feststellung bis zur elektronischen Einreichung beim Unternehmensregister.

  • Automatische Fristenberechnung und Erinnerungen
  • Rechtssichere Vorlagen für Jahresabschluss und Anhang
  • Direkte Schnittstelle zum Unternehmensregister
  • Dokumentenarchivierung und Nachweisverwaltung
  • Protokollvorlagen für Gesellschafterbeschlüsse
  • Größenklassenprüfung und Offenlegungsumfang-Empfehlung

„Die häufigsten Fehler entstehen durch unklare Zuständigkeiten und fehlende Fristenüberwachung. Eine digitale Lösung mit automatischer Erinnerungsfunktion verhindert Versäumnisse und sorgt für rechtssichere Dokumentation.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Regelmäßige Kommunikation

Informieren Sie alle Beteiligten frühzeitig über Termine und notwendige Unterlagen. Bei mittelgroßen und großen GmbH sollten Sie den Abschlussprüfer bereits im Dezember/Januar für das neue Geschäftsjahr beauftragen.

Hinweis

Besonders bei erstmaliger Prüfungspflicht (Überschreiten der Schwellenwerte nach § 267 HGB) ist eine frühzeitige Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer wichtig. Die Prüfung kann mehrere Wochen dauern.

Mit einer strukturierten Planung, klaren Verantwortlichkeiten und digitalen Tools lässt sich die Veröffentlichung des GmbH-Jahresabschlusses rechtssicher und fristgerecht umsetzen – ohne Haftungsrisiken für die Geschäftsführung.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist für die Offenlegung des GmbH-Jahresabschlusses verantwortlich?

Die Geschäftsführung trägt die rechtliche Verantwortung für die Offenlegung nach § 325 HGB. Sie muss den festgestellten Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag elektronisch beim Unternehmensregister einreichen. Bei Versäumnis haften die Geschäftsführer persönlich mit Ordnungsgeldern von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Welche Rolle spielt die Gesellschafterversammlung bei der Jahresabschluss-Veröffentlichung?

Die Gesellschafterversammlung muss den Jahresabschluss nach § 42a GmbHG feststellen, bevor er offengelegt werden kann. Die Feststellungsfrist beträgt 11 Monate bei kleinen GmbH und 8 Monate bei mittelgroßen und großen GmbH. Erst durch den Feststellungsbeschluss wird der Jahresabschluss rechtlich bindend und bildet die Grundlage für die Offenlegung.

Muss der Aufsichtsrat den Jahresabschluss vor der Veröffentlichung prüfen?

Ein gesetzlicher Aufsichtsrat (bei mitbestimmungspflichtigen GmbH) muss den Jahresabschluss vor der Feststellung prüfen – analog § 171 AktG. Ein fakultativer Beirat hat nur Prüfungsrechte, wenn dies in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt ist. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat ist nicht identisch mit der Abschlussprüfung nach § 316 HGB.

Was passiert bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses?

Das Bundesamt für Justiz leitet ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Zunächst erfolgt eine Androhung mit Fristsetzung, dann die Festsetzung eines Ordnungsgelds zwischen 500 und 25.000 Euro gegen die Geschäftsführer persönlich. Das Verfahren wiederholt sich, bis die Offenlegung erfolgt. Die Pflicht zur nachträglichen Offenlegung bleibt bestehen, auch wenn bereits Ordnungsgelder gezahlt wurden.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Schritt 04 · KI prüft · StB kontrolliert

Automatische Plausibilitätsprüfung

Unsere KI-Assistenz prüft jede Buchung in Sekunden auf Auffälligkeiten, fehlende Belege und USt-Unstimmigkeiten – was sonst Wochen dauert. Sie bekommen eine klare Checkliste: nur das wird nachgefragt, was wirklich fehlt. Keine unnötigen Rückfragen.

schneller zum Abschluss
K
KI-Assistenz · Plausibilitätsprüfung
aktiv
Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
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Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater