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15–22 Minuten

OnlineBilanzBlogAussetzung der Vollziehung: Vollstreckungsschutz nach § 361 AO für GmbH & UG

Aussetzung der Vollziehung: Vollstreckungsschutz nach § 361 AO für GmbH & UG

Veröffentlicht: 24.06.2026Aktualisiert: 24.06.2026Fachlich geprüft: 24.06.2026Lesezeit: ca. 11 Minuten

Ein Steuerbescheid liegt auf dem Tisch, die Fälligkeit naht – und der Geschäftsführer ist überzeugt, dass das Finanzamt falsch liegt. In dieser Situation schützt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO die GmbH oder UG davor, strittige Steuerbeträge sofort zahlen oder pfänden lassen zu müssen. Der folgende Fachartikel zeigt, unter welchen Voraussetzungen die AdV greift, wie der Antrag korrekt gestellt wird, welche Zinsen drohen und welche Fehler Geschäftsführer typischerweise machen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO hemmt die sofortige Vollstreckung eines angefochtenen Steuerbescheids. Das Finanzamt setzt die Vollziehung auf Antrag aus, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. Der Antrag kann gleichzeitig mit dem Einspruch oder – unter engen Voraussetzungen – auch ohne Einspruch gestellt werden. Wird die AdV gewährt, fallen auf den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen von 1,8 % p. a. an, sofern der Einspruch letztlich erfolglos bleibt.

Rechtsgrundlage & Wirkung der Aussetzung der Vollziehung

Nach § 361 Abs. 1 AO hat ein Einspruch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Selbst wenn der Steuerpflichtige gegen einen Bescheid Einspruch einlegt, bleibt die festgesetzte Steuer fällig und das Finanzamt kann vollstrecken. Dieses Prinzip der sofortigen Vollziehbarkeit ist für viele Geschäftsführer überraschend – es weicht fundamental vom verwaltungsrechtlichen Grundsatz aufschiebender Wirkung nach § 80 VwGO ab.

Die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO durchbricht diesen Grundsatz. Liegt ein zulässiger Einspruch vor und bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (oder droht eine unbillige Härte), kann das Finanzamt auf Antrag die Vollziehung aussetzen. Die praktische Wirkung:

Was die AdV konkret bewirkt

Während der AdV ruht die Pflicht zur Zahlung des strittigen Betrags. Laufende Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung, Kontopfändung) sind einzustellen. Die Fälligkeit des Steuerbetrags wird nicht aufgehoben, sondern nur gehemmt – bei endgültigem Unterliegen muss der Betrag zuzüglich Aussetzungszinsen nachgezahlt werden.

Daneben existiert das gerichtliche Pendant: § 69 FGO ermöglicht dem Finanzgericht, die AdV im Klageverfahren zu gewähren. Dieser Artikel konzentriert sich ausschließlich auf das behördliche Verfahren nach § 361 AO, also den Vollstreckungsschutz vor dem Finanzamt.

Voraussetzungen der AdV im Detail

1. Zulässiger Einspruch als Regelvoraussetzung

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung setzt nach dem Regeltatbestand des § 361 Abs. 2 S. 1 AO einen zulässigen Einspruch voraus. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs müssen daher vorab geprüft werden: form- und fristgerechte Einlegung innerhalb der Einspruchsfrist nach § 355 AO (ein Monat ab Bekanntgabe), Beschwer des Einspruchsführers sowie Statthaftigkeit. Fehlt einer dieser Punkte, scheitert die AdV am behördlichen Prüfmaßstab bereits formal.

2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit

Das zentrale materielle Kriterium: Es müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO). Dieser Begriff ist durch die BFH-Rechtsprechung konkretisiert: Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung rechtlicher Fragen oder Unklarheit in der Beurteilung tatsächlicher Fragen bewirken (grundlegend BFH v. 10.02.1967 – III B 9/66).

