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Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
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Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
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offengelegt
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Datum

Lesedauer

12–18 Minuten

OnlineBilanzBlogBuchhaltung Kleinunternehmer

Buchhaltung Kleinunternehmer 2026: Pflichten & EÜR

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Buchhaltung für Kleinunternehmer ist oft einfacher als gedacht – aber nicht frei von Pflichten. Ob Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder doppelte Buchführung: Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, muss trotzdem steuerliche Aufzeichnungspflichten erfüllen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen welche Buchführungspflichten für Kleinunternehmer 2026 gelten, welche Software hilft und wie Sie typische Fehler vermeiden.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

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Kurzantwort

Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind grundsätzlich nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet, müssen jedoch ihre Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß aufzeichnen. In der Regel genügt die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Erst bei Überschreiten der Schwellenwerte nach § 241a HGB (Umsatz über 800.000 € oder Gewinn über 80.000 €) oder bei Eintragung ins Handelsregister wird die doppelte Buchführung Pflicht.

Was ist die Kleinunternehmerregelung und wer kann sie nutzen?

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmer von der Umsatzsteuerpflicht, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigen wird. Diese Schwellenwerte gelten seit dem 01.01.2025 und bieten eine deutliche Erleichterung gegenüber der früheren 22.000-Euro-Grenze.

Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, muss auf seinen Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und ist im Gegenzug nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Regelung ist freiwillig: Unternehmer können durch Verzicht zur Regelbesteuerung optieren, etwa wenn sie hohe Vorsteuern geltend machen möchten.

Wichtig für die Buchführung

Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind nicht automatisch von der Buchführungspflicht befreit. Die handelsrechtliche Buchführungspflicht richtet sich nach § 238 HGB und hängt von der Rechtsform und der Größe des Unternehmens ab — unabhängig von der umsatzsteuerlichen Einordnung.

  • Umsatzgrenze: maximal 25.000 € im Vorjahr
  • Schätzung laufendes Jahr: maximal 100.000 €
  • Keine Umsatzsteuer auf Ausgangsrechnungen
  • Kein Vorsteuerabzug möglich
  • Hinweispflicht auf Rechnungen gemäß § 19 UStG

Wann sind Kleinunternehmer zur Buchführung verpflichtet?

Die Buchführungspflicht für Kleinunternehmer hängt nicht von der Umsatzsteuer, sondern von der Rechtsform und der Größe des Unternehmens ab. Nach § 238 HGB sind alle Kaufleute zur Buchführung und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Ob jemand Kaufmann ist, bestimmt sich nach den §§ 1 ff. HGB.

Buchführungspflicht bei Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind gemäß § 238 Abs. 1 HGB grundsätzlich buchführungspflichtig — unabhängig von Umsatz, Gewinn oder Kleinunternehmerstatus. Sie müssen eine ordnungsgemäße doppelte Buchführung führen und jährlich einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. Anhang) erstellen.

Buchführungspflicht bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Einzelunternehmer und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) sind nur dann buchführungspflichtig, wenn sie die Schwellenwerte des § 241a HGB überschreiten. Diese liegen bei:

  • Umsatzerlöse von mehr als 800.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
  • Jahresüberschuss von mehr als 80.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren

Kleinunternehmer, die diese Grenzen nicht erreichen, dürfen eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG führen. Eine doppelte Buchführung ist dann nicht erforderlich.

Achtung bei Rechtsformwechsel

Wer als Einzelunternehmer ohne Buchführungspflicht startet und später in eine GmbH umwandelt, wird mit der Eintragung ins Handelsregister automatisch buchführungspflichtig — unabhängig vom Umsatz. Die Umstellung auf doppelte Buchführung sollte frühzeitig geplant werden.

Einfache Buchführung: Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für Kleinunternehmer

Wer nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet ist, kann seinen Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Die EÜR ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung, bei der lediglich die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt werden — ohne Bilanz, ohne Buchung auf Konten.

