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OnlineBilanzBlogGewerbetreibende ab wann Steuern bezahlen – alle Schwellenwerte im Überblick

Gewerbetreibende ab wann Steuern bezahlen – alle Schwellenwerte im Überblick

Veröffentlicht: 25.06.2026Aktualisiert: 25.06.2026Fachlich geprüft: 25.06.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer ein Gewerbe anmeldet, fragt sich sofort: Ab welchem Gewinn oder Umsatz wird es ernst mit dem Finanzamt? Die Antwort ist nicht trivial – denn je nach Rechtsform, Steuerart und Betragsgrenzen entstehen Pflichten zu völlig unterschiedlichen Zeitpunkten. Neben der steuerlichen Seite stellt sich für viele auch die Frage zur Rentenversicherungspflicht für Gewerbetreibende, die je nach Tätigkeit unterschiedlich ausfällt. Dieser Artikel klärt systematisch, ab wann Gewerbetreibende Steuern bezahlen müssen, welche Freibeträge und Freigrenzen 2025/2026 gelten und worauf Geschäftsführer von GmbH und UG besonders achten müssen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Ob und ab wann ein Gewerbetreibender Steuern bezahlen muss, hängt von drei Steuerarten ab: Gewerbesteuer fällt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften erst ab einem Gewerbeertrag von 24.500 EUR an (§ 11 Abs. 1 GewStG); Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG kennen diesen Freibetrag nicht und zahlen ab dem ersten Euro Gewinn Körperschaftsteuer (15 %) plus Solidaritätszuschlag. Einkommensteuer auf Gewinne aus Gewerbebetrieb entsteht, sobald das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag (2025: 12.096 EUR) übersteigt. Umsatzsteuer ist ab dem ersten steuerpflichtigen Umsatz geschuldet – es sei denn, es gilt die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG (Vorjahresumsatz ≤ 25.000 EUR, Prognoseumsatz ≤ 100.000 EUR ab 2025).

Gewerbesteuer: Der Freibetrag für Einzelunternehmer und Personengesellschaften

Die Gewerbesteuer ist die spezifisch unternehmerische Steuer auf den Ertrag eines Gewerbebetriebs. Ihre Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Für natürliche Personen und Personengesellschaften sieht § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG einen Freibetrag von 24.500 EUR vor. Dieser Betrag wird vom Gewerbeertrag abgezogen, bevor die Steuermesszahl angewendet wird.

Das bedeutet konkret: Ein Einzelkaufmann mit einem Gewerbeertrag von 24.000 EUR zahlt keine Gewerbesteuer. Erst ab dem ersten Euro über 24.500 EUR entsteht eine Gewerbesteuerschuld. Der Gewerbeertrag selbst ist nicht identisch mit dem handelsrechtlichen Gewinn – er wird aus dem steuerlichen Gewinn nach EStG/KStG ermittelt und durch Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) modifiziert.

Hinweis: Steuermessbetrag und Hebesatz

Der Gewerbeertrag (nach Freibetrag) wird mit der einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert (§ 11 Abs. 2 GewStG). Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag. Die tatsächliche Gewerbesteuer ergibt sich erst durch Multiplikation mit dem gemeindlichen Hebesatz (§ 16 GewStG). Dieser liegt 2025 je nach Gemeinde zwischen 200 % (gesetzliches Minimum für Gemeinden mit Gewerbesteuer) und über 490 % in Großstädten. Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt die effektive Gewerbesteuerbelastung auf den übersteigenden Ertrag also 3,5 % × 400 % = 14 %.

Anrechnung auf die Einkommensteuer

Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer mildert § 35 EStG die Doppelbelastung: Der 4,0-fache Steuermessbetrag wird pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet. Bei einem Hebesatz bis ca. 400 % wird die Gewerbesteuer so wirtschaftlich nahezu vollständig kompensiert. Bei höheren Hebesätzen entsteht eine Mehrbelastung, die steuerplanerisch zu berücksichtigen ist.

Kapitalgesellschaften: GmbH und UG ohne Gewerbesteuer-Freibetrag

Für GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG gilt der Freibetrag des § 11 Abs. 1 GewStG ausdrücklich nicht. Kapitalgesellschaften sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 KStG) und zahlen Gewerbesteuer auf jeden positiven Gewerbeertrag – also ab dem ersten Euro. Dies ist einer der zentralen steuerlichen Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften.

