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Datum

Lesedauer

12–18 Minuten

OnlineBilanzBlogBilanz KG veröffentlichen

Bilanz KG veröffentlichen 2026: Fristen & Pflichten

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Nicht jede Kommanditgesellschaft muss ihre Bilanz offenlegen – doch wer unter § 264a HGB fällt oder als GmbH & Co. KG organisiert ist, unterliegt klaren Veröffentlichungspflichten. Dieser Artikel erklärt, welche KG-Formen betroffen sind, welche Unterlagen einzureichen sind, welche Fristen bis 2026 gelten und welche Konsequenzen bei Versäumnis drohen. Während Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft noch strengeren Prüfungspflichten unterliegen, gelten für KG-Strukturen je nach Größenklasse abgestufte Anforderungen. Ähnliche Grundsätze wie bei der Bilanz AG Prüfung sind auch hier zu beachten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Offenlegungspflichtig sind KGs nach § 264a HGB (kapitalmarktorientiert oder Komplementär ist Kapitalgesellschaft) sowie GmbH & Co. KGs. Die Offenlegung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag. Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Wer muss als KG die Bilanz veröffentlichen?

Die Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses hängt bei einer Kommanditgesellschaft (KG) davon ab, ob sie als Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a HGB gilt. Grundsätzlich sind Personenhandelsgesellschaften nicht bilanzierungspflichtig nach HGB, sofern sie nicht die Voraussetzungen des § 264a HGB erfüllen.

Offenlegungspflichtige KG-Formen

Nach § 264a HGB besteht eine Offenlegungspflicht für Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter. Das betrifft insbesondere folgende KG-Varianten:

  • GmbH & Co. KG: Komplementär ist eine GmbH (keine natürliche Person), damit greift § 264a HGB
  • UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG: Analog zur GmbH & Co. KG offenlegungspflichtig
  • AG & Co. KG: Komplementär ist eine Aktiengesellschaft
  • Ltd. & Co. KG oder andere ausländische Kapitalgesellschaft als Komplementär: Ebenfalls erfasst

Praxis-Hinweis

Eine klassische KG mit natürlicher Person als Komplementär (z. B. zwei Privatpersonen) ist nicht nach § 264a HGB offenlegungspflichtig, sondern unterliegt nur der Buchführungspflicht nach § 238 HGB. Erst wenn kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, entsteht die Pflicht zur Offenlegung.

Für die Offenlegung gelten die gleichen Fristen wie für Kapitalgesellschaften: Der festgestellte Jahresabschluss ist innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB) beim Unternehmensregister einzureichen. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 ist die Frist somit der 31.12.2026.

Welche Unterlagen müssen bei der KG offengelegt werden?

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich bei einer offenlegungspflichtigen KG nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Die Größenklassen orientieren sich an Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Mitarbeiterzahl.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter Offenlegungsumfang
Klein ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50 Bilanz, vereinfachter Anhang (§ 326 HGB)
Mittel ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250 Bilanz, GuV, Anhang (§ 325 HGB)
Groß > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250 Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht (§ 325 HGB)

Zwei der drei Größenmerkmale müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden, damit ein Wechsel der Größenklasse eintritt (§ 267 Abs. 4 HGB).

Erleichterungen für kleine KG

Kleine Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB können gemäß § 326 HGB auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung verzichten. Eingereicht werden müssen lediglich die Bilanz sowie ein verkürzter Anhang. Ähnliche Erleichterungen gelten übrigens auch für andere Personengesellschaften – so unterliegt etwa die Offenlegungspflicht bei der GbR eigenen Regelungen, die sich deutlich von denen der KG unterscheiden. Die Erleichterung nach § 326 HGB greift allerdings nur, wenn die Gesellschaft nicht kapitalmarktorientiert ist und keine freiwillige Offenlegung der GuV vornimmt.

„In der Praxis nutzen die meisten kleinen GmbH & Co. KG die Möglichkeit, die GuV nicht offenzulegen. Damit bleiben sensible Ertragszahlen vertraulich, während die Bilanzpublizität erfüllt wird. Unser Steuerberater-Team prüft bei jedem Jahresabschluss, welche Offenlegungsvariante rechtssicher und optimal ist.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung?

Wer sich mit der Offenlegungspflicht der KG-Bilanz befasst, stößt auf zwei zentrale Fristen: die Feststellungsfrist und die Offenlegungsfrist. Beide bauen aufeinander auf und sind gesetzlich streng geregelt.

1. Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG analog

Der Jahresabschluss muss zunächst durch die Gesellschafter festgestellt werden. Für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB gilt § 42a GmbHG analog. Die Feststellungsfrist beträgt:

  • 11 Monate nach Bilanzstichtag für kleine KG (§ 267 Abs. 1 HGB)
  • 8 Monate nach Bilanzstichtag für mittelgroße und große KG (§ 267 Abs. 2, 3 HGB)

Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet das:

Kleine KG

Feststellung bis spätestens 30.11.2026

Mittelgroße/große KG

Feststellung bis spätestens 31.08.2026

2. Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden (§ 325 Abs. 1 HGB). Diese Frist gilt unabhängig von der Größenklasse. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Offenlegungsfrist somit bis zum 31.12.2026.

Achtung Ordnungsgeld

Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz setzt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro fest – auch ohne Mahnung. Die Zahlung befreit nicht von der Pflicht: Die Unterlagen müssen trotzdem nachgereicht werden.

Wie erfolgt die Offenlegung der KG-Bilanz technisch?

Seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist seitdem keine Offenlegungsstelle mehr.

Einreichung über das Unternehmensregister

Die Einreichung erfolgt elektronisch in drei Schritten:

  1. Registrierung: Anlage eines Nutzerkontos im Unternehmensregister oder Nutzung eines bestehenden ELSTER-Zertifikats bzw. qualifizierten Signaturzertifikats
  2. Upload der Unterlagen: Jahresabschluss wird im XBRL-Format oder als strukturiertes PDF hochgeladen (XBRL ist bei mittelgroßen und großen KG seit 2022 verpflichtend)
  3. Zahlung der Veröffentlichungsgebühr: Die Gebühr richtet sich nach dem Umfang der Unterlagen und beträgt in der Regel zwischen 40 und 70 Euro

XBRL-Pflicht beachten

Seit 2022 müssen mittelgroße und große Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB den Jahresabschluss im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) einreichen. Kleine KG können weiterhin ein strukturiertes PDF verwenden. Die XBRL-Taxonomie stellt sicher, dass die Daten maschinenlesbar und EU-weit standardisiert sind.

Einreichung durch Steuerberater

In der Praxis wird die Offenlegung meist durch den beauftragten Steuerberater vorgenommen. Dieser verfügt über die technische Infrastruktur, erstellt die XBRL-Datei aus der Buchhaltungssoftware und reicht die Unterlagen fristgerecht ein. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – inklusive Offenlegung beim Unternehmensregister.

„Viele Mandanten unterschätzen die technischen Anforderungen der elektronischen Offenlegung. XBRL-Validierung, korrekte Taxonomie-Zuordnung, Gesellschafter-Feststellungsbeschlüsse – das gehört zum Standard unserer Jahresabschluss-Services. Als Büroleiter koordiniere ich, dass jeder Schritt rechtzeitig und rechtssicher abläuft.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Was sind die Unterschiede zwischen GmbH & Co. KG und klassischer KG?

Die GmbH & Co. KG und die klassische KG unterscheiden sich grundlegend hinsichtlich Haftung, Publizität und steuerlicher Behandlung. Diese Unterschiede wirken sich unmittelbar auf die Offenlegungspflicht aus.

Merkmal Klassische KG GmbH & Co. KG
Komplementär Natürliche Person(en) GmbH (Kapitalgesellschaft)
Haftung Komplementär Unbeschränkt persönlich Beschränkt auf GmbH-Stammkapital
Offenlegungspflicht § 264a HGB Nein (nur Buchführungspflicht) Ja (wie Kapitalgesellschaft)
Jahresabschluss Freiwillig oder nach § 242 HGB Pflicht nach § 264a HGB
Unternehmensregister Keine Offenlegung Pflicht zur Offenlegung
Besteuerung Personengesellschaft (transparent) Personengesellschaft (transparent)

Warum wählen Unternehmen die GmbH & Co. KG?

Die GmbH & Co. KG kombiniert die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft mit der steuerlichen Transparenz einer Personengesellschaft. Die Gewinne werden direkt bei den Gesellschaftern besteuert (keine Körperschaftsteuer auf KG-Ebene), während die persönliche Haftung auf das GmbH-Stammkapital beschränkt bleibt. Der Preis dafür: volle Publizitätspflicht wie bei einer GmbH.

  • Haftungsbeschränkung ohne Doppelbesteuerung (Körperschaftsteuer + Abgeltungsteuer)
  • Geeignet für größere Familienunternehmen, Beteiligungsstrukturen, Immobiliengesellschaften
  • Nachteil: Aufwendigere Compliance (Offenlegung, doppelte Buchführung für KG und Komplementär-GmbH)

Eine klassische KG mit natürlichen Personen als Komplementären bleibt außerhalb der Offenlegungspflicht, muss aber dennoch ordnungsgemäß Bücher führen (§ 238 HGB) und einen Jahresabschluss aufstellen (§ 242 HGB). Dieser ist jedoch nicht zu veröffentlichen.

Welche Sonderfälle und Ausnahmen gibt es bei der KG-Offenlegung?

Neben den allgemeinen Regeln des § 264a HGB gibt es mehrere praxisrelevante Sonderfälle, in denen die Offenlegungspflicht modifiziert wird oder besondere Anforderungen gelten.

1. Konzerneinbindung und Befreiung nach § 264b HGB

Ist die KG als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Aufstellung eines eigenen Jahresabschlusses befreit werden (§ 264b HGB). Voraussetzungen:

  • Einbeziehung in den Konzernabschluss nach HGB, IFRS oder vergleichbarem Recht
  • Alle Gesellschafter müssen der Befreiung zustimmen
  • Die Befreiung muss im Handelsregister offengelegt werden
  • Der Konzernabschluss des Mutterunternehmens muss offengelegt werden

2. Kapitalmarktorientierte KG

Ist die KG kapitalmarktorientiert (z. B. durch Anleihen am Kapitalmarkt), gelten erweiterte Offenlegungspflichten. Hierzu zählen insbesondere:

  • Pflicht zur Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung (auch bei kleiner Größenklasse)
  • Prüfungspflicht durch Abschlussprüfer (§ 316 HGB)
  • Erweiterte Berichtspflichten im Anhang und Lagebericht

3. GmbH & Co. KG mit ausländischer Komplementär-Gesellschaft

Ist der Komplementär eine ausländische Kapitalgesellschaft (z. B. Ltd. & Co. KG), greift § 264a HGB ebenfalls. Die Offenlegung erfolgt nach deutschem Recht beim deutschen Unternehmensregister, auch wenn der Komplementär im Ausland ansässig ist. Entscheidend ist der Sitz der KG.

Vorsicht bei Umwandlung

Bei Umwandlung einer klassischen KG in eine GmbH & Co. KG (z. B. durch Eintritt einer GmbH als Komplementär und Ausscheiden der natürlichen Person) entsteht die Offenlegungspflicht ab dem Zeitpunkt der Umwandlung. Bereits das laufende Geschäftsjahr kann offenlegungspflichtig werden – eine rechtzeitige Planung mit dem Steuerberater ist essentiell.

4. Verzicht auf Offenlegung bei Liquidation

Während der Liquidation bleibt die Offenlegungspflicht bestehen. Erst mit der Löschung im Handelsregister endet die Publizitätspflicht. Der letzte Jahresabschluss (Liquidationsschlussbilanz) muss noch offengelegt werden.

Welche Konsequenzen drohen bei Versäumnis der Offenlegung?

Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB zieht automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB nach sich. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Fristen und leitet bei Versäumnis von Amts wegen ein Verfahren ein.

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach:

  • Größe und wirtschaftlicher Bedeutung der Gesellschaft
  • Dauer der Fristüberschreitung
  • Verschulden (wobei Vorsatz und Fahrlässigkeit vermutet werden)
  • Anzahl der Wiederholungen (Mehrfachverstöße werden deutlich höher sanktioniert)

500 €

Mindest-Ordnungsgeld

25.000 €

Maximal-Ordnungsgeld

12 Monate

Offenlegungsfrist

Das Ordnungsgeld wird gegen die Gesellschaft und gegen die vertretungsberechtigten Geschäftsführer bzw. Komplementär-Geschäftsführer festgesetzt. Bei einer GmbH & Co. KG bedeutet das: Sowohl die KG als auch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH können zur Zahlung herangezogen werden.

Weitere Folgen der Nichtoffenlegung

  • Offenlegungspflicht bleibt trotz Zahlung des Ordnungsgeldes bestehen – die Unterlagen müssen nachgereicht werden
  • Wiederholte Fristsäumnis führt zu Erhöhung der Ordnungsgelder (progressive Sanktion)
  • Reputationsschaden: Säumnis ist im Unternehmensregister öffentlich einsehbar
  • Schwierigkeiten bei Kreditvergabe, Lieferantenbonität, Ausschreibungen (fehlende Transparenz)
  • Kein strafrechtliches Verfahren, aber zivilrechtlich: Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft möglich (§ 43 GmbHG analog)

„Ordnungsgeldverfahren sind keine Seltenheit – das BfJ arbeitet systematisch alle säumigen Gesellschaften ab. Unser Steuerberater-Team achtet deshalb bei jedem Mandat penibel auf die Einhaltung der 12-Monats-Frist. Rechtzeitige Planung, klare Kommunikation mit dem Mandanten und digitale Prozesse sorgen dafür, dass kein Termin verpasst wird.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Praxistipps für die rechtssichere Offenlegung der KG-Bilanz

Die rechtssichere und fristgerechte Offenlegung erfordert sorgfältige Planung und Koordination zwischen Geschäftsführung, Buchhaltung und Steuerberater. Folgende Praxistipps helfen, typische Fehler zu vermeiden:

1. Frühzeitige Jahresabschluss-Erstellung

Beginnen Sie unmittelbar nach Jahresende mit der Vorbereitung des Jahresabschlusses. Je früher die Buchhaltung abgeschlossen ist, desto mehr zeitlicher Puffer bleibt für Prüfung, Feststellung und Offenlegung. Idealerweise ist der Jahresabschluss bis spätestens Mai/Juni fertiggestellt.

2. Gesellschafterbeschluss dokumentieren

Die Feststellung des Jahresabschlusses muss durch Gesellschafterbeschluss erfolgen und schriftlich dokumentiert werden. Der Beschluss sollte enthalten:

  • Datum der Feststellung
  • Zustimmung aller Gesellschafter (bei KG: Komplementär und Kommanditisten)
  • Feststellung von Bilanz, GuV und Anhang
  • Gewinnverwendungsbeschluss
  • Unterschriften aller Gesellschafter

3. XBRL-Validierung vorab prüfen

Vor dem Upload ins Unternehmensregister sollte die XBRL-Datei auf formale Korrektheit geprüft werden. Das Unternehmensregister bietet eine Validierungsfunktion an, die vor der finalen Einreichung genutzt werden sollte. Fehlerhafte Dateien werden abgelehnt und verzögern die Offenlegung.

