Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei der GmbH & Co. KG: Zwei Fragebögen, ein Start
Wer eine GmbH & Co. KG gründet, steht vor einer oft unterschätzten Pflicht: Nicht ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist einzureichen, sondern zwei – einer für die Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft und ein weiterer für die Komplementär-GmbH als eigenständige Kapitalgesellschaft. Welche Angaben jeweils wohin gehören, wie die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte ins Bild passt und welche Verwechslungen in der Praxis regelmäßig zu Verzögerungen führen, erläutert dieser Fachartikel.
Kurzantwort
Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei der GmbH & Co. KG muss doppelt ausgefüllt werden: Die KG als Personengesellschaft reicht den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung – Gründung einer Personengesellschaft ein; die Komplementär-GmbH reicht parallel ihren eigenen Fragebogen als Kapitalgesellschaft beim zuständigen Finanzamt ein. Beide Rechtsträger sind steuerlich selbstständig, haben unterschiedliche Steuerpflichten und werden von verschiedenen – teils identischen – Finanzämtern erfasst.
Inhaltsverzeichnis
Warum die GmbH & Co. KG zwei Fragebögen zur steuerlichen Erfassung braucht
Die GmbH & Co. KG ist eine Mischform: rechtlich eine Personengesellschaft (KG nach § 161 HGB), deren einziger persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) eine GmbH ist. Steuerlich existieren damit zwei vollkommen eigenständige Rechtssubjekte, die beide bei ihrem zuständigen Finanzamt anzumelden sind:
- Die KG selbst – als Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
- Die Komplementär-GmbH – als eigenständige Kapitalgesellschaft, die der Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unterliegt
Die KG selbst zahlt keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die Gewinne werden den Gesellschaftern (Kommanditisten und Komplementär-GmbH) anteilig zugerechnet. Die Komplementär-GmbH versteuert ihren Gewinnanteil aus der KG wiederum auf Ebene der Körperschaftsteuer. Beide Rechtsträger sind jedoch gewerbesteuerpflichtig – die KG nach § 2 Abs. 1 GewStG mit ihrem eigenen Gewerbebetrieb, die GmbH nach § 2 Abs. 2 GewStG kraft Rechtsform (sofern sie eigene Aktivitäten entfaltet).
Hinweis: Zuständiges Finanzamt
Die KG und die Komplementär-GmbH haben nicht zwingend dasselbe Finanzamt. Entscheidend ist der Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO bzw. der Sitz nach § 11 AO. In der Praxis sind Finanzamt-Zuständigkeiten bei identischem Sitz meist identisch, können aber bei Großbetrieben abweichen.
Fragebogen für die KG: Gründung einer Personengesellschaft
Für die KG ist der amtliche Vordruck „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung – Gründung einer Personengesellschaft / Gemeinschaft“ einzureichen. Dieser Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einer Personengesellschaft ist seit 2021 ausschließlich über das ELSTER-Organisationskonto der KG elektronisch zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b AO). Auf der allgemeinen Seite Fragebogen zur steuerlichen Erfassung finden Sie die übergreifenden Grundlagen zu allen Rechtsformen.
Pflichtangaben im KG-Fragebogen
Die wesentlichen Blöcke des Fragebogens für die Personengesellschaft umfassen:
- Firma der KG (lt. Handelsregister)
- Handelsregister-Nummer (HRA)
- Ort der Geschäftsleitung
- Beginn der Tätigkeit / Datum der Gesellschaftsgründung
- Wirtschaftsjahr (Kalender- oder abweichendes WJ)
- Namen und Adressen aller Gesellschafter
- Höhe der Kommanditeinlagen (§ 172 HGB)
- Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel
- Steuer-IdNr. / Steuernummer jedes Gesellschafters
- Beteiligung der Komplementär-GmbH (Anteil, Steuernummer)
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Felder zur Art der Einkünfte: Bei der GmbH & Co. KG liegen grundsätzlich gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG vor – die sog. „gewerbliche Prägung“ gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG greift, wenn ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Hierüber müssen im Fragebogen keine expliziten Angaben gemacht werden, wohl aber zur Branche und Tätigkeit.
Der Fragebogen enthält außerdem Felder zu Umsatzsteuer: Wird die KG umsatzsteuerlich tätig, sind voraussichtlicher Jahresumsatz, Voranmeldungszeitraum und ggf. Antrag auf Dauerfristverlängerung anzugeben. Bei Kleinunternehmergrenze (§ 19 UStG) ab 2025: Nettoumsatz im Vorjahr ≤ 25.000 € und im laufenden Jahr voraussichtlich ≤ 100.000 €.
Fragebogen für die Komplementär-GmbH: Kapitalgesellschaft
Die Komplementär-GmbH – also die GmbH, die in der Gesellschaft persönlich haftet und in der Regel keine eigene operative Tätigkeit ausübt – benötigt einen separaten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung – Körperschaften“. Dieser ist ebenfalls über ELSTER elektronisch einzureichen.
Besonderheiten bei der reinen Komplementär-GmbH
Viele Gründer unterschätzen, dass die Komplementär-GmbH trotz fehlender eigener Geschäftstätigkeit körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig sein kann – nämlich dann, wenn sie Haftungsentgelte oder Geschäftsführungsvergütungen aus der KG bezieht. Im Fragebogen ist daher anzugeben:
- Voraussichtliche Einkünfte aus der Beteiligung an der KG
- Eigene Umsätze (häufig: keine, da reine Beteiligungsgesellschaft)
- Angaben zur Geschäftsführung (§ 35 GmbHG)
- Stammkapital und eingezahlter Betrag
- Gesellschafter und deren Beteiligungsquoten
Achtung: Gewerbesteuerpflicht der Komplementär-GmbH
Auch eine Komplementär-GmbH, die ausschließlich als Haftungsgesellschafter fungiert und keine eigenen Umsätze erzielt, kann nach § 2 Abs. 2 GewStG kraft ihrer Rechtsform einen Gewerbebetrieb unterhalten. Dies ist im Fragebogen korrekt abzubilden, da sonst spätere Gewerbesteuermessbescheide ins Leere laufen oder doppelt ergehen.
Gesonderte und einheitliche Feststellung: Warum die KG das Herzstück ist
Steuerlich zentrales Instrument bei der GmbH & Co. KG ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO. Das Finanzamt der KG stellt jährlich fest, welche Einkünfte in welcher Höhe auf welchen Gesellschafter entfallen – dieser Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die Steuerveranlagungen der Gesellschafter.
Im Fragebogen der KG wird das Finanzamt gebeten, eine Steuernummer für die Feststellung zu vergeben. Diese Steuernummer ist ausdrücklich nicht die Steuernummer der GmbH. Die KG erhält:
- Eine eigene Steuernummer für die gesonderte und einheitliche Feststellung
- Eine eigene Steuernummer für die Gewerbesteuer (beim Betriebsfinanzamt)
- Eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit steuerpflichtig tätig)
Die Komplementär-GmbH erhält separate Steuernummern für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und – falls vorhanden – Umsatzsteuer. Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Beteiligung an einer Personengesellschaft ist hingegen kein amtlicher Standardvordruck; die Angaben zur Beteiligung der GmbH an der KG werden im Rahmen des Fragebogens der KG unter den Gesellschafterfeldern erfasst.
Typische Verwechslungen: Was Gründer regelmäßig falsch machen
1. Nur einen Fragebogen einreichen
Der häufigste Fehler: Es wird lediglich der Fragebogen der KG eingereicht, und die Komplementär-GmbH wird nicht separat angemeldet – oder umgekehrt. Das Finanzamt erfasst dann nur einen Rechtsträger; Steuernummern für den anderen fehlen, was Jahreserklärungen verzögert und zu Schätzbescheiden führen kann.
2. Angaben zur GmbH im KG-Fragebogen vermischen
Im KG-Fragebogen sind unter „Gesellschafter“ die Angaben zur Komplementär-GmbH (Steuernummer, Sitz, Beteiligungsquote) aufzunehmen. Einige Gründer tragen hier irrtümlich die Angaben der Kommanditisten ein und lassen die GmbH ganz weg – mit der Folge, dass die gesonderte Feststellung später nicht korrekt zugerechnet werden kann.