Die Körperschaftsteuer beträgt gemäß § 23 Abs. 1 KStG pauschal 15 % des zu versteuernden Einkommens, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf (effektiv: 15,825 %). Zusammen mit der Gewerbesteuer ergibt sich bei einem Hebesatz von 400 % eine Gesamtsteuerbelastung auf Ebene der Gesellschaft von ca. 29–30 %.

Achtung GmbH/UG-Gründer: Bereits im Gründungsjahr, auch wenn die Gesellschaft nur wenige Monate aktiv war und ein sehr geringer Gewinn erzielt wurde, entsteht volle Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht. Es gibt weder einen Zeitfreibetrag noch eine Anlaufphase. Verluste im Gründungsjahr können jedoch nach § 10d EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG vorgetragen werden.

Einkommensteuer auf Gewerbeeinkünfte

Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften fließen Gewinne aus dem Gewerbebetrieb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) in die persönliche Einkommensteuererklärung ein. Einkommensteuer entsteht erst, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser beträgt für den Veranlagungszeitraum 2025 12.096 EUR (§ 32a Abs. 1 EStG); für 2026 ist eine weitere Anhebung geplant.

Der Grundfreibetrag bezieht sich auf das gesamte zu versteuernde Einkommen einer Person – nicht allein auf den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Wer daneben noch Arbeitslohn, Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte hat, muss all diese Einkünfte addieren. Der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) beginnt nach dem Grundfreibetrag mit ca. 14 % und steigt auf den Spitzensteuersatz von 42 % (ab ca. 68.430 EUR zu versteuerndes Einkommen 2025) bzw. 45 % Reichensteuersatz (ab 277.826 EUR).

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Seit der Reform 2021 zahlen natürliche Personen den Solidaritätszuschlag nur noch, wenn die festgesetzte Einkommensteuer 18.130 EUR (Einzelveranlagung 2025) übersteigt. Kirchensteuer (8 oder 9 % der Einkommensteuer je nach Bundesland) fällt für Kirchenmitglieder zusätzlich an und ist als Sonderausgabe abziehbar.

Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung und echte Steuerpflicht

Die Umsatzsteuer entsteht dem Grunde nach mit jeder steuerpflichtigen Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 1 UStG). Sie ist keine Steuer auf Gewinn, sondern auf Umsatz – weshalb auch Verlustunternehmen Umsatzsteuer zahlen können. Entscheidend für die Frage, ab wann ein Gewerbetreibender Steuern bezahlen muss, ist hier die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.

Zum 1. Januar 2025 wurden die Schwellenwerte erheblich angehoben:

Kriterium Bis 31.12.2024 Ab 01.01.2025
Umsatz Vorjahr (netto) ≤ 22.000 EUR ≤ 25.000 EUR
Prognostizierter Umsatz laufendes Jahr (netto) ≤ 50.000 EUR ≤ 100.000 EUR

Liegen beide Voraussetzungen vor, darf der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung anwenden. Er weist dann keine Umsatzsteuer aus, darf aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Wichtig: Die Regelung ist ein Wahlrecht – freiwillig kann zur Umsatzsteuer optiert werden (z. B. wenn der Unternehmer viel Vorsteuer aus Investitionen ziehen möchte). Die Option bindet dann für fünf Jahre. Kleinunternehmer sind zudem automatisch zur Ist-Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten berechtigt, sofern sie die entsprechenden Umsatzgrenzen nicht überschreiten.

Hinweis: EU-weite Kleinunternehmerregelung ab 2025

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/285 können Kleinunternehmer ab 2025 unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen EU-Mitgliedstaaten von deren nationaler Kleinunternehmerregelung profitieren, sofern der EU-weite Umsatz 100.000 EUR nicht übersteigt. Für rein inländische Unternehmen ist dies meist nicht relevant, kann aber bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen bedeutsam werden.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Gründungsjahr

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen im Jahr der Gründung und im Folgejahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Erst danach richtet sich der Voranmeldungszeitraum nach der tatsächlichen Zahllast: Bei weniger als 1.000 EUR Jahressteuer entfällt die Voranmeldung; bis 7.500 EUR genügt das Quartal.