So funktioniert die EÜR

Die EÜR basiert auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG): Einnahmen werden erfasst, wenn sie tatsächlich auf dem Konto eingehen, Ausgaben, wenn sie bezahlt werden. Rechnungsstellung oder Lieferung sind für die Erfassung nicht relevant. Dies vereinfacht die laufende Buchführung erheblich.

  • Erfassung aller Betriebseinnahmen (Honorare, Warenverkäufe, Umsatzsteuer bei Regelbesteuerung)
  • Erfassung aller Betriebsausgaben (Miete, Material, Versicherungen, Abschreibungen)
  • Keine Bilanzierung von Forderungen und Verbindlichkeiten
  • Keine Kontenrahmen oder Buchungssätze erforderlich
  • Anlage EÜR muss ab einem Gewinn von 0 Euro mit der Steuererklärung elektronisch übermittelt werden

„Die Einnahmenüberschussrechnung ist für viele Kleinunternehmer die effizienteste Lösung. Sie spart Zeit, reduziert den administrativen Aufwand und erfüllt dennoch alle steuerlichen Anforderungen. Wichtig ist jedoch, dass alle Belege lückenlos aufbewahrt und Einnahmen wie Ausgaben korrekt zugeordnet werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Pflichtangaben in der Anlage EÜR

Seit 2017 müssen alle zur EÜR Berechtigten die Anlage EÜR elektronisch über ELSTER einreichen. Die Anlage enthält detaillierte Angaben zu Betriebseinnahmen und -ausgaben, Abschreibungen, Investitionsabzugsbeträgen und weiteren steuerlich relevanten Sachverhalten. Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind hiervon nicht ausgenommen.

Wann ist die doppelte Buchführung auch für Kleinunternehmer nötig?

Die doppelte Buchführung (auch kaufmännische Buchführung genannt) ist das vollständige System der Geschäftsvorfallserfassung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Sie erfordert die Führung von Konten, die Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 242 und § 264 HGB.

Kleinunternehmer sind zur doppelten Buchführung verpflichtet, wenn sie:

  1. Eine Kapitalgesellschaft betreiben (GmbH, UG, AG) — unabhängig vom Umsatz
  2. Als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft die Schwellenwerte des § 241a HGB überschreiten (800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren)
  3. Im Handelsregister eingetragen sind (Kaufmann nach § 1 HGB oder eingetragener Kaufmann nach § 2 HGB)
  4. Freiwillig auf die EÜR verzichten und zur Regelbesteuerung optieren, etwa um gegenüber Banken oder Investoren eine bessere Transparenz zu schaffen

Pflichten bei doppelter Buchführung

Pflicht Rechtsgrundlage Frist
Laufende Buchführung § 238 HGB Zeitnah, lückenlos
Jahresabschluss (Bilanz + GuV) § 242, § 264 HGB Innerhalb der gesetzlichen Fristen
Aufbewahrung Bücher/Belege § 257 HGB 10 Jahre
Offenlegung (bei Kapitalgesellschaften) § 325 HGB 12 Monate nach Bilanzstichtag

Die doppelte Buchführung erfordert fundierte Kenntnisse oder professionelle Unterstützung. Viele Kleinunternehmer, die zur Buchführungspflicht heranwachsen, beauftragen deshalb einen Steuerberater. Plattformen wie OnlineBilanz.de verbinden Steuerberater-Qualität mit digitalen Prozessen und transparenten Festpreisen — ohne lange Wartezeiten.

Digitale Tools und Software für die Kleinunternehmer-Buchführung

Moderne Buchhaltungssoftware hat die Buchführung für Kleinunternehmer erheblich vereinfacht. Auch ohne tiefgehende buchhalterische Vorkenntnisse lassen sich Einnahmen und Ausgaben erfassen, Belege digitalisieren und die Anlage EÜR vorbereiten. Viele Lösungen sind cloudbasiert, mobil nutzbar und integrieren Banking-Schnittstellen.

