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OnlineBilanzBlogSatzungsänderung bei der UG: Beschluss, notarielle Beurkundung und Kosten nach § 53 GmbHG

Satzungsänderung bei der UG: Beschluss, notarielle Beurkundung und Kosten nach § 53 GmbHG

Veröffentlicht: 16.07.2026Aktualisiert: 16.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine Satzungsänderung bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist kein bürokratischer Formalakt, den man nebenbei erledigt – sie ist ein streng geregeltes Verfahren, das qualifizierte Mehrheiten, notarielle Beurkundung und konstitutive Handelsregistereintragung erfordert. Wer die Verfahrensschritte nach § 53 GmbHG und § 54 GmbHG nicht kennt, riskiert unwirksame Beschlüsse, Registerverzögerungen und unnötige Kosten. Die Anforderungen entsprechen dabei weitgehend dem Ablauf bei der GmbH, da für die UG (haftungsbeschränkt) die Vorschriften des GmbHG sinngemäß gelten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Eine Satzungsänderung UG erfordert einen Gesellschafterbeschluss mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 53 Abs. 2 GmbHG), notarielle Beurkundung des Beschlusses und Eintragung ins Handelsregister als Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 54 GmbHG). Die notarielle Beurkundung kann dabei – wie auch bei der Gründung – per notarieller Online-Beurkundung durchgeführt werden. Wurde die UG per Musterprotokoll gegründet, bedeutet jede inhaltliche Satzungsänderung den Wechsel zur individuellen Satzung – mit entsprechend höheren Notarkosten. Typische Anlässe sind Firmierung, Sitzverlegung, Gegenstandsänderung und Gesellschafterwechsel.

Verfahrensgrundlagen: § 53 und § 54 GmbHG

Die UG (haftungsbeschränkt) ist gesellschaftsrechtlich eine GmbH mit abgesenktem Mindestkapital. Für Satzungsänderungen gelten daher uneingeschränkt die GmbH-Vorschriften der §§ 53, 54 GmbHG. Diese beiden Normen bilden das verfahrensrechtliche Rückgrat jeder Satzungsänderung UG und können durch die Satzung selbst nur in engen gesetzlichen Grenzen modifiziert werden.

§ 53 GmbHG regelt die Voraussetzungen des Änderungsbeschlusses: Mehrheit, Form des Beschlusses und das Gebot der Beurkundung. § 54 GmbHG bestimmt die Anmeldung beim Registergericht und – zentral – dass die Satzungsänderung erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister wirksam wird. Diese konstitutive Wirkung der Eintragung unterscheidet die Satzungsänderung fundamental von rein internen Gesellschafterbeschlüssen, die bereits mit Beschlussfassung gelten.

Rechtshinweis

Die konstitutive Eintragungswirkung nach § 54 GmbHG bedeutet: Zwischen notariellem Beschluss und Registereintragung besteht eine schwebende Unwirksamkeit. In dieser Übergangsphase ist die beschlossene Satzungsänderung im Außenverhältnis noch nicht existent. Verträge, die auf der geänderten Firma oder dem neuen Sitz beruhen, sollten erst nach Eintragung geschlossen werden.

Gesellschafterbeschluss: ¾-Mehrheit und Einberufung

Das Gesetz verlangt in § 53 Abs. 2 GmbHG für jede Satzungsänderung eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Es handelt sich dabei um eine Mindestanforderung: Die Satzung kann eine höhere Mehrheit vorschreiben, aber keine niedrigere. Wird keine abweichende Regelung getroffen, gilt die gesetzliche ¾-Mehrheit.

Zu beachten ist die präzise Berechnungsgrundlage: Maßgeblich sind die abgegebenen Stimmen, nicht die stimmberechtigten Geschäftsanteile insgesamt. Enthaltungen werden regelmäßig nicht als Nein-Stimmen gewertet, reduzieren aber die Berechnungsbasis der abgegebenen Stimmen. In der Praxis empfiehlt sich eine Klarstellung in der Satzung oder Geschäftsordnung.

