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Datum

Lesedauer

11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogTransparenzregister-Auszug anfordern: So erhalten Sie Einsicht

Transparenzregister-Auszug anfordern: So erhalten Sie Einsicht

Veröffentlicht: 21.07.2026Aktualisiert: 21.07.2026Fachlich geprüft: 21.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ob für die Kontoeröffnung bei der Hausbank, den Notar beim Anteilskauf oder die Geldwäscheprüfung durch einen Dienstleister – der Transparenzregister-Auszug ist zum unverzichtbaren Dokument für GmbHs und UGs geworden. Dieser Artikel erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie einen Auszug für Ihre eigene Gesellschaft abrufen, wer Einsicht in fremde Einträge erhalten darf und welche Kosten dabei anfallen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Um einen Transparenzregister-Auszug anzufordern, melden Sie sich unter www.transparenzregister.de mit einem registrierten Nutzeraccount an, wählen die gewünschte Gesellschaft und beantragen den Auszug kostenpflichtig online. Für die eigene Gesellschaft gilt ein vereinfachter Zugang; für Einsicht in fremde Einträge müssen Privatpersonen ein berechtigtes Interesse gemäß § 23 Abs. 1 GwG nachweisen, während bestimmte Behörden, Verpflichtete im Sinne des GwG (Banken, Notare, Steuerberater) und Fachjournalisten privilegierten Zugang genießen. Ein einfacher Auszug kostet derzeit 1,65 EUR, ein beglaubigter Auszug 20,80 EUR.

Rechtliche Grundlage: GwG & Transparenzregister

Das Transparenzregister wurde durch das Geldwäschegesetz (GwG) eingeführt und mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) vom 25. Juni 2021 grundlegend reformiert. Seit dem 1. August 2021 ist Deutschland faktisch auf ein Vollregister umgestellt – d. h., alle Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten müssen aktiv eingetragen werden, eine bloße Mitteilungsfiktion über andere Register (Handelsregister, Grundbuch) ist weggefallen.

Die maßgeblichen Normen sind:

  • § 19 GwG – Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten
  • § 23 GwG – Einsichtnahme in das Transparenzregister
  • § 23a GwG – Datenschutzrechtliche Beschränkungen der Einsichtnahme
  • § 24 GwG – Gebühren

Verwaltet wird das Register durch die Bundesanzeiger Verlag GmbH im Auftrag des Bundes. Eine vertiefte Einführung zu Meldepflichten, Fristen und dem Begriff des wirtschaftlich Berechtigten finden Sie in unserem Grundlagenartikel zum Transparenzregister.

Wer darf Einsicht nehmen?

§ 23 GwG unterscheidet drei Kategorien von Einsichtsberechtigten mit unterschiedlich weitgehenden Zugangsrechten:

Uneingeschränkter Zugang

Zuständige Behörden (BaFin, Zollbehörden, Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden) sowie die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) erhalten vollständigen, kostenfreien Zugang ohne Nachweis eines Interesses.

Privilegierter Zugang für Verpflichtete

Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG – insbesondere Kreditinstitute, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Immobilienmakler – können im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG) Einsicht nehmen. Sie müssen sich als Verpflichtete registrieren und ihre berufliche Eigenschaft nachweisen.

Öffentlichkeit mit berechtigtem Interesse

Jedermann kann Einsicht beantragen, sofern er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG). Als berechtigtes Interesse anerkannt sind u. a.: Journalismus (investigative Recherche), Nichtregierungsorganisationen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sowie Geschäftspartner bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche.

Eigeneinsicht der Gesellschaft

Jede juristische Person kann jederzeit und ohne gesonderten Interessennachweis Einsicht in den eigenen Eintrag nehmen und einen Auszug für die eigene Gesellschaft herunterladen. Dies ist der praktisch häufigste Anwendungsfall.

Hinweis zu § 23a GwG – Datenschutzbeschränkung

Wirtschaftlich Berechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen (Minderjährigkeit, Schutzwürdigkeit, Gefährdungslage) einen Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme stellen. Dies führt jedoch nicht zu einer vollständigen Sperrung der Daten gegenüber Behörden und Verpflichteten.

Auszug für die eigene Gesellschaft

Der häufigste Anlass, einen Auszug aus dem Transparenzregister für die eigene Firma anzufordern, ist die Vorlage bei einer Bank, einem Notar oder einem sonstigen Verpflichteten. Als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft (Geschäftsführer einer GmbH) gilt Ihr Zugang als Eigeneinsicht – ein berechtigtes Interesse muss nicht separat begründet werden.

Voraussetzung ist lediglich, dass Sie sich auf www.transparenzregister.de mit einem verifizierten Unternehmensaccount angemeldet haben. Die Verknüpfung mit Ihrer Gesellschaft erfolgt über die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) oder die Handelsregisternummer. Liegt der Eintrag bereits vor, ist der Auszug in wenigen Minuten verfügbar.

Welche Daten enthält der Auszug?

Ein Transparenzregister-Auszug enthält gemäß § 19 Abs. 1 GwG für jeden wirtschaftlich Berechtigten:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort (nicht die vollständige Adresse)
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (z. B. direkte Beteiligung von 75 %)
  • Staatsangehörigkeit

Zusätzlich weist der Auszug Datum und Uhrzeit der letzten Meldung sowie das Eintragungsdatum aus.

Einsicht in fremde Einträge

Die Einsicht in den Eintrag einer fremden Gesellschaft ist an strengere Voraussetzungen geknüpft. Das Portal unterscheidet im Antragsformular zwischen:

  1. Verpflichteter nach § 2 GwG: Berufliche Eigenschaft sowie der konkrete Prüfungsanlass (z. B. Kontoeröffnung, Vertragsabschluss) sind anzugeben.
  2. Öffentliches Interesse / Presse: Eine Begründung und ggf. ein Presseausweis oder eine Akkreditierung sind hochzuladen.
  3. Sonstiges berechtigtes Interesse: Freie Begründung; die Bundesanzeiger Verlag GmbH prüft den Antrag und kann ihn ablehnen.

Achtung: Kein automatisches Recht auf Einsicht

Ein nicht hinreichend begründeter Einsichtsantrag wird abgelehnt. Bei missbräuchlicher Nutzung (z. B. Datensammlung für Werbezwecke) drohen Bußgelder gemäß § 56 GwG.

Schritt-für-Schritt: Abruf online

Der folgende Ablauf gilt für die Eigeneinsicht einer GmbH – dem mit Abstand häufigsten Anwendungsfall:

  1. Account anlegen / einloggen: Rufen Sie www.transparenzregister.de auf und registrieren Sie sich mit einer geschäftlichen E-Mail-Adresse. Bestehende Nutzer können sich direkt einloggen.
  2. Gesellschaft auswählen: Geben Sie die Firma, die Handelsregisternummer oder die W-IdNr. in die Suchmaske ein. Das System zeigt den hinterlegten Eintrag an.
  3. Auszugsart wählen: Wählen Sie zwischen einfachem Auszug (für interne Zwecke und die meisten Bankanfragen) und beglaubigtem Auszug (für Notare, Grundbuchämter, behördliche Verfahren).
  4. Bezahlung: Zahlung per Lastschrift, Kreditkarte oder auf Rechnung (bei Jahresvertrag). Der Auszug wird unmittelbar nach Zahlungsbestätigung als PDF bereitgestellt.
  5. Download & Archivierung: Speichern Sie den Auszug mit Zeitstempel. Banken und Notare verlangen häufig einen Auszug, der nicht älter als drei Monate ist.

Technischer Hinweis

Das Portal arbeitet mit ELSTER-kompatibler Authentifizierung und unterstützt seit 2024 auch die eID-Funktion des neuen Personalausweises für besonders sensible Abfragen (beglaubigte Auszüge).

Kosten im Überblick

Die Gebühren basieren auf der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) i. V. m. § 24 GwG. Stand 2025:

Auszugsart Gebühr je Abruf Typischer Anwendungsfall
Einfacher Auszug (elektronisch) 1,65 EUR Bankvorlage, interne Compliance, Geschäftspartnerprüfung
Beglaubigter Auszug (elektronisch) 20,80 EUR Notarielle Beurkundung, Grundbuchverfahren, Behörden
Jahresabo (unbegrenzte einfache Auszüge, eine Gesellschaft) ab ca. 30 EUR/Jahr Holding-Strukturen mit regelmäßigem Bedarf
API-Zugang für Verpflichtete Staffeltarif (auf Anfrage) Banken, FinTechs, große Kanzleien

Behörden nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG sind von der Gebührenpflicht befreit. Verpflichtete zahlen die regulären Gebühren; diese sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Wofür verlangen Banken und Notare den Auszug?

