Arztpraxis Buchführung 2026: Pflichten & Fristen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Buchführung einer Arztpraxis folgt besonderen Regeln: Niedergelassene Ärzte als Freiberufler erstellen in der Regel eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wobei die allgemeinen Pflichten für Freiberufler auch für sie gelten. Ärzte-GmbHs hingegen unterliegen der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Dieser Artikel erklärt, wann welche Pflicht greift, wie die Bilanzierung nach § 264 HGB funktioniert und welche umsatzsteuerlichen Besonderheiten bei medizinischen Leistungen gelten. Mit Praxistipps zu Software, Fristen und digitaler Steuerberater-Zusammenarbeit.
Kurzantwort
Niedergelassene Ärzte als Freiberufler sind in der Regel nicht buchführungspflichtig und können eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Betreiben sie die Praxis jedoch als GmbH oder überschreiten bestimmte Grenzen, entsteht Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach §§ 238 ff. HGB. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG gilt für Heilbehandlungen, bei Wahl der Umsatzsteuerpflicht kann Vorsteuer geltend gemacht werden.
Inhaltsverzeichnis
- Wann ist eine Arztpraxis buchführungspflichtig?
- Arztpraxis-GmbH: Anforderungen an die Bilanzierung
- Besonderheiten der Buchführung in Arztpraxen
- Umsatzsteuer bei Arztpraxen: Befreiung und Wahlrecht
- Jahresabschluss, Feststellung und Offenlegung bei Ärzte-GmbHs
- Software und Digitalisierung der Praxis-Buchführung
- Steuerberater-Zusammenarbeit: Was Geschäftsführer wissen müssen
- Häufige Fehler in der Arztpraxis-Buchführung vermeiden
Wann ist eine Arztpraxis buchführungspflichtig?
Die Buchführungspflicht einer Arztpraxis richtet sich nach der Rechtsform und der steuerrechtlichen Einordnung. Niedergelassene Ärzte als Freiberufler sind grundsätzlich nicht handelsrechtlich buchführungspflichtig nach § 238 HGB, da Freiberufler keine Kaufleute sind. Sie ermitteln ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Die Situation ändert sich grundlegend bei einer Arztpraxis in der Rechtsform einer GmbH (sogenannte Ärzte-GmbH oder MVZ-GmbH). Diese ist kraft Rechtsform gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG als Formkaufmann buchführungspflichtig und muss einen Jahresabschluss nach §§ 242 ff. HGB erstellen, der gemäß § 325 HGB offenlegungspflichtig ist.
Praxis-Hinweis
Auch freiberufliche Einzelpraxen oder Gemeinschaftspraxen (GbR) können freiwillig eine Buchhaltung führen, wenn dies zur besseren Liquiditätssteuerung, Bankenfinanzierung oder bei Übernahme durch Investoren gewünscht ist. Die Pflicht besteht jedoch erst bei Umwandlung in eine kapitalgesellschaftsrechtliche Form.
Überblick: Buchführungspflicht nach Rechtsform
| Rechtsform | Buchführungspflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Einzelpraxis (Freiberufler) | Nein (EÜR ausreichend) | § 4 Abs. 3 EStG |
| Gemeinschaftspraxis (GbR) | Nein (EÜR ausreichend) | § 4 Abs. 3 EStG |
| Ärzte-GmbH / MVZ-GmbH | Ja (Bilanzierung) | § 238 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG |
| Ärzte-UG (haftungsbeschränkt) | Ja (Bilanzierung) | § 238 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG |
| Partnerschaftsgesellschaft mbB | Nein (EÜR ausreichend) | § 4 Abs. 3 EStG |
Arztpraxis-GmbH: Anforderungen an die Bilanzierung
Eine Arztpraxis in der Rechtsform der GmbH unterliegt den vollumfänglichen handelsrechtlichen Bilanzierungspflichten. Der Jahresabschluss besteht nach § 242 Abs. 3 HGB aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Zusätzlich ist gemäß § 264 Abs. 1 HGB ein Anhang zu erstellen, der mit Bilanz und GuV eine Einheit bildet.
