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OnlineBilanzBlogGeschenke an Geschäftspartner: 50-Euro-Grenze, Brutto/Netto & §37b Pauschalsteuer

Geschenke an Geschäftspartner: 50-Euro-Grenze, Brutto/Netto & §37b Pauschalsteuer

Veröffentlicht: 02.07.2026Aktualisiert: 02.07.2026Fachlich geprüft: 02.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Seit dem Jahressteuergesetz 2024 gilt für Geschenke an Geschäftspartner eine neue Abzugsgrenze von 50 Euro – zuvor waren es 35 Euro. Klingt nach einer Kleinigkeit, hat aber erhebliche Konsequenzen für den Betriebsausgabenabzug, die Umsatzsteuer-Vorsteuer und die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG. Dieser Artikel zeigt Geschäftsführern von GmbH und UG, worauf es im Detail ankommt – mit konkretem Rechenbeispiel und Buchungssatz.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Geschenke an Geschäftspartner sind als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Nettowert (bei Vorsteuerabzugsberechtigung) bzw. Bruttowert (ohne Vorsteuerabzug) je Empfänger und Wirtschaftsjahr die Grenze von 50 Euro nicht übersteigt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG i. d. F. JStG 2024, gültig ab VZ 2024). Wird die Grenze überschritten, entfällt der Abzug vollständig. Zusätzlich kann der zuwendende Betrieb die Einkommensteuer des Empfängers nach § 37b EStG mit 30 % pauschal übernehmen – was ebenfalls Betriebsausgabe ist, solange die Schenkung betrieblich veranlasst ist. Strenge Aufzeichnungspflichten (Name des Empfängers, Anlass, Betrag) sind Pflicht.

Rechtsgrundlage & neue 50-Euro-Grenze

Die steuerliche Behandlung von Geschenken an Geschäftspartner ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG geregelt. Die Norm verbietet den Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Zuwendenden sind, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr eine bestimmte Grenze überschreiten.

Durch das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurde diese Grenze rückwirkend zum 1. Januar 2024 von 35 Euro auf 50 Euro angehoben. Der Wert war seit 1996 unverändert geblieben – eine längst überfällige Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung. Für Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2023 gilt weiterhin die 35-Euro-Grenze; wer also noch Altjahr-Prüfungen vor sich hat, muss den alten Wert anwenden.

Rechtslage auf einen Blick

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG: Grenze 50 Euro (netto bei Vorsteuerabzugsberechtigung) je Empfänger je Wirtschaftsjahr – gültig ab Veranlagungszeitraum 2024. Bei Überschreitung: vollständiger Abzugsausschluss, kein anteiliger Abzug bis zur Grenze.

Wichtig: Das „Alles-oder-nichts-Prinzip“ bleibt unverändert. Kostet das Geschenk 51 Euro netto, dürfen null Euro als Betriebsausgabe abgezogen werden – nicht etwa 50 Euro. Diese Schärfe macht eine sorgfältige Planung zwingend erforderlich.

Brutto oder Netto: Was zählt wirklich?

Die Frage „geschenke an geschäftspartner 35 euro brutto oder netto“ – heute sinngemäß für die 50-Euro-Grenze – ist einer der häufigsten Stolpersteine in der Praxis. Die Antwort hängt davon ab, ob die schenkende GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist:

Regelbesteuerte GmbH (§ 15 UStG greift)
Die GmbH zieht die Vorsteuer aus dem Einkauf ab. Maßgeblich für die 50-Euro-Grenze ist der Nettobetrag (Einkaufspreis ohne USt). Die Umsatzsteuer landet im Vorsteuer-Konto und bleibt außen vor.
Kleinunternehmer oder steuerfreie Umsätze (kein Vorsteuerabzug)
Kein Vorsteuerabzug bedeutet: Die USt ist Teil der tatsächlichen Kosten. Die Grenze wird am Bruttobetrag (inkl. USt) gemessen. Ein Geschenk für 50,01 Euro brutto überschreitet bereits die Grenze.

Für die typische GmbH mit regelbesteuerten Umsätzen gilt also: Ein Präsentkorb, der den Lieferanten 59,50 Euro brutto (= 50,00 Euro netto + 19 % USt) kostet, hält die Grenze exakt ein. Die GmbH zieht 9,50 Euro Vorsteuer ab, der Nettowert beträgt 50,00 Euro – die Grenze ist nicht überschritten.

Achtung Umsatzsteuer-Falle: Übersteigt der Nettowert des Geschenks 50 Euro, entfällt nicht nur der Betriebsausgabenabzug – auch der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen. Doppelter Schaden!

Jahresgrenze je Empfänger & Kumulierung

Die 50-Euro-Grenze ist eine Jahresgrenze pro Empfänger, nicht eine Einzelgeschenk-Grenze. Das bedeutet: Erhält ein Geschäftspartner im Laufe eines Wirtschaftsjahres mehrere Geschenke, werden alle Werte addiert. Übersteigt die Summe 50 Euro netto, verliert die GmbH für sämtliche Geschenke an diese Person das Abzugsrecht – also auch rückwirkend für das erste Präsent.

Quartal Geschenk (netto) Kumuliert (netto) Abzug möglich?
Q1 20,00 € 20,00 € ✔ ja (vorläufig)
Q2 18,00 € 38,00 € ✔ ja (vorläufig)
Q3 15,00 € 53,00 € ✖ nein – alle drei Geschenke nicht abzugsfähig

Die Buchhaltung muss daher empfängerbezogene Konten oder zumindest empfängerbezogene Aufzeichnungen führen, um die Jahressummen im Blick zu behalten.

§ 37b EStG: Pauschalversteuerung auf Knopfdruck

Auch wenn das Geschenk abzugsfähig ist (Nettowert ≤ 50 Euro), entsteht beim Empfänger grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, der einkommensteuerlich zu erfassen wäre. Um dem Beschenkten diesen Aufwand zu ersparen – und um den Geschäftsbeziehungen keine steuerliche Bürde aufzulasten – kann die zuwendende GmbH die Steuer nach § 37b EStG übernehmen.

Funktionsweise der Pauschalversteuerung

Die GmbH wählt einheitlich und unwiderruflich für ein Wirtschaftsjahr, die Einkommensteuer auf alle Sachzuwendungen an Dritte (und ggf. eigene Arbeitnehmer) mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % zu übernehmen. Bemessungsgrundlage ist der Wert des Geschenks einschließlich Umsatzsteuer. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Pauschalsteuer) und ggf. Kirchensteuer.

Rechenformel § 37b

Pauschalsteuer = Geschenkwert (brutto) × 30 %
SolZ = Pauschalsteuer × 5,5 %
Gesamtbelastung GmbH ≈ Bruttowert × 31,65 %

Die übernommene Pauschalsteuer ist ihrerseits Betriebsausgabe, sofern das Grundgeschenk betrieblich veranlasst ist – also wenn der Abzug nicht bereits an der 50-Euro-Grenze scheitert. Überschreitet das Geschenk die Grenze, ist auch die darauf entfallende Pauschalsteuer nicht abziehbar.

Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt

Die Übernahme der Pauschalversteuerung muss dem Betriebsstätten-Finanzamt bis zum 28./29. Februar des Folgejahres angemeldet und abgeführt werden (§ 37b Abs. 4 EStG). Die GmbH muss den Empfänger außerdem darüber informieren, dass sie die Steuer übernommen hat, damit dieser den Betrag nicht nochmals in seiner Steuererklärung ansetzt.

Wahlrecht: einheitlich für alle Zuwendungen

Das Wahlrecht nach § 37b EStG ist einheitlich auszuüben: Wer es wählt, muss alle Sachzuwendungen (an Dritte und an eigene Arbeitnehmer) einbeziehen – mit Ausnahme von Zuwendungen, die beim Empfänger ohnehin steuerfrei wären. Es ist nicht möglich, nur einzelne Empfänger herauszupicken.

Vorsteuerabzug bei Geschenken

Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Geschenke folgt einer eigenen Systematik. Grundregel: Nach § 15 Abs. 1a UStG ist die Vorsteuer aus Aufwendungen ausgeschlossen, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht abziehbar sind. Daraus folgt:

  • Nettowert ≤ 50 Euro: Betriebsausgabe abziehbar → Vorsteuer abziehbar (soweit die GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist).
  • Nettowert > 50 Euro: Betriebsausgabe nicht abziehbar → Vorsteuer ebenfalls nicht abziehbar. Die gesamte Umsatzsteuer wird zur nicht abzugsfähigen Betriebsausgabe.

Hinzu kommt: Gibt die GmbH ein Geschenk unentgeltlich ab, liegt grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG vor, die umsatzsteuerbar ist – es sei denn, der Einkaufspreis pro Stück überschreitet nicht 35 Euro (umsatzsteuerliche Bagatellgrenze gemäß Abschn. 3.3 Abs. 11 UStAE; diese Grenze ist umsatzsteuerlich bisher noch nicht auf 50 Euro angehoben worden – Stand 2025). Das schafft eine problematische Differenz zwischen ertragsteuerlicher (50 Euro) und umsatzsteuerlicher (35 Euro) Grenze.

Umsatzsteuerliche Sonderregel beachten: Die Freigrenze für die Schenkungsbesteuerung nach § 3 Abs. 1b UStG (unentgeltliche Wertabgabe) liegt umsatzsteuerlich weiterhin bei 35 Euro (Einkaufspreis netto). Bei Geschenken zwischen 35,01 und 50,00 Euro netto entsteht eine Umsatzsteuerpflicht auf die Wertabgabe, obwohl ertragsteuerlich der Abzug gewährt wird. Die zugehörige Umsatzsteuer kann die GmbH als Betriebsausgabe abziehen, nicht jedoch als Vorsteuer neutralisieren.

Aufzeichnungspflichten & Buchführung

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG verlangt explizit, dass Aufwendungen für Geschenke einzeln und getrennt von anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Fehlt diese Aufzeichnung, ist der Betriebsausgabenabzug allein deswegen ausgeschlossen – selbst wenn der Wert des Geschenks die 50-Euro-Grenze unterschreitet.

Folgende Angaben müssen für jedes Geschenk dokumentiert sein:

Name und Anschrift des Empfängers (Vollständigkeit zwingend)
Anlass der Zuwendung (z. B. „Jahresabschluss-Dank“, „Geburtstag Geschäftsführer Kunde X“)
Art des Geschenks und dessen Wert (Einkaufsbeleg, Rechnung)
Datum der Übergabe
Betriebliche Veranlassung (kurze Begründung genügt, aber sie muss vorhanden sein)
Empfängerbezogene Jahressumme (kumulierte Übersicht führen)

In der Praxis empfiehlt sich ein schlichtes Geschenke-Journal in der Buchhaltungssoftware – eine separate Tabelle oder ein dediziertes Kostenkonto (SKR 03: Konto 4654 / SKR 04: Konto 6640), das nach Empfängern auswertbar ist. Wer unsicher ist, wie er das in seiner GmbH-Buchführung abbildet, kann sich mit dem Kostenrechner auf onlinebilanz.de einen ersten Überblick über den Beratungsaufwand verschaffen.

Praxisbeispiel: GmbH verschenkt Wein-Set

Die Muster-GmbH (regelbesteuert, Vorsteuerabzug 100 %) kauft im Oktober 2025 fünf Wein-Sets à 49,00 Euro netto (= 58,31 Euro brutto inkl. 19 % USt) für fünf Stammkunden. Sie entscheidet sich für die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG.

Position Wert je Empfänger Gesamt (5 Empfänger)
Einkaufspreis netto 49,00 € 245,00 €
USt 19 % 9,31 € 46,55 €
Einkaufspreis brutto 58,31 € 291,55 €
Pauschalsteuer § 37b (30 % auf Brutto) 17,49 € 87,45 €
SolZ (5,5 % auf Pauschalsteuer) 0,96 € 4,81 €
Gesamtaufwand GmbH je Empfänger 75,76 € 378,81 €

Ergebnis Betriebsausgabenabzug: Nettowert 49,00 Euro je Empfänger ≤ 50 Euro → Abzug vollständig möglich. Vorsteuer 9,31 Euro je Empfänger abziehbar. Pauschalsteuer + SolZ (18,45 Euro je Empfänger) ebenfalls als Betriebsausgabe abziehbar.

Hinweis USt-Schenkungsbesteuerung: Da der Nettoeinkaufspreis je Stück 49,00 Euro beträgt und damit über der umsatzsteuerlichen Bagatellgrenze von 35,00 Euro liegt, ist auf die unentgeltliche Wertabgabe Umsatzsteuer abzuführen (§ 3 Abs. 1b UStG). Die abzuführende USt von 9,31 Euro je Stück entspricht exakt der zuvor abgezogenen Vorsteuer – per saldo ein Nullsummenspiel auf dem USt-Konto, aber buchhalterisch zu erfassen.

Buchungssatz Einkauf (je Wein-Set):
Aufwand Geschenke (SKR04: 6640) 49,00 € | Vorsteuer 19 % 9,31 € an Verbindlichkeiten/Bank 58,31 €

Buchungssatz unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b UStG):
Aufwand Geschenke 9,31 € an USt-Zahllast 9,31 €

Buchungssatz Pauschalsteuer § 37b + SolZ:
Aufwand Pauschalsteuer § 37b (6640 o. separates Konto) 18,45 € an Verbindlichkeiten FA 18,45 €

Ausnahmen & Abgrenzung: Kein „Geschenk“ im Sinne des Gesetzes

Nicht jede Zuwendung an einen Geschäftspartner fällt unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Folgende Positionen sind kein Geschenk im steuerlichen Sinne und daher ohne Wertgrenze abzugsfähig (sofern betrieblich veranlasst):

  • Streuwerbeartikel mit einem Wert von bis zu 10 Euro netto (z. B. Kugelschreiber, Kalender mit Werbeaufdruck) – diese unterliegen weder der 50-Euro-Grenze noch der § 37b-Pflicht.
  • Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) – hierfür gilt eine 70-%-Abzugsbeschränkung, nicht die Geschenke-Grenze.
  • Incentive-Reisen oder Events, bei denen eine Gegenleistung des Empfängers (z. B. Teilnahme an Produktschulung) erwartet wird – wirtschaftlich kein Geschenk.
  • Rabatte, Boni, Preisnachlässe – keine Geschenke, sondern Entgeltminderungen.
  • Zugaben im Rahmen eines entgeltlichen Umsatzes (z. B. kostenlose Zugabe beim Kauf) – kein eigenständiges Geschenk.

Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer trennscharf. Entscheidend ist, ob die Zuwendung unentgeltlich und ohne unmittelbare Gegenleistung erfolgt. Zweifelsfälle sollten dokumentiert werden.

Checkliste für die GmbH-Praxis

Nettowert des Einzelgeschenks ermitteln (bei Vorsteuerabzugsberechtigung: ohne USt)
Jahresgrenze je Empfänger prüfen: Kumulierte Nettowerte ≤ 50 Euro?
Umsatzsteuerliche Sonderregel beachten: Nettoeinkaufspreis > 35 Euro → Schenkungsbesteuerung nach § 3 Abs. 1b UStG
Entscheidung über § 37b EStG-Pauschalversteuerung zu Beginn des Wirtschaftsjahres treffen (einheitliches Wahlrecht!)
Empfängername, Anlass, Wert und Datum für jedes Geschenk einzeln aufzeichnen (§ 4 Abs. 7 EStG)
Separates Buchungskonto für Geschenke führen (SKR03: 4654 / SKR04: 6640)
Anmeldung Pauschalsteuer § 37b bis 28./29. Februar des Folgejahres beim Finanzamt
Empfänger über Pauschalversteuerung informieren (schriftlich empfohlen)
Belege 10 Jahre aufbewahren (§ 147 AO)

Wenn Sie die Buchführung Ihrer GmbH digital und rechtssicher aufsetzen möchten, lohnt sich ein Blick auf die Demo von onlinebilanz.de – dort sehen Sie, wie Geschenke-Konten und Jahressummen pro Empfänger automatisiert überwacht werden können.

Fazit

Geschenke an Geschäftspartner sind ein steuerlich komplexes Thema, das weit über die reine Wertgrenze hinausgeht. Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 gilt die neue Grenze von 50 Euro netto (bei vorsteuerabzugsberechtigten GmbHs) je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug vollständig – und mit ihm der Vorsteuerabzug. Parallel dazu besteht eine umsatzsteuerliche Sondergrenze von weiterhin 35 Euro für die Schenkungsbesteuerung nach § 3 Abs. 1b UStG, was eine doppelte Aufmerksamkeit erfordert.

Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ist ein wertvolles Instrument, um Geschäftspartner von steuerlichen Folgen freizuhalten – muss aber einheitlich und fristgerecht ausgeübt werden. Die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG sind keine Formalie: Wer sie vernachlässigt, verliert den Abzug unabhängig vom Wert des Geschenks. Für Geschäftsführer gilt daher: Geschenke-Management ist Steuergestaltung – und lohnt sich mit der richtigen Buchhaltungsstruktur erheblich.

50 Euro

Neue Abzugsgrenze (Netto) ab 2024

30 %

Pauschalsteuersatz § 37b EStG

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt die 50-Euro-Grenze für Geschenke an Geschäftspartner?

Die 50-Euro-Grenze gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 (Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen). Sie wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 eingeführt. Für frühere Jahre gilt die alte 35-Euro-Grenze.

Brutto oder netto: Welcher Wert zählt bei der 50-Euro-Grenze?

Für vorsteuerabzugsberechtigte GmbHs zählt der Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer). Unternehmen ohne Vorsteuerabzugsrecht (z. B. Kleinunternehmer) müssen den Bruttobetrag anwenden.

Was passiert, wenn die 50-Euro-Grenze überschritten wird?

Der Betriebsausgabenabzug entfällt vollständig – es gibt keinen anteiligen Abzug. Zusätzlich ist auch der Vorsteuerabzug aus der Eingangsrechnung ausgeschlossen.

Muss ich bei Geschenken unter 50 Euro trotzdem Steuern zahlen?

Der Beschenkte erzielt grundsätzlich einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Die schenkende GmbH kann dessen Einkommensteuer jedoch durch Pauschalversteuerung nach § 37b EStG (30 %) übernehmen und als Betriebsausgabe abziehen.

Was sind die Aufzeichnungspflichten bei Geschenken an Geschäftspartner?

Nach § 4 Abs. 7 EStG müssen Geschenke einzeln und getrennt von anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden – mit Name des Empfängers, Anlass, Wert, Datum und betrieblichem Grund. Fehlen diese Angaben, ist der Abzug ausgeschlossen.

Gilt die 50-Euro-Grenze auch umsatzsteuerlich?

Nein. Umsatzsteuerlich liegt die Bagatellgrenze für die Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b UStG) weiterhin bei 35 Euro netto. Bei Geschenken zwischen 35,01 und 50,00 Euro netto fällt daher Umsatzsteuer auf die Wertabgabe an, auch wenn ertragsteuerlich der Abzug gewährt wird.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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