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Datum

Lesedauer

15–23 Minuten

OnlineBilanzBlogFeststellungserklärung ausfüllen

Feststellungserklärung ausfüllen 2026: Anleitung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Feststellungserklärung dokumentiert die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter und muss fristgerecht beim Unternehmensregister eingereicht werden. Wer sie falsch oder verspätet ausfüllt, riskiert Ordnungsgelder bis 25.000 Euro nach § 335 HGB. Hier erfahren Sie, wie Sie die Feststellungserklärung 2026 korrekt ausfüllen – mit konkreter Anleitung, typischen Fehlern und Praxistipps für Geschäftsführer.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Feststellungserklärung dokumentiert die förmliche Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung gemäß § 42a GmbHG. GmbH und UG müssen sie innerhalb von 11 Monaten (kleine Kapitalgesellschaften) bzw. 8 Monaten (mittelgroße und große) nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister einreichen. Das Ausfüllen erfordert präzise Angaben zu Feststellungsdatum, Gesellschafterbeschluss und gegebenenfalls Ergebnisverwendung.

Was ist eine Feststellungserklärung und wer muss sie abgeben?

Die Feststellungserklärung ist das zentrale Dokument, mit dem der festgestellte Jahresabschluss einer GmbH den Gesellschaftern und dem Handelsregister bekannt gegeben wird. Nach § 42a Abs. 1 GmbHG muss der Jahresabschluss innerhalb der ersten acht Monate (bei mittelgroßen und großen GmbH) bzw. elf Monate (bei kleinen GmbH) des Geschäftsjahres festgestellt werden. Die Feststellungserklärung dokumentiert diesen Feststellungsbeschluss rechtsverbindlich.

Zur Abgabe verpflichtet ist grundsätzlich die Geschäftsführung der GmbH. Sie muss die Feststellungserklärung zeitnah nach dem Gesellschafterbeschluss beim zuständigen Handelsregister einreichen. Die Feststellung selbst erfolgt durch die Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG – die Geschäftsführung setzt den Beschluss lediglich um und dokumentiert ihn.

Wichtig für die Praxis

Die Feststellungserklärung ist nicht zu verwechseln mit der Offenlegung nach § 325 HGB. Die Feststellung betrifft den internen Beschluss der Gesellschafter, die Offenlegung ist die öffentliche Bekanntmachung beim Unternehmensregister. Beide Pflichten bestehen unabhängig voneinander und haben unterschiedliche Fristen.

Wann greift die Feststellungspflicht?

  • Bei allen GmbH, unabhängig von der Größenklasse nach § 267 HGB
  • Nach jedem Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss aufzustellen ist
  • Auch bei Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB
  • Bei UG (haftungsbeschränkt) analog zur GmbH

Welche Fristen gelten für die Feststellung des Jahresabschlusses 2025?

Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten nach § 42a GmbHG klare gesetzliche Feststellungsfristen, die von der Größenklasse der GmbH abhängen. Diese Fristen sind zwingend einzuhalten, da eine verspätete Feststellung zivilrechtliche und steuerrechtliche Folgen haben kann.

Größenklasse Feststellungsfrist Stichtag für JA 2025
Kleine GmbH (§ 267 Abs. 1 HGB) 11 Monate 30.11.2026
Mittelgroße GmbH (§ 267 Abs. 2 HGB) 8 Monate 31.08.2026
Große GmbH (§ 267 Abs. 3 HGB) 8 Monate 31.08.2026

Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des neuen Geschäftsjahres. Bei einem Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr (31.12.2025) läuft die Frist für kleine GmbH bis zum 30.11.2026, für mittelgroße und große GmbH bis zum 31.08.2026. Eine Verlängerung dieser Fristen ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Fristversäumnis vermeiden

Eine verspätete Feststellung führt zwar nicht direkt zu einem Ordnungsgeld – dieses droht erst bei verspäteter Offenlegung nach § 335 HGB. Allerdings kann das Finanzamt bei verspäteter Feststellung Verzögerungszuschläge nach § 152 AO festsetzen, und die GmbH riskiert Haftungsfragen bei den Gesellschaftern.

