Bilanz AG selbst erstellen 2026: Vorgaben & Pflichten
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Der Jahresabschluss einer Aktiengesellschaft unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben nach §§ 242 ff. HGB und §§ 150 ff. AktG. Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer müssen zusammenwirken – die Selbsterstellung bringt hohe fachliche und organisatorische Anforderungen mit sich. Dieser Artikel erklärt, welche rechtlichen Pflichten gelten und wann die Beauftragung eines Steuerberaters sinnvoll ist. Wer einen Jahresabschluss selbst erstellen möchte, sollte sich über die grundlegenden Anforderungen nach HGB informieren, wobei bei der AG zusätzliche Publizitätspflichten zu beachten sind. Moderne Bilanzsoftware für die Selbsterstellung kann den Prozess erheblich vereinfachen und Fehlerquellen reduzieren. Wer professionelle Unterstützung beim Bilanz erstellen in Aachen sucht, findet spezialisierte Dienstleister für alle Rechtsformen. Ergänzende steuerliche Nachweise wie die betriebliche Steuerbescheinigung gehören ebenfalls zur ordnungsgemäßen Buchhaltung einer AG.
Kurzantwort
Die Bilanz einer AG kann grundsätzlich vom Vorstand selbst erstellt werden, unterliegt aber nach §§ 316 ff. HGB der obligatorischen Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer haben klar definierte Aufgaben bei Aufstellung, Feststellung und Offenlegung. Die Selbsterstellung erfordert umfassendes Know-how im Bilanzrecht, Aktienrecht und Steuerrecht sowie enge Koordination mit dem Prüfer.
Inhaltsverzeichnis
- Kann man die Bilanz einer AG selbst erstellen?
- Welche rechtlichen Anforderungen gelten für den Jahresabschluss einer AG?
- Welche Fristen gelten für Aufstellung, Prüfung und Offenlegung bei der AG?
- Welche Aufgaben haben Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer?
- Welche praktischen Herausforderungen entstehen bei der Selbsterstellung?
- Wie läuft die Abschlussprüfung bei einer AG ab und welche Kosten entstehen?
- Wie erfolgt die Offenlegung des AG-Jahresabschlusses beim Unternehmensregister?
- Steuerberater beauftragen oder AG-Bilanz selbst erstellen?
- Welche Besonderheiten gelten für kleine, mittelgroße und große AGs?
- Fazit: Wann lohnt sich die Selbsterstellung und wann der Steuerberater?
Kann man die Bilanz einer AG selbst erstellen?
Grundsätzlich erlaubt das Handelsgesetzbuch die Erstellung einer Bilanz für eine Aktiengesellschaft durch eigenes Personal oder beauftragte externe Buchhalter. Die AG unterliegt nach § 264 Abs. 1 HGB der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, der aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Bei mittelgroßen und großen AGs tritt gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB zusätzlich ein Anhang und nach § 289 HGB ein Lagebericht hinzu.
Anders als bei kleinen GmbHs besteht bei der AG jedoch nach § 316 Abs. 1 HGB eine gesetzliche Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer, sofern die AG nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen einer kleinen Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 1 HGB erfüllt. In der Praxis sind nahezu alle AGs zumindest mittelgroß oder groß und somit prüfungspflichtig. Diese Prüfung darf nur ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführen.
Praxis-Hinweis: Selbsterstellung möglich, Prüfung obligatorisch
Sie dürfen den Jahresabschluss Ihrer AG grundsätzlich selbst erstellen oder durch Ihre Buchhaltung aufstellen lassen. Dennoch muss dieser Abschluss anschließend durch einen Abschlussprüfer nach § 316 ff. HGB geprüft und testiert werden, bevor der Vorstand ihn dem Aufsichtsrat vorlegt. Die Selbsterstellung entbindet also nicht von der Prüfungspflicht.
