hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-PluseBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung BundesanzeigerFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Hilfe & Kanzlei
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon
Steuern & Recht

Nicht recherchieren.
Direkt fragen.

Stellen Sie Ihre Frage zum Thema diesem Thema einer KI, die ausschließlich für deutsches Steuerrecht entwickelt wurde — mit Gesetzestexten, Rechtsprechung und 70.000 Stellungnahmen trainiert. Kostenlos, sofort und auf Ihren Fall zugeschnitten.

Trainiert von Steuerberatern & WirtschaftsprüfernNamentlich benannt — bei Bedarf jederzeit erreichbar.

Kostenlos anmelden & Frage klären
0 € Anmeldung, Antwort in Sekunden Steuerberater auf Wunsch zuschaltbar
Steuer-ChatLive
Was bedeutet das konkret für mein Unternehmen?
Das hängt von Ihrer Situation ab: Rechtsform, Zahlen und Ziel entscheiden über die richtige Antwort.
Antwort mit Gesetzes- und Rechtsprechungsbezug
KISteuerberaterZoomRückruf
Ihre Frage zu diesem Artikel …
EU-KI-Verordnung konform Hosting in Deutschland

Datum

Lesedauer

11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogIst-Versteuerung: Voraussetzungen und Umsatzgrenzen im Überblick

Ist-Versteuerung: Voraussetzungen und Umsatzgrenzen im Überblick

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Ist-Versteuerung erlaubt es, Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abzuführen, wenn der Kunde tatsächlich gezahlt hat – nicht bereits mit Rechnungsstellung. Für Unternehmen mit saisonalen Zahlungseinzügen oder langen Zahlungszielen ist das ein handfester Liquiditätsvorteil. Wer den Liquiditätsvorteil gezielt nutzen darf, hängt jedoch von klar definierten gesetzlichen Voraussetzungen ab, die im Umsatzsteuergesetz geregelt sind und die Sie als Geschäftsführer kennen sollten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Ist-Versteuerung Voraussetzungen sind in § 20 UStG geregelt: Antragsberechtigt ist, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 800.000 € erzielt hat, wer von der Buchführungspflicht befreit ist oder wer ausschließlich steuerfreie Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs erzielt. Ohne ausdrücklichen Antrag gilt automatisch die Soll-Versteuerung. Wer diese Voraussetzungen erfüllt und die Umstellung vornehmen möchte, findet alle wichtigen Informationen zum Antrag und Ablauf der Umstellung in unserem detaillierten Leitfaden.

Soll- vs. Ist-Versteuerung: Grundunterschied

Im deutschen Umsatzsteuerrecht existieren zwei grundlegend verschiedene Methoden, um den Zeitpunkt der Steuerentstehung zu bestimmen. Die Soll-Versteuerung (auch: Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) ist der gesetzliche Regelfall. Hier entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde – unabhängig davon, ob der Kunde bereits gezahlt hat. Die Ist-Versteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) verschiebt diesen Zeitpunkt: Die Steuer entsteht erst, wenn das Entgelt tatsächlich auf dem Konto eingeht.

Für ein Unternehmen, das große Ausgangsrechnungen mit Zahlungsziel 60 Tage ausstellt, bedeutet die Soll-Versteuerung eine echte Vorfinanzierungslast: Es muss die Umsatzsteuer zunächst aus eigenen Mitteln ans Finanzamt überweisen, bevor der Kunde überhaupt bezahlt hat. Die Ist-Versteuerung beseitigt dieses Problem strukturell – daher ist sie für viele kleine und mittelgroße Unternehmen attraktiv.

Gesetzliche Grundlage

Die Ist-Versteuerung ist in § 20 UStG geregelt. Die allgemeine Steuerentstehung bei der Soll-Versteuerung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG, die Ist-Versteuerung aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG.

Ist-Versteuerung Voraussetzungen nach § 20 UStG

§ 20 Satz 1 UStG nennt drei alternative Tatbestände, bei deren Vorliegen das Finanzamt auf Antrag die Ist-Versteuerung gestatten darf. Es genügt, wenn einer der drei Tatbestände erfüllt ist:

Tatbestand 1 – Umsatzgrenze: Der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr hat die Grenze von 800.000 € nicht überschritten (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Tatbestand 2 – Befreiung von der Buchführungspflicht: Der Unternehmer ist nach § 148 AO von der Verpflichtung zur Buchführung und zur Aufstellung eines Inventars befreit (§ 20 Satz 1 Nr. 2 UStG). Dieser Tatbestand betrifft in der Praxis Kleinstunternehmer; GmbH und UG sind kraft Rechtsform buchführungspflichtig und können sich hierauf nicht berufen.
Tatbestand 3 – Freie Berufe: Der Unternehmer erzielt ausschließlich steuerfreie Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 20 Satz 1 Nr. 3 UStG). Gemeint sind z. B. Ärzte, Zahnärzte oder Versicherungsmakler mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen. Kapitalgesellschaften können diesen Tatbestand schon mangels persönlicher Freiberuflereigenschaft nicht erfüllen.

