Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

17–25 Minuten

OnlineBilanzBlogFitnessstudio absetzen

Fitnessstudio GmbH absetzen 2026: Betriebsausgabe oder vGA?

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Übernahme von Fitnessstudio-Beiträgen durch die GmbH ist steuerlich komplex: Betriebsausgabe, verdeckte Gewinnausschüttung oder steuerfreie Gesundheitsförderung – die Abgrenzung entscheidet über erhebliche Steuerfolgen. Wer zunächst wissen möchte, ob und unter welchen Bedingungen ein Fitnessstudio-Beitrag steuerlich absetzbar ist, findet dort einen allgemeinen Überblick. Dieser Leitfaden geht einen Schritt weiter und zeigt, wann und unter welchen Voraussetzungen die GmbH Fitnessstudio-Kosten für Gesellschafter-Geschäftsführer und Arbeitnehmer absetzen kann, welche Dokumentationspflichten bestehen und wie Sie teure Fehler bei Bilanzierung und Jahresabschluss vermeiden.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Ob und wie eine GmbH Fitnessstudio-Beiträge steuerlich geltend machen kann, hängt entscheidend davon ab, ob die Aufwendungen einem Fremdvergleich standhalten und betrieblich veranlasst sind. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern droht ohne sorgfältige Dokumentation eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die steuerfreie Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG ermöglicht bis zu 600 Euro jährlich ohne Lohnsteuer; fehlt diese Grundlage, entsteht ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.

Kann die GmbH das Fitnessstudio als Betriebsausgabe absetzen?

Die Frage, ob eine GmbH Fitnessstudio-Mitgliedschaften steuerlich absetzen kann, ist im deutschen Steuerrecht differenziert zu betrachten. Grundsätzlich gilt: Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG nur dann abzugsfähig, wenn sie betrieblich veranlasst sind und in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der GmbH stehen. Eine private Mitveranlassung führt regelmäßig zum Abzugsverbot.

Bei Fitnessstudio-Beiträgen handelt es sich in der Regel um Aufwendungen für die Gesundheitsvorsorge und körperliche Fitness – Bereiche, die grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine steuerliche Berücksichtigung generell ausgeschlossen ist. Entscheidend sind die konkreten Umstände: Wer nutzt das Fitnessstudio? Zu welchem Zweck? Und wie ist die Leistung arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich eingebettet?

Wichtig

Die bloße Tatsache, dass die GmbH den Fitnessstudio-Beitrag zahlt, macht ihn nicht automatisch zur Betriebsausgabe. Die Finanzverwaltung prüft stets die betriebliche Veranlassung und die Frage, ob ein geldwerter Vorteil beim Gesellschafter-Geschäftsführer oder Arbeitnehmer entsteht.

Keine generelle Abzugsfähigkeit ohne betriebliche Veranlassung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für Sport und Gesundheit grundsätzlich nicht abzugsfähig, wenn sie der allgemeinen Lebensführung dienen. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Fitnessleistung nachweislich im betrieblichen Interesse der GmbH liegt – etwa im Rahmen betrieblicher Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG oder als Sachbezug mit dokumentiertem Arbeitgeberzweck.

Gesellschafter-Geschäftsführer: Fitnessstudio als verdeckte Gewinnausschüttung?

Wenn die GmbH die Fitnessstudio-Mitgliedschaft für den Gesellschafter-Geschäftsführer übernimmt, liegt steuerlich eine besonders sensible Konstellation vor. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Fremden nicht gewährt hätte (sog. Fremdvergleich).

In der Praxis bedeutet dies: Zahlt die GmbH das Fitnessstudio für den Gesellschafter-Geschäftsführer, ohne dass dieser einen arbeitsvertraglichen Anspruch hat oder die Leistung betrieblich erforderlich ist, stuft die Finanzverwaltung die Zahlung regelmäßig als vGA ein. Die Folge: Die Ausgabe wird bei der GmbH nicht als Betriebsausgabe anerkannt, das Einkommen der GmbH erhöht sich, und beim Gesellschafter-Geschäftsführer entsteht Kapitalertragsteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Achtung: verdeckte Gewinnausschüttung

Ohne klare arbeitsvertragliche Regelung oder betriebliche Notwendigkeit wird die Fitnessstudio-Zahlung für den Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig als vGA behandelt. Das hat doppelte Steuerpflicht zur Folge: keine Abzugsfähigkeit bei der GmbH und Versteuerung beim Gesellschafter als Kapitaleinkommen.