Für die meisten kleineren und mittleren Aktiengesellschaften empfiehlt sich daher die frühzeitige Einbindung eines Steuerberaters, der den Jahresabschluss aufstellt und gleichzeitig die Koordination mit dem Abschlussprüfer übernimmt. Wer für diesen Prozess eine digitale Lösung mit transparenten Festpreisen sucht, findet auf OnlineBilanz.de Steuerberater-Leistungen, die den Jahresabschluss professionell koordinieren.
Welche rechtlichen Anforderungen gelten für den Jahresabschluss einer AG?
Die AG unterliegt als börsennotierte oder nicht börsennotierte Aktiengesellschaft einem umfassenden Regelwerk des Handelsgesetzbuchs und des Aktiengesetzes. Der Jahresabschluss muss nach § 243 Abs. 1 HGB die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) beachten und nach § 264 Abs. 2 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln.
Formelle Bestandteile des Jahresabschlusses
| Größenklasse | Bilanz | GuV | Anhang | Lagebericht | Prüfungspflicht |
|---|---|---|---|---|---|
| Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) | Ja | Ja | Ja | Nein | Nein (außer AktG-Sonderfall) |
| Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB) | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja (§ 316 Abs. 1 HGB) |
| Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja (§ 316 Abs. 1 HGB) |
Bei mittelgroßen und großen AGs tritt nach § 289 HGB die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts hinzu, der die Geschäftsentwicklung, Risiken und voraussichtliche Entwicklung darstellt. Börsennotierte AGs müssen zusätzlich eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel sowie weitere Berichtspflichten nach DRS (Deutscher Rechnungslegungs Standard) beachten.
Achtung: Verschärfte Haftung bei fehlerhafter Bilanzierung
Der Vorstand haftet gemäß § 93 AktG persönlich für Pflichtverletzungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses. Fehlerhafte Bilanzen können zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft, der Aktionäre und im Insolvenzfall auch der Gläubiger führen. Zudem drohen ordnungsrechtliche Sanktionen nach § 335 HGB bei verspäteter oder unvollständiger Offenlegung (Ordnungsgeld 500 bis 25.000 Euro).
Welche Fristen gelten für Aufstellung, Prüfung und Offenlegung bei der AG?
Der Vorstand der AG muss nach § 170 Abs. 1 AktG den Jahresabschluss und Lagebericht in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres aufstellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorlegen. Für ein Geschäftsjahr, das mit dem Kalenderjahr identisch ist (Bilanzstichtag 31.12.2025), bedeutet dies eine Aufstellungsfrist bis spätestens 31. März 2026.
Ablauf der Feststellung und Billigung
- Aufstellung durch Vorstand: bis 31.03.2026 (§ 170 Abs. 1 AktG)
- Prüfung durch Abschlussprüfer: unverzüglich nach Vorlage, in der Regel bis Mitte/Ende April 2026
- Vorlage an Aufsichtsrat: nach Prüfung, spätestens vor der Aufsichtsratssitzung zur Billigung
- Billigung durch Aufsichtsrat: nach § 171 Abs. 1 AktG, üblicherweise im Mai 2026
- Feststellung: entweder durch Aufsichtsrat (§ 172 Satz 1 AktG) oder durch Hauptversammlung (§ 173 AktG), spätestens bis Ende des Jahres
Nach § 325 Abs. 1 HGB muss die AG den festgestellten Jahresabschluss nebst Lagebericht, Bestätigungsvermerk und ggf. Bericht des Aufsichtsrats innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen. Für den Abschluss zum 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist demnach am 31.12.2026.
„Viele Vorstände unterschätzen den Zeitdruck: Die gesetzliche Dreimonatsfrist zur Aufstellung ist knapp bemessen, besonders wenn komplexe Bewertungsfragen oder Konzernverflechtungen vorliegen. Wir empfehlen, den Abschlussprüfer bereits im Januar zu briefen und parallel die Buchhaltung bis Ende Februar abzuschließen. So bleibt ausreichend Zeit für Prüfung, Aufsichtsratssitzung und rechtzeitige Offenlegung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
3
Monate zur Aufstellung (§ 170 AktG)
12
Monate zur Offenlegung (§ 325 HGB)
25.000 €
Höchstsatz Ordnungsgeld (§ 335 HGB)
Welche Aufgaben haben Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer?
