Einfuhrumsatzsteuer: Berechnung, Zahlung und Vorsteuerabzug beim Import aus Drittländern
Wer als GmbH oder UG Waren aus China, den USA, dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz importiert, begegnet an der deutschen Zollgrenze einer Abgabe, die auf den ersten Blick wie eine echte Steuerbelastung wirkt: der Einfuhrumsatzsteuer. Richtig gehandhabt, ist sie jedoch ein durchlaufender Posten – vorausgesetzt, der Vorsteuerabzug wird korrekt geltend gemacht.
Kurzantwort
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) entsteht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in das deutsche Zollgebiet. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Zoll, Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Inland. Der Steuersatz beträgt 19 % (oder 7 %). Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer können Sie die EUSt nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehen – sie ist dann wirtschaftlich neutral.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?
- Bemessungsgrundlage: Zollwert + Zoll + Nebenkosten
- Entstehung und Zahlung: Zollstelle und Aufschubkonto
- Besonderheiten nach Herkunftsland: China, USA, UK, Schweiz
- Rechenbeispiel: GmbH importiert Elektronik aus China
- Vorsteuerabzug der EUSt nach §15 UStG
- Buchungssatz und Auswirkung auf den Jahresabschluss
- Checkliste: EUSt rechtssicher abwickeln
Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Einfuhr- und gleichzeitig eine Verbrauchsteuer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sie wird erhoben, wenn Waren aus einem Drittland – also einem Staat außerhalb der EU-Zollunion – in das Inland eingeführt werden. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG; die Einzelheiten zur Entstehung und Erhebung regelt § 21 UStG.
Verwaltungstechnisch behandelt der Gesetzgeber die EUSt wie eine Zollschuld: Zuständig ist nicht das Finanzamt, sondern die Generalzolldirektion bzw. die örtliche Zollstelle. Das hat erhebliche praktische Konsequenzen für Fälligkeit, Zahlung und Nachweispflichten. Gleichzeitig bleibt die EUSt umsatzsteuerrechtlich eine „Steuer für den letzten Umsatzschritt“ vor der inländischen Verwendung – weshalb das Vorsteuerabzugsrecht greift.
Abgrenzung zur Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe
Bei Lieferungen aus EU-Mitgliedstaaten fällt keine EUSt an. Stattdessen schuldet der Erwerber die Erwerbsteuer nach § 1a UStG. Die EUSt ist ausschließlich auf Drittlandseinfuhren beschränkt.
Bemessungsgrundlage: Zollwert + Zoll + Nebenkosten
Die Bemessungsgrundlage der EUSt ergibt sich nicht einfach aus dem Rechnungsbetrag des ausländischen Lieferanten. Maßgeblich ist der Zollwert nach der Unionszollkodex-Verordnung (UZK), angereichert um weitere Kostenpositionen gemäß § 11 UStG:
| Bestandteil | Erläuterung |
|---|---|
| Zollwert (Transaktionswert) | Vereinbarter Kaufpreis der Ware, CIF-Basis bis EU-Außengrenze |
| + Einfuhrzoll | Gemäß EU-Zolltarif (TARIC), je nach Warencode 0–17 % oder höher |
| + Verbrauchsteuern | Z. B. Energiesteuer, Tabaksteuer – soweit einschlägig |
| + Beförderungs- und Versicherungskosten | Bis zum ersten Bestimmungsort im Inland (i. d. R. Empfängerlager) |
| = EUSt-Bemessungsgrundlage | Hierauf 19 % (Regelsteuersatz) oder 7 % (ermäßigter Satz) |
Der Steuersatz richtet sich nach dem Steuersatz, der im Inland für die betreffende Ware gilt. Für die meisten Industriegüter (Elektronik, Maschinenbauteile, Textilien) gelten 19 %. Für Bücher, bestimmte Lebensmittel und Kunstgegenstände greift der ermäßigte Satz von 7 %.
Achtung bei Incoterms: Kaufen Sie auf EXW- oder FOB-Basis, deckt der Rechnungsbetrag keine Fracht bis zur EU-Grenze ab. Das Zollamt schätzt dann Frachtkosten hinzu oder setzt eigene Vergleichswerte an – was die Bemessungsgrundlage und damit die EUSt erhöht. Lassen Sie Ihre Incoterms-Vereinbarung im Vorfeld umsatzsteuerlich prüfen.
Entstehung und Zahlung: Zollstelle und Aufschubkonto
Die EUSt entsteht in dem Moment, in dem die Zollschuld entsteht – also in der Regel mit der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle (Art. 77 UZK). Schuldner ist der Anmelder, bei der Einfuhr durch einen Spediteur oder Zollagenten also häufig das einführende Unternehmen selbst oder der Vertreter in dessen Namen.
Sofortzahlung versus Zahlungsaufschub
Ohne besondere Vereinbarung wird die EUSt unmittelbar bei Freigabe der Waren fällig und ist innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Zollschuld zu zahlen. Für importierende Unternehmen, die regelmäßig Waren einführen, ist das Aufschubkonto (auch: Zahlungsaufschubkonto, § 223 UZK) das Mittel der Wahl:
- Beantragung beim zuständigen Hauptzollamt mit Sicherheitsleistung (Bürgschaft oder Barhinterlegung)
- Sammlung aller Zollabgaben und EUSt des Kalendermonats
- Fälligkeit am 26. des Folgemonats (bzw. nächster Werktag)
- Liquiditätsvorteil: bis zu 45 Tage Zahlungsaufschub gegenüber der Sofortzahlung
Die EUSt wird damit gebündelt mit dem Einfuhrzoll abgeführt – über das Zollkonto (IBAN der Bundeszollverwaltung), nicht über das Finanzamt. Belege sind der Einfuhrabgabenbescheid (früher: Zollabfertigungsbeleg) sowie seit der Digitalisierung die elektronische Zollabrechnung aus dem IT-Verfahren ATLAS.
Besonderheiten nach Herkunftsland: China, USA, UK, Schweiz
China ist für viele deutsche GmbHs das wichtigste Beschaffungsland. Neben der EUSt fallen häufig Anti-Dumping-Zölle (teilweise 25–79 %) an, die den Zollwert als Basis für die EUSt-Berechnung weiter erhöhen. Seit 2026 gelten verschärfte Zollkontrollen für E-Commerce-Sendungen unter 150 € (Abschaffung der Kleinsendungsbefreiung innerhalb der EU-Reform). Achtung: Viele chinesische Lieferanten stellen Rechnungen auf zu niedrige Warenwerte aus – das Zollamt prüft dies und kann den Transaktionswert verwerfen.
Bei Importen aus den USA (einfuhrumsatzsteuer usa) ist der Transaktionswert grundsätzlich gut dokumentierbar. Zu beachten: Eventuelle US-Exportzölle (Retaliationsmaßnahmen) erhöhen nicht den deutschen Zollwert. Relevant sind hingegen ggf. EU-Gegenzölle auf bestimmte US-Waren (Stahl, Aluminium, Agrarprodukte). Der Steuersatz der EUSt bleibt 19 % (Standardfall).
Seit dem Brexit (1. Januar 2021) gilt das Vereinigte Königreich als Drittland. Importe aus UK unterliegen vollumfänglich der EUSt. Das EU-UK-Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) sieht zwar 0 %-Zölle für Waren mit UK-Ursprung vor, doch die EUSt fällt trotzdem an – lediglich der Zollanteil in der Bemessungsgrundlage ist dann null.
Die Schweiz ist trotz geographischer Nähe Drittland. Allerdings existiert ein umfangreiches bilaterales Abkommen; Ursprungswaren aus der Schweiz unterliegen oft 0 %-Zoll (Präferenzursprung). Die EUSt fällt dennoch auf den Zollwert an. Besonderheit: Reparatursendungen, die in die Schweiz zur Reparatur gingen und zurückkehren, können unter die aktive/passive Veredelung fallen und EUSt-Erleichterungen genießen.