Die Größenklasse der Ärzte-GmbH bestimmt sich nach § 267 HGB. Die meisten medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Ärzte-GmbHs fallen in die Kategorie Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) oder kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB), was Erleichterungen bei Offenlegungs- und Aufstellungspflichten ermöglicht.
Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) | ≤ 450.000 € | ≤ 900.000 € | ≤ 10 |
| Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1) | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2) | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 |
Bei Überschreitung zweier der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen erfolgt ein Größenklassenwechsel, der die Anforderungen an Offenlegung und Prüfungspflicht verändert.
„Viele MVZ-Geschäftsführer unterschätzen den Aufwand der Umstellung von der EÜR zur Bilanzierung. Die erstmalige Erstellung einer Eröffnungsbilanz bei Gründung der GmbH erfordert eine vollständige Inventur aller Praxisanlagen, Gerätschaften und Vorräte — hier lohnt sich frühzeitige Steuerberater-Begleitung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Besonderheiten der Buchführung in Arztpraxen
Die Buchführung einer Arztpraxis-GmbH weist einige branchenspezifische Besonderheiten auf, die sich aus der Abrechnungsstruktur im Gesundheitswesen ergeben. Die Umsatzerfassung erfolgt typischerweise über zwei Kanäle: Kassenzahlungen (KV-Abrechnungen) und Privatliquidation. Beide erfordern unterschiedliche buchhalterische Behandlung. Ähnliche Strukturen finden sich auch in der Buchführung von Zahnarztpraxen, die ebenfalls mit dieser dualen Abrechnungssystematik arbeiten.
Umsatzabgrenzung und Forderungsmanagement
Kassenärztliche Leistungen werden quartalsweise über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abgerechnet. Zwischen Leistungserbringung und Zahlungseingang liegen oft 60-90 Tage. Buchhalterisch ist der Umsatz nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB (Realisationsprinzip) periodengerecht im Quartal der Leistungserbringung zu erfassen, auch wenn die Zahlung erst im Folgequartal eingeht.
- KV-Forderungen: Erfassung als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bei Quartalsende, Auflösung bei Zahlungseingang
- Privatliquidation: Forderungsstellung nach GOÄ/GOZ, individuelle Debitorenbuchhaltung mit Mahnwesen
- Selbstzahler und IGeL-Leistungen: Sofortige Umsatzvereinnahmung bei Barzahlung oder EC-Kartenzahlung
- Honorarabzüge und Regresse: Buchung als Erlösschmälerung oder sonstige betriebliche Aufwendungen
Anlagevermögen: Medizinische Geräte und Praxisausstattung
Arztpraxen verfügen oft über erhebliches medizinisch-technisches Anlagevermögen: Röntgengeräte, Ultraschallgeräte, Laborausstattung, Behandlungsstühle. Diese sind nach § 246 Abs. 1 HGB aktivierungspflichtig und nach § 253 Abs. 3 HGB planmäßig abzuschreiben. Die Nutzungsdauer richtet sich nach den AfA-Tabellen des BMF (typisch: 5-10 Jahre für medizinische Geräte).
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Medizinische Instrumente unter 800 € (netto) können nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abgeschrieben werden. Zwischen 800 € und 1.000 € besteht ein Wahlrecht: Sofortabschreibung oder Poolabschreibung über 5 Jahre nach § 6 Abs. 2a EStG.
Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Geplante Investitionen in medizinische Geräte können nach § 7g EStG mit bis zu 50% vorab steuerlich geltend gemacht werden. Dies ist besonders bei kostenintensiven Anschaffungen (z.B. MRT, CT) steuerlich vorteilhaft.
Wichtig
Bei Gemeinschaftspraxen, die in eine GmbH umgewandelt werden, ist die Überführung des Anlagevermögens bilanziell sorgfältig zu dokumentieren. Die Bewertung erfolgt nach § 253 Abs. 1 HGB zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abzüglich kumulierter Abschreibungen. Eine Neubewertung ist nur in engen Grenzen zulässig.
