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Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
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Stammkapital25.000 €
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offengelegt
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HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

12–17 Minuten


OnlineBilanzBlogGuV selbst erstellen

GuV selbst erstellen 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zeigt, ob Ihr Unternehmen profitabel arbeitet. Mit strukturiertem Vorgehen können Sie die GuV selbst erstellen – dieser Leitfaden erklärt alle notwendigen Schritte nach § 275 HGB und zeigt, worauf Sie achten müssen. Ähnlich wie wenn Sie eine Bilanz selbst erstellen, erfordert auch die GuV-Erstellung sorgfältige Buchführung und Kenntnis der gesetzlichen Vorgaben.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Eine GuV erstellen Sie selbst, indem Sie alle Erträge und Aufwendungen eines Geschäftsjahres strukturiert erfassen. Nach § 275 HGB stehen zwei Gliederungsverfahren zur Wahl: Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren. Die GuV ist Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften und muss gemäß § 325 HGB beim Unternehmensregister offengelegt werden.

Was ist die Gewinn- und Verlustrechnung?

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist eine strukturierte Gegenüberstellung aller Erträge und Aufwendungen eines Geschäftsjahres. Sie zeigt, ob Ihr Unternehmen im abgelaufenen Jahr Gewinn erzielt oder Verlust gemacht hat.

Im Gegensatz zur Bilanz, die den Vermögensstand zu einem Stichtag darstellt, bildet die GuV die wirtschaftliche Entwicklung über einen Zeitraum ab. Sie ist zentraler Bestandteil des Jahresabschlusses nach § 242 Abs. 3 HGB.

Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) ist die GuV nach § 264 Abs. 1 HGB Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses. Personengesellschaften und Einzelunternehmen erstellen die GuV freiwillig oder im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

§ 275 HGB

Gliederungsvorschrift

2 Verfahren

Wahlrecht GKV/UKV

12 Monate

Offenlegungsfrist

Hinweis

Wichtig: Die GuV zeigt nicht die Liquidität Ihres Unternehmens. Hohe Gewinne bedeuten nicht automatisch ausreichend Zahlungsmittel, da Erträge und Aufwendungen periodengerecht erfasst werden – unabhängig vom Zahlungsfluss.

Rechtliche Grundlagen der GuV-Erstellung

Die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung folgt klaren gesetzlichen Vorgaben. Nach § 242 Abs. 2 HGB haben Kaufleute zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen.

Für Kapitalgesellschaften gelten erweiterte Anforderungen nach § 264 HGB. Der Jahresabschluss muss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) erstellt werden und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln.

Wesentliche Rechtsgrundlagen

Paragraph Regelungsinhalt Relevanz
§ 242 HGB Pflicht zur Jahresabschlusserstellung Alle Kaufleute
§ 264 HGB Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft GmbH, UG, AG
§ 275 HGB Gliederung der GuV Form und Struktur
§ 277 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten Detailregelungen
§ 325 HGB Offenlegung Unternehmensregister

Die Größenklasse Ihres Unternehmens nach § 267 HGB bestimmt, welche Erleichterungen bei der Gliederung möglich sind. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte GuV erstellen.

Gesamtkosten- vs. Umsatzkostenverfahren

§ 275 HGB sieht zwei grundsätzlich verschiedene Gliederungsverfahren vor: das Gesamtkostenverfahren (GKV) und das Umsatzkostenverfahren (UKV). Beide führen zum selben Jahresergebnis, unterscheiden sich aber in der Darstellung.

Beim Gesamtkostenverfahren werden alle im Geschäftsjahr angefallenen Aufwendungen erfasst – unabhängig davon, ob die Produkte bereits verkauft wurden. Bestandsveränderungen werden gesondert ausgewiesen.

Beim Umsatzkostenverfahren werden nur die Aufwendungen berücksichtigt, die den tatsächlich verkauften Produkten zugeordnet werden können. Dieses Verfahren ist international üblicher und erleichtert die Deckungsbeitragsrechnung.

Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB)

  • Umsatzerlöse
  • + Bestandserhöhungen/-minderungen
  • + andere aktivierte Eigenleistungen
  • – Materialaufwand
  • – Personalaufwand
  • – Abschreibungen
  • – sonstige Aufwendungen
  • = Betriebsergebnis

Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB)

  • Umsatzerlöse
  • – Herstellungskosten der Umsatzerlöse
  • = Bruttoergebnis vom Umsatz
  • – Vertriebskosten
  • – Verwaltungskosten
  • + sonstige Erträge
  • – sonstige Aufwendungen
  • = Betriebsergebnis

„In Deutschland nutzen etwa 80% der Unternehmen das Gesamtkostenverfahren, da es sich leichter aus der Finanzbuchhaltung ableiten lässt. International orientierte Unternehmen bevorzugen das Umsatzkostenverfahren wegen der besseren Vergleichbarkeit mit IFRS-Abschlüssen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Achtung

Achtung: Die einmal gewählte Gliederungsmethode sollte beibehalten werden (Grundsatz der Darstellungsstetigkeit nach § 265 Abs. 1 HGB). Ein Wechsel ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe zulässig und muss im Anhang erläutert werden.

GuV selbst erstellen: Schritt-für-Schritt Anleitung

Mit einem strukturierten Vorgehen können Sie die Gewinn- und Verlustrechnung systematisch selbst erstellen. Folgende Schritte sind dabei zu beachten:

1. Buchführungsdaten vorbereiten

Grundlage für die GuV ist Ihre geordnete Buchführung nach § 238 HGB. Alle Geschäftsvorfälle des Jahres müssen vollständig und zeitnah erfasst sein. Prüfen Sie, ob alle Belege kontiert und verbucht sind.

Stellen Sie sicher, dass periodengerechte Abgrenzungen vorgenommen wurden. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB sind Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen.

2. Gliederungsschema wählen

Entscheiden Sie sich für Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren. Prüfen Sie, ob Ihrem Unternehmen Erleichterungen nach § 276 HGB zustehen (nur für kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB).

3. Erlöse und Erträge erfassen

Beginnen Sie mit den Umsatzerlösen nach § 277 Abs. 1 HGB. Diese umfassen die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung von Produkten sowie aus Dienstleistungen – nach Abzug von Erlösschmälerungen wie Rabatten und Skonti.

  • Umsatzerlöse aus typischer Geschäftstätigkeit
  • Bestandsveränderungen bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen (nur GKV)
  • Andere aktivierte Eigenleistungen
  • Sonstige betriebliche Erträge (z.B. Erträge aus Anlagenabgängen)
  • Erträge aus Beteiligungen (Finanzergebnis)
  • Zinserträge und ähnliche Erträge

4. Aufwendungen systematisch gliedern

Erfassen Sie alle betrieblichen Aufwendungen nach der gewählten Gliederung. Beim Gesamtkostenverfahren erfolgt die Gliederung nach Aufwandsarten, beim Umsatzkostenverfahren nach Funktionsbereichen.

  • Materialaufwand (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren)
  • Personalaufwand (Löhne, Gehälter, soziale Abgaben, Altersversorgung)
  • Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen
  • Sonstige betriebliche Aufwendungen (Miete, Versicherungen, Werbung, etc.)
  • Zinsen und ähnliche Aufwendungen
  • Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

5. Zwischenergebnisse berechnen

Die GuV-Gliederung nach § 275 HGB sieht verschiedene Zwischensummen vor, die wichtige Kennzahlen darstellen:

  1. Betriebsergebnis: Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Finanzergebnis
  2. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit: Nach Einbeziehung des Finanzergebnisses
  3. Jahresüberschuss/-fehlbetrag: Nach Abzug der Ertragsteuern

6. Kontrollrechnung durchführen

Das Jahresergebnis der GuV muss mit der Eigenkapitalveränderung in der Bilanz übereinstimmen (unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen). Diese Abstimmung ist eine wichtige Plausibilitätsprüfung.

Hinweis

Tipp: Nutzen Sie vorhandene Kontierungsrichtlinien und Kontenrahmen (z.B. SKR 03 oder SKR 04). Diese ordnen Buchungskonten bereits den GuV-Positionen zu und erleichtern die Erstellung erheblich.