„In der Praxis scheitert die fristgerechte Feststellung häufig daran, dass die Buchhaltung nicht rechtzeitig abgeschlossen wurde oder die Gesellschafterversammlung zu spät einberufen wird. Wer frühzeitig plant und die Steuerberater-Leistung digital koordiniert, vermeidet diesen Engpass.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie füllt man die Feststellungserklärung korrekt aus?

Die Feststellungserklärung folgt einem standardisierten Aufbau, der sich an den Vorgaben des Handelsregisters und der Offenlegungspflicht orientiert. Die Erklärung muss alle wesentlichen Informationen zum Feststellungsbeschluss enthalten und von den vertretungsberechtigten Geschäftsführern unterzeichnet werden.

1. Gesellschaftsdaten und Registereintragung

Zu Beginn sind die vollständigen Firmendaten einzutragen: Firma gemäß Handelsregistereintrag, Registergericht, Handelsregisternummer (HRB-Nr.), Sitz der Gesellschaft. Diese Angaben müssen exakt mit dem Handelsregister übereinstimmen. Abweichungen führen zu Rückfragen oder Zurückweisungen durch das Registergericht.

2. Geschäftsjahr und Bilanzstichtag

Angabe des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss festgestellt wird (z. B. 01.01.2025 bis 31.12.2025) sowie der Bilanzstichtag (31.12.2025). Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist das konkrete Datum anzugeben.

3. Datum der Feststellung durch die Gesellschafterversammlung

Das Datum des Gesellschafterbeschlusses ist zwingend anzugeben. Dieser muss protokolliert sein und sollte die Feststellung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. des Anhangs und Lageberichts explizit enthalten. Bei einer GmbH genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.

4. Bestätigung der Aufstellung und Prüfung

Die Feststellungserklärung muss bestätigen, dass der Jahresabschluss von der Geschäftsführung aufgestellt wurde (§ 264 Abs. 1 HGB). Bei prüfungspflichtigen GmbH ist zusätzlich anzugeben, dass der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer geprüft wurde und ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk vorliegt. Name und Anschrift des Prüfers sind anzugeben.

5. Ergebnisverwendung

Der Beschluss zur Ergebnisverwendung ist Bestandteil der Feststellung. Es ist anzugeben, ob ein Jahresüberschuss ausgeschüttet, in Rücklagen eingestellt oder vorgetragen wird. Bei Verlusten ist die Behandlung (Verlustvortrag, Verrechnung mit Kapitalrücklage etc.) zu dokumentieren.

6. Unterschrift der Geschäftsführung

Die Feststellungserklärung muss von allen vertretungsberechtigten Geschäftsführern eigenhändig unterschrieben werden. Bei Gesamtvertretung müssen alle Geschäftsführer unterzeichnen. Datum und Ort der Unterschrift sind anzugeben. Eine elektronische Einreichung mit qualifizierter Signatur ist beim Handelsregister in der Regel möglich.

  • Firmendaten vollständig und identisch mit Handelsregistereintrag
  • Geschäftsjahr und Bilanzstichtag korrekt angegeben
  • Datum des Gesellschafterbeschlusses dokumentiert
  • Bei Prüfungspflicht: Prüfervermerk und Prüferdaten angegeben
  • Ergebnisverwendung beschlossen und eingetragen
  • Unterschriften aller vertretungsberechtigten Geschäftsführer vorhanden

Welche Fehler passieren beim Ausfüllen am häufigsten?

In der Praxis führen bestimmte Fehler regelmäßig zu Rückfragen durch das Handelsregister, Verzögerungen oder sogar zur Zurückweisung der Feststellungserklärung. Diese lassen sich durch sorgfältige Vorbereitung und fachliche Begleitung vermeiden.

Fehlerhafte oder unvollständige Gesellschafterdaten

Häufig werden die Firmendaten nicht exakt gemäß Handelsregistereintrag übernommen. Abweichungen bei der Firmenbezeichnung, der HRB-Nummer oder dem Sitz führen zu automatischen Zurückweisungen durch die elektronischen Prüfroutinen des Registergerichts. Auch nachträgliche Änderungen im Handelsregister (z. B. Geschäftsführerwechsel) müssen berücksichtigt werden.