Rechenbeispiel: GmbH importiert Elektronik aus China
Die Technik-Handel GmbH (vorsteuerabzugsberechtigt, Regelbesteuerung) importiert 500 Einheiten Industriesteuerungen aus China. Folgende Werte liegen vor:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Warenwert laut Rechnung (CNY, umgerechnet) | 40.000,00 € |
| Seefracht + Versicherung bis Hamburg (CIF) | 2.500,00 € |
| Zollwert (CIF-Basis) | 42.500,00 € |
| Einfuhrzoll (TARIC-Code, Normalsatz 3,7 %) | 1.572,50 € |
| Inlandsfrachtkosten Hamburg → Lager München | 800,00 € |
| EUSt-Bemessungsgrundlage | 44.872,50 € |
| EUSt 19 % | 8.525,78 € |
Die Technik-Handel GmbH zahlt über ihr Aufschubkonto am 26. des Folgemonats insgesamt 10.098,28 € (Zoll 1.572,50 € + EUSt 8.525,78 €) an den Zoll. Im nächsten Schritt beantragt sie den Vorsteuerabzug.
Hinweis zum EUSt-Rechner
Für eine schnelle Orientierung können Sie einen Einfuhrumsatzsteuer-Rechner (einfuhrumsatzsteuer rechner) nutzen: Zollwert + Zoll + Inlandsfracht = Bemessungsgrundlage × 19 % = EUSt. Beachten Sie, dass Anti-Dumping-Zölle ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einfließen und den Betrag teils erheblich erhöhen.
Vorsteuerabzug der EUSt nach § 15 UStG
Der wirtschaftlich entscheidende Punkt: Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ist die EUSt kein echter Kostenfaktor. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann die entrichtete EUSt als Vorsteuer abgezogen werden, soweit die eingeführten Waren für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden.
Voraussetzungen im Einzelnen
- Unternehmereigenschaft: Der Einführer muss Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein.
- Verwendung für steuerpflichtige Umsätze: Voller Vorsteuerabzug nur bei 100 % steuerpflichtiger Verwendung; bei gemischter Nutzung ist eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.
- Nachweis durch Einfuhrabgabenbescheid: Belegnachweis ist der Einfuhrabgabenbescheid des Zolls (bei ATLAS: die elektronische Nachricht „E8″) – kein Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne erforderlich, aber zwingend ein amtlicher Nachweis über die tatsächlich entrichtete EUSt.
- Zeitpunkt: Der Vorsteuerabzug ist in der Voranmeldung des Voranmeldezeitraums geltend zu machen, in dem die EUSt entrichtet wurde – nicht bereits bei Entstehung (Grundsatz des Abflussprinzips bei der EUSt-Vorsteuer).
Kein Vorsteuerabzug bei Kleinunternehmern: Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, können die EUSt nicht als Vorsteuer abziehen – sie ist dann echter Aufwand und erhöht die Anschaffungskosten der eingeführten Waren. Dies ist bei der Kalkulation unbedingt zu berücksichtigen.
Im Rechenbeispiel meldet die Technik-Handel GmbH in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat der Zahlung (26. des Folgemonats) 8.525,78 € Vorsteuer an und erhält diesen Betrag mit ihrer laufenden Umsatzsteuerzahllast verrechnet. Die EUSt ist damit wirtschaftlich neutral.
Buchungssatz und Auswirkung auf den Jahresabschluss
In der Finanzbuchhaltung der GmbH werden Zoll und EUSt typischerweise getrennt erfasst. Der Einfuhrzoll erhöht die Anschaffungskosten der Waren (§ 255 Abs. 1 HGB) und ist damit nicht separat als Aufwand zu buchen, sondern dem Warenbestand zuzurechnen. Die EUSt hingegen ist ein reiner Durchläufer: Zahlung an den Zoll als Verbindlichkeit, sofortiger Vorsteuerabzug.
Eingang der Ware und Zollbescheid:
Waren (Anschaffungskosten inkl. Zoll 1.572,50 €) 44.072,50 € | Verbindlichkeiten Lieferant 40.000,00 €
| Verbindlichkeiten Zoll (Zoll + Fracht) 4.072,50 €
EUSt als Vorsteuer:
Vorsteuer (EUSt) 8.525,78 € | Verbindlichkeiten Zoll (EUSt) 8.525,78 €
Zahlung über Aufschubkonto am 26. Folgemonat:
Verbindlichkeiten Zoll gesamt 10.098,28 € | Bank 10.098,28 €
Im Jahresabschluss der GmbH erscheint die EUSt damit weder in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand noch erhöht sie dauerhaft die Bilanzsumme. Lediglich der Einfuhrzoll schlägt sich in höheren Anschaffungskosten und damit ggf. einem höheren Warenbestand nieder. Dies ist bei der Inventurbewertung nach § 255 HGB zu beachten.