Funktionen moderner Buchhaltungssoftware

  • Automatische Erfassung von Belegen per Foto oder E-Mail (OCR-Texterkennung)
  • Bankkonto-Anbindung und automatische Kategorisierung von Transaktionen
  • Erstellung von Rechnungen mit oder ohne Umsatzsteuer (§ 19 UStG-Hinweis)
  • Vorbereitung der Anlage EÜR für ELSTER
  • Mahnwesen und Forderungsmanagement
  • Export für Steuerberater (DATEV, CSV, PDF)

GoBD-Konformität ist Pflicht

Seit den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) müssen auch digitale Belege revisionssicher archiviert werden. Achten Sie darauf, dass Ihre Software GoBD-konform ist und Belege unveränderbar speichert.

Wann reicht Software allein nicht aus?

Buchhaltungssoftware kann die laufende Erfassung erleichtern, ersetzt aber nicht die steuerliche Beratung. Komplexere Sachverhalte — etwa Abschreibungen, Investitionsabzugsbeträge, Rückstellungen, Pensionszusagen oder gesellschaftsrechtliche Fragen — erfordern fachliche Expertise. Spätestens bei Betriebsprüfungen, Rechtsformwechsel oder Wachstum über die Kleinunternehmergrenze hinaus ist die Begleitung durch einen Steuerberater unverzichtbar.

„Viele Mandanten starten mit einer Software und stellen fest, dass die steuerliche Einordnung komplexer ist als gedacht. Wir empfehlen, von Anfang an einen Steuerberater einzubinden — zumindest für die Jahresabschlusserstellung und die Steuererklärung. Das spart langfristig Zeit, Geld und Nerven.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Die häufigsten Fehler in der Kleinunternehmer-Buchführung — und wie Sie sie vermeiden

Auch bei der vermeintlich einfachen Einnahmenüberschussrechnung passieren immer wieder Fehler, die bei einer Betriebsprüfung zu Nachforderungen oder Strafzuschlägen führen können. Die folgenden Fehlerquellen treten in der Praxis besonders häufig auf:

1. Unvollständige Belegarchivierung

Nach § 147 AO und § 257 HGB müssen alle Belege 10 Jahre lang aufbewahrt werden — in unveränderter, lesbarer Form. Digitale Belege müssen GoBD-konform archiviert werden. Fehlende Belege führen bei Betriebsprüfungen regelmäßig zu Hinzuschätzungen.

2. Falsche Zuordnung privater und betrieblicher Ausgaben

Privatausgaben dürfen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bei gemischten Aufwendungen (z. B. Kfz, häusliches Arbeitszimmer, Telefon) ist eine sachgerechte Aufteilung erforderlich. Hier ist eine klare Dokumentation entscheidend.

3. Umsatzsteuerausweis trotz Kleinunternehmerregelung

Weist ein Kleinunternehmer auf einer Rechnung versehentlich Umsatzsteuer aus, schuldet er diese nach § 14c UStG dem Finanzamt — ohne Vorsteuerabzug. Dieser Fehler ist teuer und sollte unbedingt vermieden werden. Rechnungen müssen den Hinweis nach § 19 UStG enthalten.

4. Überschreiten der Umsatzgrenze ohne Meldung

Wird die Umsatzgrenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung mit Wirkung für das gesamte Jahr. Eine rechtzeitige Umsatzprognose und Meldung ans Finanzamt sind essentiell, um Nachzahlungen und Zinsen zu vermeiden.

  • Alle Belege vollständig und GoBD-konform archivieren
  • Strikte Trennung zwischen privaten und betrieblichen Ausgaben
  • Korrekte Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer, aber mit § 19 UStG-Hinweis
  • Laufende Umsatzprognose zur Vermeidung unbeabsichtigten Überschreitens
  • Regelmäßige Abstimmung mit Steuerberater, mindestens zur Jahresabschlusserstellung

Betriebsprüfung

Das Finanzamt kann auch bei Kleinunternehmen Betriebsprüfungen durchführen. Eine ordnungsgemäße, lückenlose Buchführung und vollständige Belegarchivierung sind die beste Absicherung gegen Nachforderungen und Strafzuschläge.

Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung

Der Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung kann freiwillig oder zwingend erfolgen. Ein freiwilliger Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist jederzeit möglich, bindet aber für mindestens fünf Jahre (§ 19 Abs. 2 UStG). Ein zwingender Wechsel erfolgt automatisch, sobald die Umsatzgrenzen überschritten werden.

Gründe für den freiwilligen Wechsel

  • Hohe Vorsteuerbeträge aus Investitionen oder laufenden Betriebsausgaben
  • Geschäftsbeziehungen überwiegend mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen (B2B)
  • Professionellerer Außenauftritt durch Ausweis der Umsatzsteuer
  • Vorbereitung auf geplantes Wachstum über die Kleinunternehmergrenzen hinaus

Was ändert sich buchhalterisch?

Als Kleinunternehmer (§ 19 UStG)

Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen. Kein Vorsteuerabzug. Keine Umsatzsteuervoranmeldung. Einfache Einnahmenüberschussrechnung möglich.

Bei Regelbesteuerung

Ausweis von Umsatzsteuer (i. d. R. 19 % oder 7 %). Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen. Monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung. EÜR weiterhin möglich, aber mit USt-Erfassung.

Der Übergang erfordert eine sorgfältige Planung: Bestehende Rechnungen müssen angepasst, die Buchhaltung umgestellt und die Liquiditätsplanung angepasst werden — die Umsatzsteuer ist zunächst an das Finanzamt abzuführen, bevor sie vom Kunden beglichen wird.

„Der Wechsel zur Regelbesteuerung ist aus buchhalterischer Sicht kein Hexenwerk, erfordert aber eine saubere Vorbereitung. Mandanten sollten bereits im Vorjahr eine Umsatzprognose erstellen und frühzeitig den Steuerberater einbinden, um Liquiditätsengpässe durch Umsatzsteuervorauszahlungen zu vermeiden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Jahresabschluss und Steuererklärung für Kleinunternehmer

Auch Kleinunternehmer sind verpflichtet, jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben, in der sie ihre betrieblichen Einkünfte erklären. Wer zur EÜR berechtigt ist, reicht die Anlage EÜR elektronisch über ELSTER ein. Wer buchführungspflichtig ist, muss einen vollständigen Jahresabschluss (Bilanz, GuV, ggf. Anhang) erstellen.

Abgabefristen für die Steuererklärung 2025

Für das Steuerjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten folgende Fristen:

  • Ohne steuerliche Beratung: Abgabe bis 31. Juli 2026
  • Mit steuerlicher Beratung: Fristverlängerung bis 30. April 2027 (bzw. 31. Mai 2027 bei elektronischer Abgabe)

Die Fristverlängerung gilt automatisch, wenn ein Steuerberater beauftragt ist und dies dem Finanzamt mitgeteilt wurde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Vollständige Aufstellung aller Betriebseinnahmen und -ausgaben
  • Alle Belege (Rechnungen, Kassenbons, Bankauszüge, Verträge)
  • Angaben zu Abschreibungen (AfA-Tabellen, Anlageverzeichnis)
  • Bei Kfz-Nutzung: Fahrtenbuch oder pauschale Angaben zur betrieblichen Nutzung
  • Gegebenenfalls Nachweise zu häuslichem Arbeitszimmer, Bewirtungen, Geschenken
  • Bei Regelbesteuerung: Umsatzsteuervoranmeldungen und -bescheide

Digitale Steuerberater-Leistungen

Wer die Erstellung der Steuererklärung nicht selbst übernehmen möchte, kann einen Steuerberater beauftragen. OnlineBilanz.de bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen: Dokumente hochladen, Steuerberater prüft und erstellt die Erklärung, Sie erhalten alles rechtsverbindlich unterzeichnet — ohne Wartezeiten und mit voller StB-Haftung.

Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften

Kleinunternehmer, die eine GmbH oder UG betreiben, unterliegen zusätzlich der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Der Jahresabschluss muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister (nicht mehr beim Bundesanzeiger, seit DiRUG vom 01.08.2022) eingereicht werden. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro gemäß § 335 HGB.

Pflicht Frist (Bilanzstichtag 31.12.2025) Rechtsgrundlage
Feststellung des Jahresabschlusses 11 Monate (kleine GmbH/UG) § 42a GmbHG
Feststellung (mittelgroße/große) 8 Monate nach Bilanzstichtag § 42a GmbHG
Offenlegung beim Unternehmensregister Spätestens 31.12.2026 § 325 HGB
Steuererklärung mit Steuerberater 30.04.2027 (bzw. 31.05.2027) § 149 AO

Häufig gestellte Fragen

Muss ich als Kleinunternehmer ein Geschäftskonto führen?

Es besteht keine gesetzliche Pflicht für Kleinunternehmer, ein separates Geschäftskonto zu führen. Aus steuerlicher und organisatorischer Sicht ist es jedoch dringend zu empfehlen: Ein getrenntes Konto erleichtert die Zuordnung betrieblicher Einnahmen und Ausgaben, vereinfacht die Buchführung erheblich und schützt bei Betriebsprüfungen vor Diskussionen über private versus betriebliche Transaktionen.

Wie lange muss ich als Kleinunternehmer Belege aufbewahren?

Auch Kleinunternehmer unterliegen den Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO. Belege, Rechnungen, Kontoauszüge und steuerrelevante Unterlagen müssen grundsätzlich zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist. Bei Verstößen drohen Schätzungen durch das Finanzamt und Bußgelder.

Kann ich die Kleinunternehmerregelung rückwirkend beantragen?

Nein, die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann nicht rückwirkend beantragt werden. Sie gilt ab dem Zeitpunkt der Unternehmensgründung oder ab dem nächsten Kalenderjahr, wenn Sie von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung wechseln möchten. Wer einmal auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist mindestens fünf Jahre an die Regelbesteuerung gebunden.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlerhafter Kleinunternehmer-Buchführung?

Fehlerhafte oder unvollständige Aufzeichnungen können zu Schätzungen durch das Finanzamt führen, die oft zu höheren Steuerforderungen führen als die tatsächlichen Gewinne. Zudem drohen Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge und im Extremfall Bußgelder nach § 379 AO. Bei Vorsatz kann sogar der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllt sein. Eine ordnungsgemäße Buchführung ist daher unverzichtbar.

Können Kleinunternehmer die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen?

Nein, Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Sie zahlen zwar auf Eingangsrechnungen Umsatzsteuer, können diese aber nicht gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Dies ist einer der zentralen Nachteile der Kleinunternehmerregelung, insbesondere bei höheren Investitionen. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann sich daher in bestimmten Fällen lohnen.

Was passiert, wenn ich als Kleinunternehmer die Umsatzgrenze überschreite?

Wenn Sie im laufenden Jahr die Umsatzgrenze von 25.000 Euro (Stand 2026) überschreiten, verlieren Sie die Kleinunternehmerregelung ab dem folgenden Kalenderjahr. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie zur Regelbesteuerung verpflichtet und müssen Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Eine Überschreitung im Vorjahr über 25.000 Euro oder eine erwartete Überschreitung über 100.000 Euro im laufenden Jahr führt sofort zum Verlust der Kleinunternehmerregelung.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung, § 4 Abs. 3 EStG – Einnahmenüberschussrechnung, § 241a HGB – Befreiung von der Buchführungspflicht, § 147 AO – Aufbewahrungspflichten. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
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Ben
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