Wann liegt keine vGA vor?

Eine vGA lässt sich vermeiden, wenn die Fitnessstudio-Leistung entweder im Anstellungsvertrag klar geregelt ist und dem Fremdvergleich standhält oder wenn die Leistung im Rahmen betrieblicher Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG allen Mitarbeitern zugänglich ist. Dann kann die GmbH die Kosten als Betriebsausgabe geltend machen, sofern die Freigrenze von 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr nicht überschritten wird.

„Gesellschafter-Geschäftsführer sollten besonders vorsichtig sein: Ohne saubere vertragliche Dokumentation oder betriebliche Rechtfertigung wird die Fitnessstudio-Zahlung regelmäßig zur verdeckten Gewinnausschüttung – mit spürbaren steuerlichen Nachteilen für beide Seiten.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG: Der steuerfreie Weg

Eine der wichtigsten Ausnahmen für die steuerliche Anerkennung von Fitnessstudio-Kosten ist die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG. Diese Regelung erlaubt es Arbeitgebern – also auch der GmbH –, Leistungen zur Gesundheitsförderung bis zu einer Freigrenze von 600 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei zu gewähren.

Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen zertifiziert sind und den Anforderungen des § 20 SGB V entsprechen. Das bedeutet: Nicht jede Fitnessstudio-Mitgliedschaft ist automatisch begünstigt. Es müssen konkrete, qualitätsgesicherte Gesundheitskurse sein – etwa Rückenschule, Stressbewältigung, Bewegungsprogramme oder Ernährungsberatung. Die bloße Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio ohne solche Kurse erfüllt die Voraussetzungen in der Regel nicht.

Welche Leistungen sind nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigt?

  • Zertifizierte Präventionskurse nach § 20 SGB V (z. B. Rückenschule, Yoga, Pilates)
  • Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, die von der Zentralen Prüfstelle Prävention anerkannt sind
  • Leistungen, die im Leitfaden Prävention der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt sind
  • Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistungen

Wichtig: Die Leistung muss zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Eine Umwandlung von Gehalt in Gesundheitsleistungen (sog. Entgeltumwandlung) ist nicht begünstigt. Zudem muss die Leistung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen zur Verfügung stehen – individuelle Zuwendungen nur an den Gesellschafter-Geschäftsführer sind kritisch.

Praxis-Tipp

Um die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG sicher zu nutzen, sollten GmbHs darauf achten, dass die Fitnessstudio-Leistung in Form zertifizierter Kurse erfolgt und diese Kurse von der Zentralen Prüfstelle Prävention anerkannt sind. Die Nachweispflicht liegt beim Arbeitgeber.

Merkmal Steuerfreie Gesundheitsförderung Nicht begünstigte Fitnessstudio-Mitgliedschaft
Rechtsgrundlage § 3 Nr. 34 EStG Private Lebensführung / vGA
Freigrenze 600 € pro Arbeitnehmer/Jahr Keine
Zertifizierung erforderlich Ja (§ 20 SGB V) Nein
Zusätzlichkeit Ja, zusätzlich zum Gehalt Nicht relevant
Fremdvergleich Erfüllt, wenn alle Mitarbeiter Zugang haben Oft nicht erfüllt

Fitnessstudio als Sachbezug: Wann entsteht ein geldwerter Vorteil?

Wenn die GmbH eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft für einen Arbeitnehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer übernimmt und die Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG nicht erfüllt sind, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) vor. Dieser ist nach § 8 Abs. 1 EStG als Arbeitslohn zu versteuern.