3. Falsches Wirtschaftsjahr
Weicht das Wirtschaftsjahr der KG vom Kalenderjahr ab (zulässig bei Gewerbebetrieben, § 4a EStG), muss dies im Fragebogen der KG angegeben werden. Die GmbH muss dasselbe abweichende Wirtschaftsjahr in ihrem eigenen Fragebogen eintragen – anderenfalls entstehen Diskrepanzen bei der Zurechnung des Gewinnanteils der GmbH aus der KG.
4. Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur für einen Rechtsträger beantragen
Erbringt die KG umsatzsteuerpflichtige Leistungen, ist die KG Umsatzsteuersubjekt – nicht die GmbH. Die GmbH ist nur dann gesondert umsatzsteuerpflichtig, wenn sie eigene Leistungen erbringt (z. B. Geschäftsführungsleistungen an die KG). Wer dies durcheinanderbringt, riskiert Vorsteuerverluste und Haftungsrisiken.
5. Elektronische Übermittlung vergessen
Seit dem 1. Januar 2021 sind Fragebögen zur steuerlichen Erfassung zwingend elektronisch über ELSTER zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b AO). Papierformulare werden vom Finanzamt nicht mehr akzeptiert. Für die KG und die GmbH sind je separate ELSTER-Organisationskonten anzulegen.
Praxisbeispiel: TechBau GmbH & Co. KG
Die Gesellschafter A und B gründen zum 1. März 2025 die TechBau GmbH & Co. KG mit Sitz in München. Komplementärin ist die eigens dafür gegründete TechBau Verwaltungs-GmbH (Stammkapital 25.000 €, vollständig eingezahlt). A und B sind Kommanditisten mit Einlagen von je 50.000 €.
| Rechtsträger | Fragebogen-Typ | Abzugebende Erklärungen ab 2025 | Steuernummern (je eine für) |
|---|---|---|---|
| TechBau GmbH & Co. KG | Personengesellschaft / Gemeinschaft | Feststellungserklärung, GewSt-Erklärung, USt-Erklärung, ggf. USt-Voranmeldungen | Ges. & einh. Feststellung, GewSt, USt |
| TechBau Verwaltungs-GmbH | Körperschaften | KSt-Erklärung, GewSt-Erklärung (ggf.), USt (falls eigene Umsätze) | KSt, GewSt (falls aktiv), USt (falls aktiv) |
Im Fragebogen der KG tragen A und B unter „Gesellschafter“ drei Einträge ein:
- TechBau Verwaltungs-GmbH – Komplementärin, 0 % Kapitalanteil, 0 % Gewinn (in dieser Variante trägt die GmbH nur Haftung; Gewinnbeteiligung = 0), Steuernummer der GmbH
- A – Kommanditist, 50 % Gewinnanteil, Kommanditeinlage 50.000 €
- B – Kommanditist, 50 % Gewinnanteil, Kommanditeinlage 50.000 €
Im Fragebogen der GmbH wird unter „voraussichtliche Einkünfte“ ein Haftungsentgelt von z. B. 2.500 € p. a. aus der KG eingetragen. Da die GmbH keine eigenen Umsätze erzielt, entfällt die Umsatzsteuer-Anmeldepflicht für die GmbH.
Rechnerischer Hinweis
Erzielt die KG im Gründungsjahr 2025 einen voraussichtlichen Jahresgewinn von 120.000 €, werden A und B je 60.000 € als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die GmbH erhält – bei 0 % Gewinnbeteiligung – nur das Haftungsentgelt als Betriebseinnahme, das sie als Körperschaft mit KSt (15 %) + SolZ versteuert. Die KG zahlt Gewerbesteuer auf ihren eigenen Gewerbeertrag; A und B können die anteilige Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf ihre Einkommensteuer anrechnen.
Checkliste: Was geht wann wohin?
