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OnlineBilanzBlogTransparenzregister-Kosten: Jahresgebühr, Gebührenbescheid und Befreiung im Überblick

Transparenzregister-Kosten: Jahresgebühr, Gebührenbescheid und Befreiung im Überblick

Veröffentlicht: 21.07.2026Aktualisiert: 21.07.2026Fachlich geprüft: 21.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Jede GmbH, UG oder Holding, die im Transparenzregister geführt wird, erhält jährlich einen Gebührenbescheid des Registerführers. Die transparenzregister kosten sind gesetzlich geregelt, betragsgenau festgelegt und in bestimmten Konstellationen vollständig erlassbar – vorausgesetzt, der Antrag wird fristgerecht gestellt. Dieser Artikel beleuchtet ausschließlich die Kostenseite: Höhe der Jahresgebühr, Aufbau des Bescheids, Befreiungstatbestände und die Abgrenzung zu betrügerischen Fake-Rechnungen, die regelmäßig im Umlauf sind.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die transparenzregister kosten für GmbH, UG und ähnliche Gesellschaften betragen derzeit 20,80 EUR pro Jahr (§ 24 GwG i. V. m. TrGebV). Der Bescheid wird vom Registerführer (Bundesanzeiger Verlag) per E-Mail übermittelt. Gemeinnützige Körperschaften (z. B. gGmbH) können auf Antrag vollständige Gebührenbefreiung erhalten. Andere Befreiungstatbestände (z. B. für Vereine nach § 20 Abs. 1 S. 5 GwG a. F.) sind nach der Vollregisterumstellung entfallen.

Rechtsgrundlage: TrGebV und § 24 GwG

Die Pflicht zur Registerführung und die damit verbundene Gebührenerhebung wurzeln im Geldwäschegesetz (GwG). § 24 GwG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung Gebühren für die Führung des Transparenzregisters festzusetzen. Auf dieser Grundlage erging die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV), zuletzt angepasst durch die Vierte GwG-Änderungsverordnung. Die TrGebV regelt abschließend:

  • den Kreis der gebührenpflichtigen Vereinigungen,
  • die Höhe der Jahresgebühr je Rechtsformgruppe,
  • Fälligkeit und Erhebungsverfahren sowie
  • Befreiungstatbestände und das Antragsverfahren.

Gebührenschuldner ist stets die eingetragene Vereinigung selbst, nicht deren Geschäftsführer oder wirtschaftlich Berechtigte persönlich. Für eine ausführliche Darstellung der Meldepflichten, Mitteilungsfiktion und Bußgeldrisiken verweisen wir auf unseren Grundlagenartikel zum Transparenzregister.

Hinweis: Vollregister seit August 2021

Seit dem 1. August 2021 ist das Transparenzregister ein konstitutives Vollregister. Die frühere Mitteilungsfiktion, nach der Vereine und Gesellschaften bürgerlichen Rechts von der Eintragungspflicht befreit waren, wenn die Daten aus anderen öffentlichen Registern ersichtlich waren, ist vollständig entfallen. In der Folge hat sich auch der Kreis der Gebührenpflichtigen deutlich ausgeweitet.

Höhe der Jahresgebühr im Überblick

Die TrGebV staffelt die transparenzregister gebühren nach Rechtsformgruppen. Für die im Steuerberatungsalltag relevanten Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften gilt folgende Übersicht (Stand: gültige TrGebV-Fassung 2025):

Rechtsformgruppe Jahresgebühr (EUR)
GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, SE, KGaA 20,80
GmbH & Co. KG, KG, OHG 20,80
Eingetragene Vereine (e. V.) 20,80
Eingetragene Genossenschaften (eG) 20,80
Stiftungen des bürgerlichen Rechts 20,80
Trusts und treuhänderisch verwaltete Stiftungen individuell nach Verwaltungsaufwand

Der Betrag von 20,80 EUR ist ein Festbetrag und hängt weder von der Unternehmensgröße noch vom Jahresumsatz oder der Mitarbeiterzahl ab. Er fällt für jede eigenständige Rechtsperson gesondert an. Eine Holding-Struktur mit Muttergesellschaft und drei Tochter-GmbHs löst damit vier separate Jahresgebühren aus, also insgesamt 83,20 EUR pro Jahr.

Achtung Konzernstrukturen: Jede im Handelsregister eingetragene Gesellschaft ist unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Verbindung zu anderen Gesellschaften eine eigenständige gebührenpflichtige Vereinigung. Eine Konzerngebühr oder Sammelveranlagung existiert nicht.