Kein Vollbeweis erforderlich: Die AdV ist kein Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens. Der Antragsteller muss nicht beweisen, dass der Bescheid falsch ist – er muss nur plausibel machen, dass ernsthafte Zweifel bestehen. Zu dünn begründete Anträge werden dennoch regelmäßig abgelehnt.

3. Unbillige Härte als alternativer Tatbestand

Alternativ kann die AdV bei unbilliger Härte gewährt werden. Dieser Tatbestand kommt in Betracht, wenn die sofortige Vollziehung für den Steuerpflichtigen eine Härte bedeuten würde, die über die mit der Zahlungspflicht verbundene Belastung wesentlich hinausgeht. Für GmbHs ist dies etwa bei drohender Insolvenz durch die Steuerzahlung relevant, nicht aber bei bloßer Liquiditätsenge. Der Tatbestand der unbilligen Härte schließt die ernstlichen Zweifel nicht aus, tritt aber in der Praxis seltener auf.

4. Kein öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung

Das Finanzamt übt bei der AdV Ermessen aus (gebundenes Ermessen bei ernstlichen Zweifeln – faktisch aber Pflicht zur Gewährung bei Vorliegen der Voraussetzungen). Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (z. B. bei Steuerumgehungskonstruktionen) kann ausnahmsweise eine AdV-Ablehnung rechtfertigen, muss aber ausdrücklich begründet werden.

AdV beantragen: Vorgehen, Form und Musterstruktur

Form des Antrags

Das Gesetz schreibt keine besondere Form vor. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann schriftlich, per Fax, per ELSTER-Nachricht oder – in der Praxis selten ratsam – mündlich gestellt werden. Für GmbHs empfiehlt sich stets die Schriftform, um Nachweissicherheit zu gewährleisten. Viele Finanzämter akzeptieren auch die digitale Übermittlung über das ELSTER-Portal.

Notwendiger Inhalt: Struktur eines Musters

Ein vollständiger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt sollte folgende Struktur aufweisen:

Gliederungspunkt Inhalt / Pflichtangaben
Kopf Firma, Steuernummer, Steuerart, Bescheiddatum
Bezeichnung „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 Abs. 2 AO“
Bezugnahme Einspruch Datum des Einspruchs, Aktenzeichen (falls vorhanden)
Streitbetrag Konkrete Höhe des auszusetzenden Betrags (Steuer + ggf. SolZ, KiSt)
Begründung Darlegung der ernstlichen Zweifel oder unbilligen Härte mit konkreten rechtlichen und tatsächlichen Argumenten
Antrag Klarer Antragssatz mit Benennung des auszusetzenden Betrags
Unterschrift Vertretungsberechtigter Geschäftsführer oder bevollmächtigter Steuerberater

Muster-Antragssatz (Kurzform)

„Ich/Wir beantragen gemäß § 361 Abs. 2 AO die Aussetzung der Vollziehung des [Bescheidart] vom [Datum], Steuernummer [XXX], in Höhe von [Betrag] EUR bis zur abschließenden Entscheidung über den am [Datum] eingelegten Einspruch. Zur Begründung wird auf die Einspruchsbegründung vom [Datum] verwiesen und ergänzend ausgeführt: [Darlegung der ernstlichen Zweifel].“

Einreichung via ELSTER

Über „Mein ELSTER“ kann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zusammen mit dem Einspruch oder separat als Nachricht an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Eine spezielle Formularmaske für die AdV existiert nicht; die Nutzung der allgemeinen Nachrichtenfunktion ist ausreichend. Wichtig: Den Übertragungsnachweis (PDF) stets speichern.

AdV ohne Einspruch – geht das?

Dies ist eine häufige Frage, insbesondere wenn der Steuerpflichtige die Einspruchsfrist noch nicht genutzt hat oder bewusst keinen Einspruch einlegen möchte. Die Antwort ist differenziert:

Grundsatz

§ 361 Abs. 2 AO setzt einen anhängigen Einspruch voraus. Ohne Einspruch ist eine behördliche AdV nach dem Wortlaut grundsätzlich nicht möglich.