Das Aktiengesetz verteilt die Verantwortung für den Jahresabschluss klar auf drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer. Jedes Organ hat eigene Pflichten und haftet für deren Verletzung.
Vorstand: Aufstellung und Verantwortung
Der Vorstand trägt nach § 170 AktG die alleinige Verantwortung für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Er muss sicherstellen, dass die Buchführung ordnungsgemäß ist, alle Geschäftsvorfälle vollständig erfasst sind und die Bewertung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Vorstand haftet persönlich nach § 93 AktG bei Sorgfaltspflichtverletzungen.
Aufsichtsrat: Prüfung und Billigung
Der Aufsichtsrat prüft nach § 171 Abs. 1 AktG den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Gewinnverwendungsvorschlag. Er hat dabei den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zugrunde zu legen und muss über das Ergebnis seiner Prüfung der Hauptversammlung schriftlich berichten. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt – es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen die Feststellung durch die Hauptversammlung.
Abschlussprüfer: Unabhängige Prüfung
Der Abschlussprüfer wird von der Hauptversammlung gewählt (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG) und prüft den Jahresabschluss sowie den Lagebericht nach § 317 HGB. Er erteilt einen Bestätigungsvermerk (uneingeschränkt, eingeschränkt oder Versagung), der für die Billigung durch den Aufsichtsrat und die spätere Offenlegung zwingend erforderlich ist. Bei börsennotierten AGs gelten zusätzlich die Anforderungen der EU-Abschlussprüferverordnung.
| Organ | Hauptaufgabe | Rechtsgrundlage | Haftung |
|---|---|---|---|
| Vorstand | Aufstellung Jahresabschluss & Lagebericht | § 170 AktG | § 93 AktG (Sorgfaltspflicht) |
| Aufsichtsrat | Prüfung, Billigung, Bericht an HV | § 171 AktG | § 116 AktG (analog § 93) |
| Abschlussprüfer | Unabhängige Prüfung, Bestätigungsvermerk | § 316 ff. HGB | § 323 HGB (Berufshaftung) |
Welche praktischen Herausforderungen entstehen bei der Selbsterstellung?
Die Selbsterstellung einer AG-Bilanz durch interne Buchhaltung oder Geschäftsführung mag auf den ersten Blick Kosten sparen. In der Praxis zeigen sich jedoch zahlreiche Fallstricke, die ohne fundierte Fachkenntnisse zu Fehlern, Verzögerungen und rechtlichen Risiken führen können.
Bewertungsfragen und Bilanzierungswahlrechte
Das HGB bietet an vielen Stellen Ansatz- und Bewertungswahlrechte (z. B. § 248 Abs. 2 HGB für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, § 253 Abs. 3 HGB für Abschreibungsmethoden, § 254 HGB für Bewertungseinheiten). Deren falsche Ausübung oder Nichtbeachtung kann das Bilanzbild verzerren und zu Haftungsrisiken führen. Zudem müssen latente Steuern nach § 274 HGB gebildet werden, was fundierte steuerliche Kenntnisse erfordert.
Anhang und Lagebericht: Umfang und Detailtiefe
Der Anhang nach § 284 ff. HGB muss zahlreiche Pflichtangaben enthalten (z. B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Erläuterungen zu einzelnen Posten, Angaben zu Haftungsverhältnissen, Organbezügen etc.). Der Lagebericht nach § 289 HGB erfordert eine fundierte Darstellung von Geschäftsverlauf, Risiken, Chancen und Prognosen. Beide Bestandteile werden vom Abschlussprüfer intensiv geprüft – unvollständige oder widersprüchliche Angaben führen zu Prüfungseinschränkungen.
