Bilanz AG Prüfung 2026: Pflichten & Fristen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Prüfung der Bilanz einer Aktiengesellschaft ist für nahezu alle AGs gesetzlich vorgeschrieben – unabhängig von der Größenklasse. Im Gegensatz zur Bilanz Einzelunternehmen Prüfung, die nur bei großen Personengesellschaften greift, unterliegen AGs strengeren Regelungen. Dieser Artikel erklärt, wann die Prüfungspflicht greift, wer als Abschlussprüfer zugelassen ist, welche Fristen gelten und welche Kosten entstehen. Zudem zeigen wir, was im Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht steht und welche Folgen bei Versäumnissen drohen.
Kurzantwort
Aktiengesellschaften sind nach § 316 Abs. 1 HGB grundsätzlich prüfungspflichtig, unabhängig von ihrer Größe. Der Jahresabschluss und Lagebericht müssen von einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft werden. Die Prüfung endet mit einem Bestätigungsvermerk und einem ausführlichen Prüfungsbericht, die Grundlage für die Feststellung des Jahresabschlusses durch Aufsichtsrat und Hauptversammlung sind.
Inhaltsverzeichnis
- Wann ist die Bilanz einer AG prüfungspflichtig?
- Was umfasst die Prüfung der AG-Bilanz konkret?
- Wer darf die Bilanz einer AG prüfen?
- Wie läuft die Prüfung ab und welche Fristen gelten?
- Was kostet die Abschlussprüfung einer AG?
- Was steht im Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht?
- Welche Folgen drohen bei fehlender oder verspäteter Prüfung?
- Wie unterscheidet sich die Prüfung bei AG und GmbH?
Wann ist die Bilanz einer AG prüfungspflichtig?
Die Aktiengesellschaft (AG) unterliegt nach § 316 Abs. 1 HGB grundsätzlich immer der gesetzlichen Abschlussprüfungspflicht – unabhängig von ihrer Größe. Anders als bei der GmbH, für die Größenschwellen gelten, ist die Rechtsform der AG allein bereits prüfungspflichtig. Das bedeutet: Auch eine kleine AG mit wenigen Mitarbeitern und geringer Bilanzsumme muss ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen lassen.
Die Prüfungspflicht erstreckt sich auf den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften gelten zusätzlich die verschärften Anforderungen nach § 316a HGB, etwa eine Rotation des verantwortlichen Prüfers.
Rechtsform entscheidet
Die AG ist per Rechtsform prüfungspflichtig (§ 316 Abs. 1 HGB). Die Größenklassifizierung nach § 267 HGB bestimmt lediglich den Umfang der Offenlegungs- und Berichtspflichten, nicht jedoch die Prüfungspflicht selbst.
Welche weiteren Gesellschaften sind immer prüfungspflichtig?
- Aktiengesellschaften (AG) nach § 316 Abs. 1 HGB
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), die zwei von drei Größenmerkmalen nach § 267 Abs. 2 HGB überschreiten (mittelgroße GmbH) oder eine große GmbH nach § 267 Abs. 3 HGB sind
- Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (§ 264d HGB)
- Genossenschaften nach § 53 GenG
Was umfasst die Prüfung der AG-Bilanz konkret?
Der Abschlussprüfer hat nach § 317 HGB den Jahresabschluss und den Lagebericht daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen der Satzung eingehalten wurden. Die Prüfung umfasst damit sowohl formelle als auch materielle Aspekte der Rechnungslegung.
Prüfungsumfang nach § 317 HGB
| Prüfungsgegenstand | Prüfungsziel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) | Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Einhaltung der GoB | § 317 Abs. 1 HGB |
| Lagebericht | Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss, zutreffende Darstellung der Lage | § 317 Abs. 2 HGB |
| Früherkennungssystem (bei börsennotierten AG) | Beurteilung der Eignung zur Erkennung bestandsgefährdender Risiken | § 317 Abs. 4 HGB |
| Entsprechenserklärung (bei börsennotierter AG) | Abgabe der Erklärung zum Corporate Governance Kodex | § 161 AktG |
Bei börsennotierten Aktiengesellschaften erweitert sich der Prüfungsumfang nach § 317 Abs. 4 HGB: Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 AktG obliegenden Maßnahmen zur Früherkennung von Risiken getroffen hat (Risikofrüherkennungssystem).
„In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass viele Vorstände den Umfang der Abschlussprüfung unterschätzen. Es geht nicht nur um Zahlen, sondern auch um die Plausibilität der Lagebericht-Aussagen und die Angemessenheit der internen Kontrollen. Wer frühzeitig den Prüfer einbindet, vermeidet Verzögerungen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wer darf die Bilanz einer AG prüfen?