Umsatzsteuer bei Arztpraxen: Befreiung und Wahlrecht
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt sowohl für niedergelassene Ärzte als auch für Ärzte-GmbHs, unabhängig von der Rechtsform. Die Umsatzsteuerbefreiung umfasst alle ärztlichen Leistungen zur Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten.
Die Steuerbefreiung hat jedoch auch buchhalterische Konsequenzen: Vorsteuern aus Eingangsleistungen (z.B. Praxisbedarf, medizinische Geräte, Fortbildungen) sind gemäß § 15 Abs. 2 UStG nicht abzugsfähig. Dies erhöht die tatsächliche Kostenbelastung und muss in der Kalkulation berücksichtigt werden.
Ausnahmen und umsatzsteuerpflichtige Leistungen
- Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation: Umsatzsteuerpflichtig (19%), da nicht heilbehandlungsrelevant
- Gutachten und Atteste: Wenn nicht unmittelbar heilbehandlungsbezogen, umsatzsteuerpflichtig (19%)
- Vermietung von Praxisräumen: Nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei, Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG möglich
- Verkauf von Hilfsmitteln: Wenn nicht direkt im Rahmen der Heilbehandlung, ggf. umsatzsteuerpflichtig
Bei gemischten Leistungen (sowohl steuerfreie Heilbehandlung als auch steuerpflichtige Nebenleistungen) ist eine saubere buchhalterische Trennung erforderlich. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss dann nur für die steuerpflichtigen Umsätze abgegeben werden, sobald die Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG überschritten ist.
Hinweis für MVZ-GmbHs
Medizinische Versorgungszentren in der Rechtsform der GmbH, die sowohl ärztliche Leistungen als auch physiotherapeutische oder ergotherapeutische Leistungen anbieten, müssen die Steuerbefreiungen differenziert prüfen. Während ärztliche Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG befreit sind, gilt für Heilmittelerbringer unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Befreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG.
Jahresabschluss, Feststellung und Offenlegung bei Ärzte-GmbHs
Der Jahresabschluss einer Ärzte-GmbH ist nach § 264 Abs. 1 HGB innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen, festzustellen und offenzulegen. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten im Jahr 2026 folgende Fristen:
Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses
Nach § 42a Abs. 1 GmbHG muss der Jahresabschluss in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Jahr festgestellt werden. Für kleine Kapitalgesellschaften verlängert sich diese Frist nach § 42a Abs. 2 GmbHG auf elf Monate. Für Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies:
30.11.2026
Feststellungsfrist kleine GmbH (11 Monate)
31.08.2026
Feststellungsfrist mittelgroße/große GmbH (8 Monate)
Offenlegungsfrist im Unternehmensregister
Nach Feststellung muss der Jahresabschluss gemäß § 325 Abs. 1 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) elektronisch eingereicht werden. Seit dem DiRUG vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger.
Für Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 € und 25.000 €.
Ordnungsgeldrisiko
Das Bundesamt für Justiz prüft systematisch die Offenlegung und leitet bei Fristversäumnis automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Auch kleine Ärzte-GmbHs sind hiervon betroffen. Eine nachträgliche Offenlegung mindert das Ordnungsgeld nicht vollständig, daher ist Fristwahrung essenziell.
„Viele MVZ-Geschäftsführer sind überrascht, dass auch kleine Ärzte-GmbHs offenlegungspflichtig sind. In der Koordination mit unseren Steuerberatern achten wir darauf, dass Mandanten rechtzeitig an die Fristen erinnert werden und die Einreichung beim Unternehmensregister fristgerecht erfolgt.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Software und Digitalisierung der Praxis-Buchführung
Die Digitalisierung hat auch in der Buchführung von Arztpraxen Einzug gehalten. Moderne Praxisverwaltungssysteme (PVS) bieten Schnittstellen zur Finanzbuchhaltung, die den manuellen Erfassungsaufwand erheblich reduzieren. Für Ärzte-GmbHs ist die Wahl der richtigen Software-Kombination entscheidend für eine effiziente Buchhaltung.
