Bilanz AG Offenlegung 2026: Pflichten & Fristen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Aktiengesellschaften unterliegen strengen Offenlegungspflichten nach § 325 HGB. Jahresabschluss, Lagebericht und weitere Unterlagen müssen fristgerecht beim Unternehmensregister eingereicht werden. Ähnliche Veröffentlichungspflichten gelten auch für Kommanditgesellschaften – Details zur Bilanz KG veröffentlichen erläutern wir in einem separaten Beitrag. Wer die Fristen versäumt, riskiert Ordnungsgelder bis 25.000 Euro und persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder.
Kurzantwort
Die Bilanz-AG-Offenlegung bezeichnet die gesetzliche Pflicht jeder Aktiengesellschaft, ihren festgestellten Jahresabschluss und weitere Unterlagen gemäß § 325 HGB elektronisch beim Unternehmensregister einzureichen. Die Frist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag. Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB sowie eine Eintragung ins Transparenzregister. Ähnliche Offenlegungspflichten gelten auch für andere Rechtsformen, etwa bei der Bilanz Einzelunternehmen Offenlegung, sofern die gesetzlichen Schwellenwerte überschritten werden.
Inhaltsverzeichnis
- Was bedeutet Bilanz-AG-Offenlegung?
- Welche Unterlagen müssen offengelegt werden?
- Größenklassen der AG nach § 267 HGB
- Fristen für die Offenlegung der AG-Bilanz
- Wie erfolgt die Einreichung beim Unternehmensregister?
- Sanktionen bei verspäteter oder fehlender Offenlegung
- Unterschiede zwischen AG- und GmbH-Offenlegung
- Praktische Checkliste für die AG-Offenlegung
Was bedeutet Bilanz-AG-Offenlegung?
Die Offenlegung der Bilanz ist für Aktiengesellschaften (AG) eine zwingende handelsrechtliche Verpflichtung nach § 325 HGB. Sie dient der Transparenz gegenüber Gesellschaftern, Gläubigern und der Öffentlichkeit. Im Gegensatz zu Personengesellschaften – zu denen etwa die GbR zählt, für die abweichende Offenlegungspflichten gelten – müssen Kapitalgesellschaften wie die AG ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen und damit öffentlich zugänglich machen. Dies gilt unabhängig von der Größenklasse der AG nach § 267 HGB.
Seit der Reform durch das DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) zum 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister. Der früher genutzte Bundesanzeiger ist als Offenlegungsstelle nicht mehr relevant. Diese Pflicht zur elektronischen Offenlegung gilt übrigens nicht nur für die AG: Auch die Offenlegungspflichten der GmbH folgen denselben Grundsätzen. Die AG muss den vollständigen Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – und bei mittelgroßen und großen AGs zusätzlich den Lagebericht offenlegen.
Wichtig für die Praxis
Die Offenlegungspflicht besteht für jede AG, auch wenn sie nicht börsennotiert ist. Eine Befreiung gibt es – anders als bei GmbHs unter bestimmten Konzernvoraussetzungen – für die AG grundsätzlich nicht.
Unterschied zur GmbH-Offenlegung
Obwohl beide Rechtsformen Kapitalgesellschaften sind, gibt es bei der Offenlegung Unterschiede: Die AG unterliegt strengeren Anforderungen, insbesondere bei der Prüfungspflicht. Während kleine GmbHs unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Prüfung verzichten können, ist die AG nach § 316 Abs. 1 HGB grundsätzlich prüfungspflichtig – unabhängig von ihrer Größe. Dies bedeutet zusätzlichen Aufwand und Kosten für den Wirtschaftsprüfer.
Welche Unterlagen müssen offengelegt werden?
Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse der AG gemäß § 267 HGB. Grundsätzlich gehören zum Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 HGB die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Anhang erstellen, der die Bilanz und GuV erläutert und ergänzt.
| Unternehmensgröße | Bilanz | GuV | Anhang | Lagebericht | Bestätigungsvermerk |
|---|---|---|---|---|---|
| Kleine AG | Ja | Ja (verkürzt möglich) | Ja (verkürzt) | Nein | Ja |
| Mittelgroße AG | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
| Große AG | Ja | Ja (Staffelform) | Ja (vollständig) | Ja | Ja |
Erleichterungen für kleine AGs
Kleine Aktiengesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB dürfen nach § 326 HGB Erleichterungen in Anspruch nehmen. Sie können eine verkürzte Bilanz offenlegen, bei der bestimmte Posten zusammengefasst werden. Auch die Gewinn- und Verlustrechnung darf in verkürzter Form und der Anhang mit reduzierten Angaben eingereicht werden. Ein Lagebericht muss von kleinen AGs nicht erstellt und somit auch nicht offengelegt werden.
