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Lesedauer

13–19 Minuten

OnlineBilanzBlogBetriebliche Steuerbescheinigung

Betriebliche Steuerbescheinigung erstellen 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die betriebliche Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG (Muster III) ist ein zentrales Dokument für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter, um einbehaltene Kapitalertragsteuer korrekt anzurechnen. Ohne diese Bescheinigung kann die Körperschaftsteuerlast nicht reduziert werden. Hier erfahren Sie, wie Sie die betriebliche Steuerbescheinigung korrekt erstellen, welche Inhalte Pflicht sind und welche Fristen gelten. Ähnlich wichtig sind auch andere steuerrelevante Bescheinigungen wie die Spendenbescheinigung sowie die Eigenkapitalbescheinigung im Güterkraftverkehr oder die Eigenkapitalbescheinigung für die Personenbeförderung, die ebenfalls gesetzlichen Anforderungen unterliegen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Die betriebliche Steuerbescheinigung (Muster III) wird von der auszahlenden Stelle – meist einer Bank oder einem Kreditinstitut – ausgestellt und bescheinigt die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge. Kapitalgesellschaften benötigen diese Bescheinigung, um die abgeführte Steuer in der Körperschaftsteuererklärung anzurechnen. Die Bescheinigung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten und unterliegt elektronischen Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 45a EStG und § 147 AO.

Was ist eine betriebliche Steuerbescheinigung und wer benötigt sie?

Die betriebliche Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG – auch als Muster III der Steuerbescheinigung bekannt – dokumentiert Kapitalerträge, einbehaltene Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für betriebliche Anleger. Anders als die Standardbescheinigung für Privatanleger richtet sich diese Bescheinigung an Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen, die Kapitalerträge im Betriebsvermögen erzielen.

Die Bescheinigung wird von der auszahlenden Stelle (Bank, Kapitalgesellschaft) ausgestellt und bildet die Grundlage für die steuerliche Verrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Für GmbHs ist sie insbesondere relevant bei Dividendenerträgen, Zinserträgen aus Darlehen oder Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren im Betriebsvermögen.

Hinweis

Rechtliche Grundlage: § 45a Abs. 2 und 3 EStG regeln Form und Inhalt der betrieblichen Steuerbescheinigung. Die auszahlende Stelle ist verpflichtet, diese binnen angemessener Frist nach Zufluss der Kapitalerträge zu erstellen und dem betrieblichen Anleger elektronisch oder in Papierform zur Verfügung zu stellen.

Wann wird die betriebliche Steuerbescheinigung benötigt?

  • Bei Dividendenzahlungen aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften
  • Bei Zinserträgen aus Darlehen, Anleihen oder Festgeldern im Betriebsvermögen
  • Bei Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren oder Fondsanteilen
  • Für die Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung der GmbH
  • Zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG bzw. § 31 Abs. 1 KStG

Inhalt und Aufbau der betrieblichen Steuerbescheinigung (Muster III)

Das Muster III der Steuerbescheinigung enthält deutlich mehr Informationen als die Privatanlegerbescheinigung. Die Struktur ist in der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) und den BMF-Schreiben zur Umsetzung von § 45a EStG präzise vorgegeben.

Pflichtangaben nach § 45a Abs. 2 EStG

Angabe Beschreibung Rechtsgrundlage
Gläubiger der Kapitalerträge Name, Anschrift, Steuernummer oder Identifikationsnummer des betrieblichen Anlegers § 45a Abs. 2 Nr. 1 EStG
Art der Kapitalerträge Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne – differenziert nach Einkunftsart § 45a Abs. 2 Nr. 2 EStG
Bruttobetrag der Kapitalerträge Kapitalerträge vor Steuerabzug § 45a Abs. 2 Nr. 3 EStG
Einbehaltene Kapitalertragsteuer Abgeführte KapESt (25 % Regelsteuersatz) § 45a Abs. 2 Nr. 4 EStG
Einbehaltener Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die einbehaltene Kapitalertragsteuer § 45a Abs. 2 Nr. 4 EStG
Anrechenbare Quellensteuer Ausländische Quellensteuer bei grenzüberschreitenden Kapitalerträgen § 45a Abs. 2 Nr. 5 EStG
Zeitpunkt des Zuflusses Datum der Gutschrift oder Auszahlung § 45a Abs. 2 Nr. 6 EStG

Zusätzlich sind bei bestimmten Kapitalerträgen – insbesondere bei Dividenden – Angaben zur Schachtelbeteiligung nach § 8b KStG erforderlich. Dies betrifft Beteiligungen ab 10 % am Stammkapital der ausschüttenden Gesellschaft, bei denen 95 % der Dividende körperschaftsteuerfrei bleiben (§ 8b Abs. 1 und 5 KStG).