Der Gebührenbescheid: Aufbau und Inhalt

Die jahresgebühr transparenzregister wird nicht durch einen klassischen Steuerbescheid der Finanzbehörde festgesetzt, sondern durch einen privatrechtlichen Gebührenbescheid des Registerführers, der Bundesanzeiger Verlag GmbH. Dieser Bescheid trägt die offizielle Bezeichnung:

„Bescheid über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters“

Der Bescheid wird ausschließlich an die im Transparenzregister hinterlegte E-Mail-Adresse der Gesellschaft übersandt. Wer keine aktuelle E-Mail-Adresse gepflegt hat, riskiert, den Bescheid zu verpassen. Ein postalischer Versand als Fallback erfolgt nicht automatisch. Der Bescheid enthält typischerweise folgende Elemente:

Formelle Angaben

  • Name und Anschrift der gebührenpflichtigen Vereinigung
  • Transparenzregister-ID (TR-ID)
  • Handelsregisternummer und Registergericht
  • Gebührenjahr und Fälligkeitsdatum
Materieller Inhalt

  • Festgesetzte Jahresgebühr (20,80 EUR)
  • Rechtsgrundlage (TrGebV, § 24 GwG)
  • Bankverbindung und Verwendungszweck
  • Hinweis auf Widerspruchs-/Einspruchsmöglichkeit
  • Hinweis auf Befreiungsantrag (falls anwendbar)

Die Gebühr ist innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit zu zahlen. Bei Zahlungsverzug kann der Registerführer Säumniszuschläge erheben und Mahnverfahren einleiten. Da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Gebührenbescheid handelt, ist gegen diesen zunächst der Einspruch beim Registerführer statthaft; im weiteren Rechtsweg sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

Gebührenbefreiung für gemeinnützige Gesellschaften

Die bedeutendste Ausnahme von der Gebührenpflicht betrifft gemeinnützige Körperschaften. Die TrGebV sieht eine vollständige Befreiung von der Jahresgebühr vor, wenn die Vereinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist. In der Praxis betrifft dies insbesondere:

  • gGmbH (gemeinnützige GmbH) mit anerkanntem Gemeinnützigkeitsstatus
  • gAG (gemeinnützige AG)
  • Eingetragene gemeinnützige Vereine (e. V.) mit Steuerbefreiungsbescheid
  • Stiftungen mit Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

Entscheidend ist, dass die Steuerbefreiung tatsächlich anerkannt ist. Ein bloßer Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit reicht nicht aus. Maßgeblicher Nachweis ist der aktuelle Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamts. Dieser muss dem Transparenzregister im Rahmen des Befreiungsantrags vorgelegt werden.

Praxishinweis: Zeitliche Geltung des Freistellungsbescheids

Freistellungsbescheide werden für einen Beurteilungszeitraum von in der Regel drei Jahren erteilt. Ist der vorgelegte Bescheid abgelaufen, kann der Registerführer die Befreiung für das laufende Jahr verweigern, bis ein neuer Bescheid nachgereicht wird. Eine vorausschauende Verwaltung legt die Verlängerung des Freistellungsbescheids daher parallel zum Befreiungsantrag vor.

Andere früher diskutierte Befreiungstatbestände – etwa für bestimmte kleine Vereine oder politische Parteien – bestehen nach der Vollregisterumstellung nur noch in den ausdrücklich in der TrGebV geregelten Fallgruppen. Geschäftsführer sollten sich nicht auf veraltete Informationsquellen verlassen.

Antrag auf Gebührenbefreiung: Ablauf und Fristen

Der antrag auf gebührenbefreiung transparenzregister wird über das Online-Portal des Transparenzregisters (transparenzregister.de) gestellt. Der Ablauf gliedert sich in folgende Schritte:

Einloggen in das Transparenzregister-Portal mit dem hinterlegten Zugang der Vereinigung
Navigieren zum Bereich „Gebühren“ oder „Jahresgebühr“ im Nutzer-Dashboard
Auswahl des Menüpunkts „Antrag auf Gebührenbefreiung“
Hochladen des gültigen Freistellungsbescheids (PDF, max. in der Regel 5 MB)
Bestätigung der Angaben und Absenden des Antrags
Bestätigungs-E-Mail des Registerführers abwarten und archivieren

Der Antrag sollte vor Fälligkeit der Jahresgebühr oder zumindest zeitnah nach Erhalt des Gebührenbescheids gestellt werden. Wird die Gebühr bereits bezahlt und der Befreiungsantrag erst danach gestellt, ist eine Erstattung zwar grundsätzlich möglich, aber mit erhöhtem Verwaltungsaufwand verbunden.