4. Checkliste für die Offenlegung

  • Jahresabschluss vollständig und formal korrekt erstellt (Bilanz, ggf. GuV, Anhang)
  • Gesellschafterbeschluss zur Feststellung liegt vor (inkl. Datum, Unterschriften)
  • Größenklasse nach § 267 HGB korrekt ermittelt
  • XBRL-Datei oder strukturiertes PDF erstellt und validiert
  • Unternehmensregister-Zugang vorhanden (Login, Zertifikat)
  • Veröffentlichungsgebühr eingeplant (ca. 40–70 €)
  • Frist 12 Monate nach Bilanzstichtag eingehalten
  • Bestätigung des Unternehmensregisters gespeichert (Nachweis der Offenlegung)

5. Steuerberater frühzeitig einbinden

Die Offenlegung ist Teil der Gesamtdienstleistung des Steuerberaters und sollte von Anfang an mitgedacht werden. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von automatisierter XBRL-Erstellung, Fristenüberwachung und rechtssicherer Einreichung. Auf OnlineBilanz.de erfolgt die Offenlegung als integraler Bestandteil des Festpreis-Jahresabschlusses – ohne versteckte Zusatzkosten oder manuelle Nacharbeit.

Tipp für wiederkehrende Offenlegung

Legen Sie für jedes Geschäftsjahr eine feste Routine fest: Buchhaltung abschließen bis Ende März, Jahresabschluss erstellen bis Ende Mai, Gesellschafterbeschluss bis Ende Juni, Offenlegung bis spätestens Oktober. So bleiben Sie stets im sicheren Zeitfenster und vermeiden Stress kurz vor Fristablauf.

Häufig gestellte Fragen

Muss eine KG mit natürlichen Personen als Komplementär überhaupt eine Bilanz erstellen?

Ja, nach § 242 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Die Offenlegungspflicht besteht jedoch nur, wenn die Voraussetzungen des § 264a HGB erfüllt sind – etwa bei Kapitalmarktorientierung oder wenn der persönlich haftende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist.

Kann eine KG freiwillig ihre Bilanz veröffentlichen, auch wenn sie nicht verpflichtet ist?

Ja, eine freiwillige Offenlegung ist möglich und kann etwa aus Gründen der Transparenz gegenüber Geschäftspartnern oder Banken sinnvoll sein. Die Einreichung erfolgt dann ebenfalls über das Unternehmensregister. Allerdings sollte vorab geprüft werden, ob dadurch Wettbewerbsnachteile entstehen können.

Was passiert, wenn die KG während des Geschäftsjahres die Rechtsform wechselt?

Bei einem Formwechsel – etwa von einer KG zu einer GmbH – bleibt die Offenlegungspflicht für das letzte Geschäftsjahr in der alten Rechtsform bestehen, sofern die Voraussetzungen des § 264a HGB erfüllt waren. Die neue Rechtsform übernimmt die Verpflichtung, den Jahresabschluss der Vorgängergesellschaft offenzulegen. Ein Steuerberater sollte den Übergangszeitraum begleiten.

Gibt es Erleichterungen bei der Offenlegung für Kleinstkapitalgesellschaften, die auch KGs betreffen?

§ 264a HGB verweist auf die Größenklassen nach § 267 HGB. Erfüllt die KG die Voraussetzungen einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB (weniger als 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Umsatz, 10 Arbeitnehmer), kann sie von Erleichterungen bei der Aufstellung profitieren. Die Offenlegungspflicht selbst bleibt jedoch bestehen, lediglich der Umfang der offenzulegenden Unterlagen kann reduziert sein.

Wer trägt die Verantwortung für die rechtzeitige Offenlegung bei einer GmbH & Co. KG?

Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind verpflichtet, die Offenlegung zu veranlassen und zu überwachen. Bei Versäumnis haften sie persönlich für das Ordnungsgeld nach § 335 HGB. In der Praxis empfiehlt sich eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater, der die Fristen im Jahresabschluss-Prozess koordiniert.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264a HGB – Offenlegungspflicht für Personenhandelsgesellschaften, § 325 HGB – Offenlegungsfrist und -verfahren, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellungsfristen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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