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OnlineBilanzBlogRechnung bei §13b-Bauleistungen: Muster und Pflichtangaben

Rechnung bei §13b-Bauleistungen: Muster und Pflichtangaben

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer als GmbH oder UG Bauleistungen erbringt oder empfängt, muss die Rechnungsstellung nach § 13b UStG beherrschen – denn ein falscher oder fehlender Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers kann zu erheblichen umsatzsteuerlichen Risiken auf beiden Seiten führen. Ähnlich wie bei Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen gelten auch hier besondere Pflichtangaben und Formalien. Dieser Artikel zeigt, welche Angaben zwingend auf der Rechnung stehen müssen, liefert einen geprüften Mustertext und erklärt, wie fehlerhafte Rechnungen korrekt berichtigt werden.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Eine Rechnung über Bauleistungen nach § 13b UStG darf keine Umsatzsteuer ausweisen und muss einen ausdrücklichen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten – z. B.: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 UStG.“ Fehlt dieser Hinweis oder wird Umsatzsteuer offen ausgewiesen, schuldet der leistende Unternehmer die ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG unberechtigt. Für die Rechnung Bauleistungen 13b UStG Muster gilt daher zwingend die umsatzsteuerfreie Abrechnung mit gesetzlich vorgeschriebenem Zusatz. Bei fehlerhaften Angaben ist eine Korrektur der ursprünglichen Rechnung erforderlich, um rechtliche und steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Grundlagen: § 13b UStG und Bauleistungen

Das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG verlagert die Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger. Der Grund: Der Gesetzgeber wollte insbesondere in der Baubranche Umsatzsteuerkarusselle und Ausfallrisiken bei nicht abgeführter Umsatzsteuer eindämmen. Die Regelung ist für Bauleistungen in § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG normiert; die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers folgt aus § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG.

Für Geschäftsführer von Bau-GmbHs oder Holdinggesellschaften, die Bauleistungen an Tochtergesellschaften weiterberechnen, ist die korrekte Rechnungsstellung keine Formsache, sondern unmittelbar liquiditäts- und haftungsrelevant. Wer hier Fehler macht, schuldet Umsatzsteuer nach § 14c UStG, obwohl eigentlich kein Steueranspruch entstanden wäre.

Hinweis

Dieser Artikel konzentriert sich auf die Rechnungsstellung bei Bauleistungen. Die allgemeinen Grundlagen des Reverse-Charge-Verfahrens, weitere Tatbestände nach § 13b UStG sowie die Abgrenzung zu Werklieferungen behandeln ergänzende Artikel auf onlinebilanz.de.

Wann greift § 13b bei Bauleistungen?

§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erfasst Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind und der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt – letzteres ist das sogenannte „Bauleistungskriterium“ auf Empfängerseite.

Bauleistungskriterium auf Empfängerseite

Der Leistungsempfänger muss nach der Rechtsprechung des BFH und den BMF-Schreiben (zuletzt aktualisiert 2025) selbst Bauleistungen erbringen. Als Indiz gilt: Er verwendet eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG oder bestätigt dem leistenden Unternehmer schriftlich, dass er nachhaltig Bauleistungen ausführt. Die Finanzverwaltung akzeptiert auch die sogenannte „10-%-Grenze“: Erbringt der Leistungsempfänger mindestens 10 % seines Weltumsatzes mit Bauleistungen, gilt er als bauleistender Unternehmer.

Vorsicht Holdingstruktur: Eine reine Holding, die ausschließlich Anteile hält und keine eigene operative Bautätigkeit ausübt, ist in der Regel kein bauleistender Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG. Rechnungen an sie unterliegen der Regelbesteuerung – ein häufiger Fehler in Konzernsachverhalten.

Abgrenzung: Werklieferung vs. Werkleistung

Beide Kategorien fallen unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, sofern sie dem Bauwerk dienen. Die Abgrenzung ist für § 13b-Zwecke nicht entscheidend; sie kann jedoch für andere steuerliche Fragen (z. B. Entstehungszeitpunkt der Steuer, Ort der Leistung) relevant sein.

Pflichtangaben nach § 14 und § 14a UStG

Jede Rechnung über Bauleistungen im Reverse-Charge-Verfahren muss sämtliche allgemeinen Pflichtangaben nach § 14 UStG sowie den speziellen Hinweis nach § 14a Abs. 5 UStG enthalten.