Typische Fehler bei der GuV-Erstellung vermeiden

Bei der eigenständigen Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung treten regelmäßig bestimmte Fehler auf. Diese können zu falschen Ergebnissen führen und im schlimmsten Fall die Nichtigkeit des Jahresabschlusses bewirken.

Periodisierungsfehler

Der häufigste Fehler: Aufwendungen und Erträge werden nicht dem richtigen Geschäftsjahr zugeordnet. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB gilt das Prinzip der sachlichen und zeitlichen Abgrenzung.

Typische Beispiele: Jahresabschlusskosten werden erst im Folgejahr erfasst, obwohl sie wirtschaftlich zum abgelaufenen Jahr gehören. Vorauszahlungen für das Folgejahr werden nicht abgegrenzt.

Unvollständige Erfassung

Nicht alle Geschäftsvorfälle werden erfasst. Besonders kritisch: Privatentnahmen und Privateinlagen bei Personengesellschaften sowie nicht verbuchte Sachbezüge oder Geschäftsführergehälter.

Achtung

Achtung: Fehlende oder fehlerhafte Rückstellungen führen zu falschen Jahresergebnissen. Nach § 249 HGB müssen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste und unterlassene Instandhaltungen gebildet werden.

Verwechslung von Aufwand und Auszahlung

Die GuV basiert auf dem Prinzip der Erfolgsrechnung, nicht auf Zahlungsflüssen. Ein typischer Fehler: Anschaffungen werden sofort als Aufwand erfasst, statt über die Nutzungsdauer abgeschrieben zu werden.

Investitionen in Anlagevermögen (z.B. Maschinen, Fahrzeuge) werden zunächst in der Bilanz aktiviert. Nur die jährliche Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB erscheint als Aufwand in der GuV.

Häufige Fehlerquellen im Überblick

Fehlertyp Auswirkung Vermeidung
Fehlende Abgrenzungen Periodenverzerrung Sorgfältige Durchsicht aller Jahresendbelege
Falsche Umsatzrealisierung Ergebnisverzerrung Beachtung des Realisationsprinzips § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
Nicht gebuchte Rückstellungen Gewinnausweis zu hoch Systematische Rückstellungsprüfung
Verwechslung GKV/UKV Falsche Gliederung Klare Verfahrenswahl dokumentieren
Private Vorgänge Vermischung privat/betrieblich Strikte Trennung, Verwendung Verrechnungskonto

„Viele Fehler entstehen in der Hektik des Jahresabschlusses. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit und arbeiten Sie mit Checklisten. Eine sorgfältige Vorbereitung während des Jahres – insbesondere bei der laufenden Buchhaltung – reduziert den Aufwand zum Jahresende erheblich.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Digitale Lösungen für die GuV-Erstellung

Moderne Software unterstützt Sie bei der Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung. Digitale Lösungen bieten automatisierte Prozesse, reduzieren Fehlerquellen und sparen Zeit.

Die Vorteile reichen von automatischer Kontenzuordnung über integrierte Plausibilitätsprüfungen bis zur direkten Überleitung in die E-Bilanz nach § 5b EStG.

Funktionen professioneller Jahresabschluss-Software

Automatisierung

  • Automatische Kontenzuordnung zu GuV-Positionen
  • Digitale Buchungserfassung
  • Automatische Summierung
  • Vorjahresvergleich

Compliance

  • HGB-konforme Gliederung nach § 275
  • Größenklassenspezifische Vorlagen
  • E-Bilanz-Taxonomie integriert
  • Prüfroutinen nach GoB

Effizienz

  • Zeitersparnis durch Vorlagen
  • Reduktion manueller Eingaben
  • Integrierte Fehlerprüfung
  • Direkte Offenlegung möglich

OnlineBilanz bietet spezialisierte Lösungen für die Jahresabschlusserstellung von Kapitalgesellschaften. Die Software führt Sie systematisch durch alle erforderlichen Schritte – von der Datenübernahme bis zur Offenlegung beim Unternehmensregister.