- ELSTER-Organisationskonto für die KG anlegen (vor Einreichung des Fragebogens)
- ELSTER-Organisationskonto für die Komplementär-GmbH anlegen
- Fragebogen Personengesellschaft für die KG ausfüllen und elektronisch übermitteln (innerhalb eines Monats nach Gründung, § 138 Abs. 1 AO)
- Fragebogen Körperschaften für die GmbH ausfüllen und elektronisch übermitteln (ebenfalls innerhalb eines Monats nach Gründung)
- Alle Gesellschafter mit Steuernummer / Steuer-IdNr. im KG-Fragebogen vollständig erfassen
- Wirtschaftsjahr beider Rechtsträger aufeinander abstimmen und einheitlich angeben
- Umsatzsteuer-Optionen (Voranmeldungszeitraum, Dauerfristverlängerung) nur für den jeweils umsatzsteuerpflichtigen Rechtsträger beantragen
- Handelsregisterauszüge (HRA für KG, HRB für GmbH) für das Finanzamt bereithalten
- Steuernummern nach Zuteilung in der Buchhaltungssoftware hinterlegen
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Fazit: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung GmbH & Co. KG – doppelt einreichen, doppelt richtig
Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei der GmbH & Co. KG ist kein einmaliger Verwaltungsakt, sondern legt den Grundstein für die gesamte steuerliche Struktur beider Rechtsträger. Die KG als Personengesellschaft und die Komplementär-GmbH als Kapitalgesellschaft sind steuerlich völlig eigenständig – mit eigenen Steuernummern, eigenen Erklärungspflichten und teils unterschiedlichen Finanzämtern. Die häufigsten Fehler entstehen durch die Verwechslung von Angaben (was gehört zur KG, was zur GmbH?), durch fehlende elektronische Übermittlung und durch unvollständige Gesellschafterdaten im Feststellungsbereich.
Wer beide Fragebögen vollständig, fristgerecht und korrekt einreicht, vermeidet späte Schätzbescheide und schafft eine saubere Grundlage für die gesonderte und einheitliche Feststellung. Für eine individuelle Kostenübersicht zur laufenden Steuerbetreuung Ihrer GmbH & Co. KG steht der Kostenrechner von onlinebilanz.de zur Verfügung.
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Fragebögen bei GmbH & Co. KG-Gründung (KG + GmbH)
1 Monat
Frist zur steuerlichen Anmeldung nach § 138 Abs. 1 AO
Häufig gestellte Fragen
Muss die Komplementär-GmbH einen eigenen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einreichen?
Ja. Die Komplementär-GmbH ist eine eigenständige Kapitalgesellschaft und muss unabhängig von der KG ihren eigenen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Körperschaften) elektronisch über ELSTER einreichen. Nur so erhält sie eine eigene Körperschaftsteuer-Steuernummer.
Welche Steuernummern erhält die GmbH & Co. KG insgesamt?
Die KG erhält Steuernummern für die gesonderte und einheitliche Feststellung, für die Gewerbesteuer und – bei umsatzsteuerpflichtiger Tätigkeit – für die Umsatzsteuer. Die Komplementär-GmbH erhält eigene Nummern für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Das sind in der Regel fünf separate Steuernummern.
Was ist die gesonderte und einheitliche Feststellung bei der GmbH & Co. KG?
Das Finanzamt der KG stellt jährlich per Feststellungsbescheid (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO) fest, welche Einkünfte auf welchen Gesellschafter entfallen. Dieser Bescheid ist bindender Grundlagenbescheid für die Steuerveranlagungen der Gesellschafter (Kommanditisten und Komplementär-GmbH).
Kann ich beide Fragebögen gleichzeitig einreichen?
Ja, und das ist empfehlenswert. Da beide Rechtsträger in der Regel zeitgleich entstehen (GmbH-Gründung und KG-Gründung laufen parallel), sollten beide Fragebögen innerhalb eines Monats nach Gründung zeitgleich über die jeweiligen ELSTER-Organisationskonten übermittelt werden.
Gilt die Kleinunternehmerregelung für die GmbH & Co. KG?
Ja, die KG als Unternehmerin kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen, wenn die Umsatzschwellen eingehalten werden (ab 2025: Vorjahresumsatz ≤ 25.000 € netto, laufendes Jahr voraussichtlich ≤ 100.000 € netto). Die Regelung gilt für die KG eigenständig und unabhängig von der Komplementär-GmbH.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.