Wird der Befreiungsantrag bewilligt, entfällt die Jahresgebühr für das betreffende Gebührenjahr vollständig. Die Befreiung muss in der Regel jährlich neu beantragt werden, sofern der Freistellungsbescheid nur für ein Jahr ausgestellt wurde. Bei mehrjährigen Freistellungsbescheiden kann eine Dauergenehmigung in Betracht kommen – dies ist mit dem Registerführer im Einzelfall zu klären.

Praxisbeispiel: GmbH mit gGmbH-Tochter

Die Mustermann Beteiligungs-GmbH (Holding) hält 100 % der Anteile an der Mustermann Soziales gGmbH. Beide Gesellschaften sind im Transparenzregister eingetragen.

Gesellschaft Status Jahresgebühr Befreiungsantrag
Mustermann Beteiligungs-GmbH Gewinnorientiert, keine Steuerbefreiung 20,80 EUR Nicht möglich
Mustermann Soziales gGmbH Gemeinnützig, Freistellungsbescheid vorhanden 0,00 EUR (nach Antrag) Antrag gestellt und bewilligt
Gesamt pro Jahr 20,80 EUR

Die Holding kann die 20,80 EUR nicht auf die gGmbH umlegen oder konzernintern verrechnen; beide Gesellschaften haften für ihre eigene Gebührenschuld. Die gGmbH-Befreiung schlägt dabei nicht auf die Muttergesellschaft durch – ein klassischer Irrtum in der Beratungspraxis.

Steuerliche Behandlung der Jahresgebühr bei der GmbH

Die Jahresgebühr von 20,80 EUR ist bei der zahlenden GmbH als Betriebsausgabe abziehbar und mindert das zu versteuernde Einkommen. Eine Zuordnung zur Ertragsteuer oder zu nichtabziehbaren Aufwendungen nach § 10 KStG erfolgt nicht, da es sich um eine registerrechtliche Verwaltungsgebühr handelt.

Abgrenzung: Echter Bescheid vs. Fake-Rechnung

Seit Einführung des Transparenzregisters erhalten Gesellschaften regelmäßig betrügerische Zahlungsaufforderungen von privaten Anbietern, die auf den ersten Blick wie offizielle Gebührenbescheide aussehen. Diese „Fake-Rechnungen“ sind ein weit verbreitetes Phänomen und können Beträge zwischen 60 EUR und mehreren hundert Euro fordern. Typische Merkmale solcher Schreiben:

  • Absenderadresse mit Formulierungen wie „Transparenzregister-Büro“, „Registerservice“ oder ähnlichen amtlich klingenden Bezeichnungen
  • Forderungsbeträge, die deutlich über 20,80 EUR liegen
  • Ausländische Bankverbindungen (IBAN mit nicht-deutschem Länderkennzeichen)
  • Fehlen der TR-ID der Gesellschaft oder Fehler in der Handelsregisternummer
  • Androhung von Konsequenzen bei Nichtzahlung ohne konkreten Rechtsbehelf

Der echte Bescheid des Transparenzregisters kommt ausschließlich vom Bundesanzeiger Verlag GmbH, der einzigen gesetzlich beauftragten Registerstelle, per E-Mail von einer verifizierten Domain. Er weist exakt 20,80 EUR aus (ggf. zuzüglich etwaiger Mahngebühren bei Verzug) und enthält stets die korrekte TR-ID sowie Rechtsbehelfsbelehrung nach TrGebV.

Eine detaillierte Analyse der Fake-Rechnungen und wie Geschäftsführer diese rechtssicher identifizieren, findet sich in unserem gesonderten Artikel (Artikel 6 dieser Serie). Wer unsicher ist, sollte den Bescheid immer mit dem Zugang im Transparenzregister-Portal abgleichen: Dort ist der aktuelle Gebührenstatus der Gesellschaft jederzeit einsehbar.

Buchhalterische Behandlung der Jahresgebühr

Die Jahresgebühr ist in der laufenden Finanzbuchhaltung der GmbH zu erfassen. Sie fällt periodengerecht in das Jahr an, für das sie erhoben wird. Eine Abgrenzung über aktive oder passive Rechnungsabgrenzungsposten ist bei dem geringen Betrag in aller Regel nicht erforderlich.