Die Höhe des geldwerten Vorteils bemisst sich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort, also dem Marktpreis der Mitgliedschaft. Für Sachbezüge gilt seit 2022 eine monatliche Freigrenze von 50 Euro nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (sog. Sachbezugsfreigrenze). Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag – nicht nur der übersteigende Teil – steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beispielrechnung: Fitnessstudio-Mitgliedschaft als Sachbezug

Angenommen, die GmbH zahlt für einen Arbeitnehmer eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft in Höhe von monatlich 60 Euro. Diese überschreitet die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro. Folge: Der gesamte Betrag von 60 Euro ist als geldwerter Vorteil zu versteuern – und zwar sowohl lohnsteuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich. Die GmbH kann den Betrag zwar als Betriebsausgabe ansetzen, muss aber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Achtung: Freigrenze, nicht Freibetrag

Die 50-Euro-Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird sie auch nur um 1 Euro überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bei einer Mitgliedschaft von 51 Euro sind also 51 Euro zu versteuern, nicht nur 1 Euro.

Liegt der monatliche Beitrag unter 50 Euro, bleibt der Sachbezug steuerfrei. Die GmbH kann die Kosten dennoch als Betriebsausgabe ansetzen, sofern sie betrieblich veranlasst sind – etwa als freiwillige Sozialleistung für alle Mitarbeiter.

„In der Praxis sehen wir häufig, dass GmbHs die 50-Euro-Grenze nutzen, um Fitnessstudio-Beiträge steuerfrei zu gewähren. Wichtig ist dabei die saubere Dokumentation und die Gleichbehandlung aller Mitarbeiter, um steuerliche Risiken zu vermeiden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fremdvergleich und Angemessenheit: Was würde ein fremder Dritter erhalten?

Der Fremdvergleich ist das zentrale Kriterium, um zu beurteilen, ob eine Leistung der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich anzuerkennen ist oder ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Der Fremdvergleich fragt: Würde die GmbH dieselbe Leistung in gleichem Umfang und zu denselben Bedingungen auch einem fremden, nicht nahestehenden Arbeitnehmer gewähren?

Bei Fitnessstudio-Mitgliedschaften ist der Fremdvergleich besonders relevant. Wenn die GmbH nur dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Mitgliedschaft zahlt, nicht aber anderen Mitarbeitern, ist der Fremdvergleich regelmäßig nicht erfüllt. Die Finanzverwaltung wird in solchen Fällen von einer privaten Veranlassung ausgehen und eine vGA annehmen.

Kriterien für den bestandenen Fremdvergleich

  • Die Leistung ist im Anstellungsvertrag klar und unmissverständlich geregelt
  • Die Leistung wird auch anderen Mitarbeitern in vergleichbarer Position gewährt
  • Die Höhe und Art der Leistung entspricht branchenüblichen Standards
  • Die Leistung ist betrieblich veranlasst (z. B. Gesundheitsförderung, Mitarbeiterbindung)
  • Es liegt eine ordnungsgemäße Dokumentation und Beschlussfassung vor

Wenn diese Kriterien erfüllt sind, steht der steuerlichen Anerkennung in der Regel nichts im Weg. Entscheidend ist, dass die GmbH die Leistung nicht nur dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt, sondern entweder allen Mitarbeitern oder zumindest einer definierten Gruppe (z. B. leitende Angestellte).

Praxis-Hinweis

Um den Fremdvergleich zu erfüllen, empfiehlt es sich, Fitnessstudio-Leistungen als betriebliche Sozialleistung allen Mitarbeitern anzubieten. Dies erhöht nicht nur die steuerliche Sicherheit, sondern stärkt auch die Mitarbeiterbindung und das Betriebsklima.

Unterschied zwischen Arbeitnehmern und Gesellschafter-Geschäftsführern

Aus steuerlicher Sicht ist strikt zu unterscheiden, ob die Fitnessstudio-Mitgliedschaft einem Arbeitnehmer oder einem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt wird. Beide Konstellationen unterliegen unterschiedlichen Regelungen und Prüfungsmaßstäben.

Fitnessstudio für Arbeitnehmer

Gewährt die GmbH einem Arbeitnehmer (ohne wesentliche Beteiligung) eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil vor, der nach § 8 Abs. 1 EStG als Arbeitslohn zu versteuern ist. Allerdings greifen hier die Begünstigungen nach § 3 Nr. 34 EStG (betriebliche Gesundheitsförderung) und die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Leistung steuerfrei bleiben oder pauschal versteuert werden.