Die Prüfung des Jahresabschlusses einer AG darf nach § 319 HGB ausschließlich durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden. Anders als bei kleinen GmbHs (die unter bestimmten Voraussetzungen durch vereidigte Buchprüfer geprüft werden dürfen) ist bei der AG stets die höchste Prüfungsqualifikation erforderlich.
Anforderungen an den Abschlussprüfer
- Berufsqualifikation als Wirtschaftsprüfer nach §§ 1 ff. WPO (Wirtschaftsprüferordnung)
- Unabhängigkeit nach § 319 Abs. 2 und 3 HGB (keine wirtschaftlichen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen, die Befangenheit begründen)
- Bei börsennotierten AG: besondere Anforderungen nach § 319a HGB (u. a. Rotation des Prüfers nach maximal 10 Jahren, externe Qualitätskontrolle)
- Keine Ausschlussgründe nach § 319 Abs. 3 HGB (z. B. Mitgliedschaft im Aufsichtsrat, enge Verwandtschaft mit Vorstandsmitgliedern)
Unabhängigkeit ist zwingend
Verstöße gegen die Unabhängigkeitsvorschriften des § 319 HGB führen zur Nichtigkeit des Bestätigungsvermerks und können die Offenlegung gefährden. Prüfen Sie bereits bei der Auswahl des Wirtschaftsprüfers mögliche Interessenkonflikte.
Der Abschlussprüfer wird von der Hauptversammlung gewählt (§ 318 Abs. 1 AktG). Der Aufsichtsrat erteilt den Prüfungsauftrag und kann zusätzliche Prüfungsschwerpunkte festlegen. Bei börsennotierten Gesellschaften muss der Aufsichtsrat zudem die Honorarvereinbarung mit dem Prüfer genehmigen.
Wie läuft die Prüfung ab und welche Fristen gelten?
Die Prüfung der AG-Bilanz ist ein mehrstufiger Prozess, der nach dem Bilanzstichtag beginnt und sich über mehrere Monate erstreckt. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 (Geschäftsjahr 2025) gelten im Jahr 2026 folgende zentrale Fristen für Aktiengesellschaften:
Zeitlicher Ablauf der AG-Bilanzprüfung
| Meilenstein | Frist (für GJ 2025) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Aufstellung Jahresabschluss durch Vorstand | Innerhalb von 3 Monaten nach Bilanzstichtag (31.03.2026) | § 264 Abs. 1 HGB |
| Vorlage an Abschlussprüfer | Unmittelbar nach Aufstellung | § 318 Abs. 1 AktG |
| Durchführung der Prüfung | In der Regel 4–8 Wochen | § 317 HGB |
| Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk | Nach Abschluss der Prüfungshandlungen | § 321, § 322 HGB |
| Vorlage an Aufsichtsrat | Unverzüglich nach Prüfung | § 170 AktG |
| Feststellung durch Aufsichtsrat (oder HV) | Bis zu 8 Monate nach Bilanzstichtag (31.08.2026) | § 172 AktG |
| Offenlegung im Unternehmensregister | Bis zu 12 Monate nach Bilanzstichtag (31.12.2026) | § 325 Abs. 1 HGB |
Die Prüfung gliedert sich typischerweise in eine Zwischenprüfung (Prüfung des internen Kontrollsystems, der Buchführung und ausgewählter Sachverhalte vor Jahresende) und die Schlussprüfung (Prüfung des aufgestellten Jahresabschlusses und Lageberichts). Diese Aufteilung ermöglicht es dem Prüfer, Risiken frühzeitig zu erkennen und die Schlussprüfung effizienter zu gestalten.
Praxis-Tipp zur Terminplanung
Stimmen Sie die Prüftermine frühzeitig mit dem Wirtschaftsprüfer ab. Viele Kanzleien sind in der Hauptsaison (März bis Mai) stark ausgelastet. Wer spät bucht, riskiert Engpässe und Fristversäumnisse.
Nach Abschluss der Prüfung erstellt der Wirtschaftsprüfer den Prüfungsbericht (§ 321 HGB), der detailliert die Prüfungshandlungen, Feststellungen und etwaige Beanstandungen dokumentiert. Zusätzlich erteilt er den Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB), der entweder uneingeschränkt, eingeschränkt oder versagt werden kann. Nur mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk kann der Jahresabschluss ordnungsgemäß festgestellt und offengelegt werden.
Was kostet die Abschlussprüfung einer AG?