Systemlandschaft in der Arztpraxis-Buchführung
Praxisverwaltungssystem (PVS)
Das PVS (z.B. Medatixx, CGM, Compugroup) verwaltet Patientendaten, Terminplanung und erstellt Abrechnungen. Moderne Systeme exportieren Umsatzdaten direkt an die Buchhaltungssoftware.
Finanzbuchhaltungssoftware
Software wie DATEV, Lexware oder addison übernimmt die laufende Buchführung, Kontierung nach SKR 03/04 und erstellt die Umsatzsteuer-Voranmeldung (bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen).
Dokumentenmanagement (DMS)
Ein digitales Belegsystem erfüllt die GoBD-Anforderungen (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form).
GoBD-konforme Belegarchivierung
Nach den GoBD (Verwaltungsanweisung des BMF, zuletzt aktualisiert 2019) müssen alle buchführungsrelevanten Belege revisionssicher archiviert werden. Für Arztpraxen bedeutet dies:
- Unveränderbarkeit: Einmal archivierte Belege dürfen nicht mehr nachträglich geändert werden können
- Vollständigkeit: Alle Eingangs- und Ausgangsrechnungen müssen lückenlos archiviert sein
- Aufbewahrungsfristen: 10 Jahre für Buchungsbelege nach § 257 Abs. 4 HGB, 6 Jahre für geschäftliche Korrespondenz
- Maschinelle Auswertbarkeit: Das Finanzamt muss bei Betriebsprüfungen digitalen Zugriff auf alle Belege haben (§ 147 Abs. 6 AO)
Viele Ärzte-GmbHs arbeiten mit spezialisierten Steuerberatern zusammen, die über DATEV Unternehmen online oder vergleichbare Plattformen direkten Zugriff auf die Buchhaltungsdaten erhalten. Dies ermöglicht eine zeitnahe Bearbeitung und Monatsabschlüsse, ohne dass Belege physisch übergeben werden müssen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und vollständig digitalen Prozessen.
Praxis-Tipp
Bei Neugründung einer Ärzte-GmbH sollte die Software-Infrastruktur von Beginn an auf eine nahtlose Integration zwischen PVS und Finanzbuchhaltung ausgelegt sein. Eine nachträgliche Systemumstellung ist aufwändig und fehleranfällig. Die Investition in eine professionelle Schnittstelle rechnet sich durch erhebliche Zeitersparnis bei der monatlichen Buchhaltung.
Steuerberater-Zusammenarbeit: Was Geschäftsführer wissen müssen
Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater ist für Ärzte-GmbHs nicht nur empfehlenswert, sondern in der Praxis nahezu unverzichtbar. Die Komplexität aus medizinischem Abrechnungswesen, Gesellschaftsrecht, Bilanzierung nach HGB und steuerrechtlichen Optimierungen erfordert spezialisierte Fachkenntnisse.
Leistungsspektrum des Steuerberaters
Der Steuerberater übernimmt typischerweise folgende Aufgaben für eine Ärzte-GmbH:
-
Laufende Finanzbuchhaltung: Kontierung, Verbuchung, Bankabstimmung
-
Umsatzsteuer-Voranmeldungen (falls umsatzsteuerpflichtige Leistungen vorliegen)
-
Monatliche oder quartalsweise betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA)
-
Jahresabschluss: Bilanz, GuV, Anhang nach §§ 242, 264 HGB
-
Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung der GmbH
-
Feststellungserklärungen für Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen
-
Beratung zur steueroptimalen Gewinnverwendung und Geschäftsführer-Gehalt
-
Begleitung bei Betriebsprüfungen und Korrespondenz mit dem Finanzamt
Vergütung nach StBVV und Festpreismodelle
Die Vergütung von Steuerberatern richtet sich grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Die Gebühren orientieren sich am Gegenstandswert (z.B. Jahresumsatz, Bilanzsumme) und werden in Zehntel-Gebühren angegeben. Für eine typische kleine Ärzte-GmbH mit 500.000 € Umsatz liegt die Mittelgebühr für einen Jahresabschluss bei ca. 1.500–2.500 €.