-
Vollständige und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle bis zum Bilanzstichtag
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Korrekte Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)
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Bewertung von Vorräten, Forderungen und Rückstellungen nach HGB-Vorschriften
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Bildung latenter Steuern gemäß § 274 HGB (bei Differenzen zwischen HGB- und Steuerbilanz)
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Vollständiger Anhang mit allen Pflichtangaben nach § 284 ff. HGB
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Qualifizierter Lagebericht mit Risikoberichterstattung nach § 289 HGB
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Dokumentation aller Bilanzierungsentscheidungen für die Abschlussprüfung
-
Rechtzeitige Koordination mit dem Abschlussprüfer (Prüfungsplanung, Unterlagenbereitstellung)
„Wir sehen häufig, dass Unternehmen die Selbsterstellung zwar beginnen, dann aber im März oder April feststellen, dass ihnen die Zeit oder das Know-how fehlt. Dann muss kurzfristig ein Steuerberater einspringen – unter Zeitdruck wird es teuer und fehleranfällig. Besser ist es, von Anfang an einen Steuerberater einzubinden, der den Jahresabschluss professionell aufstellt und gleichzeitig die Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer koordiniert.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie läuft die Abschlussprüfung bei einer AG ab und welche Kosten entstehen?
Jede mittelgroße und große AG ist nach § 316 Abs. 1 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Diese Prüfung dient dem Schutz der Aktionäre, Gläubiger und der Öffentlichkeit und ist Voraussetzung für die Billigung durch den Aufsichtsrat sowie die Offenlegung beim Unternehmensregister.
Ablauf der Abschlussprüfung
- Bestellung des Abschlussprüfers: Die Hauptversammlung wählt den Prüfer nach § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG, der Aufsichtsrat erteilt den Prüfungsauftrag (§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG).
- Prüfungsplanung: Der Wirtschaftsprüfer führt bereits während des Geschäftsjahres eine Zwischenprüfung durch und bespricht mit Vorstand und ggf. interner Revision die Prüfungsschwerpunkte.
- Schlussprüfung: Nach Vorlage des Jahresabschlusses (bis 31.03.) prüft der WP die Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht. Er führt Stichprobenprüfungen, Inventurbeobachtungen und Managementgespräche durch.
- Prüfungsbericht: Der WP erstellt nach § 321 HGB einen umfassenden Prüfungsbericht, der alle wesentlichen Feststellungen und das Prüfungsurteil enthält.
- Bestätigungsvermerk: Der WP erteilt nach § 322 HGB einen Bestätigungsvermerk (uneingeschränkt, eingeschränkt, versagt oder Vermerk verweigert).
Kosten der Abschlussprüfung
Die Prüfungskosten richten sich nach dem Zeit- und Personalaufwand des Wirtschaftsprüfers und werden üblicherweise auf Stundensatzbasis abgerechnet (typisch: 150–300 Euro/Stunde, je nach Qualifikation). Für eine kleine bis mittelgroße AG liegen die Prüfungskosten häufig zwischen 10.000 und 30.000 Euro, bei komplexeren Strukturen (Konzern, Tochtergesellschaften, internationale Verflechtungen) können sie deutlich höher ausfallen.
Kleine AG (mittelgroß nach § 267 Abs. 2 HGB)
Prüfungskosten typischerweise 10.000–15.000 Euro. Prüfungsumfang orientiert sich an risikobasierten Prüfungsstandards, Stichprobenprüfung.
Große AG (§ 267 Abs. 3 HGB)
Prüfungskosten oft 20.000–50.000 Euro oder mehr. Umfassende Prüfung, ggf. Tochtergesellschaften, Konzernabschlussprüfung, interne Kontrollsysteme.
Tipp: Steuerberater koordiniert Abschlussprüfung
Viele Steuerberater arbeiten eng mit Wirtschaftsprüfern zusammen. Wenn Sie den Jahresabschluss durch einen Steuerberater aufstellen lassen, kann dieser die Unterlagen prüfungsgerecht vorbereiten, Rückfragen des Wirtschaftsprüfers beantworten und den gesamten Prozess koordinieren. Das spart Zeit, vermeidet Missverständnisse und reduziert den Prüfungsaufwand – und damit oft auch die Prüfungskosten.