Die GmbH kann die Kosten in jedem Fall als Betriebsausgabe geltend machen, da es sich um Arbeitslohn handelt. Die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sind ordnungsgemäß abzuführen, soweit der geldwerte Vorteil steuerpflichtig ist.

Fitnessstudio für Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer (insbesondere bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 50 % Anteil) gelten strengere Maßstäbe. Hier greift der Fremdvergleich nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Jede Zuwendung, die einem fremden Dritten nicht gewährt würde, kann als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft werden.

Das bedeutet: Ohne klare arbeitsvertragliche Regelung oder betriebliche Rechtfertigung wird die Fitnessstudio-Zahlung regelmäßig als vGA behandelt. Die Kosten sind dann bei der GmbH nicht abzugsfähig, und beim Gesellschafter-Geschäftsführer entsteht Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer). Zudem fallen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an.

Arbeitnehmer (ohne wesentliche Beteiligung)

Geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 1 EStG. Steuerfreiheit möglich nach § 3 Nr. 34 EStG (bis 600 €/Jahr) oder Sachbezugsfreigrenze 50 €/Monat. Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Gesellschafter-Geschäftsführer

Fremdvergleich nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Ohne vertragliche Regelung oder betriebliche Rechtfertigung: verdeckte Gewinnausschüttung. Kosten nicht abzugsfähig, Versteuerung beim Gesellschafter als Kapitaleinkommen.

„Die steuerliche Behandlung hängt maßgeblich von der Stellung des Begünstigten ab. Während bei Arbeitnehmern die Begünstigungen relativ einfach greifen, müssen Gesellschafter-Geschäftsführer den Fremdvergleich bestehen – sonst droht die vGA mit allen Konsequenzen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Dokumentations- und Nachweispflichten: Was die GmbH beachten muss

Unabhängig davon, ob die Fitnessstudio-Leistung als betriebliche Gesundheitsförderung, Sachbezug oder Bestandteil des Arbeitsvertrags gewährt wird: Die GmbH trägt die Nachweispflicht für die betriebliche Veranlassung und die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung. Im Falle einer Betriebsprüfung muss die GmbH schlüssig darlegen können, warum die Kosten als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden und ob die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit oder Pauschalversteuerung vorliegen.

Wesentliche Dokumente und Nachweise

  • Anstellungsvertrag oder Zusatzvereinbarung: Klare Regelung der Fitnessstudio-Leistung, ggf. als freiwillige Sozialleistung
  • Gesellschafterbeschluss: Bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Beschluss über die Gewährung der Leistung, Nachweis des Fremdvergleichs
  • Zertifikate und Nachweise: Bei Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG: Nachweis der Zertifizierung nach § 20 SGB V
  • Rechnungen und Zahlungsbelege: Nachweis der tatsächlichen Zahlung durch die GmbH, eindeutige Zuordnung zum Empfänger
  • Lohnkonten und Lohnsteueranmeldungen: Korrekte Erfassung des geldwerten Vorteils, soweit steuerpflichtig

Besonders wichtig ist die zeitnahe und vollständige Dokumentation. Wird die Leistung erst nachträglich – etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung – vertraglich geregelt, erkennt die Finanzverwaltung diese regelmäßig nicht an. Die vertragliche Vereinbarung muss vor Beginn der Leistungsgewährung getroffen und schriftlich fixiert sein.

Wichtig für die Praxis

Eine saubere Dokumentation ist nicht nur steuerlich geboten, sondern schützt die GmbH auch vor Haftungsrisiken. Im Zweifel sollten Geschäftsführer die Vereinbarung von einem Steuerberater prüfen lassen – etwa im Rahmen der jährlichen Jahresabschlusserstellung.

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater prüfen nicht nur die Bilanz, sondern auch die steuerliche Behandlung von Sachbezügen und sonstigen Vergütungsbestandteilen.

Alternative Gestaltungsmöglichkeiten: So optimieren Sie die steuerliche Behandlung

Wenn die klassische Fitnessstudio-Mitgliedschaft steuerlich nicht optimal ist – etwa weil der Fremdvergleich nicht erfüllt wird oder die Sachbezugsfreigrenze überschritten ist –, gibt es verschiedene alternative Gestaltungsmöglichkeiten, um die steuerliche Belastung zu minimieren und zugleich den Gesundheitsnutzen zu sichern.