Ausnahme

§ 361 Abs. 3 AO ermöglicht dem Finanzamt, die Vollziehung von Amts wegen auszusetzen – also ohne Antrag und ohne Einspruch. Dies ist aber eine seltene Ausnahme (z. B. bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit).

Eine AdV ohne Einspruch auf Antrag ist nach herrschender Auffassung nicht möglich. Wer die AdV sichern möchte, muss gleichzeitig oder vorab Einspruch einlegen. In der Praxis empfiehlt sich die Kombination: Einspruch und AdV-Antrag in einem Schreiben, um keine Fristen zu versäumen. Die Frage „AdV ohne Einspruch möglich?“ ist damit für das behördliche Verfahren nach § 361 AO zu verneinen – anders als beim gerichtlichen Verfahren nach § 69 FGO, das eine Anfechtungsklage voraussetzt.

Einspruch und Aussetzung der Vollziehung kombinieren

In der Praxis werden Einspruch und AdV-Antrag standardmäßig kombiniert. Dies hat mehrere Vorteile: Die Begründung des Einspruchs trägt gleichzeitig die Darlegung der ernstlichen Zweifel für die AdV. Die Frist läuft für beide gleichzeitig. Das Finanzamt prüft beide Begehren in einem Verfahrensschritt.

Strukturell bietet sich folgendes Vorgehen an:

  1. Einspruch gegen den Bescheid (Zulässigkeit sicherstellen, vgl. ausführliche Darstellung der Einspruchsvoraussetzungen)
  2. AdV-Antrag im selben Schreiben, klar abgetrennt und mit eigenem Antragssatz
  3. Begründung: Gemeinsame Sachverhaltsdarstellung; rechtliche Würdigung sowohl für den Einspruch als auch für die ernstlichen Zweifel
  4. Belege beifügen (Jahresabschlüsse, Verträge, Schriftverkehr) – je konkreter, desto besser

Wichtig für GmbH-Geschäftsführer: Ein pauschaler Antrag „es bestehen erhebliche Zweifel“ ohne konkrete Darlegung führt regelmäßig zur Ablehnung. Das Finanzamt verlangt eine nachvollziehbare Begründung, die die ernstlichen Zweifel substantiiert – nicht beweist, aber plausibel macht.

Sonderfall: Schätzungsbescheid & AdV

Schätzungsbescheide nach § 162 AO sind ein häufiger Anlass für Einspruch und AdV-Antrag. Das Finanzamt schätzt die Besteuerungsgrundlagen, wenn Steuererklärungen nicht eingereicht werden oder die Buchführung nicht anerkannt wird. Für GmbHs sind solche Bescheide besonders schmerzhaft, da die geschätzten Beträge die tatsächlichen Verhältnisse oft deutlich übersteigen.

Bei einem Schätzungsbescheid greifen für die AdV folgende Besonderheiten:

  • Ernstliche Zweifel lassen sich oft aus dem Vergleich zwischen geschätzten und tatsächlichen Werten ableiten – sofern belegt (z. B. durch vorläufige Buchhaltungsauswertungen, BWA).
  • Der GmbH-Geschäftsführer sollte zusammen mit dem Einspruch die ausstehenden Erklärungen einreichen oder zumindest ankündigen, um die Schätzungsgrundlage zu erschüttern.
  • Ohne jegliche Unterlagen ist eine AdV beim Schätzungsbescheid schwerer durchzusetzen – das Finanzamt wird die Plausibilität der Zweifel skeptischer prüfen.

Ein Musteraufbau „Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Schätzungsbescheid“ enthält daher zwingend eine quantifizierte Gegenüberstellung: Geschätzter Gewinn vs. vorläufig ermittelter tatsächlicher Gewinn (mit Quellenangabe).