Achtung

Achtung bei ausländischen Kapitalerträgen: Werden Kapitalerträge aus dem Ausland erzielt, muss die betriebliche Steuerbescheinigung die im Ausland einbehaltene Quellensteuer ausweisen. Diese ist bis zur Höhe der anzurechnenden deutschen Kapitalertragsteuer anrechenbar (§ 34c EStG, § 26 KStG). Die Bescheinigung muss die ausländische Steuernummer und das Quellenland enthalten.

Wer muss die betriebliche Steuerbescheinigung erstellen?

Die Verpflichtung zur Erstellung der betrieblichen Steuerbescheinigung liegt bei der auszahlenden Stelle, nicht beim Empfänger der Kapitalerträge. Als auszahlende Stelle gilt nach § 44 Abs. 1 EStG derjenige, der die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt – typischerweise Banken, Kapitalgesellschaften oder Fondsgesellschaften.

Typische auszahlende Stellen

  • Kreditinstitute: Bei Zinserträgen aus Festgeldern, Anleihen oder Sparguthaben im Betriebsvermögen
  • Kapitalgesellschaften: Bei Dividendenzahlungen an beteiligte GmbHs oder andere Gesellschafter
  • Investmentgesellschaften: Bei ausschüttenden Fonds oder thesaurierenden Erträgen nach InvStG
  • Schuldner von Darlehenszinsen: Bei betrieblichen Darlehensverhältnissen zwischen verbundenen Unternehmen (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

Die auszahlende Stelle ist nach § 45a Abs. 2 EStG verpflichtet, die Bescheinigung unaufgefordert zu erstellen, sobald Kapitalerträge zufließen und Kapitalertragsteuer einbehalten wird. Eine gesonderte Anforderung durch den betrieblichen Anleger ist nicht erforderlich – allerdings in der Praxis häufig nötig, wenn die auszahlende Stelle ihrer Pflicht nicht nachkommt.

„In der Beratung erleben wir regelmäßig, dass kleinere Banken oder Fondsgesellschaften die betriebliche Steuerbescheinigung nicht automatisch ausstellen. GmbH-Geschäftsführer sollten daher aktiv beim Kreditinstitut nachfragen und auf § 45a Abs. 2 EStG verweisen. Die Bescheinigung ist notwendig, um die einbehaltene Kapitalertragsteuer korrekt in der Körperschaftsteuererklärung anzurechnen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Anrechnung der Kapitalertragsteuer in der Körperschaftsteuererklärung

Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist für die GmbH eine Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer. Sie wird nach § 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die festzusetzende Körperschaftsteuer angerechnet. Übersteigt die anrechenbare Kapitalertragsteuer die Körperschaftsteuerschuld, erstattet das Finanzamt die Differenz.

Ablauf der Anrechnung in der Steuererklärung

  1. Die Kapitalerträge werden in der Anlage GK (Gesellschaften und Körperschaften) der Körperschaftsteuererklärung eingetragen.
  2. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag werden in der Anlage KSt 1 A (Zeile für Kapitalertragsteuer) gesondert ausgewiesen.
  3. Das Finanzamt rechnet die Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuerschuld an (§ 31 Abs. 1 KStG).
  4. Ergibt sich eine Überzahlung, wird die Differenz im Körperschaftsteuerbescheid zur Erstattung festgesetzt.

Wichtig: Die Schachtelprivilegierung nach § 8b KStG führt dazu, dass 95 % der Dividenden steuerfrei bleiben, wenn eine Beteiligung von mindestens 10 % am Stammkapital besteht. Trotz der Steuerfreiheit ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer vollständig anrechenbar – es kommt also faktisch zu einer Erstattung, da die Körperschaftsteuerschuld auf die Dividende nur 5 % × 15 % = 0,75 % beträgt, die einbehaltene Kapitalertragsteuer aber 25 % ausmacht.

25 %

Kapitalertragsteuer auf Dividenden (Regelsteuersatz)

0,75 %

Effektive KSt-Last bei Schachtelprivileg (5 % × 15 %)

24,25 %

Erstattungsbetrag bei voller Anrechnung

Hinweis

Praxis-Hinweis: Die betriebliche Steuerbescheinigung ist zwingend der Körperschaftsteuererklärung beizufügen (elektronisch als Anlage oder im Papierformat). Ohne Bescheinigung verweigert das Finanzamt die Anrechnung, da der Nachweis über die einbehaltene Kapitalertragsteuer fehlt. Bewahren Sie die Bescheinigungen daher sorgfältig auf und legen Sie diese mit der Steuererklärung vor.