Fehlende oder falsche Datumsangaben

Das Datum des Gesellschafterbeschlusses wird häufig verwechselt mit dem Bilanzstichtag oder dem Datum der Einreichung. Entscheidend ist das Datum, an dem die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss tatsächlich festgestellt hat. Dieses Datum muss innerhalb der Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG liegen.

Fehlende Angaben bei prüfungspflichtigen GmbH

Mittelgroße und große GmbH unterliegen der Abschlussprüfungspflicht nach § 316 HGB. Die Feststellungserklärung muss in diesen Fällen zwingend die Angaben zum Abschlussprüfer enthalten sowie bestätigen, dass ein Bestätigungsvermerk vorliegt. Fehlt diese Angabe, ist die Erklärung unvollständig.

Fehlende oder unvollständige Unterschriften

Die Feststellungserklärung muss von allen Geschäftsführern unterzeichnet werden, die nach dem Handelsregister vertretungsberechtigt sind. Bei Gesamtvertretung reicht eine einzelne Unterschrift nicht aus. Auch bei Einzelvertretungsbefugnis müssen alle eingetragenen Geschäftsführer unterschreiben, sofern nicht ausdrücklich Einzelvertretung mit Befreiung von § 181 BGB eingetragen ist.

Praxishinweis: Gesellschafterbeschluss dokumentieren

Die Feststellungserklärung setzt einen wirksamen Gesellschafterbeschluss voraus. Dieser muss ordnungsgemäß einberufen, protokolliert und mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden sein. Fehlt ein ordnungsgemäßes Protokoll, kann dies im Nachhinein zu Haftungsfragen führen – insbesondere bei Gewinnausschüttungen.

„Viele Mandanten unterschätzen die formalen Anforderungen an die Feststellungserklärung. Ein fehlerhaftes Dokument führt nicht nur zu Verzögerungen beim Handelsregister, sondern kann auch steuerliche Nachteile haben, etwa wenn die Körperschaftsteuererklärung bereits eingereicht wurde.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie hängen Feststellung und Offenlegung zusammen?

Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung und die Offenlegung beim Unternehmensregister sind zwei rechtlich getrennte Vorgänge mit unterschiedlichen Fristen und Rechtsfolgen. Beide Pflichten bestehen parallel und unabhängig voneinander.

Feststellung: interner Beschluss nach § 42a GmbHG

Die Feststellung ist ein interner gesellschaftsrechtlicher Vorgang. Die Gesellschafterversammlung beschließt über den von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschluss und die Ergebnisverwendung. Erst mit der Feststellung wird der Jahresabschluss rechtsverbindlich. Die Feststellungsfrist beträgt elf Monate (kleine GmbH) bzw. acht Monate (mittelgroße und große GmbH) nach § 42a GmbHG.

Offenlegung: öffentliche Bekanntmachung nach § 325 HGB

Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss gemäß § 325 HGB innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Für den Jahresabschluss 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026.

Feststellung (§ 42a GmbHG)

  • Interner Gesellschafterbeschluss
  • Frist: 8 bzw. 11 Monate
  • Keine unmittelbare Sanktion
  • Voraussetzung für Ergebnisverwendung
  • Dokumentation durch Feststellungserklärung

Offenlegung (§ 325 HGB)

  • Öffentliche Bekanntmachung
  • Frist: 12 Monate
  • Ordnungsgeld bis 25.000 € bei Versäumnis (§ 335 HGB)
  • Beim Unternehmensregister (seit DiRUG)
  • Umfang abhängig von Größenklasse

In der Praxis sollte die Feststellung möglichst frühzeitig erfolgen, damit ausreichend Zeit für die Offenlegung bleibt. Die Offenlegungsfrist ist länger (12 Monate), aber sie setzt voraus, dass der Jahresabschluss bereits festgestellt ist. Wer die Feststellungsfrist ausreizt, kommt bei der Offenlegung in Zeitnot.

Digitale Abwicklung spart Zeit

Die Offenlegung erfolgt heute vollständig elektronisch über das Unternehmensregister. Steuerberater können den festgestellten Jahresabschluss direkt elektronisch einreichen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von der direkten Anbindung an die Offenlegungsportale – etwa über Plattformen wie OnlineBilanz.de, die den gesamten Prozess von der Erstellung bis zur Offenlegung digital koordinieren.

Wie bereitet man den Gesellschafterbeschluss zur Feststellung vor?

Der Gesellschafterbeschluss ist die rechtliche Grundlage der Feststellung. Ohne wirksamen Beschluss ist die Feststellungserklärung wirkungslos. Die Vorbereitung umfasst formelle und materielle Schritte, die sorgfältig dokumentiert werden müssen.

1. Einberufung der Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung muss gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrags einberufen werden. Typischerweise ist eine schriftliche Einladung mit Fristsetzung (meist zwei Wochen) und Angabe der Tagesordnung erforderlich. Der Tagesordnungspunkt muss die Feststellung des Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung enthalten.

2. Vorlage des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung ist gemäß § 42a Abs. 1 GmbHG verpflichtet, den Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Aufstellung den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss muss vollständig sein: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang (soweit verpflichtend) sowie ggf. Lagebericht bei mittelgroßen und großen GmbH.

3. Erläuterung durch die Geschäftsführung

In der Gesellschafterversammlung sollte die Geschäftsführung den Jahresabschluss erläutern: wesentliche Geschäftsvorfälle, Ertragslage, Vermögenssituation, besondere Risiken. Die Gesellschafter haben das Recht, Fragen zu stellen und Erläuterungen zu verlangen (§ 51a GmbHG).

4. Beschlussfassung und Protokollierung

Die Beschlussfassung erfolgt durch Abstimmung. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss muss protokolliert werden: Datum, Ort, anwesende Gesellschafter, Abstimmungsergebnis, Beschlusstext. Das Protokoll sollte von allen anwesenden Gesellschaftern oder zumindest vom Versammlungsleiter und einem Protokollführer unterzeichnet werden.

  • Gesellschafterversammlung form- und fristgerecht einberufen
  • Jahresabschluss vollständig (Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht)
  • Tagesordnung enthält Feststellung und Ergebnisverwendung
  • Erläuterung durch Geschäftsführung dokumentiert
  • Abstimmung protokolliert mit Datum und Ergebnis
  • Beschlusstext eindeutig formuliert („Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss zum 31.12.2025 fest“)
  • Protokoll von anwesenden Gesellschaftern unterzeichnet

„Ein häufiger Fehler ist die unvollständige Protokollierung. Im Streitfall oder bei steuerlichen Nachfragen muss die GmbH nachweisen können, dass der Jahresabschluss ordnungsgemäß festgestellt wurde. Ein fehlendes oder mangelhaftes Protokoll kann zu erheblichen Haftungsrisiken führen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Sonderfälle gibt es bei der Feststellungserklärung?

Neben dem Standardfall der Feststellung durch die Gesellschafterversammlung gibt es Konstellationen, die besondere Regelungen oder erhöhte Sorgfalt erfordern. Diese betreffen insbesondere Gesellschafterstrukturen, Prüfungspflichten und Organstrukturen.

Einpersonen-GmbH

Bei einer Einpersonen-GmbH entfällt zwar die Notwendigkeit einer förmlichen Versammlung, nicht jedoch die Feststellungspflicht. Der Alleingesellschafter muss einen schriftlichen Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses fassen und diesen eigenhändig unterzeichnen. Das Datum des Beschlusses ist zu dokumentieren und muss innerhalb der Feststellungsfrist liegen. Die Feststellungserklärung wird anschließend von der Geschäftsführung eingereicht.

Geschäftsführer als Gesellschafter

Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, besteht grundsätzlich kein Interessenkonflikt bei der Feststellung. Allerdings ist bei Beschlüssen über die Entlastung der Geschäftsführung oder bei Geschäften zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Einhaltung des Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB zu achten. Die Feststellung des Jahresabschlusses selbst ist hiervon nicht betroffen, wohl aber Beschlüsse über Gewinnausschüttungen oder Geschäftsführervergütungen.

Prüfungspflichtige GmbH

Mittelgroße und große GmbH unterliegen nach § 316 Abs. 1 HGB der Pflicht zur Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Die Feststellung darf erst erfolgen, nachdem der Abschlussprüfer seinen Bestätigungsvermerk erteilt hat. Die Gesellschafterversammlung muss den Prüfungsbericht zur Kenntnis nehmen; bei einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk oder einer Versagung ist besondere Vorsicht geboten. Die Feststellungserklärung muss den Namen des Prüfers und das Ergebnis der Prüfung angeben.

Konzernabschluss und Organschaft

Ist die GmbH Organgesellschaft in einer ertragsteuerlichen Organschaft, hat dies keine Auswirkungen auf die Feststellungspflicht des Einzelabschlusses. Auch die Organgesellschaft muss ihren Jahresabschluss feststellen und offenlegen. Ist die GmbH hingegen Muttergesellschaft eines Konzerns, muss zusätzlich der Konzernabschluss aufgestellt werden (§ 290 HGB). Dieser ist nicht von der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft festzustellen, sondern wird durch die Geschäftsführung aufgestellt und zusammen mit dem Einzelabschluss offengelegt.

Rumpfgeschäftsjahr und abweichendes Wirtschaftsjahr

Bei abweichendem Wirtschaftsjahr (z. B. 01.07. bis 30.06.) verschiebt sich die Feststellungsfrist entsprechend. Die Frist beginnt am ersten Tag des neuen Wirtschaftsjahres. Ein Rumpfgeschäftsjahr entsteht bei Gründung oder bei Umstellung des Wirtschaftsjahres. Für Rumpfgeschäftsjahre gelten die gleichen Feststellungsfristen, gerechnet ab dem ersten Tag des nachfolgenden regulären Geschäftsjahres.

Praxistipp: Steuerberater frühzeitig einbinden

Sonderfälle erfordern oft eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater, insbesondere bei Organschaften, Konzernstrukturen oder Prüfungspflicht. Wer die Jahresabschlusserstellung und -prüfung durch einen Steuerberater begleiten lässt, stellt sicher, dass alle formellen Anforderungen erfüllt sind und die Feststellungserklärung rechtssicher ausgefüllt wird.

Was passiert bei verspäteter oder fehlender Feststellung?

Die Nichteinhaltung der Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG zieht zwar keine unmittelbare Sanktion durch das Registergericht nach sich – anders als die verspätete Offenlegung –, führt jedoch zu einer Reihe rechtlicher und wirtschaftlicher Risiken für die GmbH und ihre Organe.

Steuerrechtliche Folgen

Das Finanzamt kann bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses Verzögerungszuschläge gemäß § 152 AO festsetzen. Diese betragen 0,25 % der festgesetzten Steuer pro Monat der Verspätung, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat. Zudem kann das Finanzamt bei fehlender Feststellung die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO), was regelmäßig zu nachteiligen Steuerfestsetzungen führt.

Haftungsrisiken der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung ist verpflichtet, den Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Aufstellung den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen (§ 42a Abs. 1 GmbHG). Eine schuldhafte Pflichtverletzung kann zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH führen (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Verzögerung steuerliche Nachteile oder Ordnungsgelder entstehen.

Rechtsfolgen für Gewinnausschüttungen

Ohne festgestellten Jahresabschluss dürfen keine Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter vorgenommen werden. Eine Ausschüttung vor Feststellung ist rechtswidrig und kann zur Rückforderung führen (§ 31 GmbHG – Verbot der Einlagenrückgewähr). Die Gesellschafter können persönlich haften, wenn sie eine unzulässige Ausschüttung erhalten haben.

Verzögerung der Offenlegung und Ordnungsgeld

Da die Offenlegung nach § 325 HGB die Feststellung voraussetzt, führt eine verspätete Feststellung automatisch zu einer Verzögerung der Offenlegung. Wird die Offenlegungsfrist von zwölf Monaten überschritten, droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz setzt diese Ordnungsgelder seit Inkrafttreten des DiRUG konsequent durch.

Vorsicht: Kumulation von Risiken

In der Praxis kumulieren sich die Risiken: Eine verspätete Feststellung führt zu steuerlichen Verzögerungszuschlägen, eine anschließende verspätete Offenlegung zu Ordnungsgeldern. Geschäftsführer haften persönlich für beide Pflichtenverstöße. Zudem können Gesellschafter die Entlastung der Geschäftsführung verweigern oder Schadensersatz fordern.

12 Monate

Offenlegungsfrist § 325 HGB

8–11 Monate

Feststellungsfrist § 42a GmbHG

500–25.000 €

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Wer die Feststellungsfrist ernst nimmt und frühzeitig handelt, vermeidet diese Risiken. In der Praxis empfiehlt sich eine strukturierte Jahresplanung: Buchhaltung zeitnah abschließen, Jahresabschluss durch den Steuerberater erstellen lassen, Gesellschafterversammlung rechtzeitig einberufen und die Feststellung dokumentieren. Plattformen wie OnlineBilanz.de unterstützen diesen Prozess durch digitale Koordination, Festpreis-Transparenz und automatische Fristen-Überwachung.

Wie organisiert man den Feststellungsprozess effizient?

Die fristgerechte Feststellung des Jahresabschlusses erfordert eine strukturierte Planung und die Koordination mehrerer Beteiligter: Buchhalter, Geschäftsführung, Steuerberater und Gesellschafter. Wer den Prozess professionell organisiert, vermeidet Zeitdruck und Fehler.

1. Jahresplanung mit festen Meilensteinen

Legen Sie bereits zu Beginn des neuen Geschäftsjahres die wesentlichen Termine fest: Abschluss der laufenden Buchhaltung, Übergabe der Unterlagen an den Steuerberater, Fertigstellung des Jahresabschlusses, Einberufung der Gesellschafterversammlung, Feststellung, Einreichung der Feststellungserklärung, Offenlegung. Ein Zeitplan mit Pufferzeiten gibt Sicherheit.

2. Buchhaltung zeitnah abschließen

Der häufigste Engpass ist die unvollständige oder fehlerhafte Buchhaltung. Sorgen Sie dafür, dass alle Belege zeitnah erfasst werden und die Konten monatlich abgestimmt sind. Offene Posten, fehlende Belege oder unklare Buchungen verzögern die Erstellung des Jahresabschlusses erheblich.

3. Steuerberater frühzeitig beauftragen

Beauftragen Sie Ihren Steuerberater rechtzeitig mit der Erstellung des Jahresabschlusses. Vereinbaren Sie klare Termine für die Übergabe der Unterlagen und die Fertigstellung. Digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten hier den Vorteil fester Liefertermine und transparenter Festpreise – ohne Wartezeiten und ohne Verhandlungen.

4. Gesellschafterversammlung rechtzeitig einberufen

Sobald der Jahresabschluss fertiggestellt ist, laden Sie die Gesellschafterversammlung mit ausreichendem Vorlauf ein. Achten Sie auf die Einhaltung der Einberufungsfrist gemäß Gesellschaftsvertrag. Legen Sie den vollständigen Jahresabschluss vor und bereiten Sie eine verständliche Erläuterung vor.

5. Feststellungserklärung sorgfältig ausfüllen und einreichen

Nutzen Sie die offizielle Vorlage Ihres Registergerichts oder lassen Sie die Feststellungserklärung durch Ihren Steuerberater ausfüllen. Prüfen Sie alle Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Reichen Sie die Erklärung elektronisch beim Handelsregister ein – dies beschleunigt die Bearbeitung erheblich.

6. Offenlegung direkt mitplanen

Planen Sie die Offenlegung beim Unternehmensregister bereits bei der Feststellung mit ein. Die Offenlegungsfrist läuft parallel zur Feststellungsfrist und endet zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag. Viele Steuerberater bieten die Offenlegung als Teil ihres Leistungspakets an und übernehmen die elektronische Einreichung direkt nach der Feststellung.

  • Jahresplanung mit festen Terminen für alle Schritte
  • Buchhaltung zeitnah und vollständig abschließen
  • Steuerberater rechtzeitig beauftragen, Festpreise vereinbaren
  • Gesellschafterversammlung mit ausreichendem Vorlauf einberufen
  • Feststellungserklärung sorgfältig ausfüllen oder durch StB erstellen lassen
  • Offenlegung beim Unternehmensregister direkt nach Feststellung einreichen
  • Alle Dokumente (Protokoll, Feststellungserklärung, Beschlüsse) archivieren

„Die meisten Mandanten profitieren enorm von einem digitalen, koordinierten Prozess. Wer Buchhaltung, Jahresabschluss und Offenlegung aus einer Hand erhält, spart Zeit, vermeidet Fehler und hat die Fristen jederzeit im Blick. Genau darauf ist OnlineBilanz ausgerichtet: Steuerberater-Qualität, digital koordiniert, mit Festpreisen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Kann man die Feststellungserklärung auch elektronisch einreichen?

Ja, die Feststellungserklärung muss seit dem DiRUG (01.08.2022) elektronisch über das Unternehmensregister eingereicht werden. Die Einreichung erfolgt über authentifizierte Upload-Portale oder direkt über ELSTER bei entsprechender Authentifizierung. Eine Papiereinreichung ist nicht mehr zulässig.

Wer unterschreibt die Feststellungserklärung bei einer GmbH?

Die Feststellungserklärung wird vom Geschäftsführer der GmbH unterzeichnet und eingereicht. Er bestätigt damit, dass die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss an dem angegebenen Datum festgestellt hat. Die Gesellschafter selbst unterzeichnen den separaten Gesellschafterbeschluss, der als Anlage beigefügt wird.

Braucht man einen Steuerberater für die Feststellungserklärung?

Rechtlich ist kein Steuerberater vorgeschrieben. Allerdings empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater dringend, da Fehler bei der Feststellung und Offenlegung zu Ordnungsgeldern führen können. Der Steuerberater erstellt in der Regel den Jahresabschluss und kann die Feststellungserklärung korrekt vorbereiten und prüfen.

Kann die Feststellung auch nachträglich korrigiert werden?

Ja, bei fehlerhafter Feststellung kann eine Berichtigung erfolgen. Dazu muss die Gesellschafterversammlung einen neuen Beschluss fassen und eine korrigierte Feststellungserklärung beim Unternehmensregister einreichen. Bei wesentlichen Fehlern kann auch eine Nichtigfeststellung nach § 256 AktG analog in Betracht kommen, was jedoch einen erheblichen Aufwand bedeutet.

Gilt die Feststellungsfrist auch bei Kleinstkapitalgesellschaften?

Ja, auch Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB müssen den Jahresabschluss fristgerecht feststellen. Sie profitieren von der verlängerten Frist von 11 Monaten nach § 42a Abs. 2 GmbHG. Allerdings können Kleinstkapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen von der Offenlegungspflicht befreit sein (§ 326 Abs. 2 HGB), die Feststellungspflicht bleibt aber bestehen.

Was ist der Unterschied zwischen Feststellung und Billigung des Jahresabschlusses?

Bei einer GmbH wird der Jahresabschluss von den Gesellschaftern festgestellt (§ 42a Abs. 2 GmbHG), es sei denn, der Gesellschaftsvertrag überträgt diese Kompetenz auf den Aufsichtsrat. Bei einer AG hingegen stellt der Vorstand den Jahresabschluss auf, der Aufsichtsrat billigt ihn (§ 172 AktG), und die Hauptversammlung beschließt über die Ergebnisverwendung. Die Feststellungserklärung gibt es in dieser Form nur bei der GmbH.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 267 HGB – Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
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Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

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15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
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