Für GmbH und UG ist damit in der Praxis ausschließlich Tatbestand 1 – die Umsatzgrenze – einschlägig. Tatbestand 2 und 3 scheiden systematisch aus.

Kein automatisches Recht: Das Vorliegen einer Voraussetzung begründet keinen Rechtsanspruch auf Ist-Versteuerung; das Gesetz formuliert eine Kann-Vorschrift („kann … gestatten“). In der Praxis genehmigt das Finanzamt einen ordnungsgemäßen Antrag jedoch regelmäßig, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Die Umsatzgrenze von 800.000 € im Detail

Die zentrale Eintrittsschwelle ist der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres. Maßgeblich ist der Umsatz im Sinne von § 19 Abs. 3 UStG, also die steuerbaren Umsätze (Lieferungen, sonstige Leistungen, Eigenverbrauch und innergemeinschaftliche Erwerbe) nach Abzug der Umsatzsteuer. Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, die den Vorsteuerabzug ausschließen, bleiben außer Ansatz.

Bis 31.12.2019
Grenze: 500.000 €
(historischer Wert, nicht mehr anwendbar)
Ab 01.01.2020 (aktuell)
Grenze: 800.000 €
(§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG i.d.F. JStG 2019)

Die Grenze von 800.000 € gilt seit dem 1. Januar 2020 und ist für den Veranlagungszeitraum 2025/2026 unverändert anwendbar. Es gibt aktuell keine gesetzlich beschlossene weitere Anhebung.

Neugründungen: Was gilt im ersten Jahr?

Bei Neugründungen existiert kein Vorjahresumsatz. In diesem Fall ist auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Nach der Verwaltungsauffassung (Abschn. 20.1 Abs. 1 UStAE) darf die Ist-Versteuerung beantragt werden, wenn der voraussichtliche Umsatz des Gründungsjahres 800.000 € nicht übersteigen wird. Eine auf einen vollen Jahresumsatz hochgerechnete Prognose ist vorzunehmen, wenn die Gründung unterjährig erfolgt.

Überschreiten der Grenze im Laufe des Jahres

Die Ist-Versteuerung wird grundsätzlich für das gesamte Unternehmen und ein vollständiges Kalenderjahr bewilligt. Überschreitet ein Unternehmen im laufenden Jahr die 800.000-€-Grenze, verliert es die Berechtigung nicht automatisch für das laufende Jahr – erst für das Folgejahr ist die Genehmigung zu widerrufen, wenn das Finanzamt dies entsprechend verfügt oder der Unternehmer auf die Genehmigung verzichtet.

Vorjahresumsatz (netto) Berechtigung zur Ist-Versteuerung
≤ 800.000 € ✓ Antrag zulässig
> 800.000 € ✗ Antrag nicht zulässig (Tatbestand Nr. 1)
Neugründung (kein Vorjahr) ✓ Prognose des laufenden Jahres maßgeblich

Antragstellung und Genehmigung durch das Finanzamt

Die Ist-Versteuerung setzt einen ausdrücklichen schriftlichen Antrag beim zuständigen Finanzamt voraus; sie gilt nicht automatisch. Der Antrag kann formlos gestellt werden – häufig erfolgt er im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung bei Neugründung (Anlage Steuerliche Erfassung, ELSTER-Formular). Für bestehende Unternehmen ist ein gesondertes formloses Antragsschreiben ausreichend.

Das Finanzamt erteilt die Genehmigung in der Regel schriftlich durch Bescheid oder konkludent durch die widerspruchslose Bearbeitung der Voranmeldungen auf Basis der Ist-Versteuerung. Die Genehmigung gilt bis zu ihrem Widerruf; ein jährlich erneuerter Antrag ist nicht erforderlich.

Praxistipp: Antrag stellen

Stellen Sie den Antrag idealerweise zum Beginn eines Kalenderjahres oder unmittelbar bei Gründung. Ein unterjährig gestellter Antrag kann zwar bewilligt werden, aber die Umstellung wirkt dann erst ab dem Zeitpunkt der Genehmigung – rückwirkende Korrekturen bereits abgegebener Voranmeldungen sind aufwendig.