Vorauszahlungen und Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld

Steuern entstehen nicht erst mit Abgabe der Steuererklärung – sie entstehen kraft Gesetzes, sobald der Tatbestand verwirklicht ist. Bei der Körperschaftsteuer und Einkommensteuer entstehen vierteljährliche Vorauszahlungen (§ 37 EStG, § 31 KStG). Das Finanzamt setzt diese auf Basis des zuletzt veranlagten Gewinns fest. Für Neugründungen fehlen diese Werte zunächst – das Finanzamt fragt daher im Rahmen der Gewerbeanmeldung und steuerlichen Erfassung nach den erwarteten Gewinnen und setzt daraufhin Vorauszahlungen fest.

Vorauszahlungstermine für Körperschaft- und Einkommensteuer sind jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres. Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 21 GewStG).

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO: Wird die tatsächliche Steuerschuld im Nachhinein höher als die geleisteten Vorauszahlungen, fallen ab dem 15. Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraums Nachzahlungszinsen von 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat, § 238 AO) an. Bei unerwartet hohen Gewinnen sollte daher frühzeitig eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragt werden.

Praxisbeispiel: GmbH-Gründung im ersten Geschäftsjahr

Die Muster GmbH wird am 1. April 2025 eingetragen. Sie erbringt IT-Dienstleistungen (Umsatzsteuer 19 %). Im ersten Rumpfgeschäftsjahr (April–Dezember 2025) erzielt sie folgende Ergebnisse:

Position Betrag
Nettoumsatz 180.000 EUR
Betriebsausgaben (inkl. Geschäftsführergehalt) 130.000 EUR
Handelsrechtlicher Jahresüberschuss 50.000 EUR
Hinzurechnungen/Kürzungen GewSt (vereinfacht) +2.000 EUR
Gewerbeertrag 52.000 EUR

Körperschaftsteuer: 50.000 EUR × 15 % = 7.500 EUR
Solidaritätszuschlag: 7.500 EUR × 5,5 % = 412,50 EUR

Gewerbesteuer (Hebesatz der Gemeinde: 400 %):
Steuermessbetrag: 52.000 EUR × 3,5 % = 1.820 EUR
Gewerbesteuer: 1.820 EUR × 400 % = 7.280 EUR
Kein Freibetrag, da GmbH!

Umsatzsteuer (vereinfacht):
180.000 EUR × 19 % = 34.200 EUR Umsatzsteuer
./. Vorsteuer aus Eingangsleistungen (angenommen): 12.000 EUR
Zahllast: 22.200 EUR (in monatlichen Voranmeldungen bereits abgeführt)

Gesamtsteuerbelastung der GmbH 2025: ca. 15.192,50 EUR (KSt + SolZ + GewSt), also effektiv ~30,4 % des Jahresüberschusses.

Buchungssatz Körperschaftsteuer-Rückstellung:
Körperschaftsteuer (GuV) 7.500 EUR | Steuerrückstellungen (Passiva) 7.500 EUR
Buchungssatz Gewerbesteuer-Rückstellung:
Gewerbesteuer (GuV) 7.280 EUR | Steuerrückstellungen (Passiva) 7.280 EUR

Für die korrekte Bilanzierung dieser Rückstellungen und den ordnungsgemäßen Jahresabschluss der GmbH gelten die Anforderungen der §§ 242 ff. HGB sowie die Sondervorschriften des § 264 HGB für Kapitalgesellschaften.

Buchführungspflichten als Vorstufe zur Steuerpflicht

Die Frage, ab wann Steuern bezahlen werden müssen, ist untrennbar mit der Buchführungspflicht verbunden – denn ohne Buchführung kann weder Gewinn noch Umsatz ermittelt werden. Für Gewerbetreibende gelten zwei parallele Pflichtenstränge:

Handelsrechtlich (HGB)

Jeder Kaufmann i. S. d. § 1 HGB ist zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet (§§ 238, 242 HGB). Für Kapitalgesellschaften gilt dies stets. Kleingewerbetreibende, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind und bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten, können nach § 241a HGB von der Pflicht befreit sein (Umsatz ≤ 800.000 EUR UND Gewinn ≤ 80.000 EUR in zwei aufeinanderfolgenden Jahren).

Steuerrechtlich (AO/EStG)

Nach § 141 AO tritt eine steuerliche Buchführungspflicht bei Umsätzen über 800.000 EUR oder Gewinnen über 80.000 EUR ein. Für Kapitalgesellschaften besteht die Pflicht kraft Rechtsform stets. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR, § 4 Abs. 3 EStG) ist nur für nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende zulässig.