Einberufung und Tagesordnung

Die Gesellschafterversammlung muss form- und fristgerecht einberufen werden. Nach § 51 GmbHG beträgt die gesetzliche Ladungsfrist mindestens eine Woche; viele Satzungen verlängern diese auf zwei oder vier Wochen. Entscheidend: Der Beschlussgegenstand „Satzungsänderung“ sowie der wesentliche Inhalt der beabsichtigten Änderung müssen in der Einladung angekündigt sein, sonst liegt ein Beschlussmangel vor, der zur Anfechtbarkeit führt.

Bei der Einpersonen-UG entfällt die Einberufungsproblematik faktisch, weil der Alleingesellschafter zugleich alleiniger Beschlussfasser ist. Der Beschluss muss dennoch protokolliert und notariell beurkundet werden.

Weiterführende Hinweise zur gesellschaftsrechtlich korrekten Protokollierung finden Sie in unserem Artikel zum Gesellschafterbeschluss bei der UG.

Ladungsfrist nach Satzung oder § 51 GmbHG einhalten
Beschlussgegenstand und Änderungsinhalt in Tagesordnung benennen
¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen sicherstellen
Beschluss notariell beurkunden (nicht nur beglaubigen)
Anmeldung zum Handelsregister durch Geschäftsführer

Notarielle Beurkundung: Pflicht und Inhalt

§ 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG schreibt zwingend die notarielle Beurkundung des Änderungsbeschlusses vor. Eine notarielle Beglaubigung (bloße Unterschriftsbeglaubigung) reicht nicht aus – es ist die vollständige Beurkundung des Beschlusses durch einen Notar erforderlich. Verstöße gegen diese Formvorschrift führen zur absoluten Nichtigkeit des Beschlusses nach § 125 BGB.

In der Praxis bedeutet dies: Die Gesellschafterversammlung findet entweder in Anwesenheit des Notars statt, oder – bei vorherig gefasstem Umlaufbeschluss – der Notar beurkundet die Zustimmungserklärungen aller Gesellschafter. Seit der Reform durch das DiRUG und MoPeG ist in Deutschland auch die vollständig digitale Online-Beurkundung über einen Notar möglich, sofern dieser Video-Beurkundungsstandard angeboten wird.

Inhalt der Beurkundung

Der beurkundete Beschluss muss den vollständigen Wortlaut der Satzungsänderung enthalten – nicht nur eine Zusammenfassung. Üblicherweise beurkundet der Notar den Beschluss der Gesellschafterversammlung einschließlich des neuen Satzungstexts (entweder als Volltextfassung oder als Änderungssynopse). Empfehlenswert ist stets die Beurkundung einer vollständigen Neufassung der Satzung, um späteren Auslegungsstreitigkeiten über den Wortlaut vorzubeugen.

Achtung: Formfehler

Eine bloße E-Mail-Abstimmung oder ein schriftlicher Umlaufbeschluss ohne notarielle Beurkundung ist für Satzungsänderungen absolut nichtig – unabhängig davon, ob alle Gesellschafter zustimmen. Selbst bei der Einpersonen-UG ersetzt die Unterschrift des Alleingesellschafters nicht die Beurkundungspflicht.

Handelsregistereintragung als Wirksamkeitsvoraussetzung

Nach § 54 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die beschlossene Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung erfolgt in öffentlich beglaubigter Form – dies ist im Regelfall ebenfalls der Notar, der auch den Beschluss beurkundet hat und die Anmeldung unmittelbar elektronisch an das Registergericht übermittelt.

Dem Antrag beizufügen sind:

  • der beurkundete Änderungsbeschluss im Original oder beglaubigter Abschrift
  • der vollständige neue Satzungstext mit Notarbescheinigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, dass die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten Satzungstext übereinstimmen
  • bei Firmen- oder Sitzänderungen ggf. weitere Unterlagen (z. B. Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK bei Firmenänderung)

Die Eintragung wirkt konstitutiv: Erst ab dem Tag der Eintragung ist die Satzungsänderung rechtlich existent. Das Registergericht prüft in formeller und materieller Hinsicht – bei Beanstandungen ergeht eine Zwischenverfügung, die fristsetzend zur Behebung auffordert.