1. Betriebliche Gesundheitsförderung mit zertifizierten Kursen

Statt einer allgemeinen Fitnessstudio-Mitgliedschaft kann die GmbH gezielt zertifizierte Präventionskurse nach § 20 SGB V finanzieren. Diese sind bis 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Viele Fitnessstudios bieten solche Kurse an – wichtig ist die Zertifizierung durch die Zentrale Prüfstelle Prävention.

2. Firmenfitness-Programme und Kooperationen

Moderne Firmenfitness-Anbieter (z. B. EGYM Wellpass, Urban Sports Club, Hansefit) bieten Unternehmen rabattierte Gruppentarife. Diese Programme ermöglichen es der GmbH, allen Mitarbeitern Zugang zu einem Netzwerk von Fitnessstudios zu gewähren. Steuerlich ist dabei entscheidend, dass die Leistung allen Mitarbeitern angeboten wird und die Sachbezugsfreigrenze oder die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG genutzt wird.

3. Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

Wenn die Voraussetzungen für Steuerfreiheit nicht erfüllt sind, kann die GmbH den geldwerten Vorteil aus der Fitnessstudio-Mitgliedschaft pauschal mit 30 % nach § 37b EStG versteuern (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Diese Pauschalversteuerung übernimmt die GmbH, sodass der Mitarbeiter oder Gesellschafter-Geschäftsführer netto begünstigt wird. Allerdings ist diese Variante nur für Arbeitnehmer sinnvoll, bei Gesellschafter-Geschäftsführern bleibt das vGA-Risiko bestehen.

Zertifizierte Kurse (§ 3 Nr. 34 EStG)

  • Steuerfreiheit bis 600 €/Jahr
  • Zertifizierung erforderlich
  • Zusätzlich zum Gehalt
  • Für alle Mitarbeiter geeignet

Firmenfitness-Programme

  • Gruppentarife, oft günstiger
  • Netzwerk vieler Studios
  • Sachbezugsfreigrenze 50 €/Monat
  • Gute Mitarbeiterbindung

Pauschalversteuerung (§ 37b EStG)

  • 30 % pauschal zzgl. SolZ/KiSt
  • GmbH trägt Steuer
  • Nur für Arbeitnehmer sinnvoll
  • vGA-Risiko bei GGF bleibt

Jede dieser Gestaltungsmöglichkeiten hat Vor- und Nachteile. Die optimale Lösung hängt von der konkreten Situation der GmbH, der Anzahl der Mitarbeiter und der Stellung des Begünstigten ab. Eine steuerliche Beratung ist hier unerlässlich.

„Wir empfehlen GmbHs, Fitnessstudio-Leistungen im Rahmen betrieblicher Gesundheitsförderung zu strukturieren und allen Mitarbeitern anzubieten. So lassen sich steuerliche Risiken minimieren und gleichzeitig Mitarbeiterbindung und Arbeitgeberattraktivität stärken.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Bilanzierung und Jahresabschluss: Wie werden Fitnessstudio-Kosten erfasst?

Aus bilanzrechtlicher Sicht sind Fitnessstudio-Kosten, die die GmbH für Mitarbeiter oder Gesellschafter-Geschäftsführer übernimmt, grundsätzlich als Personalaufwand zu erfassen. Sie mindern als Betriebsausgaben den Gewinn der GmbH und sind in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 275 HGB unter dem Posten „Löhne und Gehälter“ oder „soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung“ auszuweisen.

Entscheidend ist die korrekte steuerliche Klassifizierung: Handelt es sich um abzugsfähigen Arbeitslohn oder um eine verdeckte Gewinnausschüttung? Diese Frage hat unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung nach § 60 Abs. 2 EStDV und die Körperschaftsteuererklärung.

