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OnlineBilanzBlogKünstlersozialkasse Meldung: Jahresmeldung, Fristen & was meldepflichtig ist

Künstlersozialkasse Meldung: Jahresmeldung, Fristen & was meldepflichtig ist

Veröffentlicht: 13.07.2026Aktualisiert: 13.07.2026Fachlich geprüft: 13.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragt, muss jährlich die gezahlten Entgelte an die Künstlersozialkasse melden – und das bis zum 31. März des Folgejahres. Versäumnisse führen zur Schätzung durch die KSK, die erfahrungsgemäß deutlich zu hoch ausfällt. Dieser Artikel zeigt GmbH- und UG-Geschäftsführern Schritt für Schritt, welche Zahlungen konkret meldepflichtig sind, wie die Online-Meldung funktioniert und wie Aufzeichnungspflichten in der Buchhaltung korrekt umgesetzt werden.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Künstlersozialkasse Meldung (Jahresmeldung nach § 27 KSVG) muss bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch über das KSK-Portal eingereicht werden. Meldepflichtig sind alle Netto-Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten (natürliche Personen, GbR), einschließlich pauschalierter Nebenkosten – ohne Umsatzsteuer, ohne Reisekosten nach Einzelbelegen und ohne Zahlungen an GmbHs oder andere juristische Personen. Wer nicht meldet, riskiert eine überhöhte Schätzung und Bußgelder bis 50.000 Euro.

Wer ist abgabepflichtig? (Kurzüberblick)

Die Künstlersozialabgabe (KSA) trifft sogenannte Verwerter künstlerischer oder publizistischer Leistungen. Typische abgabepflichtige Unternehmen sind Werbeagenturen, Verlage, Unternehmen mit eigener PR-Abteilung, Veranstalter und alle GmbHs oder UGs, die regelmäßig freie Texter, Grafiker, Fotografen, Musiker oder Webdesigner beauftragen. Die gesetzliche Grundlage bildet das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Wer unter die Abgabepflicht fällt und wie der Abgabesatz berechnet wird, ist ausführlich im gesonderten Artikel zur Künstlersozialabgabe beschrieben. Dieser Artikel konzentriert sich ausschließlich auf den Meldeprozess.

Hinweis

Der Abgabesatz für 2025 beträgt 5,0 % der meldepflichtigen Entgelte. Für 2026 wird er durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger neu festgesetzt – prüfen Sie diesen rechtzeitig vor der Meldung.

Was ist meldepflichtig – und was nicht?

Die häufigste Fehlerquelle bei der Künstlersozialkasse Meldung liegt in der falschen Abgrenzung der meldepflichtigen Entgelte. § 25 KSVG definiert die Bemessungsgrundlage als das im Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlte Entgelt.

Meldepflichtig

Ja – gehört in die Meldung

  • Honorare an freie Texter, Grafiker, Fotografen, Illustratoren, Musiker, Webdesigner
  • Zahlungen an selbstständige Publizisten (Journalisten, Blogger, Redakteure)
  • Pauschale Nebenleistungen, die im Honorar enthalten sind (z. B. pauschalierte Materialkosten)
  • Zahlungen an GbR oder Sozietäten, sofern die Mitglieder natürliche Personen sind und selbst künstlerisch tätig sind
  • Lizenzzahlungen an selbstständige Urheber für selbst geschaffene Werke
Nein – gehört NICHT in die Meldung

  • Umsatzsteuer-Anteil (immer Nettoentgelt melden)
  • Reisekosten, die nach Einzelbelegen erstattet werden
  • Zahlungen an GmbH, UG, AG, e.K. oder andere juristische Personen
  • Kauf von Standard-Software-Lizenzen (kein individuelles Kunstwerk)
  • Reine Druckkosten an Druckereien (technische Leistung, kein Kunstwerk)
  • Zahlungen an Arbeitnehmer (kein selbstständiges Entgelt)
  • Stock-Fotos von Agenturen (juristische Person als Vertragspartner)

Achtung: Rechtsform des Auftragnehmers entscheidet

Entscheidend ist die Rechtsform des Zahlungsempfängers zum Zeitpunkt der Zahlung. Ein Fotograf, der als Einzelunternehmer abrechnet: meldepflichtig. Dieselbe Person, die über ihre eigene UG abrechnet: nicht meldepflichtig. Lassen Sie sich die Rechtsform bei Erstbeauftragung schriftlich bestätigen und dokumentieren Sie dies für die Aufzeichnungspflicht nach § 28 KSVG.