Sonderfall Musterprotokoll-UG: Wechsel zur individuellen Satzung

Viele UGs werden im vereinfachten Verfahren auf Basis des gesetzlichen Musterprotokolls nach § 2 Abs. 1a GmbHG gegründet. Das Musterprotokoll ist ein dreiteiliges Dokument, das gleichzeitig Gesellschaftsvertrag (Satzung), Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste enthält. Es ist in Anlage 1 zur GmbHG-Anlage normiert und lässt inhaltlich keinerlei Abweichungen zu.

Sobald Gesellschafter inhaltliche Anpassungen wünschen – sei es eine veränderte Gewinnverteilungsregel, eine abweichende Mehrheitsklausel oder die Aufnahme eines Wettbewerbsverbots –, können diese nicht durch bloße Änderung des Musterprotokolls umgesetzt werden. Stattdessen muss die UG auf eine individuelle Satzung wechseln. Dies geschieht technisch durch einen Satzungsänderungsbeschluss, der das Musterprotokoll vollständig durch eine neue, frei gestaltete Satzung ersetzt.

Musterprotokoll-UG (Gründung)

  • Vereinfachtes Beurkundungsverfahren
  • Reduzierte Notarkosten (Mindestgebühr)
  • Keine individuelle Gestaltung möglich
  • Max. 3 Gesellschafter und 1 Geschäftsführer
Nach Wechsel zur individuellen Satzung

  • Volle Gestaltungsfreiheit im GmbHG-Rahmen
  • Reguläre Notarkosten nach GNotKG
  • Beliebige Gesellschafterzahl möglich
  • Komplexe Regelungen zu Beirat, Vinkulierung etc.

Dieser Wechsel ist steuerlich und gesellschaftsrechtlich keine Umwandlung – die Rechtspersönlichkeit der UG bleibt unverändert bestehen. Allerdings entstehen durch den Übergang zur individuellen Satzung erstmals reguläre Notargebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), da das privilegierte Musterprotokoll-Gebührenregime entfällt.

Typische Anlässe für eine Satzungsänderung

In der Praxis der UG sind folgende Satzungsänderungen besonders häufig:

Firmierung (Unternehmensname)

Die Änderung der Firma der UG ist eine der häufigsten Satzungsänderungen, etwa bei Rebranding-Maßnahmen oder der Aufnahme neuer Geschäftsfelder in den Firmennamen. Der neue Name muss den Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ enthalten; Abkürzungen ohne diesen Zusatz sind unzulässig. Das Registergericht prüft zudem die Unterscheidungskraft und Nicht-Irreführung der neuen Firma.

Sitzverlegung

Bei Umzug des Unternehmens in einen anderen Ort (nicht nur Straßenwechsel innerhalb derselben Gemeinde) ist eine Satzungsänderung erforderlich. Bei Sitzverlegung in den Bezirk eines anderen Registergerichts ist zusätzlich eine Umschreibung beim zuständigen Amtsgericht durchzuführen.

Unternehmensgegenstand

Erweitert oder verändert die UG ihr Tätigkeitsfeld, muss der Unternehmensgegenstand angepasst werden. Der Gegenstand muss hinreichend bestimmt, aber nicht detailliert sein. Branchenspezifisch kann eine zu enge oder zu weite Fassung problematisch sein (z. B. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten).

Geschäftsjahr

Viele UGs werden mit Rumpfgeschäftsjahr gegründet oder möchten das Geschäftsjahr an eine Holdingstruktur angleichen. Die Änderung des Geschäftsjahres ist satzungsänderungspflichtig und hat steuerliche Auswirkungen (Körperschaftsteuer-Veranlagungszeitraum).

Aufnahme weiterer Gesellschafter

Soweit die Satzung Regelungen zur Anzahl der Gesellschafter, zu Vinkulierungsklauseln oder Vorkaufsrechten enthält, kann die Aufnahme neuer Gesellschafter eine Satzungsanpassung erfordern. Bei Musterprotokoll-UGs mit bereits drei Gesellschaftern ist für jeden weiteren Gesellschafter ohnehin der Wechsel zur individuellen Satzung zwingend.