Prüfungspflicht und Bestätigungsvermerk
Da die AG nach § 316 Abs. 1 HGB grundsätzlich prüfungspflichtig ist, muss auch der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüfer) offengelegt werden. Dieser bestätigt, dass die Buchführung, der Jahresabschluss und ggf. der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei Einschränkungen oder Versagungen des Bestätigungsvermerks kann dies erhebliche Reputationsschäden nach sich ziehen.
„In der Praxis erleben wir häufig, dass gerade kleine AGs die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht ausschöpfen und unnötig umfangreiche Unterlagen offenlegen. Eine fachkundige Beratung durch den Steuerberater hilft, den Offenlegungsumfang gesetzeskonform zu minimieren.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Größenklassen der AG nach § 267 HGB
Die Einteilung der AG in Größenklassen erfolgt nach § 267 HGB anhand von drei Merkmalen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Mindestens zwei der drei Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen über- bzw. unterschritten werden, damit ein Größenklassenwechsel eintritt. Stand 2026 gelten für Bilanzstichtage ab dem 31.12.2025 die folgenden Schwellenwerte:
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Kleine AG | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroße AG | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 |
| Große AG | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 |
Eine AG gilt als klein, wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschreitet. Sie ist groß, wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale überschreitet. Alle anderen AGs sind mittelgroß. Diese Einordnung hat erhebliche Konsequenzen für den Umfang der Offenlegung, die Prüfungspflicht und weitere Berichtspflichten.
Sonderfall: Börsennotierte AG
Börsennotierte Aktiengesellschaften unterliegen zusätzlich den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und müssen ihre Finanzberichte nach internationalen Standards (IFRS) erstellen, wenn sie kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB sind. Für sie gelten erhöhte Transparenz- und Publizitätspflichten, die über die reine HGB-Offenlegung weit hinausgehen.
Achtung bei Schwellenwertänderungen
Prüfen Sie jährlich, ob Ihre AG die Schwellenwerte über- oder unterschreitet. Ein Wechsel der Größenklasse wirkt sich erst nach zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus, kann aber erhebliche Auswirkungen auf Offenlegungsumfang, Prüfungskosten und interne Prozesse haben.
Fristen für die Offenlegung der AG-Bilanz
Die Offenlegungsfrist für Aktiengesellschaften ist in § 325 HGB geregelt und beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Bei einem Bilanzstichtag am 31.12.2025 muss die Offenlegung spätestens bis zum 31.12.2026 erfolgt sein. Diese Frist ist identisch mit der Frist für GmbHs und andere Kapitalgesellschaften.
Feststellung und Billigung des Jahresabschlusses
Bevor der Jahresabschluss offengelegt werden kann, muss er zunächst intern festgestellt werden. Bei der AG erfolgt dies durch den Vorstand, der den Jahresabschluss aufstellt (§ 243 Abs. 1 HGB), und anschließend durch die Billigung der Hauptversammlung (§ 173 AktG). Diese Feststellung muss bei kleinen AGs innerhalb von 11 Monaten nach Bilanzstichtag erfolgen (§ 42a GmbHG analog angewendet für kleine AGs), bei mittelgroßen und großen AGs innerhalb von 8 Monaten.
12
Monate Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
8
Monate Feststellungsfrist (mittel/groß)
11
Monate Feststellungsfrist (klein)
In der Praxis bedeutet dies: Der Vorstand stellt den Jahresabschluss auf, der Aufsichtsrat prüft ihn (§ 171 AktG), der Wirtschaftsprüfer erstellt den Bestätigungsvermerk, und schließlich billigt die Hauptversammlung den Abschluss. Erst danach kann die Offenlegung beim Unternehmensregister erfolgen. Diese Prozessschritte erfordern eine sorgfältige Terminplanung.
Praxistipp für Vorstände
Planen Sie den gesamten Prozess von Abschlusserstellung über Prüfung bis zur Hauptversammlung frühzeitig. Insbesondere die Terminierung der ordentlichen Hauptversammlung sollte so gewählt werden, dass ausreichend Zeit für die anschließende elektronische Einreichung beim Unternehmensregister bleibt.