Jahresabschluss und EUSt-Abgrenzung
Wenn am Bilanzstichtag Waren bereits in das Zolllager oder den freien Verkehr überführt wurden, die EUSt aber noch nicht bezahlt ist (offenes Aufschubkonto), ist eine Verbindlichkeit gegenüber der Zollverwaltung zu passivieren. Gleichzeitig ist die Vorsteuer noch nicht abzugsfähig – sie entsteht erst mit Entrichtung. Achten Sie auf korrekte zeitliche Abgrenzung, insbesondere bei Jahresabschlüssen zum 31. Dezember, wenn das Aufschubkonto erst am 26. Januar fällig wird.
Checkliste: EUSt rechtssicher abwickeln
- Zollwert korrekt auf CIF-Basis ermitteln (Fracht + Versicherung bis EU-Außengrenze einbeziehen)
- TARIC-Warennummer sorgfältig klassifizieren – Zollsatz und EUSt-Satz hängen davon ab
- Anti-Dumping-Zölle (insbes. China) vorab recherchieren und in Kalkulation einbeziehen
- Aufschubkonto beim Hauptzollamt beantragen, wenn regelmäßige Importe geplant sind
- Einfuhrabgabenbescheid (ATLAS-Nachricht E8) archivieren – zwingend für den Vorsteuerabzug
- Vorsteuerabzug erst in dem Voranmeldungszeitraum geltend machen, in dem EUSt tatsächlich entrichtet wurde
- Bei Kleinunternehmerregelung: EUSt als Anschaffungskostenbestandteil behandeln
- Stichtagsabgrenzung im Jahresabschluss prüfen (offenes Aufschubkonto = Verbindlichkeit passivieren)
- Inlandsfrachtkosten bis erstem Bestimmungsort in die Bemessungsgrundlage einrechnen
- Bei UK-Importen: TCA-Ursprungsnachweis für 0 %-Zoll beschaffen (spart Zoll, nicht aber EUSt)
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19 %
EUSt-Regelsteuersatz auf Drittlandseinfuhren
26. des Folgemonats
Fälligkeit beim Zahlungsaufschub (Aufschubkonto)
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG
Rechtsgrundlage Vorsteuerabzug EUSt
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland?
Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt grundsätzlich 19 % des Regelsteuersatzes auf die Bemessungsgrundlage (Zollwert + Zoll + Beförderungskosten bis erstem Inlandsbestimmungsort). Für bestimmte Waren wie Bücher oder Lebensmittel gilt der ermäßigte Satz von 7 %.
Wo wird die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt?
Die EUSt wird nicht beim Finanzamt, sondern bei der Zollverwaltung (Generalzolldirektion) gezahlt – entweder sofort nach Zollabfertigung oder, bei Inhabern eines Aufschubkontos, gesammelt am 26. des Folgemonats.
Kann ich die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen?
Ja. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer können die entrichtete EUSt nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen. Erforderlich ist der Einfuhrabgabenbescheid als Nachweis. Kleinunternehmer sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Was ist der Unterschied zwischen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer?
Der Zoll ist eine Handelsabgabe, die den Marktzugang reguliert und die Anschaffungskosten der Ware erhöht (nicht erstattungsfähig). Die EUSt ist eine Umsatzsteuer, die für Vorsteuerabzugsberechtigte wirtschaftlich neutral ist, da sie vollständig zurückgefordert werden kann.
Gilt die Einfuhrumsatzsteuer auch für Importe aus der Schweiz und dem UK?
Ja. Sowohl die Schweiz als auch das Vereinigte Königreich (seit Brexit 2021) sind Drittländer. Importe von dort unterliegen der deutschen EUSt. Aufgrund von Präferenzabkommen kann der Zollsatz 0 % betragen, die EUSt fällt aber dennoch auf den Zollwert an.
Wie berechne ich die Einfuhrumsatzsteuer aus China?
Zollwert (CIF) + Einfuhrzoll + ggf. Anti-Dumping-Zoll + Inlandsfracht bis erstem Bestimmungsort = Bemessungsgrundlage × 19 % = EUSt. Bei Waren aus China können Anti-Dumping-Zölle die Bemessungsgrundlage und damit die EUSt erheblich erhöhen.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.