Grenzfall: Gemischte Leistungen

Rechnet ein Dienstleister sowohl eine kreative Leistung (meldepflichtig) als auch technische Leistungen wie Hosting oder Druckproduktion (nicht meldepflichtig) gemeinsam ab, ist der Gesamtbetrag aufzuteilen. Fehlt eine nachvollziehbare Aufteilung in der Rechnung, kann die KSK den Gesamtbetrag als meldepflichtig behandeln. Fordern Sie daher immer eine positionsgenaue Rechnung an.

Jahresmeldung: Frist und rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage der Jahresmeldung ist § 27 KSVG. Danach haben abgabepflichtige Unternehmen bis zum 31. März des auf das Meldejahr folgenden Kalenderjahres die im Vorjahr gezahlten Entgelte zu melden. Für das Kalenderjahr 2025 ist die Meldung also spätestens am 31. März 2026 einzureichen.

Meldejahr Meldepflichtige Entgelte Abgabefrist
2024 01.01.2024 – 31.12.2024 31.03.2025
2025 01.01.2025 – 31.12.2025 31.03.2026

Die Meldung gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn sie bis zum Stichtag im KSK-Portal vollständig abgeschlossen wurde. Eine Verlängerung der Frist ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird von der KSK nur in absoluten Ausnahmefällen (z. B. technische Störungen am Portal) gewährt. Tragen Sie den Termin daher frühzeitig in Ihre Compliance-Kalender ein.

Online-Meldung über das KSK-Portal Schritt für Schritt

Die Künstlersozialkasse Online-Meldung erfolgt ausschließlich über das elektronische Meldeportal der KSK unter www.kuenstlersozialkasse.de. Eine Papiermeldung ist seit Jahren nicht mehr vorgesehen.

  1. Login: Melden Sie sich mit Ihrer Abgabenummer und dem persönlichen Passwort an. Falls Sie das Passwort nicht mehr haben, nutzen Sie die Passwortrücksetzung – planen Sie dafür 2–3 Werktage ein.
  2. Meldejahr auswählen: Im Dashboard wählen Sie das abgelaufene Kalenderjahr aus. Prüfen Sie, ob für das Jahr bereits eine Voranmeldung oder ein vorausgefüllter Betrag hinterlegt ist.
  3. Entgelte eintragen: Geben Sie die Summe aller meldepflichtigen Netto-Entgelte (ohne USt) ein. Das Portal fordert eine Gesamtsumme, keine Einzelauflistung pro Künstler.
  4. Prüfung und Bestätigung: Kontrollieren Sie die vorgeschlagene Abgabe (Entgelt × Abgabesatz). Das System berechnet automatisch den Nachzahlungs- oder Erstattungsbetrag auf Basis Ihrer geleisteten Vorauszahlungen.
  5. Elektronische Einreichung: Schließen Sie den Vorgang mit dem finalen Absende-Button ab. Eine Eingangsbestätigung erscheint im Portal und sollte als PDF gespeichert werden.
  6. Buchungsbeleg ablegen: Hinterlegen Sie die Eingangsbestätigung als Buchungsbeleg in Ihrer Buchhaltung (siehe Abschnitt Aufzeichnungspflichten).

Tipp: Daten vor der Meldung vorbereiten

Exportieren Sie vor dem Login bereits die Summe der meldepflichtigen Entgelte aus Ihrer Buchhaltungssoftware (z. B. DATEV-Sachkontensummen oder SKR-04-Kontenauswertung). So minimieren Sie Fehleingaben im Portal und reduzieren die Sitzungszeit.

Monatliche Vorauszahlungen nach der Jahresmeldung

Nach Eingang der Jahresmeldung setzt die KSK auf Basis der gemeldeten Entgelte neue monatliche Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest. Diese werden dem Abgabepflichtigen per Bescheid mitgeteilt. Grundlage ist § 27 Abs. 2 KSVG.