Kostenüberblick: Notar, Registergericht und GNotKG-Systematik

Die Kosten einer Satzungsänderung UG richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Maßgeblicher Kostenparameter ist der Geschäftswert, der sich bei Satzungsänderungen nach dem Stammkapital der Gesellschaft und der wirtschaftlichen Bedeutung der Änderung bemisst. Das GNotKG sieht für Satzungsänderungen Mindestgeschäftswerte vor.

Notarkosten (GNotKG)

  • Beurkundungsgebühr: i. d. R. 1,0-facher Gebührensatz nach KV GNotKG
  • Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung: 0,5-facher Gebührensatz
  • Vollzugsgebühr für HR-Einreichung: pauschal
  • Mindestgeschäftswert: 30.000 EUR (§ 105 Abs. 6 GNotKG)
Registergerichtsgebühren

  • Eintragungsgebühr nach KV GKG/GNotKG (Anlage 1)
  • Mindestgebühr: abhängig von Eintragungsgegenstand
  • Elektronische Einreichung durch Notar: keine Papierzuschläge
  • Ablehnung/Zwischenverfügung: kostenpflichtig bei Wiedervorlage

Als grobe Orientierung: Bei einer UG mit einem Stammkapital von 1.000 EUR (Mindeststammkapital) wird der Geschäftswert regelmäßig auf den gesetzlichen Mindestwert angehoben. Die Gesamtkosten aus Notar und Registergericht bewegen sich bei einfachen Satzungsänderungen einer Musterprotokoll-UG mit Wechsel zur individuellen Satzung typischerweise in einem Bereich, der das ursprüngliche UG-Stammkapital erheblich übersteigen kann. Eine individuell abgestimmte Kalkulation empfiehlt sich vorab beim Notar.

Keine exakten Festbeträge

Gesetzliche Notargebühren richten sich nach Tabelle B des GNotKG und dem individuellen Geschäftswert. Pauschale Euro-Beträge ohne Kenntnis des konkreten Stammkapitals und Änderungsumfangs sind irreführend. Fordern Sie stets einen Kostenvoranschlag beim beauftragten Notar an.

Für eine individuelle Kostenschätzung auf Basis Ihrer UG-Struktur nutzen Sie den Kostenrechner von onlinebilanz.de.

Praxisbeispiel: Sitzverlegung und Gegenstandsänderung kombiniert

Die Muster-IT-UG (haftungsbeschränkt), gegründet 2022 per Musterprotokoll mit einem Stammkapital von 1.000 EUR und zwei Gesellschaftern, möchte im Jahr 2025 folgende Änderungen umsetzen:

  1. Sitzverlegung von Berlin nach Hamburg (anderes Registergericht)
  2. Erweiterung des Unternehmensgegenstands um „Beratungsleistungen im Bereich Künstliche Intelligenz“
  3. Aufnahme eines dritten Gesellschafters mit 10 % Beteiligung

Verfahrensablauf im Überblick:

Schritt Maßnahme Zuständig
1 Einberufung Gesellschafterversammlung mit vollständiger Tagesordnung Geschäftsführer
2 Notartermin: Beurkundung des Änderungsbeschlusses (incl. Wechsel zur individuellen Satzung, Gegenstandsänderung, neuer Gesellschaftsvertrag) Notar + Gesellschafter
3 Anmeldung beim bisherigen Registergericht Berlin-Charlottenburg zur Umschreibung nach Hamburg Notar (elektronisch)
4 Eintragung in Hamburg (neues Registergericht); Löschung in Berlin Amtsgericht Hamburg
5 Anpassung von Briefkopf, steuerlicher Erfassung, Bankverbindung Geschäftsführer / StB

Kostenrelevanz des Praxisbeispiels: Da die Gesellschaft bisher auf Musterprotokoll-Basis geführt wurde, entfällt das reduzierte Gebührenregime der Gründungsphase. Der Wechsel zur individuellen Satzung wird als vollständige Satzungsbeurkundung abgerechnet. Der Geschäftswert berechnet sich nach dem Stammkapital (mindestens 30.000 EUR Mindestgeschäftswert nach GNotKG), sodass die Notargebühren spürbar über den ursprünglichen Gründungskosten liegen. Hinzu treten die Registergerichtsgebühren beider Amtsgerichte (Berlin und Hamburg) sowie ggf. IHK-Bescheinigungen.