Die Kosten für die Abschlussprüfung einer AG variieren erheblich und hängen von mehreren Faktoren ab: der Größe der Gesellschaft, der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Qualität der Buchführung sowie dem gewählten Wirtschaftsprüfer. Als Orientierung: Kleine bis mittlere AGs zahlen üblicherweise zwischen 10.000 und 40.000 Euro, große oder börsennotierte Gesellschaften können mit sechsstelligen Beträgen rechnen.
Kostenfaktoren im Überblick
- Unternehmensgröße: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl bestimmen den Prüfungsaufwand nach § 267 HGB
- Komplexität der Rechnungslegung: Internationale Verflechtungen, Bewertungsfragen (z. B. Goodwill, Rückstellungen) erhöhen den Aufwand
- Qualität der Vorarbeiten: Unvollständige oder fehlerhafte Buchführung führt zu höherem Prüfungsaufwand und Nachfragen
- Prüfungsstandort und Kanzleigröße: Big-Four-Kanzleien berechnen höhere Stundensätze als regionale Prüfer
- Börsennotierung: Kapitalmarktorientierte AG unterliegen erweiterten Prüfungspflichten (§ 316a HGB), was die Kosten deutlich erhöht
10.000–40.000 €
Typische Prüfungskosten kleine/mittlere AG
4–8 Wochen
Durchschnittliche Prüfungsdauer
150–350 €
Stundensatz Wirtschaftsprüfer (Orientierung)
„Die Prüfungskosten sind eine Investition in Rechtssicherheit. Wer den Jahresabschluss intern gut vorbereitet und dem Prüfer alle Unterlagen strukturiert zur Verfügung stellt, spart Zeit und damit Kosten. Wir koordinieren für unsere Mandanten den gesamten Prozess digital – von der Aufstellung bis zur Offenlegung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wer als AG den gesamten Prozess – von der Erstellung des Jahresabschlusses durch Steuerberater über die Koordination mit dem Wirtschaftsprüfer bis zur Offenlegung – effizient organisieren möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und direkter Abstimmung mit Prüfern.
Was steht im Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht?
Der Wirtschaftsprüfer dokumentiert das Ergebnis seiner Prüfung in zwei zentralen Dokumenten: dem Prüfungsbericht (§ 321 HGB) und dem Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB). Beide haben unterschiedliche Adressaten und Funktionen, sind aber für die Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses unverzichtbar.
Der Prüfungsbericht nach § 321 HGB
Der Prüfungsbericht richtet sich an Vorstand und Aufsichtsrat und dokumentiert detailliert die durchgeführten Prüfungshandlungen, Feststellungen und Beurteilungen. Er umfasst typischerweise 20–50 Seiten und enthält unter anderem:
- Art und Umfang der Prüfung (angewandte Prüfungsstandards, Stichprobenverfahren)
- Beurteilung der Buchführung, des Jahresabschlusses und Lageberichts
- Erläuterungen zu wesentlichen Bilanzpositionen (z. B. Forderungen, Rückstellungen, Goodwill)
- Festgestellte Mängel, Fehler oder Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften
- Beurteilung der wirtschaftlichen Lage (Ertragslage, Finanzlage, Vermögenslage)
- Aussagen zu bestandsgefährdenden Risiken (Going Concern)
Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB
Der Bestätigungsvermerk ist eine kurze, standardisierte Erklärung des Prüfers, die dem Jahresabschluss beigefügt und zusammen mit diesem offengelegt wird. Er informiert die Öffentlichkeit (Gesellschafter, Gläubiger, Geschäftspartner) über das Prüfungsergebnis. Der Vermerk kann lauten:
| Art des Vermerks | Bedeutung | Konsequenz |
|---|---|---|
| Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk | Jahresabschluss entspricht den gesetzlichen Vorschriften, vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild | Feststellung und Offenlegung möglich |
| Eingeschränkter Bestätigungsvermerk | Einwände gegen einzelne Positionen oder Bewertungen, die aber nicht durchgreifend sind | Feststellung unter Vorbehalt, Offenlegung möglich, aber problematisch |
| Versagung des Bestätigungsvermerks | Jahresabschluss entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften, schwerwiegende Mängel | Feststellung nicht möglich, Offenlegung unzulässig |
| Vermerk mit Hinweis auf Unsicherheit | Z. B. bestandsgefährdende Risiken, die Fortbestand gefährden (Going Concern) | Feststellung möglich, aber signalisiert Risiken an Stakeholder |
Versagter Bestätigungsvermerk
Wird der Bestätigungsvermerk versagt oder eingeschränkt, kann das schwerwiegende Folgen haben: Der Jahresabschluss darf nicht festgestellt werden, Kreditzusagen können widerrufen werden, und die Offenlegungsfrist läuft trotzdem weiter – mit Risiko von Ordnungsgeld.