Schnittstellen zur Buchhaltung

Professionelle Jahresabschluss-Software verfügt über Schnittstellen zu gängigen Buchhaltungsprogrammen. Die Salden der Gewinn- und Verlustkonten werden automatisch importiert und den GuV-Positionen zugeordnet.

Das spart nicht nur Zeit, sondern reduziert auch Übertragungsfehler. Gängige Schnittstellen bestehen zu DATEV, lexoffice, sevDesk und anderen Buchhaltungslösungen.

Hinweis

Wichtig: Auch bei Nutzung digitaler Tools bleibt die fachliche Verantwortung beim Ersteller. Software ersetzt nicht das grundlegende Verständnis der GuV-Logik, unterstützt aber erheblich bei der korrekten Umsetzung.

Offenlegungspflicht der GuV beim Unternehmensregister

Kapitalgesellschaften sind nach § 325 HGB verpflichtet, den Jahresabschluss – einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung – beim Unternehmensregister offenzulegen. Diese Pflicht gilt seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ab 01.08.2022 ausschließlich für das Unternehmensregister.

Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026.

Umfang der Offenlegung nach Größenklasse

Der Umfang der offenzulegenden GuV-Informationen hängt von der Größenklasse nach § 267 HGB ab:

Größenklasse GuV-Offenlegung Rechtsgrundlage
Kleinstgesellschaft Befreiung möglich nach § 326 Abs. 2 HGB § 267a HGB
Kleine Kapitalgesellschaft Verkürzte GuV nach § 276 HGB § 267 Abs. 1 HGB
Mittelgroße Kapitalgesellschaft Vollständige GuV nach § 275 HGB § 267 Abs. 2 HGB
Große Kapitalgesellschaft Vollständige GuV nach § 275 HGB § 267 Abs. 3 HGB

Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 326 Abs. 1 HGB auf die Offenlegung der GuV verzichten, wenn sie stattdessen die Summe der Umsatzerlöse im Anhang oder unter der Bilanz angeben.

Achtung

Achtung Ordnungsgeld: Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Offenlegungspflicht bleibt trotz Ordnungsgeld bestehen.

Technische Offenlegung

Die Offenlegung erfolgt elektronisch im strukturierten XBRL-Format (E-Bilanz). Die Daten werden über das Unternehmensregister-Portal oder über zertifizierte Software-Schnittstellen übermittelt.

OnlineBilanz ermöglicht die direkte Offenlegung aus der Software heraus. Die GuV wird automatisch in das erforderliche XBRL-Format konvertiert und kann mit wenigen Klicks übermittelt werden.

Praktische Tipps für die GuV-Erstellung

Aus der Praxis haben sich einige bewährte Vorgehensweisen herauskristallisiert, die die GuV-Erstellung erleichtern und die Qualität verbessern.

Laufende Buchhaltung als Fundament

Eine zeitnahe und sorgfältige Buchführung während des gesamten Jahres ist die beste Vorbereitung. Wer monatlich bucht und kontrolliert, hat zum Jahresende deutlich weniger Arbeit.

Führen Sie regelmäßige betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) durch. Diese zeigen frühzeitig Entwicklungen und Abweichungen – und erleichtern die spätere Plausibilitätsprüfung der GuV.

Checkliste für den Jahresabschluss

  • Alle Belege vollständig erfasst und kontiert?
  • Bankauszüge abgestimmt und verbucht?
  • Offene Posten (Debitoren/Kreditoren) geprüft?
  • Kassenbestand inventiert und abgestimmt?
  • Abgrenzungen für Vorleistungen/Vorauszahlungen gebildet?
  • Rückstellungen vollständig erfasst (Personal, Steuern, sonstige)?
  • Inventur durchgeführt und Bestandsveränderungen erfasst?
  • Abschreibungen berechnet und verbucht?
  • Privatentnahmen und -einlagen berücksichtigt (bei Personengesellschaften)?

Vorjahresvergleich nutzen

Nach § 265 Abs. 2 HGB sind für alle GuV-Posten die Vorjahreszahlen anzugeben. Dieser Vergleich ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wertvolles Kontrollinstrument.