Wie erfolgt die Offenlegung des AG-Jahresabschlusses beim Unternehmensregister?
Nach § 325 HGB müssen alle Kapitalgesellschaften – also auch die AG – ihren Jahresabschluss nebst Lagebericht, Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers und ggf. Bericht des Aufsichtsrats elektronisch beim Unternehmensregister offenlegen. Seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister – der frühere Weg über den Bundesanzeiger entfällt.
Umfang der Offenlegung bei der AG
Die AG muss nach § 325 Abs. 1 HGB folgende Unterlagen offenlegen:
- Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) in vollständiger Form – auch bei mittelgroßen AGs keine Erleichterungen
- Lagebericht (bei mittelgroßen und großen AGs nach § 289 HGB)
- Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß § 322 HGB (sofern prüfungspflichtig)
- Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 171 Abs. 2 AktG, sofern dieser einen eigenen Bericht erstellt hat
- Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung (sofern Gewinn zur Verfügung steht)
Ablauf der elektronischen Offenlegung
- Einreichung: Die Unterlagen werden elektronisch im XBRL- oder PDF-Format über das Einreichportal des Unternehmensregisters hochgeladen (www.unternehmensregister.de).
- Authentifizierung: Die Einreichung muss elektronisch signiert werden (qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS-Verordnung) oder über einen bevollmächtigten Dienstleister (z. B. Steuerberater) erfolgen.
- Prüfung: Das Bundesamt für Justiz prüft formal die Vollständigkeit der Einreichung, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit.
- Veröffentlichung: Nach erfolgreicher Prüfung werden die Unterlagen im Unternehmensregister veröffentlicht und sind damit öffentlich einsehbar.
Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung
Wird die Offenlegungsfrist von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag (für 31.12.2025 also bis 31.12.2026) nicht eingehalten, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach Unternehmensgröße, Verschulden und Dauer der Fristüberschreitung. Zusätzlich haftet der Vorstand persönlich für die Pflichtverletzung.
Viele Vorstände beauftragen ihren Steuerberater oder einen spezialisierten Offenlegungs-Dienstleister mit der elektronischen Einreichung. Plattformen wie OnlineBilanz bieten die Erstellung des Jahresabschlusses inklusive Offenlegung im Festpreis an – der gesamte Prozess wird digital koordiniert, Fristen werden eingehalten und die Pflicht nach § 325 HGB rechtssicher erfüllt.
Steuerberater beauftragen oder AG-Bilanz selbst erstellen?
Die Entscheidung, ob Sie den Jahresabschluss Ihrer AG selbst erstellen oder einen Steuerberater beauftragen, hängt von mehreren Faktoren ab: personelle Ressourcen, Fachkenntnisse, Komplexität der Geschäftsvorfälle und zeitliche Kapazität. In der Praxis zeigt sich, dass die meisten AGs – selbst wenn sie über eigenes Buchhaltungspersonal verfügen – die Aufstellung des Jahresabschlusses an einen Steuerberater delegieren.
Vorteile der Beauftragung eines Steuerberaters
- Fachliche Expertise: Steuerberater kennen alle aktuellen HGB-Vorschriften, Bilanzierungswahlrechte und Bewertungsfragen. Sie erkennen Risiken frühzeitig und vermeiden Fehler, die später zu Prüfungseinschränkungen oder Haftung führen.
- Zeitersparnis: Der Steuerberater übernimmt die komplette Aufstellung, erstellt Anhang und Lagebericht und koordiniert die Abstimmung mit dem Abschlussprüfer. Der Vorstand kann sich auf das operative Geschäft konzentrieren.