Pflichtangabe Rechtsgrundlage Besonderheit bei § 13b
Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG Keine
Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG Keine
Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG Keine
Ausstellungsdatum § 14 Abs. 4 Nr. 3 UStG Keine
Fortlaufende Rechnungsnummer § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG Keine
Menge und Art der Leistung § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG Bauleistung präzise beschreiben
Leistungsdatum / Leistungszeitraum § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG Keine
Nettobetrag (ohne USt) § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG Kein Steuerausweis
Hinweis auf Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers § 14a Abs. 5 UStG Zwingend, sonst Rechnungsmangel

Besonders hervorzuheben: Es darf kein Umsatzsteuerbetrag und kein Steuersatz ausgewiesen werden. Wer versehentlich 19 % Umsatzsteuer ausweist, schuldet diesen Betrag dem Finanzamt nach § 14c Abs. 1 UStG – unabhängig davon, ob der Umsatz tatsächlich steuerbar ist. Gleichzeitig kann der Leistungsempfänger diese unberechtigt ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen.

Musterrechnung mit Hinweistext (Praxisbeispiel GmbH)

Das folgende Beispiel zeigt eine vollständige Rechnung über Bauleistungen nach § 13b UStG. Die Mustermann Bau GmbH (leistender Unternehmer) führt Rohbauarbeiten an einem Gewerbeobjekt für die Bauträger Projekt GmbH (Leistungsempfänger, nachhaltig bauleistend) durch.

Musterrechnung – § 13b UStG Bauleistungen

Mustermann Bau GmbH
Baustraße 12, 10115 Berlin
HRB 12345 AG Berlin | Geschäftsführer: Max Mustermann
USt-IdNr.: DE123456789 | Steuernummer: 27/456/78901

An:
Bauträger Projekt GmbH
Projektweg 7, 80331 München
USt-IdNr.: DE987654321

Rechnung Nr.: 2025-0147
Rechnungsdatum: 15. Mai 2025
Leistungszeitraum: 01. April 2025 – 30. April 2025

Leistungsbeschreibung:
Rohbauarbeiten (Mauerwerk, Decken, Fundament) Gewerbeobjekt „Am Stadtpark“, München, gemäß Leistungsverzeichnis vom 10. März 2025, Pos. 1–47

Pos. Beschreibung Betrag (netto)
1 Rohbauarbeiten laut LV 48.000,00 EUR
2 Baustelleneinrichtung und Abriss Altbestand 7.500,00 EUR
Rechnungsbetrag (netto) 55.500,00 EUR
Umsatzsteuer 0,00 EUR
Gesamtbetrag (brutto) 55.500,00 EUR

Hinweis: Die Steuerschuldnerschaft für diese Leistung geht gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG auf den Leistungsempfänger über. Die Umsatzsteuer ist vom Leistungsempfänger zu berechnen und an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Zahlungsziel: 30 Tage nach Rechnungseingang, IBAN: DE02 1234 5678 9012 3456 78

Der Hinweistext ist das Herzstück der Rechnung Bauleistungen 13b UStG Muster. Er muss nicht wörtlich dieser Formulierung entsprechen, aber eindeutig auf die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft hinweisen. Zulässig ist auch die verkürzte Formulierung: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG.“

Die 500-€-Grenze und ihre Konsequenzen

Eine in der Praxis häufig übersehene Bagatellgrenze findet sich im BMF-Schreiben zu § 13b UStG: Das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen greift grundsätzlich nur, wenn der Nettorechnungsbetrag 500 EUR übersteigt. Diese Grenze gilt nicht im UStG selbst, sondern als Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung. Bei Rechnungen bis 500 EUR netto kann der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer selbst abführen – muss es aber nicht zwingend.

Achtung Dauerbaustelle und Abschlagsrechnungen: Bei Abschlagsrechnungen im Rahmen eines größeren Bauvorhabens ist nicht der Einzelbetrag der Abschlagsrechnung maßgeblich, sondern der Gesamtauftragswert. Übersteigt dieser 500 EUR, gilt § 13b für alle Abschlagsrechnungen – auch wenn einzelne Teilbeträge unter der Grenze liegen.

Die Abrechnung von Bauleistungen nach § 13b UStG bei Projekten mit mehreren Gewerken und Abschlagszahlungen erfordert daher eine konsequente Projektdokumentation, damit im Streitfall gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden kann, dass die 500-€-Grenze auf den Gesamtauftrag bezogen wurde.

Korrektur falscher Rechnungen

In der Praxis kommen zwei typische Fehlerkonstellationen vor:

Fall 1: USt offen ausgewiesen (§ 14c Abs. 1 UStG)

Der leistende Unternehmer hat fälschlicherweise 19 % Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen. Er schuldet diese Steuer dem Finanzamt, der Leistungsempfänger kann sie nicht als Vorsteuer abziehen. Lösung: Berichtigung der Rechnung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG durch Stornierung und Neuausstellung oder durch eine Rechnungskorrektur mit Verweis auf die Ursprungsrechnung. Die Berichtigung wirkt erst auf den Zeitpunkt der Korrektur (ex nunc), nicht rückwirkend.

Fall 2: Hinweistext fehlt vollständig

Der leistende Unternehmer hat zwar keine Umsatzsteuer ausgewiesen, aber den Pflichthinweis nach § 14a Abs. 5 UStG vergessen. Die Rechnung ist formell mangelhaft; der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers kann im Betriebsprüfungsfall versagt werden. Lösung: Berichtigung der Rechnung mit vollständigem Hinweistext; der Leistungsempfänger benötigt die berichtigte Fassung.

Formale Anforderungen an die Rechnungsberichtigung

Eine Rechnungsberichtigung muss nach § 31 Abs. 5 UStDV eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nehmen (Rechnungsnummer, Datum) und die geänderten Angaben klar hervorheben. Sie kann als separate Berichtigungsmitteilung oder als vollständig neu ausgestellte Rechnung erfolgen – letztere ist in der Praxis weniger fehleranfällig.

Stornierung der Originalrechnung mit explizitem Hinweis auf die zu korrigierende Rechnungsnummer
Neue Rechnung mit korrektem Ausstellungsdatum und neuer Rechnungsnummer
Hinweistext auf § 13b UStG vollständig und unmissverständlich aufnehmen
Kein Umsatzsteuerausweis in der neuen Rechnung
Leistungsempfänger informieren und berichtigte Rechnung übermitteln
Umsatzsteuerberichtigung beim Finanzamt anmelden (§ 17 Abs. 1 UStG), falls bereits Steuer aus § 14c abgeführt wurde

Buchung beim Leistungsempfänger

Beim Empfang einer § 13b-Rechnung über Bauleistungen muss die Bauträger Projekt GmbH die Umsatzsteuer selbst berechnen, als Umsatzsteuer anmelden und gleichzeitig – sofern das Gebäude dem Unternehmensvermögen dient – als Vorsteuer geltend machen. Dies führt zur sogenannten „Nullverpflichtung“ (sofern volles Vorsteuerabzugsrecht besteht).

Buchung Eingangsrechnung (Leistungsempfänger, voller Vorsteuerabzug):

Rohbau/Anlagevermögen (Kto. 0xxx) 55.500,00 EUR an Verbindlichkeiten aLuL 55.500,00 EUR

Vorsteuer § 13b (Kto. 1404) 10.545,00 EUR an Umsatzsteuer § 13b (Kto. 3837) 10.545,00 EUR

(Steuersatz 19 % auf 55.500,00 EUR = 10.545,00 EUR; per saldo keine Nettozahllast)

Der korrekte Jahresabschluss und die ordnungsgemäße Bilanzierung der erhaltenen Bauleistungen als Anlage- oder Umlaufvermögen sind dabei eng mit der umsatzsteuerlichen Behandlung verknüpft. Hinweise zur richtigen Aktivierung und Bilanzierung finden Sie in unserem Artikel zum Jahresabschluss für GmbH und UG.

Haftungsrisiken und häufige Fehler

Die nachfolgende Übersicht fasst die typischen Fehlerquellen und ihre steuerlichen Konsequenzen zusammen:

Fehler Konsequenz leistender Unternehmer Konsequenz Leistungsempfänger
USt offen ausgewiesen Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG Kein Vorsteuerabzug aus unberechtigtem Ausweis
§ 13b-Hinweis fehlt Formeller Rechnungsmangel Risiko Versagung Vorsteuerabzug bei BP
Leistungsempfänger kein bauleistender Unternehmer Regelbesteuerung hätte angewendet werden müssen; Nachzahlung + Zinsen Evtl. ungerechtfertigter Vorsteuerabzug
Abschlagsrechnung unter 500 EUR, Gesamtauftrag darüber § 13b hätte trotzdem angewendet werden müssen Evtl. fehlende Selbstberechnung der USt
Fehlende Freistellungsbescheinigung beim Auftraggeber Kein sicherer Nachweis der Empfängereigenschaft Haftungsrisiko nach § 48a EStG (Bauabzugsteuer)

Praxis-Tipp für Geschäftsführer

Fordern Sie vor Rechnungsstellung grundsätzlich eine aktuelle Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG oder eine schriftliche Bestätigung des Leistungsempfängers an, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Dokumentieren Sie diese Unterlagen revisionssicher in der Auftragsakte. Im Streitfall trägt der leistende Unternehmer die Feststellungslast für das Vorliegen der § 13b-Voraussetzungen. Nutzen Sie digitale Buchhaltungstools, die den § 13b-Status automatisch im Rechnungsworkflow kennzeichnen – etwa über die Kostenrechner-Funktion bei onlinebilanz.de.