Die Vorauszahlung errechnet sich vereinfacht als: (gemeldetes Entgelt Vorjahr × Abgabesatz laufendes Jahr) ÷ 12. Erwartet das Unternehmen im laufenden Jahr deutlich höhere oder niedrigere Ausgaben für Kreativleistungen, kann ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung gestellt werden. Dies empfiehlt sich insbesondere bei größeren Projektabschlüssen oder bei erkennbarer Budgetreduktion, um Liquiditätsbelastungen zu steuern.

Erstregistrierung und Erfassungsbogen

Wer erstmals abgabepflichtig wird – etwa weil eine neu gegründete GmbH oder UG das erste Mal freie Kreativdienstleister beauftragt – muss sich zunächst bei der KSK anmelden. Dies geschieht über den Erfassungsbogen zur Feststellung der Abgabepflicht, der auf der KSK-Website heruntergeladen oder online ausgefüllt werden kann.

Nach Prüfung des Erfassungsbogens durch die KSK erhalten Sie Ihre Abgabenummer und Zugangsdaten für das Meldeportal. Beachten Sie: Die Meldepflicht besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabepflicht entsteht – also nicht erst ab Erteilung der Abgabenummer. Rückwirkende Meldungen und Nachzahlungen sind möglich. Bei neu gegründeten Gesellschaften empfiehlt sich die frühzeitige Anmeldung, idealerweise bereits im Gründungsjahr, wenn absehbar ist, dass Kreativdienstleister beauftragt werden. Hinweise zur buchhalterischen Einrichtung finden Sie auch in unserem Artikel zur Buchhaltung für UG.

Aufzeichnungspflichten nach § 28 KSVG

§ 28 KSVG verpflichtet abgabepflichtige Unternehmen, Aufzeichnungen über alle an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zu führen. In der Praxis bedeutet dies: Sie müssen für jede Zahlung an eine potenziell meldepflichtige Person folgende Angaben dokumentieren:

  • Name und Anschrift des Auftragnehmers
  • Art der erbrachten künstlerischen oder publizistischen Leistung
  • Datum und Höhe der Zahlung (Nettobetrag ohne USt)
  • Rechtsform des Auftragnehmers (natürliche Person, GbR, GmbH etc.)

Bewährt hat sich in der buchhalterischen Praxis die Einrichtung eines eigenen Kostenkontos „KSK-pflichtige Honorare“ (z. B. SKR-04 Konto 6825 oder ein manuell eingerichtetes Unterkonto). Auf diesem Konto werden ausschließlich Zahlungen an abgabepflichtige Personen gebucht, während Zahlungen an juristische Personen auf einem Parallelkonto (z. B. 6820 „Fremdleistungen nicht KSK-pflichtig“) erfasst werden. Diese Kontentrennung ermöglicht am Jahresende einen sauberen Export aus DATEV oder einer vergleichbaren Buchhaltungssoftware und reduziert den Aufwand für die Jahresmeldung erheblich.

Buchungsbeispiel – Honorar freier Grafiker (Einzelunternehmer):
Soll: 6825 KSK-pflichtige Honorare 1.000,00 EUR
Soll: 1576 Vorsteuer 190,00 EUR
Haben: 1600 Verbindlichkeiten / Bank 1.190,00 EUR
Buchungsbeispiel – Honorar Grafik-GmbH (nicht KSK-pflichtig):
Soll: 6820 Fremdleistungen (nicht KSK-pflichtig) 1.000,00 EUR
Soll: 1576 Vorsteuer 190,00 EUR
Haben: 1600 Verbindlichkeiten / Bank 1.190,00 EUR

Die Aufzeichnungen nach § 28 KSVG sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und müssen bei Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (die im Auftrag der KSK prüft) vollständig vorgelegt werden können.

Schätzung bei Nichtabgabe – warum Eigenmeldung immer lohnt

Gibt ein abgabepflichtiges Unternehmen keine Jahresmeldung ab, ist die KSK nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG berechtigt, die meldepflichtigen Entgelte zu schätzen. Diese Schätzungen fallen in der Praxis regelmäßig deutlich zu hoch aus, da die KSK keinerlei Kenntnisse über die tatsächliche Auftragslage hat und konservativ schätzt, um Beitragsausfälle zu vermeiden.