Ablehnung der AdV und Rechtsbehelfe

Lehnt das Finanzamt den AdV-Antrag ab, stehen folgende Optionen zur Verfügung:

Rechtsbehelf Grundlage Besonderheit
Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid § 347 AO Kein Suspensiveffekt; Vollstreckung läuft weiter
Antrag auf AdV beim Finanzgericht (§ 69 FGO) § 69 Abs. 3 FGO Eigenständiges Eilverfahren; auch ohne vorherigen Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid möglich
Stundung als Alternative § 222 AO Kein Rechtsschutz, aber Zahlungsaufschub; Stundungszinsen fallen an

Der Antrag auf AdV beim Finanzgericht nach § 69 Abs. 3 FGO ist der wichtigste Rechtsbehelf bei Ablehnung durch das Finanzamt. Er kann ohne Abwarten einer Einspruchsentscheidung über die Ablehnung gestellt werden. Das Finanzgericht prüft die Voraussetzungen (ernstliche Zweifel) eigenständig. Der Beschluss ergeht in der Regel ohne mündliche Verhandlung.

Aussetzungszinsen: Berechnung, Risiko und Fallstricke

Die AdV ist kein kostenfreies Instrument. Nach § 237 AO werden auf den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen erhoben, wenn der Einspruch oder die Klage erfolglos bleibt (ganz oder teilweise). Der Zinssatz beträgt nach § 238 Abs. 1a AO (in der seit 2022 geltenden Fassung) 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat). Die Zinsen beginnen mit dem Tag der Gewährung der AdV und enden mit dem Tag der Aufhebung der Aussetzung oder der Fälligkeit des nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens festgesetzten Betrags.

Zinsberechnung – Formel

Aussetzungszinsen = ausgesetzter Betrag × 1,8 % × (Monate der Aussetzung / 12)

Angefangene Monate werden als volle Monate gezählt (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO).

Wichtige Besonderheiten:

  • Aussetzungszinsen entstehen nur bei Erfolglosigkeit des Einspruchs/der Klage. Bei vollem Obsiegen entfallen sie.
  • Bei teilweisem Obsiegen werden die Zinsen anteilig berechnet.
  • Aussetzungszinsen sind steuerlich nicht abziehbar (§ 10 Nr. 2 KStG für Körperschaftsteuer-Zinsen).
  • Nachzahlungszinsen nach § 233a AO und Aussetzungszinsen schließen sich für denselben Betrag und Zeitraum gegenseitig aus (§ 237 Abs. 4 AO) – dies entlastet den Steuerpflichtigen.

Strategische Abwägung: Bei absehbar langen Verfahren (mehrere Jahre) und hohen Beträgen können die Aussetzungszinsen erheblich werden. Geschäftsführer sollten gemeinsam mit dem Steuerberater abwägen, ob die AdV wirtschaftlich sinnvoll ist oder ob eine Zahlung unter Vorbehalt mit anschließendem Erstattungsanspruch (§ 37 AO) die günstigere Alternative darstellt.

Praxisbeispiel: GmbH gegen Körperschaftsteuerbescheid

Die Muster-GmbH (Handelsgewerbe, GJ = Kalenderjahr) erhält am 15. März 2024 einen Körperschaftsteuerbescheid 2022 über eine Nachzahlung von 85.000 EUR (Körperschaftsteuer 75.000 EUR + SolZ 4.125 EUR + Verspätungszuschlag 5.875 EUR). Das Finanzamt hat eine Betriebsausgabe von 200.000 EUR für eine Managementgebühr an die Muttergesellschaft (Holding) nicht anerkannt.

Schritt 1 – Fristberechnung: Bescheidbekanntgabe gilt nach § 122 Abs. 2 AO am 18. März 2024 (3-Tage-Fiktion). Einspruchsfrist: 18. April 2024.

Schritt 2 – Einspruch + AdV-Antrag (Absendung 10. April 2024):

Einspruchsbegründung: Drittvergleich (Fremdvergleich) für die Managementgebühr ist erfüllt, da Rahmenvertrag mit konkreter Leistungsbeschreibung, Nachweise über erbrachte Leistungen und Marktpreisvergleich (Gutachten) vorliegen. Ernstliche Zweifel: Leitentscheidung BFH VIII R … (verdeckte Gewinnausschüttung vs. betrieblich veranlasste Zahlung) spricht für Anerkennung.