Seit der Reform durch das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) muss der Bestätigungsvermerk bei prüfungspflichtigen Unternehmen zudem besonders wichtige Prüfungssachverhalte (Key Audit Matters) darstellen, sofern die Gesellschaft kapitalmarktorientiert ist. Dies erhöht die Transparenz gegenüber Investoren und Öffentlichkeit.
Welche Folgen drohen bei fehlender oder verspäteter Prüfung?
Die Abschlussprüfung ist für die AG keine Option, sondern eine zwingende gesetzliche Pflicht. Wird sie versäumt, nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder nicht rechtzeitig abgeschlossen, drohen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen für Vorstand, Aufsichtsrat und Gesellschaft.
Rechtliche Konsequenzen
-
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB: Wird der geprüfte Jahresabschluss nicht fristgerecht offengelegt (12 Monate nach Bilanzstichtag), droht ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 Euro – gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Vorstandsmitglieder.
-
Haftung des Vorstands nach § 93 AktG: Verstößt der Vorstand schuldhaft gegen die Aufstellungs- oder Prüfungspflicht, haftet er der Gesellschaft auf Schadensersatz.
-
Haftung des Aufsichtsrats nach § 116 AktG: Auch der Aufsichtsrat kann bei Pflichtverletzungen (z. B. unterlassene Überwachung der Prüfung) persönlich haften.
-
Strafbarkeit nach § 331 HGB: Werden im Jahresabschluss die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergegeben oder verschleiert, kann dies eine Straftat darstellen (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe).
-
Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen: Wird ein nicht ordnungsgemäß geprüfter Jahresabschluss der Hauptversammlung vorgelegt, sind Beschlüsse (z. B. Gewinnverwendung) anfechtbar oder nichtig (§§ 241 ff. AktG).
Wirtschaftliche Folgen
- Kreditkündigungen: Banken fordern in Kreditverträgen regelmäßig die fristgerechte Vorlage geprüfter Jahresabschlüsse. Verzögerungen können Kündigungsrechte auslösen.
- Vertrauensverlust bei Geschäftspartnern: Fehlende oder verspätete Offenlegung signalisiert mangelnde Seriosität und kann Geschäftsbeziehungen belasten.
- Reputationsschaden: Ordnungsgeldverfahren sind öffentlich einsehbar im Unternehmensregister und schädigen das Image der AG nachhaltig.
- Erschwerter Zugang zu Kapital: Investoren und potenzielle Gesellschafter verlangen geprüfte, verlässliche Abschlüsse als Basis für Entscheidungen.
„Wer die Prüfungspflicht ignoriert oder Fristen versäumt, riskiert nicht nur Ordnungsgelder, sondern auch persönliche Haftung und Vertrauensverlust. Unsere Erfahrung zeigt: Frühzeitige Planung und professionelle Koordination zwischen Vorstand, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vermeiden nahezu alle Probleme.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Persönliche Haftung beachten
Vorstand und Aufsichtsrat haften persönlich für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Offenlegung. Eine D&O-Versicherung deckt vorsätzliche Verstöße in der Regel nicht ab.
Wie unterscheidet sich die Prüfung bei AG und GmbH?
Obwohl AG und GmbH beide Kapitalgesellschaften sind und nach den Vorschriften des Dritten Buchs des HGB bilanzieren, unterscheiden sich die Prüfungspflichten erheblich. Die AG unterliegt immer der Prüfungspflicht, die GmbH nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Unterschiede haben praktische Konsequenzen für Kosten, Aufwand und Organisation.
Prüfungspflicht: AG immer, GmbH nur bei Überschreiten von Schwellenwerten
| Kriterium | Aktiengesellschaft (AG) | GmbH |
|---|---|---|
| Prüfungspflicht | Immer, unabhängig von Größe (§ 316 Abs. 1 HGB) | Nur mittelgroße und große GmbH (§ 316 Abs. 1 HGB) oder kapitalmarktorientiert |
| Größenschwellen relevant? | Nein (nur für Offenlegungsumfang) | Ja (zwei von drei Merkmalen nach § 267 HGB über 2 Jahre) |
| Prüfer | Wirtschaftsprüfer oder WP-Gesellschaft (§ 319 HGB) | Bei mittelgroßer GmbH auch vereidigte Buchprüfer möglich (§ 319 Abs. 1 S. 2 HGB) |
| Feststellung | Durch Aufsichtsrat (§ 172 AktG) oder Hauptversammlung (§ 173 AktG) | Durch Gesellschafterversammlung (§ 42a Abs. 2 GmbHG) |
| Offenlegungsfrist | 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB) | 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB) |
| Lagebericht | Immer erforderlich (§ 289 HGB) | Nur für große GmbH (§ 264 Abs. 1 S. 1 HGB) |
Während eine kleine GmbH (unter den Schwellenwerten des § 267 Abs. 1 HGB) nicht prüfungspflichtig ist und ihren Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen und direkt offenlegen kann, muss jede AG – selbst mit minimaler Bilanzsumme – den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Dies erhöht die Kosten und den Zeitaufwand erheblich.
