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12–17 Minuten

OnlineBilanzBlogRechnung bei innergemeinschaftlicher Lieferung: Pflichtangaben & Muster

Rechnung bei innergemeinschaftlicher Lieferung: Pflichtangaben & Muster

Veröffentlicht: 13.07.2026Aktualisiert: 13.07.2026Fachlich geprüft: 13.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer als GmbH Waren an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefert, darf zwar keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen – muss aber genau wissen, welche Pflichtangaben die Rechnung stattdessen zwingend enthalten muss. Ein einziger fehlender Hinweis kann die Steuerfreiheit gefährden oder unerwartete Haftungsfolgen nach § 14c UStG auslösen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Rechnung bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung muss nach § 14 Abs. 4 UStG i. V. m. § 14a Abs. 3 UStG die USt-IdNr. beider Parteien enthalten, darf keine Umsatzsteuer ausweisen und muss einen Hinweis auf die Steuerfreiheit tragen (z. B. „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“). Die Ausstellungsfrist beträgt bis zum 15. des auf die Lieferung folgenden Kalendermonats.

Pflichtangaben nach § 14 & § 14a UStG

Die Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung (IGL) kombiniert die allgemeinen Rechnungspflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG mit den speziellen Zusatzanforderungen des § 14a Abs. 3 UStG. Beide Normen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über alle Pflichtangaben. Angaben, die spezifisch für die IGL gelten, sind gesondert gekennzeichnet.

Pflichtangabe Rechtsgrundlage IGL-spezifisch?
Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG Nein
Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG Nein
USt-IdNr. des leistenden Unternehmers § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG i. V. m. § 14a Abs. 3 UStG Ja
USt-IdNr. des Leistungsempfängers § 14a Abs. 3 UStG Ja
Fortlaufende Rechnungsnummer § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG Nein
Ausstellungsdatum § 14 Abs. 4 Nr. 3 UStG Nein
Liefer- oder Leistungsdatum (Monat genügt) § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG Nein
Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG Nein
Netto-Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen) § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG Nein
Kein Umsatzsteuerausweis (0 % oder leer) § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG Ja
Hinweis auf Steuerfreiheit der IGL § 14a Abs. 3 UStG Ja

Hinweis: Rechnungsformat

Seit dem 1. Januar 2025 gilt für B2B-Umsätze zwischen inländischen Unternehmern die E-Rechnungspflicht. Bei grenzüberschreitenden IGL besteht diese Pflicht derzeit nicht zwingend, jedoch ist das strukturierte Format technisch möglich und empfehlenswert. Mehr dazu im Artikel E-Rechnung erstellen.

USt-IdNr. beider Parteien: Pflicht und Prüfung

Das Herzstück der IGL-Rechnung ist die doppelte USt-IdNr.-Pflicht. Sowohl der liefernde Unternehmer als auch der Erwerber müssen im Zeitpunkt der Lieferung gültige USt-IdNrn. besitzen und diese müssen auf der Rechnung ausgewiesen sein.

Eigene USt-IdNr. des Lieferanten

Jede deutsche GmbH, die regelmäßig innergemeinschaftlich liefert, beantragt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine USt-IdNr. (DE + 9 Ziffern). Diese ist von der regulären Steuernummer des Finanzamts zu unterscheiden. Auf der Rechnung muss die USt-IdNr. erscheinen – die Steuernummer allein reicht bei IGL nicht aus.

USt-IdNr. des ausländischen Erwerbers

Die USt-IdNr. des Empfängers ist Tatbestandsmerkmal der Steuerfreiheit nach § 6a UStG und gleichzeitig Pflichtangabe auf der Rechnung. Vor Rechnungsstellung sollten Sie die Gültigkeit qualifiziert über das BZSt-MIAS-System (§ 18e UStG) bestätigen lassen und das Ergebnis dokumentieren. Eine einfache Bestätigung (Gültigkeit der Nr.) genügt für die Belegpflicht; für die Vertrauensschutzregelung empfiehlt sich die qualifizierte Bestätigung inklusive Name und Anschrift.

Achtung: Fehlt die USt-IdNr. des Erwerbers auf der Rechnung oder ist sie ungültig und der Lieferant hat dies nicht geprüft, kann das Finanzamt die Steuerfreiheit versagen. Die Nachweispflichten und Voraussetzungen der Steuerfreiheit werden in unserem Pillar-Artikel zu § 6a UStG ausführlich erläutert.

Der Pflichthinweis auf die Steuerfreiheit

§ 14a Abs. 3 UStG schreibt vor, dass die Rechnung einen ausdrücklichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung enthalten muss. Das Gesetz gibt keinen Wortlaut vor, wohl aber die Verwaltungspraxis (Abschn. 14a.1 UStAE).

Akzeptierte deutsche Formulierungen

Folgende Hinweistexte sind in der Praxis etabliert und werden von der Finanzverwaltung anerkannt:

  • „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“
  • „Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG“
  • „Diese Lieferung ist als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei.“

Englische und französische Formulierungen

Da der Empfänger häufig kein Deutsch versteht, empfiehlt sich die Angabe in der Sprache des Vertragspartners – zusätzlich oder anstelle des deutschen Textes. Gängige und anerkannte Formulierungen:

Sprache Formulierung
Englisch „VAT-exempt intra-Community supply pursuant to Art. 138 VAT Directive“
Englisch (kurz) „Tax-free intra-Community supply“
Französisch „Livraison intracommunautaire exonérée de TVA conformément à l’art. 138 Directive TVA“
Französisch (kurz) „Livraison intracommunautaire exonérée“

Praxis-Tipp

Legen Sie in Ihrer Buchhaltungssoftware eine eigene Rechnungsvorlage „IGL“ an, die den Hinweistext bereits enthält und den USt-Ausweis automatisch unterdrückt. So entstehen keine Flüchtigkeitsfehler.

Rechnungsstellungsfrist bis zum 15. des Folgemonats

Dieser Punkt ist in der Praxis erstaunlich oft unbekannt: § 14a Abs. 3 Satz 1 UStG enthält für innergemeinschaftliche Lieferungen eine gesetzliche Abrechnungsfrist. Die Rechnung muss bis spätestens zum 15. des auf die Lieferung folgenden Kalendermonats ausgestellt werden.

Beispiel: Lieferung am 3. März

Erfolgt die Warenlieferung an den französischen Erwerber am 3. März, muss die Rechnung spätestens bis zum 15. April ausgestellt und dem Empfänger übermittelt sein. Eine Ausstellung am 20. April wäre eine Fristüberschreitung.

Folgen der Fristüberschreitung: Das Gesetz knüpft an die verspätete Ausstellung keine unmittelbare Versagung der Steuerfreiheit – der Unternehmer kann die Rechnung nachholen. Allerdings droht ein Ordnungswidrigkeitsvorwurf nach § 26a UStG, und in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) entstehen Meldefehler, die das Finanzamt zu Nachfragen veranlassen. Außerdem kann der Erwerber seinen Vorsteuerabzug im Empfangsstaat nicht geltend machen, solange keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Die Frist des § 14a Abs. 3 UStG gilt nur für IGL. Für reine Inlandsleistungen gibt es keine vergleichbare gesetzliche Ausstellungsfrist (mit Ausnahme der 6-Monatsfrist aus dem Steuerrecht für den Vorsteuerabzug des Empfängers).

Musterrechnung innergemeinschaftliche Lieferung

Das folgende Muster zeigt eine praxistaugliche Rechnung einer deutschen GmbH an einen polnischen Unternehmer. Alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 3 UStG sind enthalten.

Musterrechnung – Innergemeinschaftliche Lieferung (IGL)

Muster GmbH
Hauptstraße 12, 10115 Berlin
USt-IdNr.: DE 123 456 789
HRB 12345 AG Berlin

Rechnungsempfänger:
Przykład Sp. z o.o.
ul. Marszałkowska 1, 00-001 Warszawa, Polen
USt-IdNr.: PL 1234567890

Rechnungsnummer: 2025-IGL-042
Rechnungsdatum: 10. März 2025
Lieferdatum: März 2025

Leistungsbeschreibung:

Pos. Bezeichnung Menge Einzelpreis Gesamtpreis
1 Industriepumpe Typ X-200 5 Stück 2.000,00 EUR 10.000,00 EUR
2 Ersatzteile-Set E-200 5 Set 300,00 EUR 1.500,00 EUR

Nettobetrag: 11.500,00 EUR
Umsatzsteuer: 0,00 EUR
Rechnungsbetrag: 11.500,00 EUR

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG.
VAT-exempt intra-Community supply pursuant to Art. 138 VAT Directive.