Eine sorgfältige und zeitnahe Buchführung ist nicht nur Pflicht, sondern schützt auch vor Schätzungen durch das Finanzamt nach § 162 AO, die erfahrungsgemäß zu Lasten des Steuerpflichtigen ausfallen. Wer digital und revisionssicher bucht, legt damit auch die Grundlage für einen fehlerfreien Jahresabschluss und eine optimale steuerliche Gestaltung.

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Checkliste: Ab wann zahlt ein Gewerbetreibender welche Steuern?

  • Gewerbesteuer (Einzelunternehmen/PersGes): Ab Gewerbeertrag > 24.500 EUR (§ 11 Abs. 1 GewStG)
  • Gewerbesteuer (GmbH/UG/AG): Ab dem ersten Euro Gewerbeertrag – kein Freibetrag
  • Körperschaftsteuer: Ab erstem Euro zu versteuerndes Einkommen der Kapitalgesellschaft (15 % + SolZ)
  • Einkommensteuer: Ab zu versteuerndem Einkommen > 12.096 EUR (Grundfreibetrag 2025)
  • Umsatzsteuer: Ab erstem steuerpflichtigen Umsatz – außer Kleinunternehmer (Vorjahresumsatz ≤ 25.000 EUR + Prognoseumsatz ≤ 100.000 EUR)
  • Vorauszahlungen KSt/ESt: Vierteljährlich (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) auf Basis Finanzamt-Bescheid
  • Vorauszahlungen GewSt: Vierteljährlich (15.2., 15.5., 15.8., 15.11.)
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung Gründungsjahr: Monatlich (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG)
  • Buchführungspflicht: GmbH/UG immer; Einzelunternehmer ab Umsatz > 800.000 EUR oder Gewinn > 80.000 EUR

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Fazit: Gewerbetreibende ab wann Steuern bezahlen

Die Frage, ab wann ein Gewerbetreibender Steuern bezahlen muss, lässt sich nicht pauschal mit einer einzigen Zahl beantworten. Entscheidend sind Rechtsform, Steuerart und die jeweiligen gesetzlichen Schwellenwerte. Für GmbH und UG gilt: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer entstehen ab dem ersten Euro Gewinn – ohne Anlaufphase und ohne Freibetrag. Einzelunternehmer profitieren zwar vom Gewerbesteuer-Freibetrag (24.500 EUR) und dem einkommensteuerlichen Grundfreibetrag (12.096 EUR), müssen aber dennoch von Beginn an Umsatzsteuer korrekt handhaben und im Gründungsjahr monatliche Voranmeldungen abgeben. Wer diese Schwellenwerte kennt und frühzeitig plant, vermeidet teure Überraschungen durch Nachzahlungen und Zinsen.

24.500 EUR

GewSt-Freibetrag (Einzelunternehmer)

12.096 EUR

Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2025

25.000 EUR

Kleinunternehmer-Vorjahresumsatzgrenze 2025

Häufig gestellte Fragen

Ab wann zahlt eine GmbH Gewerbesteuer?

Eine GmbH zahlt Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewerbeertrag, da § 11 Abs. 1 GewStG den Freibetrag von 24.500 EUR ausdrücklich nur natürlichen Personen und Personengesellschaften gewährt. Es gibt keine Anlaufphase und keinen Mindestumsatz.

Gilt der Gewerbesteuer-Freibetrag auch für Personengesellschaften?

Ja. Der Freibetrag von 24.500 EUR nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften, also z. B. auch für OHG und KG, nicht jedoch für Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG.

Ab welchem Umsatz muss ich als Gewerbetreibender Umsatzsteuer zahlen?

Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich ab dem ersten steuerpflichtigen Umsatz. Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) befreit Sie, wenn Ihr Vorjahresumsatz 25.000 EUR (netto) nicht überstiegen hat und Ihr Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 EUR nicht übersteigen wird. Diese Schwellenwerte gelten seit dem 1. Januar 2025.

Wann werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen fällig?

Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines jeden Jahres fällig (§ 37 EStG). Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen auf Basis der letzten Veranlagung fest; bei Neugründungen anhand der Gewinnprognose aus dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Muss ich als Kleinunternehmer eine Steuererklärung abgeben?

Ja. Die Kleinunternehmerregelung befreit nur von der Umsatzsteuer-Pflicht; Einkommensteuer- und ggf. Gewerbesteuererklärungen müssen weiterhin abgegeben werden, sofern die jeweiligen Freibeträge überschritten werden.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

Ben
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