- Rechtssicherheit: Ein Jahresabschluss, der von einem Steuerberater erstellt wurde, erfüllt in aller Regel die gesetzlichen Anforderungen. Das minimiert das Risiko von Ordnungsgeldern, Haftungsansprüchen und Prüfungseinschränkungen.
- Koordination mit Abschlussprüfer: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sprechen dieselbe Sprache. Der Steuerberater bereitet die Unterlagen prüfungsgerecht auf, beantwortet Rückfragen und reduziert so den Prüfungsaufwand.
- Steueroptimierung: Der Steuerberater berät gleichzeitig zur steuerlichen Optimierung (z. B. Nutzung von Bewertungswahlrechten, Abschreibungsgestaltung, Verlustvorträge) und erstellt parallel die Körperschaftsteuererklärung.
Nachteile der Selbsterstellung
- Hoher Zeitaufwand: Ohne fundierte HGB-Kenntnisse benötigt die Aufstellung deutlich mehr Zeit – oft mehrere Wochen bis zur Vorlage an den Abschlussprüfer.
- Fehlerrisiko: Bilanzierungsfehler, unvollständiger Anhang oder widersprüchliche Lagebericht-Angaben führen zu Prüfungseinschränkungen oder versagtem Bestätigungsvermerk.
- Keine Steueroptimierung: Ohne steuerliche Beratung werden oft Gestaltungsspielräume nicht genutzt, die die Steuerlast senken könnten.
- Haftungsrisiko: Der Vorstand haftet persönlich für fehlerhafte Bilanzen – ohne fachliche Absicherung durch einen Steuerberater trägt er das volle Risiko.
„Aus unserer Erfahrung lohnt sich die Selbsterstellung bei einer AG nur in Ausnahmefällen – etwa wenn Sie einen qualifizierten Bilanzbuchhalter mit HGB-Expertise im Haus haben und ausschließlich einfache Geschäftsvorfälle haben. In allen anderen Fällen ist die Beauftragung eines Steuerberaters wirtschaftlich sinnvoller: Sie sparen Zeit, vermeiden Fehler und erhalten gleichzeitig steuerliche Beratung. Wer eine digitale, transparente Lösung sucht, findet auf OnlineBilanz.de Steuerberater-Leistungen mit Festpreisen – ohne Suche, ohne Wartezeiten.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Selbsterstellung
- Zeitaufwand: sehr hoch
- Kosten: scheinbar niedrig, aber Fehlerrisiko hoch
- Fachexpertise: muss intern vorhanden sein
Steuerberater klassisch
- Zeitaufwand: gering (beim Mandanten)
- Kosten: 3.000–10.000 € je nach Komplexität
- Fachexpertise: vollständig
OnlineBilanz (digital + StB)
- Zeitaufwand: gering
- Kosten: transparent (Festpreis)
- Fachexpertise: vollständig + digitale Effizienz
Welche Besonderheiten gelten für kleine, mittelgroße und große AGs?
Das Handelsgesetzbuch unterscheidet nach § 267 HGB zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften. Diese Größenklassen bestimmen den Umfang der Rechnungslegungspflichten, die Offenlegungserleichterungen und die Prüfungspflicht. Für Aktiengesellschaften gelten dabei einige Besonderheiten, da sie aufgrund ihrer Rechtsform oft strengeren Anforderungen unterliegen.
Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer (Ø) | Bedingung |
|---|---|---|---|---|
| Klein (§ 267 Abs. 1) | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 | mind. 2 von 3 |
| Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 | mind. 2 von 3 |
| Groß (§ 267 Abs. 3) | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 | mind. 2 von 3 überschritten |
Kleine AG: Nur selten anzutreffen
Eine AG gilt nur dann als kleine Kapitalgesellschaft, wenn sie die Schwellenwerte des § 267 Abs. 1 HGB nicht überschreitet. In der Praxis sind kleine AGs selten, da die Rechtsform AG meist für größere Unternehmen oder Börsengänge gewählt wird. Kleine AGs sind nach § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht prüfungspflichtig (sofern keine freiwillige Prüfung nach Satzung), müssen aber dennoch Anhang und Jahresabschluss offenlegen. Ein Lagebericht ist nicht erforderlich (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Mittelgroße AG: Prüfungspflicht und Lagebericht
Mittelgroße AGs unterliegen nach § 316 Abs. 1 HGB der gesetzlichen Prüfungspflicht. Sie müssen einen Lagebericht erstellen (§ 289 HGB) und den vollständigen Jahresabschluss nebst Bestätigungsvermerk beim Unternehmensregister offenlegen. Erleichterungen bei der Offenlegung – etwa die verkürzte Bilanz nach § 327 HGB – stehen mittelgroßen AGs nicht zu, da § 327 HGB nur für kleine Kapitalgesellschaften gilt.
Große AG: Erweiterte Berichtspflichten
Große AGs müssen neben Jahresabschluss und Lagebericht zusätzliche Berichtspflichten erfüllen. Dazu zählen:
- Erweiterte Angaben im Anhang nach § 285 HGB (z. B. durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, Gesamthonorar des Abschlussprüfers)
- Angaben zu Unternehmensführung und Corporate Governance (bei börsennotierten AGs nach § 289f HGB)
- Ggf. nichtfinanzielle Erklärung nach § 289b HGB (CSR-Berichterstattung bei bestimmten Schwellenwerten)
- Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel (bei börsennotierten AGs nach DRS oder IFRS)
Praxis-Hinweis: Zweijahresregel beachten
Eine Kapitalgesellschaft wechselt die Größenklasse nur, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen die jeweiligen Schwellenwerte über- oder unterschreitet (§ 267 Abs. 4 HGB). Diese Zweijahresregel verhindert kurzfristige Wechsel und gibt Planungssicherheit bei Rechnungslegung und Prüfung.
Fazit: Wann lohnt sich die Selbsterstellung und wann der Steuerberater?
Die Bilanz einer Aktiengesellschaft selbst zu erstellen ist rechtlich möglich, in der Praxis jedoch mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Die gesetzlichen Anforderungen nach HGB und AktG sind komplex, die Fristen knapp bemessen und die Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer zwingt zu höchster fachlicher Sorgfalt. Wer eine Bilanz selbst erstellen mit Programm möchte, benötigt daher eine Software, die alle formalen Vorgaben vollständig abbildet. Fehler in der Bilanzierung oder im Anhang können zu Prüfungseinschränkungen, Ordnungsgeldern und persönlicher Haftung des Vorstands führen.
Aus unserer Erfahrung empfehlen wir die Selbsterstellung nur dann, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
-
Sie verfügen über einen qualifizierten Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt mit fundierter HGB-Expertise im Haus
-
Die Geschäftsvorfälle Ihrer AG sind überschaubar und standardisiert (keine komplexen Bewertungsfragen, keine Konzernverflechtungen)
-
Sie haben ausreichend zeitliche Kapazität, um den Jahresabschluss bis Ende März aufzustellen
-
Sie koordinieren die Abstimmung mit dem Abschlussprüfer selbst und haben bereits Erfahrung mit Abschlussprüfungen
-
Sie akzeptieren das volle Haftungsrisiko für Bilanzierungsfehler
In allen anderen Fällen – und das betrifft die große Mehrzahl der AGs – ist die Beauftragung eines Steuerberaters wirtschaftlich sinnvoller. Sie erhalten fachliche Sicherheit, sparen Zeit, minimieren Haftungsrisiken und profitieren von steuerlicher Gestaltungsberatung. Der Steuerberater übernimmt die vollständige Aufstellung, erstellt Anhang und Lagebericht, koordiniert die Abschlussprüfung und sorgt für die rechtzeitige Offenlegung beim Unternehmensregister.