Elektronische Übermittlung und Aufbewahrungspflichten

Seit 2017 sind auszahlende Stellen verpflichtet, die betriebliche Steuerbescheinigung auch in elektronischer Form bereitzustellen, sofern der Anleger dies wünscht (§ 45a Abs. 2 Satz 4 EStG). In der Praxis erfolgt die Bereitstellung häufig über Online-Banking-Portale oder als PDF-Download im Depotverwaltungssystem.

Elektronische Verarbeitung und digitale Archivierung

Die elektronische Steuerbescheinigung hat dieselbe Rechtswirkung wie die Papierbescheinigung. GmbHs sollten die Bescheinigungen in ihr digitales Belegarchiv aufnehmen und gemäß § 147 AO aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Bescheinigung ausgestellt wurde.

  • Betriebliche Steuerbescheinigungen unmittelbar nach Erhalt digital archivieren (PDF oder strukturierte Daten)
  • Verknüpfung mit der Buchung der Kapitalerträge in der Finanzbuchhaltung herstellen
  • Bescheinigungen der Körperschaftsteuererklärung als Anlage beifügen (elektronisch via ELSTER oder als Scan)
  • Sicherstellung der GoBD-konformen Archivierung (unveränderbar, maschinell auswertbar, jederzeit verfügbar)
  • Aufbewahrung über zehn Jahre nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO

Die Finanzverwaltung akzeptiert elektronische Bescheinigungen im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung. Bei ELSTER-Übermittlung können PDF-Dateien als Anlage hochgeladen werden. Alternativ genügt die Bereitstellung auf Anforderung durch das Finanzamt, sofern die Bescheinigung revisionssicher archiviert ist.

„Die digitale Archivierung der betrieblichen Steuerbescheinigungen spart Zeit und vermeidet Verluste. Wir empfehlen, die Bescheinigungen direkt nach Erhalt in die Buchhaltungssoftware oder das DMS einzupflegen und mit der entsprechenden Buchung zu verknüpfen. So ist bei Rückfragen des Finanzamts alles sofort griffbereit.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Sonderfälle: Ausländische Kapitalerträge und Quellensteueranrechnung

Bezieht eine GmbH Kapitalerträge aus dem Ausland – etwa Dividenden einer ausländischen Tochtergesellschaft oder Zinsen aus einem ausländischen Festgeld –, wird im Quellenstaat häufig eine ausländische Quellensteuer einbehalten. Diese ist nach § 34c EStG (für Personenunternehmen) bzw. § 26 KStG (für Kapitalgesellschaften) auf die deutsche Körperschaftsteuer anrechenbar.

Anforderungen an die betriebliche Steuerbescheinigung bei ausländischen Erträgen

  • Ausweis der ausländischen Quellensteuer in der Bescheinigung (Betrag, Quellenstaat, Steuersatz)
  • Angabe der Brutto-Kapitalerträge vor Abzug der Quellensteuer
  • Verweis auf anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), falls vorhanden
  • Gegebenenfalls separate Bescheinigung der ausländischen Finanzbehörde (sog. Certificate of Tax Deduction)

Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer erfolgt in der Körperschaftsteuererklärung in der Anlage AE (ausländische Einkünfte). Das Finanzamt prüft, ob ein DBA die Anrechnung regelt oder ob die allgemeinen Anrechnungsregeln nach § 26 KStG gelten. Die anrechenbare Quellensteuer ist auf die deutsche Steuer begrenzt, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt (per-country limitation).

Innerhalb DBA

Bei Dividenden oft reduzierter Quellensteuersatz (z. B. 15 % statt 25 %). Anrechnung bis zur Höhe der deutschen Steuer auf die ausländischen Einkünfte. Erstattung der im Quellenstaat zu viel einbehaltenen Steuer durch ausländisches Finanzamt möglich (Entlastungsverfahren).

Außerhalb DBA

Volle Quellensteuer des ausländischen Staates wird einbehalten (z. B. 30 %). Anrechnung auf deutsche KSt nach § 26 KStG, begrenzt auf die deutsche Steuer auf die ausländischen Einkünfte. Übersteigt die Quellensteuer die anrechenbare deutsche Steuer, geht die Differenz verloren.