Erfassung in der Finanzbuchhaltung

In der laufenden Finanzbuchhaltung werden Fitnessstudio-Beiträge typischerweise auf einem Aufwandskonto gebucht, z. B. „Soziale Aufwendungen“ (SKR 03: Konto 4140, SKR 04: Konto 6130) oder „Freiwillige soziale Aufwendungen“ (SKR 03: Konto 4148, SKR 04: Konto 6138). Wird ein geldwerter Vorteil erfasst, ist dieser zusätzlich im Lohnkonto des Mitarbeiters bzw. Gesellschafter-Geschäftsführers zu dokumentieren.

Achtung bei verdeckter Gewinnausschüttung

Wird die Fitnessstudio-Zahlung als vGA eingestuft, ist der Aufwand außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Dies erfolgt in der steuerlichen Überleitungsrechnung (Anlage zur Körperschaftsteuererklärung). Die Buchung erfolgt zunächst wie Personalaufwand, wird aber für steuerliche Zwecke neutralisiert.

Auswirkungen auf den Jahresabschluss

Im Jahresabschluss nach § 242 HGB sind sämtliche Personalaufwendungen im Anhang unter den Angaben zu den „sonstigen finanziellen Verpflichtungen“ (§ 285 Nr. 3a HGB bei mittelgroßen und großen GmbHs) oder im Rahmen der Erläuterungen zu den Personalkosten zu erklären. Bei wesentlichen Beträgen sollte auch auf die steuerliche Behandlung eingegangen werden.

GmbHs, die ihren Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen, profitieren von der fachlichen Prüfung dieser Sachverhalte. Die Steuerberater unseres Teams bei OnlineBilanz prüfen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung systematisch, ob Sachbezüge und sonstige Vergütungsbestandteile steuerlich korrekt erfasst wurden und ob Risiken einer verdeckten Gewinnausschüttung bestehen.

Praxis-Tipp: Jahresabschluss durch Steuerberater

Eine saubere Bilanzierung von Personalaufwendungen – einschließlich Sachbezügen wie Fitnessstudio-Mitgliedschaften – ist essentiell für die steuerliche Anerkennung. Unsere Steuerberater bei OnlineBilanz prüfen diese Sachverhalte im Rahmen der Jahresabschlusserstellung und stellen sicher, dass Ihre GmbH steuerlich optimal aufgestellt ist.

Häufige Fehler und Risiken: Was GmbHs unbedingt vermeiden sollten

In der Praxis führen Fitnessstudio-Mitgliedschaften immer wieder zu steuerlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung. Die häufigsten Fehler lassen sich jedoch mit etwas Sorgfalt und fachlicher Begleitung vermeiden. Im Folgenden eine Übersicht der typischen Stolpersteine:

1. Fehlende oder mangelhafte vertragliche Regelung

Der häufigste Fehler: Die Fitnessstudio-Leistung wird gewährt, ohne dass sie im Anstellungsvertrag oder einem Gesellschafterbeschluss geregelt ist. Die Finanzverwaltung stuft solche Zahlungen regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung ein, mit der Folge, dass die Kosten nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden.

2. Verstoß gegen den Fremdvergleich

Wird die Fitnessstudio-Mitgliedschaft nur dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt, nicht aber anderen Mitarbeitern, ist der Fremdvergleich regelmäßig nicht erfüllt. Die Leistung gilt als privat veranlasst. Lösung: Entweder die Leistung allen Mitarbeitern anbieten oder sie im Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers klar als Vergütungsbestandteil regeln (mit entsprechendem Gehaltsabschlag oder als Zusatzleistung).

3. Überschreitung der Sachbezugsfreigrenze ohne Versteuerung

Viele GmbHs übersehen, dass die 50-Euro-Grenze eine Freigrenze ist, kein Freibetrag. Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Wird dies nicht korrekt in der Lohnabrechnung erfasst, drohen Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschläge.

4. Fehlende Zertifizierung bei § 3 Nr. 34 EStG

Wird die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG in Anspruch genommen, muss die Leistung zertifiziert sein. Eine bloße Fitnessstudio-Mitgliedschaft ohne zertifizierte Kurse erfüllt die Voraussetzungen nicht. Im Zweifel sollte die Zertifizierung beim Anbieter angefordert und dokumentiert werden.