Schritt 3 – Ausgesetzter Betrag: Nur Körperschaftsteuer und SolZ (75.000 + 4.125 = 79.125 EUR); Verspätungszuschlag wird nicht ausgesetzt (da Festsetzung insoweit unstreitig).

Schritt 4 – Finanzamt gewährt AdV am 30. April 2024.

Schritt 5 – Einspruchsentscheidung am 28. Februar 2026 (22 Monate nach AdV-Gewährung): Einspruch bleibt erfolglos.

Aussetzungszinsen-Berechnung:

Parameter Wert
Ausgesetzter Betrag 79.125 EUR
Zinssatz p. a. 1,8 %
Dauer der Aussetzung 22 volle Monate
Aussetzungszinsen 79.125 × 1,8 % × (22/12) = 2.619 EUR
Gesamtzahlung nach Einspruchsentscheidung 79.125 + 2.619 = 81.744 EUR

Buchungssatz bei Nachzahlung (vereinfacht):

Körperschaftsteuer-Nachzahlung: Steueraufwand (KSt) 75.000 EUR / Bank 75.000 EUR
SolZ: Steueraufwand (SolZ) 4.125 EUR / Bank 4.125 EUR
Aussetzungszinsen: Zinsaufwand (nicht abziehbar, § 10 Nr. 2 KStG) 2.619 EUR / Bank 2.619 EUR

Wäre der Einspruch dagegen erfolgreich gewesen (Körperschaftsteuer auf 0 EUR herabgesetzt), wären keine Aussetzungszinsen angefallen. Das Finanzamt hätte den ausgesetzten Betrag dauerhaft nicht erhoben und eine etwaige Vorauszahlung erstattet.

Geschäftsführer, die ihre Steuerbelastung und mögliche Aussetzungsszenarien vorab kalkulieren möchten, können den onlinebilanz-Kostenrechner nutzen.

Checkliste & häufige Fehler

Einspruchsfrist (1 Monat ab Bekanntgabe) geprüft und eingehalten
Einspruch schriftlich mit Firmenstempel und Unterschrift des Geschäftsführers
AdV-Antrag ausdrücklich und mit konkretem Antragssatz formuliert (§ 361 Abs. 2 AO benennen)
Streitbetrag konkret beziffert (welche Steuerarten, welcher Betrag)
Ernstliche Zweifel substantiiert dargelegt (Rechtsfragen und/oder Tatsachenfragen)
Belege und Nachweise beigefügt
Aussetzungszinsen-Risiko kalkuliert und mit Alternativen (Zahlung + Erstattungsantrag) verglichen
Übertragungsnachweis (ELSTER) oder Eingangsbestätigung gesichert
Frist zur Entscheidung des Finanzamts überwacht (ggf. Erinnerung nach 4–6 Wochen)
Bei Ablehnung: Sofortiger Antrag an das Finanzgericht nach § 69 Abs. 3 FGO geprüft

Typische Fehler in der Praxis:

  • AdV-Antrag vergessen: Einspruch eingelegt, aber keine AdV beantragt – Vollstreckung läuft trotzdem.
  • Pauschalbegründung: „Wir halten den Bescheid für unrichtig“ reicht nicht für ernstliche Zweifel.
  • Falscher Adressat: Der Antrag muss an das zuständige Finanzamt (Betriebsfinanzamt der GmbH), nicht an das Wohnsitzfinanzamt des Gesellschafters.
  • Verspätung: Bei bereits laufender Vollstreckung muss parallel ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO gestellt werden.
  • Zinsen nicht im Blick: Nach langen Verfahren summieren sich Aussetzungszinsen spürbar; frühzeitige Zinsberechnung schützt vor bösen Überraschungen.