Die Anforderung eines Transparenzregister-Auszugs durch Dritte hat ihren Ursprung in den Kundensorgfaltspflichten (§§ 10–17 GwG). Verpflichtete müssen die Identität wirtschaftlich Berechtigter ihrer Kunden und Vertragspartner feststellen und dokumentieren. Der Auszug dient dabei als offizieller Nachweis:

Banken und Kreditinstitute

Bei der Geschäftskontoeröffnung, der Aufnahme von Kreditbeziehungen und bei wesentlichen Änderungen in der Gesellschafterstruktur verlangen Banken regelmäßig einen aktuellen Transparenzregister-Auszug. Dieser ergänzt – ersetzt aber nicht – die Pflicht zur Vorlage des Gesellschaftsvertrags und der Gesellschafterliste. Die Bank muss den Auszug in ihrer Compliance-Dokumentation aufbewahren.

Notare

Bei Anteilsübertragungen, Kapitalerhöhungen, Satzungsänderungen und Umwandlungsvorgängen ist der Notar als Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Häufig fordert er den Auszug direkt selbst ab; manche Notariatskanzleien verlangen, dass der Mandant ihn mitbringt.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Im Rahmen der Mandatsannahme (§ 11 GwG) sowie bei der Prüfung von Jahresabschlüssen können Steuerberater und WPs Einsicht nehmen. Bei größeren Transaktionen – etwa im Rahmen einer Due Diligence – ist der Auszug fester Bestandteil der Dokumentenmappe.

Immobilienmakler und Vermieter von Gewerbeflächen

Seit der GwG-Novelle 2020 sind auch gewerbliche Immobilientransaktionen erfasst. Bei Kaufverträgen über Gewerbeimmobilien ab bestimmten Schwellenwerten verlangen Makler und beurkundende Notare den Nachweis.

Praxisbeispiel: GmbH-Kontoeröffnung

Die Müller Projekt GmbH (Stammkapital 25.000 EUR, zwei Gesellschafter: Herr Müller 60 %, Frau Schmidt 40 %) möchte bei einer Regionalbank ein Geschäftskonto eröffnen. Der zuständige Firmenkundenberater fordert im Rahmen der KYC-Prüfung folgende Unterlagen an:

Dokument Zweck Quelle
Aktueller Handelsregisterauszug Nachweis Registrierung, Geschäftsführer handelsregister.de
Gesellschaftsvertrag / Satzung Unternehmensstruktur Eigene Unterlagen
Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) Aktuelle Beteiligungsverhältnisse Handelsregister
Transparenzregister-Auszug Nachweis wirtschaftlich Berechtigter gemäß GwG transparenzregister.de
Personalausweise beider Gesellschafter Identitätsfeststellung Originale / Kopien

Herr Müller (Geschäftsführer) loggt sich am Abend vor dem Banktermin ins Transparenzregister ein, wählt die Müller Projekt GmbH, bestellt einen einfachen Auszug für 1,65 EUR und lädt das PDF herunter. Da der Auszug nicht älter als drei Monate ist, akzeptiert die Bank das Dokument ohne Rückfragen. Der gesamte Vorgang dauert unter fünf Minuten.

Tipp für Holding-Strukturen

Bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen (z. B. natürliche Person → Holding-GmbH → operative GmbH) müssen die wirtschaftlich Berechtigten auf jeder Ebene gemeldet sein. Banken fordern in solchen Fällen mitunter Auszüge für mehrere Gesellschaften. Planen Sie dies zeitlich ein.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