Besonderheiten für GmbH und UG

Für Kapitalgesellschaften gilt eine Reihe von Besonderheiten, die Geschäftsführer kennen müssen:

Buchführungspflicht kraft Rechtsform: GmbH und UG (haftungsbeschränkt) sind nach § 238 HGB sowie nach § 264 HGB stets buchführungspflichtig, unabhängig vom Umsatz. Tatbestand 2 des § 20 UStG (Befreiung von Buchführungspflicht) ist daher für Kapitalgesellschaften strukturell ausgeschlossen.

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unberührt: Die Ist-Versteuerung ist ein rein umsatzsteuerrechtliches Instrument. Sie hat keine Auswirkung auf die Ermittlung des körperschaftsteuerlichen oder gewerbesteuerlichen Gewinns. Dieser richtet sich nach dem Betriebsergebnis gemäß HGB-Bilanz und den Korrekturen nach § 8 KStG.

Holding-Strukturen: Bei einer GmbH-Holding mit Tochtergesellschaften ist die Ist-Versteuerung für jedes Unternehmen gesondert zu prüfen. Die Umsatzgrenzen gelten je Unternehmer; ein umsatzsteuerlicher Organkreis nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird als ein Unternehmen behandelt – dann ist auf den Gesamtumsatz des Organkreises abzustellen.

Praxisbeispiel: GmbH mit Ist-Versteuerung

Die Muster GmbH erbringt IT-Beratungsleistungen. Ihr Nettoumsatz im Vorjahr betrug 620.000 €. Sie hat beim Finanzamt die Ist-Versteuerung beantragt und genehmigt bekommen. Im März des laufenden Jahres stellt sie eine Rechnung über 50.000 € netto zzgl. 19 % USt = 9.500 € aus (Zahlungsziel 45 Tage). Der Eingang erfolgt am 14. Mai.

Soll-Versteuerung (ohne Antrag)

Die USt von 9.500 € wäre in der Voranmeldung für März anzumelden und bis zum 10. April (ggf. mit Dauerfristverlängerung 10. Mai) zu zahlen – obwohl der Kunde noch gar nicht gezahlt hat.

Ist-Versteuerung (mit Antrag)

Die USt von 9.500 € entsteht erst mit Vereinnahmung am 14. Mai. Sie ist in der Voranmeldung für Mai anzumelden, fällig am 10. Juni (bzw. 10. Juli mit Dauerfristverlängerung). Liquiditätsvorteil: ca. 2 Monate.

Buchungssatz bei Zahlungseingang (Ist-Versteuerung, 14. Mai):
Bank 59.500 €  |  an Forderungen aus L+L 59.500 €
Erst jetzt: Umsatzsteuer-Verbindlichkeit 9.500 € (im Voranmeldungszeitraum Mai gemeldet)

Würde die Muster GmbH im laufenden Jahr ihren Umsatz auf 850.000 € steigern, darf sie für das nächste Kalenderjahr keine Ist-Versteuerung mehr beantragen – der Vorjahresumsatz überschreitet dann die 800.000-€-Grenze.

Wechsel zwischen Soll- und Ist-Versteuerung

Der Wechsel von der Soll- zur Ist-Versteuerung erfordert den Antrag und die Genehmigung des Finanzamts. Technisch kommt es dabei zu einer Übergangsphase: Umsätze, die bereits in der Soll-Versteuerung angemeldet wurden, aber noch nicht vereinnahmt sind, dürfen nicht nochmals in der Ist-Versteuerung angemeldet werden – das würde zu einer Doppelbesteuerung führen. Das Finanzamt regelt den Übergangszeitraum in der Genehmigung.

Der umgekehrte Wechsel (Ist- zu Soll-Versteuerung) tritt ein, wenn:

  • der Unternehmer die Genehmigung freiwillig aufgibt (Verzicht),
  • das Finanzamt die Genehmigung widerruft, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (Umsatz überschreitet 800.000 € im Vorjahr), oder
  • sich die Rechtsform ändert und die neue Gesellschaft eine gesonderte Prüfung erfordert.

Widerruf durch das Finanzamt: Das Finanzamt ist berechtigt, die Genehmigung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind. Ein rückwirkender Widerruf ist grundsätzlich nicht zulässig, solange der Unternehmer keine unrichtigen Angaben gemacht hat.

Auswirkungen auf den Jahresabschluss und die Buchführung

Die Ist-Versteuerung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Bilanzierung der Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten. Zum 31. Dezember sind bei der Ist-Versteuerung nur solche Umsatzsteuerbeträge als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt auszuweisen, die auf bereits vereinnahmte Entgelte entfallen. Noch ausstehende Zahlungen (offene Forderungen) begründen noch keine Umsatzsteuerverbindlichkeit in der Bilanz.