Für eine strukturierte Unterstützung bei Einspruch und AdV-Verfahren steht Ihnen das onlinebilanz-Team zur Verfügung – Jetzt Demo vereinbaren.

Fazit: Aussetzung der Vollziehung als strategisches Instrument

Die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO ist für GmbH- und UG-Geschäftsführer ein unverzichtbares Instrument des Vollstreckungsschutzes. Sie verhindert, dass ein möglicherweise rechtswidriger Steuerbescheid sofortige Liquiditätsabflüsse erzwingt, die bei späterem Obsiegen schwer rückgängig zu machen sind. Entscheidend sind die korrekte Kombination von Einspruch und AdV-Antrag, eine substantiierte Begründung der ernstlichen Zweifel und die strategische Abwägung des Aussetzungszinsen-Risikos. Eine AdV ohne Einspruch ist im behördlichen Verfahren nach § 361 AO nicht möglich; bei Ablehnung durch das Finanzamt bietet § 69 Abs. 3 FGO den gerichtlichen Eilrechtsschutz. Wer diese Mechanismen kennt und konsequent anwendet, sichert die Liquidität der Gesellschaft und bewahrt sich den notwendigen Atem für das Hauptsacheverfahren.

1,8 % p. a.

Aussetzungszinssatz nach § 238 Abs. 1a AO

1 Monat

Einspruchsfrist ab Bekanntgabe (§ 355 AO)

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Aussetzung der Vollziehung?

Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO ist ein Rechtsinstrument, das verhindert, dass ein angefochtener Steuerbescheid sofort vollstreckt wird. Das Finanzamt setzt auf Antrag die Zahlungspflicht vorläufig aus, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellt.

Kann ich eine Aussetzung der Vollziehung ohne Einspruch beantragen?

Im behördlichen Verfahren nach § 361 AO setzt die AdV grundsätzlich einen zulässigen Einspruch voraus. Eine AdV auf Antrag ohne Einspruch ist nicht möglich. Das Finanzamt kann die Vollziehung zwar von Amts wegen (§ 361 Abs. 3 AO) ohne Antrag aussetzen, dies geschieht aber nur in seltenen Ausnahmefällen.

Welche Zinsen fallen bei der Aussetzung der Vollziehung an?

Bei erfolglosem Einspruch oder erfolgloser Klage werden Aussetzungszinsen nach § 237 AO erhoben. Der Zinssatz beträgt 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat) auf den ausgesetzten Betrag. Angefangene Monate zählen voll. Bei vollem Obsiegen entfallen die Zinsen.

Was passiert, wenn das Finanzamt die AdV ablehnt?

Bei Ablehnung kann Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt oder direkt ein Antrag auf AdV beim Finanzgericht nach § 69 Abs. 3 FGO gestellt werden. Das Finanzgericht prüft die Voraussetzungen eigenständig und entscheidet in der Regel durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung.

Kann eine GmbH die Aussetzungszinsen als Betriebsausgabe abziehen?

Nein. Aussetzungszinsen auf Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag sind nach § 10 Nr. 2 KStG nicht abziehbare Aufwendungen. Sie erhöhen das zu versteuernde Einkommen der GmbH nicht, mindern es aber auch nicht.

Muss der Einspruch und der AdV-Antrag in einem Schreiben gestellt werden?

Nein, sie können in getrennten Schreiben gestellt werden. Aus praktischen Gründen empfiehlt sich jedoch die Kombination in einem Dokument, um Fristen zu sichern und eine gemeinsame Begründungsgrundlage zu nutzen.

Gilt der Antrag auf AdV beim Schätzungsbescheid nach § 162 AO?

Ja. Auch gegen Schätzungsbescheide kann Einspruch eingelegt und AdV beantragt werden. Für die ernstlichen Zweifel muss der Antragsteller jedoch substantiiert darlegen, dass die Schätzung unzutreffend ist – idealerweise durch vorläufige Buchhaltungsauswertungen oder Einreichung der ausstehenden Steuererklärung.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

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Dr. Jeannine Dinnebier
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Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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