Zusätzlich zur überhöhten Abgabenlast drohen:

  • Bußgeld nach § 36 KSVG bis zu 50.000 Euro bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichtmeldung
  • Säumniszuschläge auf nicht fristgerecht geleistete Vorauszahlungen
  • Erhöhtes Prüfungsrisiko bei der nächsten Betriebsprüfung durch die DRV

Die Eigenmeldung – auch wenn sie verspätet erfolgt – ist in nahezu allen Fällen vorteilhafter als die Schätzung. Reichen Sie eine verspätete Meldung immer noch nach, bevor die KSK mit einem Schätzbescheid reagiert.

Korrektur falscher Meldungen

Wurde eine Meldung mit einem falschen Entgeltbetrag abgegeben – z. B. weil ein Konto nicht vollständig ausgewertet wurde oder eine Zahlung falsch abgegrenzt wurde – kann und muss eine Korrekturmeldung eingereicht werden. Dies ist über das KSK-Portal im selben Meldejahrgang möglich, solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist.

War die ursprüngliche Meldung zu niedrig, ist die Korrektur mit einer Nachzahlung verbunden. War sie zu hoch, entsteht ein Erstattungsanspruch. Korrekturen zugunsten des Abgabepflichtigen können in der Regel bis zu 4 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden (Verjährung nach § 25 SGB IV analog). Bei Unsicherheiten über den korrekten Betrag empfiehlt sich die frühzeitige Rücksprache mit dem Steuerberater vor Abgabe der Originalmeldung.

Praxisbeispiel: Marketing-GmbH mit Kreativdienstleistern

Die Muster Marketing GmbH beauftragt im Geschäftsjahr 2025 folgende externe Dienstleister:

Auftragnehmer Leistung Rechtsform Nettobetrag KSK-pflichtig?
Freelancer A Texte für Website Einzelunternehmer 8.000 EUR Ja
Foto-Studio GmbH Produktfotos GmbH 4.500 EUR Nein
Grafiker B Logo + Druckvorbereitung Einzelunternehmer 3.200 EUR Ja
Grafiker B Reisekosten nach Belegen Einzelunternehmer 380 EUR Nein
Druckerei C Flyer-Druck GmbH 2.100 EUR Nein
Musiker D (GbR) Jingle Komposition GbR (2 Privatpers.) 2.500 EUR Ja
Summe meldepflichtig 13.700 EUR

Berechnung der Künstlersozialabgabe 2025:
13.700 EUR × 5,0 % = 685,00 EUR

Hätte die GmbH irrtümlich alle Zahlungen einschließlich Druckerei und Foto-Studio GmbH gemeldet (12.680 EUR Gesamtrest ohne Reisekosten), hätte sich eine Abgabe von ca. 634 EUR ergeben – hier läge die Falschmeldung auf der sichereren Seite. In der Praxis passieren jedoch häufig umgekehrte Fehler, wenn Zahlungen an natürliche Personen auf falschen Konten landen und nicht in die Summierung eingehen.

DATEV-Workflow

Exportieren Sie aus DATEV die Kontensummen des Kontos „KSK-pflichtige Honorare“ für den Zeitraum 01.01.–31.12. des Meldejahres. Diese Summe fließt direkt in das Meldeportal. Kein manuelles Nachzählen, keine Fehler durch fehlende Einzelpositionen.

Checkliste Jahresmeldung mit Kontenauswertung

Konto „KSK-pflichtige Honorare“ aus Buchhaltung (z. B. DATEV) exportieren – Zeitraum 01.01.–31.12.
Alle Buchungen auf KSK-Konto auf Vollständigkeit prüfen: Einzelunternehmer und GbR erfasst?
Zahlungen an GmbHs/UGs auf dem richtigen Gegenkonto (nicht KSK-pflichtig) verbucht?
Reisekosten nach Einzelbelegen herausgerechnet?
Umsatzsteuer-Anteile vollständig herausgerechnet (nur Nettobetrag melden)?
Gemischte Rechnungen aufgeteilt und nur Kreativleistungsanteil einbezogen?
Abgabesatz für das aktuelle Meldejahr im Bundesanzeiger geprüft?
Login-Daten KSK-Portal geprüft – ggf. Passwort rechtzeitig zurücksetzen lassen
Meldung bis 31. März im KSK-Portal eingereicht und Eingangsbestätigung als PDF gespeichert
Eingangsbestätigung als Buchungsbeleg in der Buchhaltung hinterlegt
Neuen Vorauszahlungsbescheid der KSK geprüft und Dauerauftrag/SEPA-Lastschrift angepasst

Eine sauber strukturierte Buchhaltung ist die Voraussetzung für eine reibungslose Jahresmeldung. Wie Sie die laufende Buchführung Ihrer GmbH oder UG systematisch aufsetzen – inklusive der Einrichtung von Unterkonten für KSK-relevante Zahlungen – erläutert unser Artikel zur Buchhaltung für UG und GmbH im Detail.