  • Vertragliche Regelung vor Beginn der Leistungsgewährung treffen
  • Fremdvergleich sicherstellen: Leistung allen Mitarbeitern oder vertraglich geregelt
  • Sachbezugsfreigrenze beachten: 50 Euro ist Freigrenze, nicht Freibetrag
  • Zertifizierung prüfen bei Inanspruchnahme von § 3 Nr. 34 EStG
  • Geldwerten Vorteil korrekt in der Lohnabrechnung erfassen
  • Dokumentation und Nachweise sorgfältig aufbewahren

„Die meisten steuerlichen Probleme bei Fitnessstudio-Mitgliedschaften entstehen durch unzureichende Planung und Dokumentation. Eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater vermeidet teure Nachzahlungen und Ärger mit dem Finanzamt.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wer unsicher ist, ob die eigene Gestaltung steuerlich hält, sollte dies im Rahmen der jährlichen Jahresabschlusserstellung oder einer steuerlichen Beratung klären lassen. Unsere Steuerberater bei OnlineBilanz stehen für solche Fragen zur Verfügung und prüfen im Rahmen der Mandatsbetreuung auch die korrekte Behandlung von Sachbezügen und Vergütungsbestandteilen.

Häufig gestellte Fragen

Kann die GmbH auch Personal Training oder Online-Fitness-Abos absetzen?

Ja, auch Personal Training und Online-Fitness-Abonnements können unter die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG fallen, sofern sie von zertifizierten Anbietern stammen und präventive Gesundheitsmaßnahmen darstellen. Der Fremdvergleich und die betriebliche Veranlassung müssen gewahrt bleiben. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist besondere Vorsicht geboten, um verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden.

Was passiert, wenn die Finanzprüfung eine verdeckte Gewinnausschüttung feststellt?

Bei Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung wird die Betriebsausgabe rückgängig gemacht und als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt. Dies führt zu Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag auf Ebene der GmbH sowie zu Kapitalertragsteuer (25 %) beim Gesellschafter. Zusätzlich drohen Nachzahlungszinsen von 0,5 % pro Monat nach § 233a AO.

Muss die GmbH für jeden Mitarbeiter einzeln dokumentieren, dass die 600-Euro-Grenze eingehalten wird?

Ja, die GmbH muss individuell pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr nachweisen, dass die steuerfreie Grenze von 600 Euro nach § 3 Nr. 34 EStG nicht überschritten wird. Dies erfordert eine saubere Dokumentation aller Gesundheitsförderungsmaßnahmen je Mitarbeiter, idealerweise in einer Übersichtsliste mit Datum, Maßnahme, Anbieter und Betrag.

Kann die GmbH rückwirkend Fitnessstudio-Kosten aus Vorjahren korrigieren?

Eine nachträgliche Korrektur ist grundsätzlich möglich, aber mit erheblichen Risiken verbunden. Wurden Fitnessstudio-Kosten fälschlicherweise als Betriebsausgabe gebucht und stellen sich später als verdeckte Gewinnausschüttung heraus, muss die GmbH die Steuererklärungen berichtigen. Die Verjährungsfrist beträgt bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO), bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.

Gilt die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze auch für Fitnessstudio-Beiträge?

Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist seit 2022 auf 50 Euro monatlich (ab 2024: 50 Euro) begrenzt und gilt für sämtliche Sachbezüge. Fitnessstudio-Beiträge können hierunter fallen, jedoch wird in der Praxis meist der Weg über § 3 Nr. 34 EStG (600 Euro jährlich) bevorzugt, da er speziell für Gesundheitsförderung konzipiert ist und höhere Beträge ermöglicht.

Wie verhält es sich steuerlich, wenn die GmbH ein eigenes Betriebsfitnessstudio einrichtet?

Ein eigenes Betriebsfitnessstudio, das allen Mitarbeitern offensteht, wird steuerlich günstiger behandelt. Die Kosten (Abschreibung, Wartung, Personal) sind voll als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei den Mitarbeitern entsteht in der Regel kein geldwerter Vorteil, sofern das Studio ausschließlich betrieblich genutzt wird und allen Beschäftigten gleichermaßen zur Verfügung steht. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist jedoch auch hier der Fremdvergleich zu beachten.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Einkommensteuergesetz (EStG), Körperschaftsteuergesetz (KStG), GmbH-Gesetz (GmbHG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz