DAP Incoterms: Bedeutung, Gefahrübergang und Umsatzsteuer-Folgen im Überblick
Veröffentlicht: 22.07.2026 · Aktualisiert: Oktober 2026 · Lesezeit: ca. 8 Minuten
Bei DAP (Delivered at Place) liefert der Verkäufer auf eigene Kosten und eigene Gefahr bis zum benannten Bestimmungsort; Entladung und Einfuhrabgaben bleiben beim Käufer. Für eine exportierende GmbH sind zwei Zeitpunkte zu unterscheiden: Umsatzsteuerlich ist die Lieferung bereits mit Beginn des Transports ausgeführt, handelsrechtlich wird der Umsatz erst mit dem Gefahrübergang am Bestimmungsort realisiert. Gerade zum Jahreswechsel führt das leicht zu Fehlern.
Kurzantwort
DAP bedeutet: Der Verkäufer trägt Transportkosten und Transportgefahr bis zum benannten Bestimmungsort und stellt die Ware dort entladebereit auf dem ankommenden Beförderungsmittel zur Verfügung; in diesem Moment geht die Gefahr über. Entladung, Einfuhrabfertigung, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer übernimmt der Käufer. Umsatzsteuerlich gilt eine Versendungs- oder Beförderungslieferung unabhängig vom Incoterm mit Beginn des Transports als ausgeführt (§ 3 Abs. 6 UStG); eine Ausfuhr ist steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG), ebenso eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG). Handelsrechtlich wird der Umsatz erst mit dem Gefahrübergang am Bestimmungsort realisiert. Zum Vergleich: Bei FCA geht die Gefahr bereits bei Übergabe an den Frachtführer über.
Inhaltsverzeichnis
DAP im Überblick
DAP ist eine der elf Klauseln der Incoterms 2020 der Internationalen Handelskammer (ICC). Sie ist für jede Transportart geeignet, also auch für Seefracht und kombinierte Transporte. Entscheidend ist ein möglichst genau benannter Bestimmungsort, etwa „DAP Zürich, Lagerstraße 10, Rampe 3, Incoterms 2020“. Incoterms gelten nur, wenn sie vertraglich vereinbart sind; sie regeln Kosten, Gefahr und Pflichten der Vertragsparteien, nicht aber den Eigentumsübergang oder die steuerliche Behandlung.
Pflichten von Verkäufer und Käufer
| Verkäufer | Käufer |
|---|---|
| Bereitstellung und Verpackung der Ware | Abnahme der Ware am Bestimmungsort |
| Ausfuhrabfertigung und etwaige Ausfuhrabgaben | Entladung |
| Frachtvertrag und Transportkosten bis zum Bestimmungsort | Einfuhrabfertigung, Einfuhrzoll, Einfuhrumsatzsteuer |
| Transportgefahr bis zur Bereitstellung am Bestimmungsort | Kosten und Gefahr ab Bereitstellung |
| Liefernachweis und Transportdokumente | Weitertransport ab dem Bestimmungsort |
Gefahrübergang und Versicherung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung geht auf den Käufer über, sobald die Ware am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit zur Verfügung gestellt wird. Die Entladung selbst ist nicht mehr Sache des Verkäufers. Wer auch die Entladung durch den Verkäufer möchte, vereinbart DPU.
Eine Versicherungspflicht besteht bei DAP für keine Seite. Da der Verkäufer die Gefahr bis zum Bestimmungsort trägt, liegt eine Transportversicherung bis dorthin in seinem eigenen Interesse.
Drittlandshandel: Ausfuhr, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer
Steuerfreie Ausfuhrlieferung
Befördert oder versendet die GmbH die Ware in ein Drittland, etwa die Schweiz oder die USA, ist die Lieferung als Ausfuhrlieferung steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG). Nachzuweisen ist die Ausfuhr in der Regel durch den elektronischen Ausgangsvermerk aus dem Ausfuhrverfahren (ATLAS/AES, §§ 8 ff. UStDV). Der Incoterm ändert daran nichts.
Einfuhr im Bestimmungsland
Bei DAP meldet der Käufer die Ware im Bestimmungsland zur Einfuhr an und trägt Zoll und Einfuhrumsatzsteuer; als Unternehmer kann er die Einfuhrsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Recht des Einfuhrlandes; in der Schweiz etwa werden die Beförderungskosten bis zum Bestimmungsort in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer einbezogen. Die Einfuhr in die EU behandelt der Beitrag Einfuhrumsatzsteuer: Berechnung, Zahlung und Vorsteuerabzug.
Achtung bei Montage im Bestimmungsland
Übernimmt die GmbH zusätzlich Montage oder Installation beim Kunden, kann eine Werklieferung im Bestimmungsland vorliegen, die dort steuerpflichtig ist. Dann kann eine Registrierung im Ausland erforderlich werden – unabhängig davon, ob DAP vereinbart wurde.
Innergemeinschaftliche Lieferung
Liefert die GmbH unter DAP an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 6a UStG vorliegen: Die Ware gelangt in einen anderen Mitgliedstaat, der Abnehmer ist Unternehmer und verwendet eine gültige USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats, und der Erwerb unterliegt dort der Erwerbsbesteuerung. Zusätzlich muss die Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung richtig erklärt werden (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG).
Weil bei DAP der Verkäufer den Transport beauftragt, verfügt er meist über die Versanddokumente. Diese können die Gelangensvermutung nach Art. 45a MwSt-Durchführungsverordnung stützen; alternativ wird der Nachweis über die Gelangensbestätigung oder andere Belege nach § 17b UStDV geführt. Zur Rechnungsstellung siehe Rechnung bei innergemeinschaftlicher Lieferung.
Lieferzeitpunkt und Umsatzrealisierung
| Bereich | Maßgeblicher Zeitpunkt bei DAP |
|---|---|
| Umsatzsteuer (Lieferzeitpunkt, Voranmeldungszeitraum) | Beginn der Beförderung oder Versendung (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG) |
| Handelsbilanz und Steuerbilanz (Gewinnrealisierung) | Übergang der Preisgefahr, also die entladebereite Bereitstellung am Bestimmungsort (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) |
Ist die Ware am Bilanzstichtag noch unterwegs, bleibt sie im Vorratsvermögen – bewertet mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nicht mit dem Verkaufspreis. Eine bereits geschriebene Rechnung führt nicht zur Gewinnrealisierung; eine gebuchte Forderung ist zurückzunehmen bzw. eine erhaltene Zahlung als erhaltene Anzahlung auszuweisen.
DAP, DPU und DDP im Vergleich
Einen Überblick über alle Klauseln bietet der Beitrag Incoterms 2020: Übersicht, Steuer und Bilanz.
| Merkmal | DAP | DPU | DDP |
|---|---|---|---|
| Transportkosten und -gefahr bis Bestimmungsort | Verkäufer | Verkäufer | Verkäufer |
| Entladung | Käufer | Verkäufer | Käufer |
| Gefahrübergang | entladebereit am Bestimmungsort | nach Entladung am Bestimmungsort | entladebereit am Bestimmungsort |
| Einfuhrabfertigung, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer | Käufer | Käufer | Verkäufer |
| Risiko ausländischer Steuerpflichten für den Verkäufer | gering | gering | hoch: Verkäufer wird regelmäßig Einführer im Bestimmungsland |
Praxisbeispiel zum Jahreswechsel
Eine Maschinenbau-GmbH aus Stuttgart verkauft eine Maschine für 120.000 € netto an einen Unternehmer in der Schweiz, vereinbart ist „DAP Zürich, Lager des Käufers, Incoterms 2020“. Die Herstellungskosten der Maschine betragen 80.000 €. Die Maschine wird am 28. Dezember versendet und kommt am 3. Januar in Zürich an. Eine Montage schuldet die GmbH nicht.
Umsatzsteuer
Die Lieferung gilt mit Beginn der Versendung am 28. Dezember als ausgeführt (§ 3 Abs. 6 UStG). Sie ist eine steuerfreie Ausfuhrlieferung und gehört in die Voranmeldung für Dezember; nachgewiesen wird sie durch den Ausgangsvermerk. Die Schweizer Einfuhrsteuer und etwaige Zölle trägt der Käufer.
Jahresabschluss zum 31.12.
Die Preisgefahr geht erst am 3. Januar über. Zum Stichtag ist daher noch kein Umsatz zu erfassen. Die Maschine bleibt mit ihren Herstellungskosten von 80.000 € im Bestand der fertigen Erzeugnisse (im SKR03 7110, im SKR04 1100). Hat die GmbH bereits im Dezember eine Rechnung gebucht, ist diese Buchung zum Stichtag zu korrigieren; eine schon erhaltene Zahlung wird als erhaltene Anzahlung ausgewiesen.
Im Januar
Mit der Ankunft am 3. Januar wird der Umsatz von 120.000 € realisiert, etwa 1400 Forderungen aus L+L an 8120 Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG (SKR03); der Bestand an fertigen Erzeugnissen vermindert sich über die Bestandsveränderung.
Auswirkung eines Fehlers
Wird der Umsatz bereits im Dezember realisiert, ist der Gewinn des alten Jahres um die Marge von 40.000 € (120.000 € Erlös abzüglich 80.000 € Herstellungskosten) zu hoch. Bei einer Gesamtsteuerbelastung der GmbH von rund 30 % entspricht das etwa 12.000 € Steuern, die ein Jahr zu früh festgesetzt würden. Gleichzeitig muss die Ausfuhr umsatzsteuerlich bereits im Dezember erklärt werden – die beiden Zeitpunkte fallen bewusst auseinander.
Typische Fehler
- Bestimmungsort zu ungenau: „DAP Deutschland“ reicht nicht; genaue Adresse und Übergabestelle angeben.
- Umsatzsteuerlichen Lieferzeitpunkt an den Gefahrübergang geknüpft: Maßgeblich ist der Transportbeginn (§ 3 Abs. 6 UStG), nicht die Ankunft.
- Rollende Ware zum Verkaufspreis bilanziert: Vorräte sind höchstens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
- Keine Transportversicherung: Der Verkäufer trägt die Gefahr bis zum Bestimmungsort.
- Ausfuhr- bzw. Gelangensnachweis nicht archiviert: Ohne Nachweis droht der Verlust der Steuerfreiheit.
- Zusätzliche Montage übersehen: Sie kann ausländische Steuerpflichten auslösen.
- DDP vereinbart, ohne die Folgen zu kennen: Der Verkäufer wird dann Einführer und Steuerschuldner im Bestimmungsland.
Jahresabschluss mit OnlineBilanz
Mit OnlineBilanz erstellen Sie einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf, den Sie zur eigenen Verwendung herunterladen können. Soll die Einreichung über OnlineBilanz erfolgen, prüft, korrigiert und unterzeichnet ein namentlich benannter, kooperierender Steuerberater. Steuerliche Beratung im Einzelfall, etwa zu grenzüberschreitenden Lieferungen, erteilen ausschließlich Steuerberater.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet DAP bei den Incoterms?
DAP steht für Delivered at Place (geliefert benannter Ort). Der Verkäufer trägt Kosten und Gefahr des Transports bis zum benannten Bestimmungsort; dort stellt er die Ware entladebereit auf dem ankommenden Beförderungsmittel zur Verfügung. Entladung, Einfuhrabfertigung, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer übernimmt der Käufer.
Wer zahlt Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bei DAP?
Der Käufer. Er führt die Einfuhrabfertigung im Bestimmungsland durch und trägt Zoll und Einfuhrumsatzsteuer; als Unternehmer kann er die Einfuhrumsatzsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen. Bei DDP übernimmt dagegen der Verkäufer die Einfuhrabgaben.
Wann ist eine DAP-Lieferung umsatzsteuerlich ausgeführt?
Bei einer Beförderungs- oder Versendungslieferung gilt die Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung als ausgeführt – unabhängig vom Incoterm. Der spätere Gefahrübergang am Bestimmungsort ist für den umsatzsteuerlichen Lieferzeitpunkt ohne Bedeutung.
Wann wird ein DAP-Umsatz im Jahresabschluss realisiert?
Handelsrechtlich mit dem Übergang der Preisgefahr, bei DAP also, wenn die Ware am Bestimmungsort entladebereit zur Verfügung gestellt wird (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Ist die Ware am Bilanzstichtag noch unterwegs, bleibt sie mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Vorratsvermögen; ein Umsatz wird noch nicht ausgewiesen.
Beeinflusst DAP die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung?
Nein. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 6a UStG: Gelangen der Ware in einen anderen Mitgliedstaat, ein Unternehmer als Abnehmer mit gültiger, verwendeter USt-IdNr. und die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland; zudem ist die Zusammenfassende Meldung richtig abzugeben (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Da bei DAP der Verkäufer den Transport organisiert, verfügt er meist über die Versanddokumente für den Nachweis.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Grundlagen: Incoterms 2020 (ICC), § 3 UStG, § 6 UStG, § 6a UStG, § 252 HGB. Nächste redaktionelle Prüfung: April 2027.
Jahresabschlussentwurf mit OnlineBilanz erstellen – Preise über den Kostenrechner im Portal









Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