Zahlungsziel: 30 Tage netto | Bankverbindung: IBAN DE00 1234 5678 9012 3456 78, BIC: MUSTERDEXX

Beachten Sie: Das Lieferdatum wird hier mit dem Liefermonat angegeben. Das ist ausreichend, solange kein konkretes Datum vertraglich vereinbart wurde. Für die ZM-Meldung ist der Liefermonat maßgebend.

Häufige Fehler und ihre Folgen

In der Praxis wiederholen sich bei der Rechnung für innergemeinschaftliche Lieferungen immer dieselben Fehler. Die Konsequenzen reichen von Ordnungswidrigkeiten bis zur nachträglichen Umsatzsteuerpflicht.

Fehler 1: Umsatzsteuer wird ausgewiesen

Wer auf einer IGL-Rechnung deutschen Umsatzsteuer (z. B. 19 %) ausweist, schuldet diesen Betrag dem Finanzamt nach § 14c Abs. 1 UStG – unabhängig davon, ob die Lieferung materiell steuerfrei ist. Der Empfänger kann die ausgewiesene Steuer zudem im Inland nicht als Vorsteuer geltend machen. Eine Korrektur ist möglich, aber aufwendig und setzt die Rückgabe der Rechnung und Rückzahlung des Steuerbetrags voraus.

Fehler 2: USt-IdNr. des Erwerbers fehlt

Ohne gültige USt-IdNr. des Abnehmers ist eine der materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6a UStG nicht erfüllt. Das Finanzamt kann die Steuerfreiheit nachträglich versagen und Umsatzsteuer zzgl. Zinsen (§ 233a AO) festsetzen. Eine rückwirkende Heilung durch nachträgliche Vorlage der IdNr. ist möglich, aber stets mit Risiko verbunden.

Fehler 3: Pflichthinweis fehlt

Fehlt der Hinweis auf die Steuerfreiheit, ist die Rechnung formell nicht ordnungsgemäß. Das allein macht die Lieferung noch nicht steuerpflichtig, kann aber bei einer Betriebsprüfung zu Diskussionen führen. Da der Hinweis eine reine Formvorschrift ist, kann er in solchen Fällen durch eine Rechnungskorrektur (Berichtigungsdokument) nachgeholt werden.

Fehler 4: Rechnungsfrist verpasst

Die Frist des § 14a Abs. 3 UStG (15. des Folgemonats) wird häufig ignoriert. Neben dem Ordnungswidrigkeitsrisiko (§ 26a UStG) entstehen Probleme bei der Zusammenfassenden Meldung: Die ZM ist bis zum 25. des Folgemonats einzureichen – liegt die Rechnung bis dahin noch nicht vor, drohen Meldefehler und Aufgriffe durch die Finanzverwaltung.

Sonderfall § 14c UStG: Stellt ein Unternehmer versehentlich eine Rechnung mit Umsatzsteuer für eine IGL aus, schuldet er die Steuer sofort. Eine Korrektur nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG setzt voraus, dass der Rechnungsempfänger die berichtigte Rechnung erhält und eine etwaig bereits geltend gemachte Vorsteuer zurückführt. Das Verfahren kann sich über mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken.

Gutschriften und Anzahlungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Gutschriften (Abrechnungsdokumente des Empfängers)

Stellt nicht der Lieferant, sondern der Erwerber die Rechnung aus (sog. Gutschrift i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), gelten dieselben Pflichtangaben. Das Dokument muss als „Gutschrift“ bezeichnet sein und alle oben genannten Angaben enthalten – insbesondere beide USt-IdNrn. und den Hinweistext. Die Frist des § 14a Abs. 3 UStG gilt auch für Gutschriften. Achtung: Der Begriff „Gutschrift“ im Sinne des UStG (Abrechnungsdokument) ist streng von kaufmännischen Gutschriften (Stornierungen) zu unterscheiden.

Anzahlungsrechnungen bei IGL

Erhält ein Unternehmer vor der eigentlichen Lieferung eine Anzahlung, entsteht für innergemeinschaftliche Lieferungen – anders als bei steuerpflichtigen Umsätzen – keine Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Vereinnahmung. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1b UStG gilt erst, wenn die Voraussetzungen des § 6a UStG (insbesondere physische Warenbewegung in den anderen Mitgliedstaat) erfüllt sind. Anzahlungsrechnungen für IGL können dennoch ausgestellt werden; sie dürfen ebenfalls keine Umsatzsteuer ausweisen und müssen die übrigen Pflichtangaben tragen. In der ZM ist die Anzahlung nicht zu melden – gemeldet wird erst im Monat der tatsächlichen Lieferung.