Zunehmend bieten Steuerberater auch Festpreismodelle an, die den Geschäftsführern Kostensicherheit geben. Plattformen wie OnlineBilanz verbinden die Expertise zugelassener Steuerberater mit transparenten Festpreisen und digitalen Prozessen — ohne Wartezeiten und mit klarer Ansprechpartner-Struktur.
„Gerade bei MVZ-GmbHs mit mehreren Fachrichtungen und komplexen Abrechnungsstrukturen ist es wichtig, dass der Steuerberater die Branche versteht. Die Kombination aus steuerlicher Expertise und Verständnis für das Gesundheitswesen spart in der Praxis viel Zeit und vermeidet kostspielige Fehler.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Eigenleistung durch die Praxis
Viele Ärzte-GmbHs übernehmen die Vorkontierung selbst und lassen die Buchhaltung vom Steuerberater nur prüfen und abschließen. Dies reduziert die Steuerberaterkosten, erfordert aber qualifiziertes Personal und laufende Weiterbildung.
Full-Service durch Steuerberater
Bei voller Auslagerung übernimmt der Steuerberater die komplette Buchhaltung, Lohnabrechnung und alle Meldepflichten. Die Praxis liefert nur die Belege digital zu. Dies ist zeitintensiv für den Steuerberater, bietet aber maximale Sicherheit und Entlastung des Praxisteams.
Häufige Fehler in der Arztpraxis-Buchführung vermeiden
In der Praxis zeigen sich bei Ärzte-GmbHs immer wieder typische Fehlerquellen in der Buchführung, die bei Betriebsprüfungen oder im Jahresabschluss zu Korrekturen und Nachzahlungen führen können. Die folgenden Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:
Fehlerquelle 1: Unzureichende Trennung zwischen Privat und Geschäftlich
Gerade bei inhabergeführten Ärzte-GmbHs kommt es vor, dass private Ausgaben über das Geschäftskonto laufen oder umgekehrt. Dies ist gesellschaftsrechtlich problematisch (verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG) und führt zu steuerlichen Korrekturen.
- Private Krankenversicherung, Altersvorsorge oder Lebensversicherung dürfen nicht über das GmbH-Konto bezahlt werden
- Geschäftsführer-Gehalt muss per Gesellschafterbeschluss vereinbart und regelmäßig überwiesen werden
- Private Pkw-Nutzung eines Praxis-Fahrzeugs muss per 1%-Regelung oder Fahrtenbuch versteuert werden
- Entnahmen aus der GmbH sind nur über Gehalt, Gewinnausschüttung oder Darlehen zulässig
Fehlerquelle 2: Fehlerhafte Periodenabgrenzung
Viele Ärzte-GmbHs erfassen Umsätze und Aufwendungen nach dem Zahlungszeitpunkt statt nach dem Leistungszeitpunkt. Dies widerspricht dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) und führt zu fehlerhaften Jahresabschlüssen.
Beispiel: Kassenärztliche Leistungen aus Q4/2025 werden erst im Januar 2026 von der KV überwiesen. Buchhalterisch muss der Umsatz aber bereits im Jahresabschluss 2025 als Forderung erfasst werden, nicht erst 2026 bei Zahlungseingang.
Fehlerquelle 3: Fehlende Belegdokumentation
Nach § 238 Abs. 1 HGB muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle verschafft. Fehlende oder unvollständige Belege gefährden diese Anforderung.
GoBD-Konformität
Bei Betriebsprüfungen prüft das Finanzamt die Einhaltung der GoBD. Fehlende digitale Belege, nicht revisionssichere Archivierung oder Lücken in der Belegkette können zu Hinzuschätzungen führen. Für Ärzte-GmbHs bedeutet dies: Jeden Beleg (auch Kleinbeträge) digital archivieren und revisionssicher ablegen.