Abgrenzung zur Kapitalerhöhung und Umwandlung UG → GmbH

Vom Verfahren der Satzungsänderung UG strikt zu trennen ist die Kapitalerhöhung, insbesondere der Sonderweg der UG zur vollwertigen GmbH durch Ansammlung der gesetzlichen Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG und anschließende Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 EUR. Diese Maßnahme ist formal ebenfalls eine Satzungsänderung (Erhöhung des Stammkapitals), unterliegt aber einem eigenen Verfahrensregime mit Sacheinlagenprüfung, Kapitalerhöhungsbeschluss und spezifischen Registeranforderungen.

Dieser Artikel behandelt ausschließlich die strukturellen Satzungsänderungen im laufenden Betrieb der UG. Die Kapitalerhöhung mit Formwechsel zur GmbH ist ein eigenständiges, komplexes Thema und wird auf onlinebilanz.de in einem separaten Fachartikel vertieft.

Fazit: Satzungsänderung UG sorgfältig planen

Die Satzungsänderung UG ist ein mehrstufiges Verfahren, das keine Abkürzungen duldet: qualifizierter Gesellschafterbeschluss mit ¾-Mehrheit, zwingende notarielle Beurkundung und konstitutive Handelsregistereintragung sind unverzichtbare Voraussetzungen für die Wirksamkeit. Wer eine Musterprotokoll-UG betreibt, muss bei der ersten inhaltlichen Änderung den Sprung zur individuellen Satzung einkalkulieren – inklusive der damit verbundenen Kostenfolgen nach GNotKG.

Typische Fehlerquellen sind unzureichende Ladungsfristen, fehlende Beschlussankündigungen in der Tagesordnung und die irrtümliche Annahme, eine Beglaubigung ersetze die Beurkundungspflicht. Eine sorgfältige Abstimmung zwischen Geschäftsführer, Steuerberater und Notar spart Zeit, Kosten und vermeidet Zwischenverfügungen des Registergerichts.

Für die laufende buchhalterische und steuerliche Begleitung Ihrer UG – von der Jahresabschlusserstellung bis zur Offenlegung – steht Ihnen onlinebilanz.de als digitale Steuerberatungsplattform zur Seite. Testen Sie onlinebilanz.de jetzt im Demo-Zugang und erfahren Sie, wie professionelle GmbH/UG-Buchhaltung effizient funktioniert.

¾-Mehrheit

Mindest-Quorum § 53 Abs. 2 GmbHG

30.000 EUR

Mindestgeschäftswert GNotKG (Notar)

Häufig gestellte Fragen

Muss eine Satzungsänderung bei der UG immer notariell beurkundet werden?

Ja, § 53 Abs. 2 GmbHG schreibt die notarielle Beurkundung des Änderungsbeschlusses zwingend vor. Eine bloße Beglaubigung oder ein formloser Beschluss ist absolut nichtig.

Wann wird eine Satzungsänderung der UG wirksam?

Erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 54 GmbHG). Bis zur Eintragung ist die Änderung schwebend unwirksam – auch wenn der notarielle Beschluss bereits vorliegt.

Was kostet eine Satzungsänderung bei der UG grob?

Die Kosten richten sich nach dem GNotKG und dem Geschäftswert (Mindestgeschäftswert 30.000 EUR). Bei einfachen Änderungen liegen Notar- und Registerkosten zusammen typischerweise im drei- bis vierstelligen Euro-Bereich – ein Notar-Kostenvoranschlag ist immer empfehlenswert.

Was bedeutet der Wechsel vom Musterprotokoll zur individuellen Satzung?

Bei einer Musterprotokoll-UG ersetzt jede inhaltliche Satzungsänderung das gesamte Musterprotokoll durch einen individuell gestalteten Gesellschaftsvertrag. Das reduzierte Gründungsgebührenregime entfällt; es gelten die regulären GNotKG-Gebühren.

Welche Mehrheit ist für eine Satzungsänderung bei der UG erforderlich?

Mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Die Satzung kann eine höhere, aber keine niedrigere Hürde festlegen.

Über Autor

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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