„Viele Vorstände unterschätzen den Zeitbedarf zwischen Bilanzerstellung und Offenlegung. Bei OnlineBilanz koordinieren wir als Büroleiter den gesamten Prozess mit unseren Steuerberatern und sorgen dafür, dass alle Fristen eingehalten werden – ohne dass der Vorstand den Überblick verlieren muss.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie erfolgt die Einreichung beim Unternehmensregister?
Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist als Offenlegungsstelle nicht mehr zuständig. Die Einreichung muss zwingend in strukturierter elektronischer Form erfolgen, üblicherweise im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) oder als strukturiertes PDF.
Technische Anforderungen und Datenformate
Das Unternehmensregister verlangt die Einreichung in strukturierter Form. Für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung ist seit 2024 grundsätzlich das XBRL-Format zu verwenden. Der Anhang und der Lagebericht können als strukturiertes PDF eingereicht werden. Die Taxonomie (Strukturvorgabe) wird jährlich vom Bundesministerium der Justiz aktualisiert und muss bei der Datenaufbereitung beachtet werden.
-
Jahresabschluss wurde vom Vorstand festgestellt
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Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss geprüft (§ 171 AktG)
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Hauptversammlung hat den Jahresabschluss gebilligt
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Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers liegt vor
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Daten wurden in XBRL- bzw. strukturiertes PDF-Format konvertiert
-
Registrierung beim Unternehmensregister ist vorhanden
-
Elektronische Signatur (z.B. ELSTER-Zertifikat) ist verfügbar
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Offenlegungsgebühr wurde eingeplant
Ablauf der elektronischen Einreichung
Die Einreichung erfolgt über das Online-Portal des Unternehmensregisters. Nach Registrierung und Authentifizierung (z.B. per ELSTER-Zertifikat) werden die Dokumente hochgeladen und auf formale Fehler geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird eine Gebühr fällig, die je nach Umfang der offengelegten Unterlagen zwischen ca. 50 und 150 Euro liegt. Nach Zahlungseingang wird die Offenlegung veröffentlicht und ist öffentlich einsehbar.
Für Vorstände und Geschäftsführer, die diesen technischen Prozess nicht selbst durchführen möchten, bieten Steuerberater die Übernahme der elektronischen Einreichung an. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – inklusive der elektronischen Offenlegung beim Unternehmensregister.
Sanktionen bei verspäteter oder fehlender Offenlegung
Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB ist kein Kavaliersdelikt. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Fristen und leitet bei Verstößen Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach der Größe des Unternehmens, der Dauer der Fristüberschreitung und eventuellen Vorsatz.
Warnung vor Folgekosten
Das Ordnungsgeld ist keine einmalige Strafe. Erfolgt die Offenlegung auch nach Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht, kann das BfJ weitere Ordnungsgelder festsetzen. Zudem drohen persönliche Haftungsrisiken für Vorstandsmitglieder.
Persönliche Haftung der Organmitglieder
Das Ordnungsgeld wird nicht gegen die AG, sondern gegen die vertretungsberechtigten Organmitglieder persönlich festgesetzt – also gegen die Vorstandsmitglieder. Diese haften persönlich und können das Ordnungsgeld nicht auf die Gesellschaft abwälzen. Bei mehreren Vorständen haften diese gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet ein erhebliches persönliches Risiko, insbesondere wenn die Frist versäumt wird.
Weitere Konsequenzen
- Reputationsschaden: Die fehlende Offenlegung ist öffentlich erkennbar und kann das Vertrauen von Geschäftspartnern, Banken und Lieferanten beschädigen.
- Kreditwürdigkeitsprüfung: Banken und Auskunfteien bewerten die fristgerechte Offenlegung als Indikator für ordnungsgemäße Unternehmensführung. Versäumnisse können die Bonität verschlechtern.
- Gesellschafterstreit: Aktionäre können die Pflichtverletzung zum Anlass nehmen, Vorstandsmitgliedern Pflichtverletzungen vorzuwerfen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
- Strafbarkeit: In besonders schweren Fällen, insbesondere bei vorsätzlicher Verschleierung der wirtschaftlichen Lage, kann auch eine Strafbarkeit nach § 331 HGB (Verletzung der Geheimhaltungspflicht) oder anderen Vorschriften in Betracht kommen.