Dies führt dazu, dass die Umsatzsteuer-Rückstellung bei Ist-Versteuerten Unternehmen strukturell niedriger ausfällt als bei Soll-Versteuerten – ein Effekt, der sich positiv auf das Bilanzbild auswirken kann. Für eine saubere Abstimmung zwischen Debitoren-Buchhaltung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahresabschluss ist eine ordentliche Trennung zwischen vereinnahmten und noch ausstehenden Umsätzen unerlässlich.

Außerdem ist darauf zu achten, dass die Buchführung transaktionsgenau den Zahlungseingang dokumentiert, denn dieser ist der steuerliche Entstehungszeitpunkt. Ein pauschales Abstellen auf Rechnungsdatum ist bei der Ist-Versteuerung systematisch falsch und kann bei einer Betriebsprüfung zu Nachzahlungen und Zinsen führen.

Jahresabschluss und USt-Abstimmung

Im Rahmen des Jahresabschlusses ist eine vollständige Abstimmung zwischen den kumulierten USt-Voranmeldungen und dem Umsatzkonto sowie den Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt vorzunehmen. Bei der Ist-Versteuerung muss die offene Forderungsliste zum Stichtag zusätzlich auf noch nicht vereinnahmte (und daher noch nicht versteuerte) Beträge analysiert werden. Mehr zu den Pflichtbestandteilen des Abschlusses erfahren Sie unter Jahresabschluss für GmbH und UG.

Wenn Sie die Ist-Versteuerung in Verbindung mit einer effizienten digitalen Buchführungslösung nutzen möchten, können Sie sich unverbindlich einen Überblick verschaffen: Demo von onlinebilanz.de starten. Für eine erste Kostenschätzung steht Ihnen der Kostenrechner zur Verfügung.

Fazit: Ist-Versteuerung Voraussetzungen kennen und Liquidität sichern

Die Ist-Versteuerung Voraussetzungen sind gesetzlich eng gefasst: Für GmbH und UG ist in der Praxis allein die Umsatzgrenze von 800.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr entscheidend. Liegen diese Voraussetzungen vor, lohnt sich der Antrag beim Finanzamt in fast allen Fällen – der Liquiditätsvorteil durch den verschobenen Steuerabführungszeitpunkt ist real und planbar. Neugründungen prüfen den voraussichtlichen Jahresumsatz. Wer die Grenze überschreitet, verliert die Berechtigung erst für das Folgejahr. Entscheidend ist eine saubere Buchführung, die Zahlungseingänge klar vom Rechnungsdatum trennt, damit Voranmeldungen korrekt sind und der Jahresabschluss eine zutreffende Umsatzsteuer-Verbindlichkeit ausweist.

800.000 €

Umsatzgrenze § 20 UStG (seit 2020)

45 Tage

Typisches Zahlungsziel; entspricht ca. 2 Monaten Liquiditätsvorteil bei monatlicher Voranmeldung

Häufig gestellte Fragen

Wer darf die Ist-Versteuerung beantragen?

Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 € nicht überschritten hat, die von der Buchführungspflicht befreit sind oder ausschließlich steuerfreie Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen (§ 20 UStG). Für GmbH und UG ist in der Praxis nur die Umsatzgrenze relevant.

Gilt die Ist-Versteuerung automatisch?

Nein. Die Ist-Versteuerung muss ausdrücklich beim Finanzamt beantragt werden. Ohne Antrag gilt automatisch die Soll-Versteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten).

Was passiert, wenn die Umsatzgrenze überschritten wird?

Überschreitet ein Unternehmen im laufenden Jahr die 800.000-€-Grenze, verliert es die Berechtigung für das Folgejahr. Für das laufende Jahr bleibt die erteilte Genehmigung in der Regel bis zum Jahresende wirksam.

Wie hoch ist die Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung 2025?

Die Grenze beträgt 800.000 € Gesamtumsatz (netto) im vorangegangenen Kalenderjahr. Diese Grenze gilt seit dem 1. Januar 2020 unverändert und ist auch 2025/2026 maßgeblich.

Kann eine neu gegründete GmbH sofort die Ist-Versteuerung beantragen?

Ja. Bei Neugründungen ohne Vorjahresumsatz ist der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres maßgeblich. Liegt die Prognose unter 800.000 €, kann der Antrag unmittelbar bei Gründung gestellt werden.

Hat die Ist-Versteuerung Auswirkungen auf Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer?

Nein. Die Ist-Versteuerung ist ein rein umsatzsteuerrechtliches Instrument. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer richten sich nach dem handelsrechtlichen Gewinn, der durch die Wahl der Versteuerungsart nicht beeinflusst wird.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz