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OnlineBilanzBlogErholungsbeihilfe: 156 € steuerbegünstigt zahlen – Pauschalsteuer 25 % nach § 40 EStG

Erholungsbeihilfe: 156 € steuerbegünstigt zahlen – Pauschalsteuer 25 % nach § 40 EStG

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Fachlich geprüft: 15.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Erholungsbeihilfe gehört zu den wenigen Lohnextras, bei denen Arbeitgeber mit einem überschaubaren Pauschalsteuersatz von 25 % eine spürbare Nettomehrleistung für ihre Mitarbeiter erzielen – ganz ohne Sozialversicherungsbeiträge. Doch Vorsicht: Die Beihilfe ist nicht steuerfrei, sondern pauschal steuerpflichtig. Wer die Spielregeln kennt, spart bares Geld.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung, die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG mit einem pauschalen Lohnsteuersatz von 25 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) versteuert wird. Die Jahreshöchstbeträge betragen 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für den Ehegatten und 52 € je Kind. Durch die Pauschalierung entfällt die Sozialversicherungspflicht vollständig. Voraussetzung ist ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Urlaub und die Sicherstellung der Verwendung für Erholungszwecke.

Was ist die Erholungsbeihilfe?

Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer die Erholung – typischerweise während des Urlaubs – ermöglichen oder erleichtern soll. Sie ist kein gesetzlicher Anspruch, sondern kann einzelvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertragliche Regelung gewährt werden. Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist sie im Anstellungsvertrag zu verankern und muss dem Fremdvergleich standhalten.

Die steuerliche Grundlage findet sich in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Danach darf der Arbeitgeber die Lohnsteuer für solche Beihilfen mit einem festen Pauschalsatz von 25 % erheben – statt die Leistung dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers zu unterwerfen. Dieser pauschale Ansatz ist für viele Arbeitnehmer deutlich günstiger als die reguläre Besteuerung.

Hinweis für GmbH-Geschäftsführer

Gesellschafter-Geschäftsführer können die Erholungsbeihilfe ebenfalls erhalten, sofern sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt werden oder eine klare vertragliche Grundlage besteht. Die Angemessenheit der Gesamtvergütung muss stets geprüft werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu vermeiden.

Nicht steuerfrei – sondern pauschal besteuert

Ein weit verbreitetes Missverständnis: Die Erholungsbeihilfe wird häufig als „steuerfrei“ bezeichnet oder so gesucht. Das ist falsch. Es gibt keine Steuerbefreiungsnorm in § 3 EStG – im Gegensatz zu spezifischen Regelungen wie § 3a EStG für Sanierungsgewinne –, die diese Leistung von der Steuer ausnimmt. Vielmehr handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der lediglich pauschal versteuert werden darf.

Der Unterschied ist erheblich: Bei echter Steuerfreiheit trägt niemand Steuern. Bei der Pauschalierung übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf (also effektiv 26,375 %) sowie gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer. Der Arbeitnehmer erhält die Beihilfe brutto = netto, denn er ist durch die Pauschalierung von seiner eigenen Lohnsteuerschuld befreit (§ 40 Abs. 3 EStG). Ein ähnliches System der Arbeitgeber-Pauschalsteuer findet sich bei Geschenken an Geschäftspartner nach § 37b, wo ebenfalls der Zuwendende die Steuer pauschal übernehmen kann.

Achtung: Wird der Höchstbetrag überschritten, ist nur der übersteigende Teil mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers zu versteuern. Eine Pauschalierung des Gesamtbetrags ist dann nicht mehr möglich.

Voraussetzungen im Detail

Damit die Pauschalversteuerung mit 25 % greift, müssen kumulativ vier Bedingungen erfüllt sein:

  • Jahreshöchstbeträge werden nicht überschritten (156 / 104 / 52 €).
  • Zeitlicher Zusammenhang mit dem Urlaub: Die Zahlung muss im Zusammenhang mit einem Urlaub stehen. Die Finanzverwaltung akzeptiert einen Zeitraum von bis zu drei Monaten vor oder nach dem Urlaub (sog. 3-Monats-Regel). Eine Zahlung im Januar für einen im Oktober geplanten Urlaub wäre problematisch.
  • Verwendungssicherstellung: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beihilfe tatsächlich für Erholungszwecke verwendet wird.
  • Keine Häufung: Pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer darf die Begünstigung nur einmal in Anspruch genommen werden.

Zeitlicher Zusammenhang – die 3-Monats-Regel in der Praxis

Der Lohnsteuer-Anwendungserlass (LStAE) R 40.2 Abs. 1 konkretisiert den geforderten zeitlichen Zusammenhang. Als praxistauglich gilt eine Zahlung, die innerhalb von drei Monaten vor Urlaubsantritt oder bis zu drei Monate nach Rückkehr aus dem Urlaub erfolgt. Wird die Beihilfe außerhalb dieses Fensters ausgezahlt, verliert sie ihren Erholungscharakter und ist regulär zu versteuern. Für die Lohnbuchhaltung empfiehlt sich daher eine Dokumentation des Urlaubszeitraums.

Höhe: 156 / 104 / 52 € pro Jahr

Die gesetzlichen Höchstbeträge nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG sind seit Jahren unverändert und gelten auch in 2025 und 2026:

Person Höchstbetrag je Kalenderjahr
Arbeitnehmer selbst 156 €
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner 104 €
Jedes Kind (i. S. d. § 32 EStG) 52 €

Die Beträge sind Obergrenzen, keine Mindestzahlungen. Arbeitgeber können auch nur einen Teil ausschöpfen. Wichtig: Die Beträge für Ehegatten und Kinder setzen voraus, dass diese am Urlaub teilnehmen und die Mittel für deren Erholung eingesetzt werden. Der Ehegatte muss nicht selbst Arbeitnehmer des Betriebs sein.

Erholungsbeihilfe 2026

Für das Kalenderjahr 2026 gelten dieselben Beträge (156 / 104 / 52 €). Eine gesetzliche Anpassung ist derzeit nicht geplant. Änderungen im Steuerrecht werden auf onlinebilanz.de laufend aktualisiert.

Nachweis und Verwendungssicherstellung

Viele Arbeitgeber scheuen die Erholungsbeihilfe, weil sie aufwendige Belegnachweise befürchten. In der Praxis ist der Aufwand überschaubar: Die Finanzverwaltung akzeptiert eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers, in der er bestätigt, die Beihilfe für Erholungszwecke zu verwenden. Hotelrechnungen, Reisebelege oder Kontoauszüge sind grundsätzlich nicht erforderlich.

Muster-Formulierung für die Arbeitnehmer-Erklärung

Muster: Verwendungserklärung Erholungsbeihilfe

„Ich, [Name, Vorname], bestätige hiermit, dass die mir im Kalenderjahr [JJJJ] gewährte Erholungsbeihilfe in Höhe von [Betrag] € ausschließlich für Erholungszwecke (Urlaub) für mich [und meine mitreisenden Familienangehörigen: Ehegatte/in, [Anzahl] Kind(er)] verwendet wird. Mein Urlaub findet voraussichtlich im Zeitraum [Datum von – bis] statt.“

Ort, Datum, Unterschrift Arbeitnehmer

Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen und für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungspflicht (sechs Jahre nach § 147 AO) aufzubewahren. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung ist sie das zentrale Nachweisdokument. Für eine saubere digitale Lohnbuchhaltungsstruktur empfiehlt sich die Ablage direkt bei den Lohnunterlagen des jeweiligen Mitarbeiters – mehr dazu in unserem Bereich Lohnbuchhaltung.

Erholungsbeihilfe bei Minijobbern

Ein besonders attraktives Einsatzfeld ist der Minijob. Grundsätzlich gilt: Die Erholungsbeihilfe ist bei pauschal versteuertem Arbeitslohn nach § 40 EStG sozialversicherungsfrei. Für Minijobber mit einer monatlichen Vergütungsgrenze von derzeit 556 € (Stand 2025) stellt sich die Frage, ob die Beihilfe auf diese Grenze angerechnet wird.

Anrechnung auf die 556-€-Grenze?

Einmalige Sonderzahlungen wie die Erholungsbeihilfe werden auf die Jahresentgeltgrenze (556 € × 12 = 6.672 €) angerechnet. Wird diese durch die Beihilfe überschritten, entsteht reguläre Sozialversicherungspflicht für den Monat der Zahlung. Deshalb sollte das Jahreslohnkonto vor Auszahlung geprüft werden.

Lösungsansatz in der Praxis

Viele Arbeitgeber zahlen die Erholungsbeihilfe in einem Monat mit unterdurchschnittlichem Lohn, sodass die Jahresgrenze nicht überschritten wird. Alternativ kann die Beihilfe als pauschal besteuerter Lohn außerhalb der Minijob-Pauschalierung (2 %) behandelt werden – dann zählt sie nicht zur Minijob-Grenze.

Wird die Beihilfe nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit 25 % versteuert (also nicht über die Minijob-Pauschale), ist sie sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV und damit nicht auf die Entgeltgrenze anzurechnen. Dieser Vorteil muss jedoch sauber in der Lohnabrechnung dokumentiert werden.

Rechenbeispiel: Familie mit zwei Kindern

Die Mustermann GmbH gewährt ihrer Vollzeitkraft Anna Mustermann die Erholungsbeihilfe für sich, ihren Ehegatten und ihre zwei Kinder. Anna hat zwei kindergeldberechtigte Kinder im Sinne des § 32 EStG.

Person Betrag
Anna Mustermann (AN) 156,00 €
Ehegatte 104,00 €
Kind 1 52,00 €
Kind 2 52,00 €
Gesamtbeihilfe (brutto) 364,00 €

Pauschalsteuer (trägt der Arbeitgeber):

Position Berechnung Betrag
Lohnsteuer pauschal 25 % 364 € × 25 % 91,00 €
Solidaritätszuschlag 5,5 % 91 € × 5,5 % 5,01 €
Kirchensteuer (exemplarisch, wenn AG-Anteil) individuell
Gesamtkosten Arbeitgeber 460,01 €

Anna erhält 364 € netto auf ihr Konto. Die GmbH trägt Pauschalsteuer + SolZ von rund 96 €. Sozialversicherungsbeiträge fallen für keinen der Beteiligten an. Zum Vergleich: Würde die GmbH denselben Betrag als regulären Bonus auszahlen, würden bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 42 % zzgl. SolZ und Arbeitnehmer-SV-Beiträgen (ca. 20 %) mehr als 200 € an Steuern und Abgaben anfallen – und die GmbH würde zusätzlich den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung (ca. 20 %) schulden.

Buchung in der GmbH

Die Erholungsbeihilfe ist Lohnaufwand der GmbH und als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die übernommene Pauschalsteuer ist ebenfalls Lohnaufwand (kein privater Vorgang). Kirchensteuer ist – soweit pauschal – ebenfalls als Betriebsausgabe zu behandeln.

Buchungssatz bei Auszahlung (Beispiel ohne KiSt):
Soll: 6020 Löhne und Gehälter   364,00 €
Soll: 6030 Lohnsteuer pauschal     91,00 €
Soll: 6031 Solidaritätszuschlag      5,01 €
Haben: 1800 Bank / 3730 Verbindlichkeiten Lohn   460,01 €

Die Pauschalsteuer ist bis zum 10. des Folgemonats an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen (§ 41a EStG). Sie wird in der Lohnsteuer-Anmeldung unter „Pauschalsteuern nach § 40 EStG“ ausgewiesen. In der Lohnbuchhaltungssoftware ist sicherzustellen, dass die Beihilfe als separate Lohnart mit dem Pauschalsteuerkennzeichen „§ 40 Abs. 2 Nr. 3″ angelegt ist. Prüfen Sie, ob Ihre Lohnbuchhaltungssoftware die korrekte Kennzeichnung unterstützt – eine fehlerhafte Zuordnung führt in der Prüfung zu Nachforderungen.

Tipp: Demo und Kostenrechner

Möchten Sie prüfen, wie die Erholungsbeihilfe in Ihre Lohnabrechnung integriert werden kann? Testen Sie die onlinebilanz.de Demo kostenlos oder nutzen Sie den Kostenrechner, um Ihre individuelle Ersparnis zu berechnen.

Fazit

Die Erholungsbeihilfe ist ein unterschätztes, aber rechtsicheres Gestaltungsinstrument im Lohnbereich. Sie ist zwar nicht steuerfrei, aber durch die Pauschalversteuerung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG für Arbeitnehmer de facto nettowirksam – und für den Arbeitgeber vollständig sozialabgabenfrei. Mit Jahresbeträgen von bis zu 156 € (AN), 104 € (Ehegatte) und 52 € je Kind lässt sich für eine vierköpfige Familie ein Nettovorteil von 364 € erzielen, den die GmbH mit überschaubarem Aufwand von rund 96 € Pauschalsteuer inklusive SolZ finanziert. Entscheidend sind der zeitliche Zusammenhang mit dem Urlaub, die dokumentierte Verwendungserklärung und die saubere Lohnbuchhaltung. Wer diese drei Punkte beachtet, hat ein solides und prüfungssicheres Benefit-Element in der Hand.

364 €

Max. Erholungsbeihilfe Familie (2 Kinder)

25 %

Pauschalsteuersatz nach § 40 Abs. 2 EStG

Häufig gestellte Fragen

Ist die Erholungsbeihilfe steuerfrei?

Nein. Die Erholungsbeihilfe ist nicht steuerfrei, sondern pauschal steuerpflichtig. Der Arbeitgeber versteuert sie mit 25 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Der Arbeitnehmer erhält den Betrag netto, weil die Steuer vom Arbeitgeber getragen wird.

Welche Beträge gelten für die Erholungsbeihilfe 2026?

Die Höchstbeträge sind gesetzlich festgelegt und gelten unverändert: 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und 52 € für jedes Kind im Sinne des § 32 EStG pro Kalenderjahr.

Welchen Nachweis muss der Arbeitgeber für die Erholungsbeihilfe erbringen?

Es genügt eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers, dass die Beihilfe für Erholungszwecke verwendet wird. Hotelbuchungen oder Kontoauszüge sind grundsätzlich nicht erforderlich. Die Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen und sechs Jahre aufzubewahren.

Kann die Erholungsbeihilfe auch an Minijobber gezahlt werden?

Ja. Wird die Beihilfe nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert (nicht über die 2-%-Minijob-Pauschale), zählt sie nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und wird nicht auf die monatliche Entgeltgrenze von 556 € angerechnet.

Wie lange gilt die 3-Monats-Regel bei der Erholungsbeihilfe?

Die Zahlung muss innerhalb von drei Monaten vor Urlaubsantritt oder bis zu drei Monate nach Rückkehr aus dem Urlaub erfolgen. Zahlungen außerhalb dieses Zeitfensters erfüllen nicht den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub und sind regulär zu versteuern.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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