Gutgläubigkeitsschutz bei falscher Empfängerauskunft

Der BFH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der leistende Unternehmer bei nachweislich falscher schriftlicher Auskunft des Leistungsempfängers über dessen Bauleistungseigenschaft Vertrauensschutz genießen kann. Voraussetzung ist, dass er die Auskunft nicht kannte und nicht kennen konnte. Dieser Gutgläubigkeitsschutz entlastet jedoch nicht von der Pflicht, bei offensichtlichen Zweifeln nachzufragen.

Digitale und elektronische Rechnungen

Seit dem Wachstumschancengesetz (2025) gelten erweiterte Anforderungen an elektronische Rechnungen (E-Rechnung) im B2B-Bereich. Ab dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmer strukturierte E-Rechnungen empfangen können; ab 2027 bzw. 2028 gelten gestufte Ausstellungspflichten. Bei § 13b-Bauleistungsrechnungen gelten dieselben Pflichtangaben wie bei Papierrechnungen; das strukturierte Format (XRechnung, ZUGFeRD) muss das Pflichtfeld „Steuerbefreiungsgrund“ mit dem korrekten Code für Reverse Charge befüllen. Eine fehlende oder falsche Codierung steht einem fehlenden Hinweistext gleich.

Fazit

Die Rechnung Bauleistungen 13b UStG Muster ist kein bloßes Formular – sie ist ein steuerrechtlich bindender Abrechnungsbeleg mit erheblichen Konsequenzen bei Fehlern. Drei Punkte sind unverzichtbar: kein Umsatzsteuerausweis, vollständiger Pflichthinweis nach § 14a Abs. 5 UStG und die Prüfung, ob der Leistungsempfänger tatsächlich die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG erfüllt. Werden diese Anforderungen konsequent umgesetzt und Rechnungsfehler unverzüglich nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, lässt sich das umsatzsteuerliche Risiko auf Null reduzieren. Für GmbHs und UGs, die regelmäßig Bauleistungen abrechnen, empfiehlt sich die Implementierung eines standardisierten Rechnungsprüfprozesses – am besten digital und mit automatisierter § 13b-Kennzeichnung. Einen ersten Überblick über die passenden Tools erhalten Sie in der kostenlosen Demo von onlinebilanz.de.

500 EUR

Bagatellgrenze § 13b (Gesamtauftragswert)

§ 14c UStG

Steuerschuld bei unberechtigtem USt-Ausweis

Häufig gestellte Fragen

Welcher Hinweistext muss auf einer Rechnung über Bauleistungen nach § 13b UStG stehen?

Zwingend ist ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, z. B.: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 UStG." Der genaue Wortlaut ist nicht vorgeschrieben, die Aussage muss jedoch eindeutig sein.

Darf auf einer § 13b-Rechnung über Bauleistungen Umsatzsteuer ausgewiesen werden?

Nein. Ein Umsatzsteuerausweis ist unzulässig. Wer trotzdem Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese dem Finanzamt nach § 14c Abs. 1 UStG, ohne dass der Leistungsempfänger daraus Vorsteuer ziehen kann.

Gilt § 13b UStG auch für Kleinbetragsrechnungen über Bauleistungen?

Nach der Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung greift § 13b erst bei einem Nettobetrag von mehr als 500 EUR. Maßgeblich ist dabei der Gesamtauftragswert, nicht der Einzelbetrag einer Abschlagsrechnung.

Was passiert, wenn der Leistungsempfänger kein bauleistender Unternehmer ist?

Dann schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer selbst im Wege der Regelbesteuerung. Eine irrtümlich ohne USt ausgestellte Rechnung ist zu berichtigen; es drohen Nachzahlungen zuzüglich Zinsen nach § 233a AO.

Wie wird eine falsche § 13b-Rechnung berichtigt?

Die fehlerhafte Rechnung wird storniert und eine neue, korrekte Rechnung mit vollständigem § 14a-Abs.-5-Hinweis und ohne USt-Ausweis ausgestellt. Wurde bereits Umsatzsteuer nach § 14c abgeführt, ist eine Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG beim Finanzamt anzumelden.

Muss auch bei einer E-Rechnung der § 13b-Hinweis enthalten sein?

Ja. Bei strukturierten elektronischen Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD) muss das Pflichtfeld für den Steuerbefreiungsgrund den Reverse-Charge-Code enthalten. Eine fehlende Codierung ist einem fehlenden Pflichthinweis gleichgestellt.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Plattform für Buchhaltung und Jahresabschluss: Auf Wunsch prüft und unterzeichnet ein zugelassener Steuerberater Ihren Jahresabschluss. Stand der Rechtslage: June 2026.

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