  • Veralteter Eintrag: Wenn sich Gesellschafterverhältnisse geändert haben und die Meldung ans Transparenzregister noch aussteht, weicht der Auszug von der aktuellen Gesellschafterliste ab. Banken können die Kontoeröffnung verweigern. Lösung: Vor Abruf des Auszugs prüfen, ob alle Änderungsmeldungen gemäß § 20 GwG eingereicht wurden.
  • Falscher Auszugstyp: Für notarielle Verfahren ist zwingend der beglaubigte Auszug erforderlich. Ein einfacher Ausdruck wird nicht akzeptiert.
  • Fehlende Unternehmensverknüpfung: Wer sich nur als Privatperson registriert hat, kann keinen Auszug für die eigene Gesellschaft als Eigeneinsicht beantragen. Die Gesellschaft muss im Account hinterlegt sein.
  • Auszug zu alt: Die meisten Verpflichteten akzeptieren Auszüge nur, wenn sie nicht älter als 3 Monate sind. Legen Sie keinen Auszug vor, der aus dem Vorjahr stammt.
  • Vergessene Nachmeldung: Jede wesentliche Änderung (Gesellschafterwechsel, Adressänderung des wirtschaftlich Berechtigten, Änderung der Beteiligungsquote) muss unverzüglich gemeldet werden. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 1 Mio. EUR (§ 56 GwG) geahndet werden.

Wenn Sie Ihre Transparenzregister-Meldungen laufend aktuell halten möchten, ohne interne Kapazitäten zu belasten, können Sie unseren Service unverbindlich testen oder mit dem Kostenrechner prüfen, welches Modell für Ihre Gesellschaft sinnvoll ist.

Fazit

Einen Transparenzregister-Auszug anzufordern ist dank des volldigitalen Portals unkompliziert und kostet weniger als eine Briefmarke – sofern Ihr Eintrag korrekt und aktuell ist. Die eigentliche Herausforderung liegt nicht im Abruf selbst, sondern in der laufenden Pflege der Meldedaten: Jede Änderung in der Gesellschafterstruktur muss zeitnah nachgemeldet werden, damit der Auszug das widerspiegelt, was Banken, Notare und Verpflichtete erwarten. Für GmbHs und UGs in komplexeren Strukturen empfiehlt sich ein strukturierter Prozess, der Transparenzregister-Meldungen automatisch an Änderungen im Handelsregister koppelt. Weiterführende Informationen zu Meldepflichten, Fristen und Sanktionen finden Sie im Hauptartikel zum Transparenzregister.

1,65 EUR

Einfacher Auszug (elektronisch)

20,80 EUR

Beglaubigter Auszug (elektronisch)

Häufig gestellte Fragen

Wer kann einen Transparenzregister-Auszug anfordern?

Grundsätzlich jede natürliche und juristische Person, allerdings mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Die eigene Gesellschaft hat uneingeschränkten Zugang. Verpflichtete nach § 2 GwG (Banken, Notare, Steuerberater) dürfen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten Einsicht nehmen. Privatpersonen müssen ein berechtigtes Interesse gemäß § 23 GwG glaubhaft machen.

Wie lange ist ein Transparenzregister-Auszug gültig?

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Gültigkeitsdauer. In der Praxis akzeptieren Banken und Notare Auszüge, die nicht älter als drei Monate sind. Für zeitkritische Transaktionen sollten Sie den Auszug kurz vor dem Termin abrufen.

Was kostet ein Transparenzregister-Auszug?

Ein einfacher elektronischer Auszug kostet 1,65 EUR. Ein beglaubigter elektronischer Auszug kostet 20,80 EUR. Behörden sind von der Gebührenpflicht befreit.

Was ist der Unterschied zwischen einfachem und beglaubigtem Auszug?

Der einfache Auszug ist ein PDF-Dokument ohne amtliche Beglaubigung und genügt für die meisten Bankvorlagen und Compliance-Prüfungen. Der beglaubigte Auszug trägt eine qualifizierte elektronische Signatur des Bundesanzeigers und wird von Notaren, Grundbuchämtern und Behörden für förmliche Verfahren verlangt.

Was passiert, wenn mein Transparenzregistereintrag nicht aktuell ist?

Banken und Notare können die Zusammenarbeit verweigern oder aussetzen, bis der Eintrag aktualisiert wurde. Zudem drohen Bußgelder nach § 56 GwG von bis zu 1 Mio. EUR bei fahrlässigen Verstößen und bis zu 5 Mio. EUR oder 10 % des Jahresumsatzes bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen.

Muss ich für jede Tochtergesellschaft einen eigenen Auszug anfordern?

Ja. Jede eigenständige juristische Person (GmbH, UG, AG) hat einen eigenen Eintrag im Transparenzregister. Bei Holding-Strukturen müssen Sie für jede Gesellschaft separat einen Auszug abrufen und die wirtschaftlich Berechtigten auf jeder Ebene gesondert melden.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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