Fazit: Künstlersozialkasse Meldung als fester Compliance-Termin

Die Künstlersozialkasse Meldung ist keine optionale Formalie, sondern eine gesetzliche Pflicht mit empfindlichen Sanktionen bei Verstoß. Die wichtigsten Punkte im Überblick: Meldepflichtig sind ausschließlich Netto-Entgelte an selbstständige natürliche Personen und KSK-relevante GbRs – ohne USt, ohne Reisekosten nach Belegen, ohne Zahlungen an juristische Personen. Die Frist endet jährlich am 31. März. Wer nicht meldet, riskiert eine überhöhte KSK-Schätzung und Bußgelder bis 50.000 Euro – die Eigenmeldung lohnt sich immer. Investieren Sie einmalig in eine saubere Kontenstruktur in Ihrer Buchhaltung, und die jährliche Meldung wird zur Routineaufgabe, die in wenigen Minuten erledigt ist.

Wenn Sie die Buchhaltung Ihrer GmbH oder UG effizienter aufstellen möchten – inklusive KSK-konformer Kontenstruktur – können Sie die Plattform von onlinebilanz.de unverbindlich testen: Demo-Zugang starten oder direkt im Kostenrechner den Aufwand für Ihre Situation kalkulieren.

31. März

Gesetzliche Abgabefrist Jahresmeldung (§ 27 KSVG)

50.000 EUR

Maximales Bußgeld bei Nichtmeldung (§ 36 KSVG)

5,0 %

KSK-Abgabesatz 2025 auf meldepflichtige Entgelte

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss die KSK-Jahresmeldung abgegeben werden?

Die Jahresmeldung nach § 27 KSVG muss bis zum 31. März des Folgejahres über das elektronische KSK-Portal eingereicht werden. Für das Jahr 2025 gilt der 31. März 2026 als Stichtag. Eine Fristverlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Was ist bei der Künstlersozialkasse Meldung anzugeben?

Zu melden sind alle im Kalenderjahr gezahlten Netto-Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten (natürliche Personen, KSK-relevante GbRs), ohne Umsatzsteuer, ohne Reisekostenerstattungen nach Einzelbelegen und ohne Zahlungen an juristische Personen wie GmbHs oder UGs.

Was passiert, wenn ich die KSK-Meldung nicht abgebe?

Die KSK schätzt die meldepflichtigen Entgelte nach § 27 KSVG – erfahrungsgemäß zu hoch. Zusätzlich droht ein Bußgeld bis 50.000 Euro nach § 36 KSVG. Eine verspätete Eigenmeldung ist in nahezu allen Fällen vorteilhafter als eine KSK-Schätzung.

Sind Zahlungen an eine GmbH KSK-pflichtig?

Nein. Zahlungen an juristische Personen – also GmbH, UG, AG oder e.K. – sind nicht meldepflichtig. Die Künstlersozialabgabe entsteht nur auf Entgelte an selbstständige natürliche Personen und KSK-relevante Personengesellschaften wie GbRs.

Wie führe ich ein Künstlerkonto in der Buchhaltung?

Richten Sie ein eigenes Sachkonto für KSK-pflichtige Honorare ein (z. B. SKR-04 Konto 6825). Buchen Sie ausschließlich Zahlungen an abgabepflichtige Personen auf dieses Konto. Zahlungen an juristische Personen erhalten ein separates Gegenkonto. Der Jahresendsaldo ermöglicht dann einen direkten DATEV-Export für die KSK-Jahresmeldung.

Kann ich eine falsche KSK-Meldung korrigieren?

Ja. Korrekturen sind über das KSK-Portal möglich, solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Zu niedrige Meldungen führen zu einer Nachzahlung, zu hohe Meldungen zu einer Erstattung. Rückwirkende Korrekturen sind grundsätzlich bis zu 4 Jahre möglich.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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