Achtung

Wichtig bei ausländischen Tochtergesellschaften: Dividenden von ausländischen Tochtergesellschaften können unter das Schachtelprivileg nach § 8b Abs. 1 KStG fallen, wenn die Beteiligung mindestens 10 % beträgt. In diesem Fall sind 95 % der Dividende körperschaftsteuerfrei. Die ausländische Quellensteuer bleibt aber anrechenbar – allerdings nur bis zur Höhe der deutschen Steuer auf die 5 % steuerpflichtigen Anteil. Übersteigt die Quellensteuer diese Grenze, kann ein Abzug als Betriebsausgabe nach § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG in Betracht kommen.

Was tun bei fehlerhafter oder fehlender Steuerbescheinigung?

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die auszahlende Stelle die betriebliche Steuerbescheinigung nicht, verspätet oder fehlerhaft ausstellt. Dies kann die Anrechnung der Kapitalertragsteuer verzögern oder erschweren. GmbH-Geschäftsführer sollten in solchen Fällen aktiv werden.

Vorgehen bei fehlender Bescheinigung

  1. Nachforderung bei der auszahlenden Stelle: Schriftliche Aufforderung zur Ausstellung der Bescheinigung unter Verweis auf § 45a Abs. 2 EStG. Fristsetzung von zwei Wochen.
  2. Beschwerde beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Kommt die auszahlende Stelle ihrer Pflicht nicht nach, kann das BZSt nach § 50d Abs. 4 EStG angerufen werden.
  3. Vorläufige Festsetzung beantragen: Das Finanzamt kann die Körperschaftsteuer vorläufig festsetzen (§ 165 AO), bis die Bescheinigung nachgereicht wird. Die Anrechnung erfolgt dann mit Änderungsbescheid.
  4. Nachweis durch andere Unterlagen: In Ausnahmefällen akzeptiert das Finanzamt Kontoauszüge, Dividendenabrechnungen oder Steuerbescheinigungen für Privatanleger als Ersatznachweis – dies ist aber keine Garantie.

Vorgehen bei fehlerhafter Bescheinigung

Enthält die Bescheinigung fehlerhafte Angaben – etwa falsche Beträge, falsche Steueridentifikationsnummer oder unzutreffende Angaben zur Schachtelbeteiligung –, ist die auszahlende Stelle zur Berichtigung nach § 45a Abs. 6 EStG verpflichtet. Die GmbH sollte die fehlerhafte Bescheinigung schriftlich beanstanden und eine korrigierte Fassung anfordern.

Das Finanzamt akzeptiert in der Regel berichtigte Bescheinigungen, solange diese vor Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids eingereicht werden. Nach Bestandskraft ist eine Korrektur nur über § 164 Abs. 2 AO (Änderung vorläufiger Bescheide) oder § 173 AO (nachträgliche Tatsachen) möglich.

„Fehlerhafte oder fehlende Steuerbescheinigungen sind ein häufiges Problem, das die Körperschaftsteuererklärung verzögern kann. Wir empfehlen, die Bescheinigungen unmittelbar nach Zufluss der Kapitalerträge zu prüfen und bei Unstimmigkeiten sofort zu reagieren. So vermeiden Sie, dass die Anrechnung der Kapitalertragsteuer sich über Jahre hinzieht.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Praxis-Checkliste: Betriebliche Steuerbescheinigung für GmbH-Geschäftsführer

Die korrekte Handhabung der betrieblichen Steuerbescheinigung sichert die vollständige Anrechnung der Kapitalertragsteuer und vermeidet Liquiditätsnachteile. Die folgende Checkliste unterstützt GmbH-Geschäftsführer dabei, alle Schritte systematisch abzuarbeiten.

Vorbereitung und Dokumentation

  • Alle Kapitalerträge im Betriebsvermögen laufend erfassen (Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne)
  • Kontoauszüge und Depotabrechnungen auf einbehaltene Kapitalertragsteuer prüfen
  • Bei der Bank oder auszahlenden Stelle den Status als betrieblicher Anleger hinterlegen (NV-Bescheinigung vermeiden!)
  • Freistellungsaufträge für betriebliche Konten nicht verwenden – diese gelten nur für Privatanleger
  • Bei ausländischen Kapitalerträgen: Doppelbesteuerungsabkommen prüfen und ggf. Entlastungsverfahren einleiten