Große Abweichungen zum Vorjahr sollten hinterfragt werden. Sie können auf Erfassungsfehler hinweisen – oder auf echte wirtschaftliche Veränderungen, die im Anhang erläutert werden sollten.

Professionelle Unterstützung

Selbst wenn Sie die GuV grundsätzlich selbst erstellen, kann eine steuerliche oder bilanzielle Beratung sinnvoll sein. Komplexe Sachverhalte wie Bewertungsfragen, Rückstellungen oder latente Steuern erfordern Fachwissen.

Eine Software wie OnlineBilanz bietet den Mittelweg: Sie behalten die Kontrolle und das Verständnis über Ihre Zahlen, werden aber durch intelligente Automatisierung und Prüfroutinen unterstützt.

„Die GuV selbst zu erstellen bedeutet nicht, auf jede Unterstützung zu verzichten. Im Gegenteil: Wer die Zusammenhänge versteht und moderne Tools nutzt, arbeitet effizienter und vermeidet kostspielige Fehler. Investieren Sie in Wissen und passende Software – das zahlt sich langfristig aus.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fristen im Blick behalten

Beachten Sie neben der Offenlegungsfrist (12 Monate nach § 325 HGB) auch die Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG:

  • Kleine Kapitalgesellschaften: 11 Monate nach Bilanzstichtag
  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: 8 Monate nach Bilanzstichtag

Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet das: Feststellung bis spätestens 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß), Offenlegung bis 31.12.2026.

Hinweis

Praxis-Tipp: Erstellen Sie einen Zeitplan mit allen relevanten Fristen und Meilensteinen. Beginnen Sie frühzeitig mit den Vorbereitungen – idealerweise bereits im November/Dezember mit der Inventur und ersten Abstimmungen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Unternehmer die GuV komplett selbst erstellen?

Ja, mit grundlegenden Kenntnissen in Buchführung und der richtigen Software können Sie die GuV selbst erstellen. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Buchführung nach § 238 HGB. Für einfache Fälle und kleine Kapitalgesellschaften ist dies gut machbar. Bei komplexen Sachverhalten (z.B. Rückstellungsbewertung, latente Steuern) empfiehlt sich jedoch fachliche Beratung. Moderne Software wie OnlineBilanz führt Sie Schritt für Schritt durch den Prozess und prüft automatisch die HGB-Konformität.

Welches Gliederungsverfahren sollte ich für meine GuV wählen?

Nach § 275 HGB können Sie zwischen Gesamtkostenverfahren (GKV) und Umsatzkostenverfahren (UKV) wählen. In Deutschland nutzen etwa 80% der Unternehmen das GKV, da es sich leichter aus der Finanzbuchhaltung ableiten lässt. Das UKV ist international üblicher und bietet bessere Einblicke in die Kostenstruktur nach Funktionsbereichen. Einmal gewählt, sollten Sie das Verfahren beibehalten (Stetigkeitsprinzip nach § 265 Abs. 1 HGB). Ein Wechsel ist nur bei triftigen Gründen zulässig.

Muss ich als kleine GmbH die GuV offenlegen?

Das hängt von Ihrer Größenklasse ab. Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB können nach § 326 Abs. 1 HGB auf die Offenlegung der GuV verzichten, wenn sie stattdessen die Summe der Umsatzerlöse im Anhang oder unter der Bilanz angeben. Die Bilanz muss aber in jedem Fall offengelegt werden. Kleinstgesellschaften nach § 267a HGB können unter bestimmten Voraussetzungen komplett von der Offenlegung befreit sein. Die Offenlegung erfolgt seit 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister.

Was passiert bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht?

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung der GuV droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Wichtig: Die Offenlegungspflicht bleibt trotz Zahlung des Ordnungsgelds bestehen. Zusätzlich werden säumige Unternehmen auf einer öffentlichen Liste geführt. Die Frist nach § 325 HGB beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag – für das Geschäftsjahr 2025 endet sie am 31.12.2026.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 275 HGB – Gliederung der GuV, § 325 HGB – Offenlegung, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Servet Gündogan
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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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