Empfohlener Buchungssatz:

Soll: 6825 Beiträge, Gebühren (SKR 03) / 6300 Beiträge, Gebühren (SKR 04) 20,80 EUR
Haben: 1800 Bank 20,80 EUR
Text: Jahresgebühr Transparenzregister [Gebührenjahr]

Die Gebühr ist nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhoben wird (hoheitlicher Charakter). Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich und nicht relevant. Der Bescheid enthält daher keine Umsatzsteuer-Ausweisung und ist keine Rechnung im Sinne von § 14 UStG.

Für GmbHs, die einen professionellen Jahresabschluss erstellen – ob nach § 242 HGB (Bilanzierungspflicht) oder im Rahmen einer Offenlegungspflicht – empfiehlt sich, den Gebührenbescheid als Beleg zum Buchungsvorgang zu nehmen und dauerhaft in der digitalen Akte aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 147 AO (zehn Jahre für Buchungsbelege).

Möchten Sie prüfen, welche laufenden Kosten Ihre GmbH-Struktur insgesamt erzeugt? Nutzen Sie unseren Kostenrechner für GmbH-Jahreskosten oder testen Sie unsere Plattform kostenlos im Demo-Zugang.

Fazit

Die transparenzregister kosten sind mit 20,80 EUR pro Gesellschaft und Jahr absolut betrachtet gering – in Konzernstrukturen summieren sie sich jedoch, und die administrative Pflicht zur Pflege des Registerzugangs sollte nicht unterschätzt werden. Entscheidend für die Praxis sind drei Punkte: Erstens muss die hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell sein, damit der Gebührenbescheid die Gesellschaft tatsächlich erreicht. Zweitens sollten gemeinnützige Gesellschaften den Befreiungsantrag konsequent und fristgerecht einreichen, denn die 20,80 EUR fallen andernfalls automatisch an. Drittens ist die Unterscheidung zwischen dem echten Bescheid des Bundesanzeiger Verlags und kursierenden Fake-Rechnungen existenziell wichtig – Fehlzahlungen lassen sich nur schwer zurückfordern. Steuerberater und Geschäftsführer sollten die Jahresgebühr als feste Position in der jährlichen Compliance-Checkliste verankern und den Registerstatus ihrer Gesellschaften regelmäßig im Portal verifizieren.

20,80 EUR

Jahresgebühr pro Gesellschaft (TrGebV, Stand 2025)

0,00 EUR

Jahresgebühr für anerkannte gGmbH nach bewilligtem Befreiungsantrag

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Jahresgebühr für das Transparenzregister?

Die Jahresgebühr beträgt einheitlich 20,80 EUR pro eingetragener Vereinigung (GmbH, UG, AG, e. V. usw.) gemäß TrGebV. Der Betrag ist unabhängig von Unternehmensgröße oder Umsatz.

Wer ist von der Transparenzregister-Jahresgebühr befreit?

Von der Jahresgebühr befreit sind Körperschaften, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind, also insbesondere gGmbH, gemeinnützige Vereine und Stiftungen mit gültigem Freistellungsbescheid.

Wie stelle ich einen Antrag auf Gebührenbefreiung beim Transparenzregister?

Der Antrag wird online im Transparenzregister-Portal unter dem Menüpunkt „Jahresgebühr / Befreiungsantrag" gestellt. Erforderlich ist der Upload des aktuellen Freistellungsbescheids des Finanzamts.

Wie erkenne ich einen echten Gebührenbescheid des Transparenzregisters?

Echte Bescheide stammen ausschließlich vom Bundesanzeiger Verlag GmbH, weisen exakt 20,80 EUR aus, enthalten die TR-ID der Gesellschaft und werden per E-Mail von einer verifizierten Domain versandt. Abweichende Absender oder höhere Beträge sind ein sicheres Warnsignal.

Was passiert, wenn die GmbH die Jahresgebühr nicht zahlt?

Der Registerführer kann Mahngebühren erheben und ein Mahnverfahren einleiten. Da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Gebührenbescheid handelt, besteht eine rechtlich durchsetzbare Zahlungspflicht. Ein Bußgeld für Nicht-Zahlung ist von der Transparenzregister-Bußgeldhaftung (§ 56 GwG) zu unterscheiden.

Ist die Jahresgebühr für das Transparenzregister steuerlich abzugsfähig?

Ja, die Jahresgebühr ist eine reguläre Betriebsausgabe und mindert als Verwaltungsgebühr das zu versteuernde Einkommen der GmbH. Sie ist nicht umsatzsteuerpflichtig; ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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