500 €
Mindest-Ordnungsgeld
25.000 €
Höchst-Ordnungsgeld
§ 335 HGB
Rechtsgrundlage
Um diese Risiken zu vermeiden, sollten Vorstände die Offenlegungspflicht frühzeitig in ihre Jahresplanung integrieren und im Zweifel fachliche Unterstützung durch Steuerberater oder Rechtsanwälte in Anspruch nehmen.
Unterschiede zwischen AG- und GmbH-Offenlegung
Obwohl AG und GmbH beide Kapitalgesellschaften sind und grundsätzlich den gleichen Offenlegungspflichten nach § 325 HGB unterliegen, gibt es in der Praxis wichtige Unterschiede, die vor allem aus der unterschiedlichen Unternehmensorganisation und den gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen resultieren.
AG – Aktiengesellschaft
Prüfungspflicht: Jede AG ist nach § 316 Abs. 1 HGB grundsätzlich prüfungspflichtig, unabhängig von ihrer Größe. Organe: Vorstand (Aufstellung), Aufsichtsrat (Prüfung nach § 171 AktG), Hauptversammlung (Billigung nach § 173 AktG). Lagebericht: Mittelgroße und große AGs müssen einen Lagebericht erstellen und offenlegen. Publizität: Grundsätzlich höhere Transparenzanforderungen, insbesondere bei börsennotierten AGs.
GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Prüfungspflicht: Nur wenn die GmbH mittelgroß oder groß ist (§ 316 Abs. 1 HGB). Kleine GmbHs sind grundsätzlich nicht prüfungspflichtig. Organe: Geschäftsführer (Aufstellung und Feststellung), Gesellschafterversammlung (Billigung). Aufsichtsrat nur bei Mitbestimmung. Lagebericht: Nur bei mittelgroßen und großen GmbHs erforderlich. Publizität: Grundsätzlich gleiche Offenlegungspflicht, aber in der Praxis oft weniger öffentliche Aufmerksamkeit.
Prüfungspflicht als zentraler Unterschied
Der wesentlichste Unterschied liegt in der Prüfungspflicht. Während eine kleine GmbH ohne Prüfung auskommt und damit erhebliche Kosten spart, muss selbst eine kleine AG ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Dies führt zu jährlichen Mehrkosten im mittleren bis hohen vierstelligen Bereich – je nach Komplexität auch im fünfstelligen Bereich.
Feststellungsprozess und interne Kontrollmechanismen
Die AG verfügt über eine strengere Corporate Governance: Der Aufsichtsrat muss den Jahresabschluss prüfen (§ 171 AktG), bevor die Hauptversammlung ihn billigt. Bei der GmbH entscheiden die Gesellschafter direkt über die Feststellung. Dies macht den Prozess bei der AG formaler, aber auch transparenter und kontrollierter.
Entscheidungshilfe für Gründer
Die Wahl der Rechtsform sollte auch die Offenlegungs- und Prüfungspflichten berücksichtigen. Wer keine Prüfungskosten tragen möchte und nicht auf die Vorteile der AG (z.B. Kapitalbeschaffung über Aktien) angewiesen ist, fährt mit der GmbH kostengünstiger.
Praktische Checkliste für die AG-Offenlegung
Die fristgerechte Offenlegung des Jahresabschlusses erfordert eine strukturierte Vorgehensweise und die Koordination mehrerer Beteiligter – vom Vorstand über den Wirtschaftsprüfer bis zum Aufsichtsrat und der Hauptversammlung. Die folgende Checkliste hilft Ihnen, den Prozess systematisch zu steuern und alle notwendigen Schritte rechtzeitig einzuleiten.