Fehlerquelle 4: Unzureichende Rückstellungsbildung
Ärzte-GmbHs müssen nach § 249 Abs. 1 HGB Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Typische Fälle:
- Jahresabschluss- und Steuerberatungskosten: Rückstellung für die noch nicht bezahlten StB-Honorare zum 31.12.
- Urlaubsrückstellungen: Für nicht genommenen Urlaub der Mitarbeiter (Praxispersonal)
- Überstunden-Rückstellungen: Wenn Arbeitszeitkonten geführt werden
- Regress-Risiken: Wenn die KV Regressionsprüfungen angekündigt hat und ein Risiko besteht
Die Nichtbildung von Rückstellungen führt zu einem überhöhten Jahresüberschuss und damit zu höheren Steuerzahlungen, die in Folgejahren korrigiert werden müssen.
„Ein häufiger Stolperstein ist auch die fehlende Dokumentation von Gesellschafterbeschlüssen zur Gewinnverwendung. Der Jahresabschluss ist erst rechtsverbindlich, wenn die Gesellschafterversammlung ihn förmlich festgestellt hat — ohne Protokoll fehlt dieser Nachweis.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufig gestellte Fragen
Kann ein angestellter Arzt eine eigene Praxis als Nebengewerbe betreiben?
Ja, grundsätzlich kann ein angestellter Arzt nebenberuflich eine eigene Praxis führen. Voraussetzung ist die Zustimmung des Arbeitgebers sowie die Beachtung arbeitsvertraglicher Regelungen und eventueller Wettbewerbsverbote. Die Tätigkeit muss zudem bei der Kassenärztlichen Vereinigung angemeldet und ggf. eine Zulassung beantragt werden. Steuerlich ist zu prüfen, ob Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb vorliegen.
Wie lange müssen Arztpraxen Belege aufbewahren?
Buchführungspflichtige Arztpraxen (z. B. Ärzte-GmbHs) müssen Belege, Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre nach § 257 HGB bzw. § 147 AO aufbewahren. Für nicht buchführungspflichtige Freiberufler gilt ebenfalls die zehnjährige Aufbewahrungsfrist für Rechnungen, Belege und Buchungsunterlagen. Zusätzlich gelten nach ärztlichen Berufsordnungen längere Aufbewahrungsfristen für Patientenunterlagen (mindestens zehn Jahre nach Behandlungsabschluss).
Muss eine Einzelpraxis ein Geschäftskonto führen?
Für freiberuflich tätige Einzelärzte ohne Buchführungspflicht besteht keine gesetzliche Pflicht zur Führung eines separaten Geschäftskontos. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und zur sauberen Trennung privater und betrieblicher Vorgänge ist ein Geschäftskonto jedoch dringend zu empfehlen. Bei einer Ärzte-GmbH ist ein eigenes Firmenkonto zwingend erforderlich, da die GmbH als juristische Person eigenständig auftritt.
Welche Steuern zahlt eine Arztpraxis neben der Einkommensteuer?
Neben der Einkommensteuer (bei Freiberuflern) bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (bei Ärzte-GmbHs) fallen je nach Rechtsform und Wahlrecht Umsatzsteuer, Lohnsteuer für Angestellte sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an. Umsatzsteuerpflichtige Ärzte müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Die Gewerbesteuer entfällt bei freiberuflich tätigen Ärzten, nicht jedoch bei gewerblich geprägten GmbHs oder MVZ.
Was passiert bei verspäteter Abgabe des Jahresabschlusses?
Wird der Jahresabschluss einer buchführungspflichtigen Ärzte-GmbH nicht fristgerecht festgestellt oder offengelegt, drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro durch das Bundesamt für Justiz. Zudem können Verspätungszuschläge durch das Finanzamt nach § 152 AO anfallen. Neben finanziellen Folgen riskiert die Geschäftsführung Haftungsansprüche und im Extremfall persönliche Sanktionen wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Umsatzsteuergesetz (UStG), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.
Weiterführend: Arztpraxis Bilanz 2026: Pflichten, Fristen & Kosten