„Die Frage ist nicht, ob Sie rechtlich selbst erstellen dürfen – das dürfen Sie. Die Frage ist, ob es wirtschaftlich und haftungsrechtlich klug ist. In den meisten Fällen ist die Beauftragung eines Steuerberaters die bessere Wahl: Sie erhalten Rechtssicherheit, vermeiden Fehler und können sich auf Ihr operatives Geschäft konzentrieren. Wer eine transparente, digitale Lösung ohne langes Suchen sucht, findet auf OnlineBilanz.de Steuerberater-Leistungen mit Festpreisen – koordiniert von unserem Team, durchgeführt von zugelassenen Steuerberatern.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Selbsterstellung sinnvoll, wenn…
- Qualifiziertes Fachpersonal intern
- Einfache, standardisierte Geschäftsvorfälle
- Ausreichend Zeit bis Ende März
- Bereitschaft zur persönlichen Haftung
Steuerberater beauftragen, wenn…
- Rechtssicherheit und Haftungsschutz
- Zeitersparnis für den Vorstand
- Fachliche Expertise in HGB und Steuerrecht
- Koordination mit Abschlussprüfer
Unabhängig von Ihrer Entscheidung gilt: Beginnen Sie frühzeitig mit der Planung. Die Aufstellungsfrist von drei Monaten nach § 170 AktG ist knapp bemessen. Klären Sie bereits im Januar die Zusammenarbeit mit Steuerberater und Abschlussprüfer, schließen Sie die Buchhaltung zeitnah ab und sorgen Sie für eine saubere Dokumentation aller Geschäftsvorfälle. So vermeiden Sie Zeitdruck, Fehler und Ordnungsgelder – und erfüllen Ihre Pflichten als Vorstand rechtssicher und termingerecht.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine kleine AG auf die Abschlussprüfung verzichten?
Nein. Nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Aktiengesellschaften grundsätzlich prüfungspflichtig, unabhängig von ihrer Größenklasse nach § 267 HGB. Auch eine kleine AG muss ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen lassen. Eine Ausnahme gibt es nicht.
Wer wählt den Abschlussprüfer bei einer AG?
Der Abschlussprüfer wird nach § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG von der Hauptversammlung gewählt. Der Aufsichtsrat kann nach § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG dem Vorstand den Prüfungsauftrag erteilen, wenn die Hauptversammlung keinen Prüfer gewählt hat oder dieser die Annahme verweigert. Die Bestellung erfolgt dann durch das Registergericht gemäß § 318 Abs. 4 HGB.
Welche Sanktionen drohen bei verspäteter Offenlegung des AG-Jahresabschlusses?
Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen. Die Höhe richtet sich nach Größe der AG, Dauer der Fristüberschreitung und Verschulden. Zusätzlich kann der Vorstand persönlich haftbar gemacht werden.
Muss eine AG immer einen Lagebericht erstellen?
Nach § 289 HGB ist ein Lagebericht für alle Kapitalgesellschaften vorgeschrieben, die nicht als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB gelten. Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB von der Lageberichtspflicht befreit. Da AGs jedoch grundsätzlich prüfungspflichtig sind und meist die Schwellenwerte überschreiten, ist der Lagebericht in der Praxis regelmäßig zu erstellen.
Kann der Vorstand den Jahresabschluss auch ohne Aufsichtsrat feststellen?
Nein. Nach § 172 AktG stellt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, sofern Vorstand und Aufsichtsrat ihn nicht der Hauptversammlung zur Feststellung vorlegen. Die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand allein ist aktienrechtlich ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat hat dabei eine zwingende Prüfungs- und Billungungsfunktion nach § 171 AktG.
Welche Unterlagen müssen bei der Offenlegung einer mittelgroßen AG eingereicht werden?
Eine mittelgroße AG muss nach § 325 Abs. 1 HGB Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers sowie den Ergebnisverwendungsbeschluss beim Unternehmensregister einreichen. Bei börsennotierten AGs kommen nach § 124a AktG zusätzliche Offenlegungspflichten hinzu. Die Einreichung erfolgt seit dem DiRUG ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz (AktG), Einkommensteuergesetz (EStG), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