Unterschiede im Feststellungsverfahren
Aktiengesellschaft (AG)
Der Vorstand stellt den Jahresabschluss auf (§ 264 Abs. 1 HGB). Der Aufsichtsrat prüft und kann den Abschluss selbst feststellen (§ 172 AktG), sofern nicht Hauptversammlung zuständig (§ 173 AktG). Feststellungsfrist: bis zu 8 Monate nach Bilanzstichtag. Der geprüfte Abschluss muss der Hauptversammlung zur Entlastung vorgelegt werden.
GmbH
Die Geschäftsführung stellt den Jahresabschluss auf (§ 264 Abs. 1 HGB). Die Gesellschafterversammlung stellt ihn fest (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Feststellungsfrist: bis zu 11 Monate (kleine GmbH) oder 8 Monate (mittelgroße/große GmbH) nach § 42a Abs. 2 GmbHG. Bei nicht prüfungspflichtiger GmbH ist keine externe Prüfung erforderlich.
Praxis-Tipp für Rechtsformwahl
Wer eine Kapitalgesellschaft gründet und nicht zwingend eine AG-Struktur benötigt (z. B. für Börsengang), sollte die GmbH bevorzugen. Die GmbH bietet als kleine Gesellschaft Befreiungen von Prüfungs- und Lageberichtspflichten, was Kosten und Aufwand erheblich reduziert.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine Kleinst-AG auf die Abschlussprüfung verzichten?
Nein. Auch Kleinst-AGs nach § 267a HGB unterliegen der Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB. Die Rechtsform Aktiengesellschaft begründet die Prüfungspflicht unabhängig von der Größenklasse. Erleichterungen gelten nur bei Offenlegung und Berichtspflichten, nicht bei der Prüfung selbst.
Wer bestellt den Abschlussprüfer bei einer AG?
Der Abschlussprüfer wird von der Hauptversammlung gewählt, § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG. Der Aufsichtsrat erteilt danach den konkreten Prüfungsauftrag gemäß § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG. Die Wahl muss vor Ablauf des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen, spätestens aber unverzüglich nach Jahresende.
Kann der Abschlussprüfer während der Prüfung gewechselt werden?
Ein Wechsel ist möglich, aber mit Formalitäten verbunden. Die Hauptversammlung kann den Prüfer abberufen, oder der Prüfer tritt aus wichtigem Grund zurück. Ein neuer Prüfer muss dann gewählt und vom Aufsichtsrat beauftragt werden. Das verzögert die Prüfung und kann die Feststellung des Jahresabschlusses gefährden.
Was passiert, wenn der Abschlussprüfer die Prüfung verweigert?
Verweigert der bestellte Prüfer ohne wichtigen Grund die Prüfung, kann das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats oder der Aktionäre einen Ersatzprüfer bestellen, § 318 Abs. 3 HGB. Die AG kann zudem Schadensersatzansprüche gegen den ursprünglichen Prüfer geltend machen. Ohne rechtsgültige Prüfung darf der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.
Gilt die Prüfungspflicht auch für den Konzernabschluss einer AG?
Ja. Ist die AG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet (§ 290 HGB), muss auch dieser zusammen mit dem Konzernlagebericht geprüft werden, § 316 Abs. 2 HGB. Die Prüfung erfolgt parallel zur Einzelabschlussprüfung, meist durch denselben Abschlussprüfer, und endet ebenfalls mit einem Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht.
Können Vorstand oder Aufsichtsrat die Prüfung selbst durchführen?
Nein. Die gesetzliche Abschlussprüfung darf nur durch einen unabhängigen, zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen, § 319 HGB. Vorstand und Aufsichtsrat sind vom Gesetz her ausgeschlossen, da sie selbst Prüfungsgegenstand sind und die erforderliche Unabhängigkeit fehlt.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 316 HGB – Pflicht zur Prüfung, § 319 HGB – Auswahl der Abschlussprüfer, § 119 AktG – Zuständigkeit der Hauptversammlung, § 322 HGB – Bestätigungsvermerk. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