Bescheinigung anfordern und prüfen

  • Betriebliche Steuerbescheinigung unmittelbar nach Zufluss der Kapitalerträge bei der auszahlenden Stelle anfordern
  • Bescheinigung auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen (Beträge, Steuernummer, Art der Kapitalerträge)
  • Bei Schachtelbeteiligungen (≥ 10 %): Prüfen, ob die Bescheinigung die Angaben nach § 8b KStG enthält
  • Fehlerhafte Bescheinigungen innerhalb von zwei Wochen beanstanden und Berichtigung verlangen

Körperschaftsteuererklärung und Anrechnung

  • Kapitalerträge in der Anlage GK der Körperschaftsteuererklärung eintragen
  • Einbehaltene Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in der Anlage KSt 1 A ausweisen
  • Betriebliche Steuerbescheinigung als Anlage zur Steuererklärung einreichen (elektronisch oder Papier)
  • Bei ausländischen Erträgen: Anlage AE ausfüllen und ausländische Quellensteuer anrechnen lassen
  • Nach Bescheiderlass: Prüfen, ob die Anrechnung vollständig erfolgt ist – bei Unstimmigkeiten Einspruch einlegen

Für GmbHs, die den Jahresabschluss und die Steuererklärungen nicht selbst erstellen möchten, bietet OnlineBilanz.de die Möglichkeit, die gesamte steuerliche Betreuung durch zugelassene Steuerberater digital zu koordinieren – mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten. Die korrekte Verarbeitung der betrieblichen Steuerbescheinigung ist dabei selbstverständlicher Bestandteil der Körperschaftsteuererklärung.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als GmbH die betriebliche Steuerbescheinigung selbst erstellen?

Nein, die betriebliche Steuerbescheinigung wird nicht von der GmbH selbst, sondern von der auszahlenden Stelle erstellt – in der Regel von der Bank oder dem Kreditinstitut, das die Kapitalerträge gutgeschrieben und die Kapitalertragsteuer einbehalten hat. Die GmbH erhält die Bescheinigung und reicht sie zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt ein.

Welche Fristen gelten für die Ausstellung der betrieblichen Steuerbescheinigung?

Die auszahlende Stelle muss die betriebliche Steuerbescheinigung gemäß § 45a Abs. 2 EStG unaufgefordert bis zum letzten Tag des Februars des Folgejahres ausstellen. Für Kapitalerträge aus 2025 muss die Bescheinigung also spätestens bis zum 28. Februar 2026 vorliegen. Bei verspäteter Ausstellung kann die Anrechnung der Kapitalertragsteuer verzögert werden.

Was ist der Unterschied zwischen Muster I, II und III bei Steuerbescheinigungen?

Muster I wird für private Kapitalanleger verwendet, Muster II für betriebliche Kapitalerträge ohne Abgeltungsteuer (z. B. bei Gewerbetreibenden) und Muster III speziell für Körperschaften wie GmbHs und AGs. Nur Muster III ermöglicht die Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer gemäß § 31 Abs. 1 KStG und enthält körperschaftsteuerrelevante Angaben.

Muss die betriebliche Steuerbescheinigung dem Finanzamt in Papierform vorgelegt werden?

Nein, seit 2016 erfolgt die Übermittlung der betrieblichen Steuerbescheinigungen in der Regel elektronisch von der auszahlenden Stelle direkt an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Körperschaft erhält eine Kopie zur eigenen Aufbewahrung. Bei der Körperschaftsteuererklärung werden die Daten automatisch vom Finanzamt abgerufen, eine separate Vorlage ist meist nicht mehr nötig.

Kann die Kapitalertragsteuer auch ohne Steuerbescheinigung angerechnet werden?

In der Praxis ist eine Anrechnung ohne Steuerbescheinigung sehr schwierig. Das Finanzamt verlangt in der Regel einen formellen Nachweis über die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer. Fehlt die Bescheinigung, muss die auszahlende Stelle zur Ausstellung aufgefordert werden. Alternativ können Kontoauszüge und Steuerdaten als Hilfsnachweis dienen, die endgültige Anerkennung liegt jedoch im Ermessen des Finanzamts.

Gilt die betriebliche Steuerbescheinigung auch für Personengesellschaften wie GbR oder KG?

Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG sind selbst nicht körperschaftsteuerpflichtig. Die Kapitalerträge werden direkt bei den Gesellschaftern im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfasst. Hier kommt in der Regel die Steuerbescheinigung nach Muster II zum Einsatz, nicht Muster III. Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer erfolgt auf persönlicher Ebene gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Körperschaftsteuergesetz (KStG), Abgabenordnung (AO), Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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