Phase 1: Vorbereitung und Abschlusserstellung (Monat 1–4)
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Buchführung für das Geschäftsjahr vollständig und ordnungsgemäß abgeschlossen
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Inventur durchgeführt und dokumentiert
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Jahresabschluss durch Vorstand aufgestellt (Bilanz, GuV, Anhang)
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Bei mittelgroßen/großen AGs: Lagebericht erstellt
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Größenklasse nach § 267 HGB geprüft und dokumentiert
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Wirtschaftsprüfer beauftragt und Prüfungsunterlagen übermittelt
Phase 2: Prüfung und Feststellung (Monat 5–8)
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Abschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer durchgeführt
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Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers erhalten
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Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers an Aufsichtsrat übermittelt
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Aufsichtsrat hat Jahresabschluss geprüft (§ 171 AktG)
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Bericht des Aufsichtsrats an Hauptversammlung erstellt
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Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung verschickt (§ 175 AktG)
Phase 3: Billigung und Offenlegung (Monat 9–12)
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Hauptversammlung hat Jahresabschluss gebilligt (§ 173 AktG)
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Gewinnverwendungsbeschluss gefasst
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Jahresabschluss in XBRL-Format konvertiert oder strukturiertes PDF erstellt
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Alle offenlegungspflichtigen Unterlagen vollständig zusammengestellt
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Zugang zum Unternehmensregister sichergestellt (Registrierung, Zertifikat)
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Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister durchgeführt
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Offenlegungsgebühr bezahlt
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Bestätigung der erfolgreichen Veröffentlichung erhalten und archiviert
„Die strukturierte Planung ist der Schlüssel zur fristgerechten Offenlegung. Bei OnlineBilanz übernehmen unsere Steuerberater nicht nur die Erstellung des Jahresabschlusses, sondern koordinieren auch die elektronische Einreichung – so behalten Sie als Vorstand den Kopf frei für Ihr operatives Geschäft.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wer den gesamten Prozess von der Bilanzerstellung bis zur Offenlegung professionell begleiten lassen möchte, kann auf digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de zurückgreifen. Dort erhalten Sie Jahresabschluss und Offenlegung als Komplettpaket zu transparenten Festpreisen – erstellt und geprüft durch zugelassene Steuerberater.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine AG die Offenlegung auch per Papierform einreichen?
Nein. Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ist die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister zwingend vorgeschrieben. Eine Papiereinreichung beim Bundesanzeiger ist nicht mehr zulässig. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich über das EHUG-Portal mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen beauftragten Steuerberater.
Wer haftet persönlich, wenn die AG die Offenlegungsfrist versäumt?
Nach § 335 HGB haften die Mitglieder des Vertretungsorgans – also die Vorstandsmitglieder der AG – persönlich für die rechtzeitige Offenlegung. Das Bundesamt für Justiz kann gegen jeden einzelnen Vorstand ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro festsetzen. Zudem droht eine Eintragung ins Transparenzregister mit öffentlicher Sichtbarkeit des Verstoßes.
Muss eine AG, die keine Geschäftstätigkeit hat, trotzdem offenlegen?
Ja. Die Offenlegungspflicht besteht unabhängig davon, ob die AG operativ tätig ist oder nicht. Auch ruhende oder inaktive Aktiengesellschaften müssen einen Jahresabschluss aufstellen, von der Hauptversammlung feststellen lassen und fristgerecht beim Unternehmensregister einreichen. Eine Ausnahme gibt es nur bei formeller Auflösung oder Liquidation mit abgeschlossenem Verfahren.
Kann eine kleine AG auf die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer verzichten?
Nein. Anders als bei der GmbH besteht für Aktiengesellschaften gemäß § 316 Abs. 1 HGB eine gesetzliche Prüfungspflicht – unabhängig von der Größenklasse. Selbst eine kleine AG im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB muss ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen lassen. Diese Pflicht entfällt nur in seltenen Ausnahmefällen bei Organgesellschaften im Steuerrecht.
Was passiert, wenn der Jahresabschluss fehlerhaft offengelegt wurde?
Fehlerhafte oder unvollständige Offenlegungen können vom Bundesamt für Justiz zurückgewiesen werden. In diesem Fall muss die AG die korrekten Unterlagen nachreichen. Bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Einreichung gilt die Offenlegungspflicht als nicht erfüllt, und es können Ordnungsgelder festgesetzt werden. Materiell falsche Bilanzen können zudem zu zivilrechtlichen Haftungsansprüchen gegen Vorstand und Wirtschaftsprüfer führen.
Gilt die 12-Monats-Frist auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr?
Ja. Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB beginnt stets ab dem Bilanzstichtag – unabhängig davon, ob dieser vom Kalenderjahr abweicht. Hat eine AG beispielsweise ein Wirtschaftsjahr vom 01.07.2025 bis 30.06.2026, muss die Offenlegung spätestens bis 30.06.2027 erfolgen. Die Feststellungsfrist von 8 Monaten nach § 42a AktG bleibt davon unberührt.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 267 HGB – Größenklassen, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a AktG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