Checkliste: Rechnung bei innergemeinschaftlicher Lieferung

  • Vollständiger Name und Anschrift des Lieferanten (GmbH mit Rechtsform)
  • Vollständiger Name und Anschrift des Erwerbers im EU-Ausland
  • USt-IdNr. des Lieferanten (DE + 9 Ziffern)
  • USt-IdNr. des Erwerbers (Ländercode + Ziffern) – Gültigkeit vorab geprüft und dokumentiert
  • Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Liefer- oder Leistungsmonat angegeben
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware
  • Nettobetrag ohne Umsatzsteuer – kein USt-Ausweis, kein Steuersatz
  • Pflichthinweis auf Steuerfreiheit (deutsch und/oder Sprache des Empfängers)
  • Rechnungsdatum nicht später als 15. des Folgemonats nach Lieferung (§ 14a Abs. 3 UStG)
  • Belegnachweis (Versendungsbeleg, CMR etc.) vorhanden und archiviert
  • Eintrag in die Zusammenfassende Meldung für den Liefermonat vorgemerkt

Praxis-Tipp: Digitale Rechnungsstellung

Nutzen Sie eine Rechnungssoftware, die IGL-spezifische Vorlagen unterstützt: automatische Unterdrückung des Steuerausweises, Einbettung des Hinweistexts und Fristwarnung bei Annäherung an den 15. des Folgemonats. Informationen zur digitalen und strukturierten Rechnungsstellung finden Sie im Artikel E-Rechnung erstellen. Den Kostenrechner für Ihren Aufwand finden Sie unter onlinebilanz.de/Kostenrechner.

15. des Folgemonats

Gesetzliche Ausstellungsfrist (§ 14a Abs. 3 UStG)

2 USt-IdNrn.

Beide Parteien auf IGL-Rechnung Pflicht

0 % USt

Kein Steuerausweis auf IGL-Rechnung

Häufig gestellte Fragen

Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung enthalten?

Die Rechnung muss neben den allgemeinen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG zwingend die USt-IdNr. beider Parteien, einen Hinweis auf die Steuerfreiheit (z. B. „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung") sowie das Lieferdatum enthalten. Ein Umsatzsteuerausweis ist unzulässig.

Bis wann muss eine Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt werden?

Nach § 14a Abs. 3 UStG muss die Rechnung bis spätestens zum 15. des auf die Lieferung folgenden Kalendermonats ausgestellt sein. Diese Frist gilt speziell für innergemeinschaftliche Lieferungen und ist vielen Unternehmern unbekannt.

Was passiert, wenn ich auf einer IGL-Rechnung Umsatzsteuer ausweise?

Der ausgewiesene Steuerbetrag wird nach § 14c Abs. 1 UStG sofort gegenüber dem Finanzamt geschuldet, unabhängig von der materiellen Steuerfreiheit. Eine Korrektur ist möglich, aber aufwendig und setzt die Rückgabe der Originalrechnung voraus.

Muss der Hinweis auf die Steuerfreiheit auf Deutsch stehen?

Nein. Das Gesetz schreibt keine Sprache vor. In der Praxis sind deutsche Formulierungen wie „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" oder englische wie „VAT-exempt intra-Community supply" (sowie die entsprechende französische Variante) gleichermaßen anerkannt.

Welche Folgen hat eine fehlende USt-IdNr. des Erwerbers?

Fehlt die gültige USt-IdNr. des ausländischen Erwerbers, kann das Finanzamt die Steuerfreiheit der IGL versagen und die deutsche Umsatzsteuer nachfordern. Eine rückwirkende Heilung durch Nachreichen der IdNr. ist unter engen Voraussetzungen möglich.

Müssen Anzahlungsrechnungen bei IGL ebenfalls keine Umsatzsteuer ausweisen?

Ja. Da die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1b UStG erst mit der physischen Warenbewegung entsteht, ist auch bei Anzahlungsrechnungen kein Umsatzsteuerausweis vorzunehmen. In der Zusammenfassenden Meldung erscheint die Lieferung erst im Monat der tatsächlichen Übergabe.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

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Fabian Klement

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Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
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Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

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Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

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Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

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Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

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Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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