Abschreibung Telefonsystem 2026: AfA, Nutzungsdauer & Buchung
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Abschreibung eines Telefonsystems richtet sich nach der AfA-Tabelle und erfordert eine genaue Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten und sofort abziehbaren Betriebsausgaben. Ob On-Premise-Anlage, Cloud-Telefonie oder VoIP-System: Die steuerliche Behandlung folgt klaren Regeln nach § 7 EStG und § 253 HGB. Dieser Artikel erklärt Nutzungsdauer, GWG-Regelung, Buchungssätze und Sonderfälle praxisnah für den Jahresabschluss 2026.
Kurzantwort
Ein Telefonsystem wird steuerlich als Betriebs- und Geschäftsausstattung aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 bis 7 Jahren abgeschrieben. Bei Anschaffungskosten unter 1.000 Euro (netto) greift die GWG-Regelung mit Sofortabschreibung. Cloud-Telefonie wird als laufende Betriebsausgabe behandelt, während On-Premise-Anlagen aktiviert werden müssen. Die Abschreibung erfolgt linear nach § 7 Abs. 1 EStG.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Telefonsystem aus steuerlicher Sicht?
- Welche Nutzungsdauer gilt für Telefonsysteme nach AfA-Tabelle?
- Welche Kosten sind bei einem Telefonsystem aktivierungspflichtig?
- Abschreibung bei Cloud-Telefonie vs. On-Premise-Lösung
- GWG-Regelung: Wann ist eine Sofortabschreibung möglich?
- Wie wird die Abschreibung eines Telefonsystems gebucht?
- Sonderfälle: Austausch, Erweiterung und außerplanmäßige Abschreibung
- Telefonsystem im Jahresabschluss: Ausweis und Dokumentation
Was ist ein Telefonsystem aus steuerlicher Sicht?
Ein Telefonsystem umfasst aus steuerlicher Sicht die gesamte technische Infrastruktur zur betrieblichen Telekommunikation. Dazu zählen TK-Anlagen (auch PBX oder IP-Telefonanlagen), VoIP-Systeme, SIP-Trunks sowie die zugehörigen Endgeräte (Tischtelefone, Headsets) und Softwarelizenzen. Entscheidend für die Abschreibung ist die Qualifikation als selbstständiges, abnutzbares Wirtschaftsgut gemäß § 246 Abs. 1 HGB.
Die handelsrechtliche Aktivierungspflicht besteht, wenn das Telefonsystem am Bilanzstichtag dem Unternehmen wirtschaftlich zuzurechnen ist, einen eigenständigen Nutzen stiftet und über mehrere Geschäftsjahre verwendet wird. Steuerrechtlich gilt dies analog nach § 6 Abs. 1 EStG. Bei Anschaffungskosten unter 800 Euro netto greift ab 2018 die Möglichkeit der Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG).
Komponenten eines Telefonsystems
- Hardware: TK-Anlage (On-Premise oder Cloud), Tischtelefone, Headsets, Verkabelung, Router, Server
- Software: Lizenzierte VoIP-Software, Call-Center-Module, CRM-Integrationen, Wartungsverträge
- Dienstleistungen: Installation, Inbetriebnahme, Schulungen (meist sofort als Betriebsausgaben absetzbar, nicht aktivierungspflichtig)
Praxistipp
Achten Sie bei der Rechnungsstellung darauf, dass Hardware, Software und Dienstleistungen separat ausgewiesen werden. So können Sie Installationskosten sofort als Betriebsausgaben ansetzen, während nur die aktivierungspflichtigen Bestandteile abgeschrieben werden.
Welche Nutzungsdauer gilt für Telefonsysteme nach AfA-Tabelle?
Die amtliche AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums weist für Fernmelde-, Kommunikations- und Informationstechnik in der Regel eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren aus. Dies betrifft sowohl klassische TK-Anlagen als auch moderne IP-basierte und Cloud-Telefonsysteme. Die Abschreibung erfolgt nach § 7 Abs. 1 EStG linear über 60 Monate.
Handelsrechtlich ist nach § 253 Abs. 3 HGB die voraussichtliche Nutzungsdauer individuell zu schätzen. In der Praxis wird aus Vereinfachungsgründen die steuerliche Nutzungsdauer übernommen, sofern keine abweichenden betrieblichen Gegebenheiten vorliegen (z. B. besonders intensive Nutzung, technologische Obsoleszenz).
Abweichende Nutzungsdauer nachweisen
Eine kürzere Nutzungsdauer kann steuerlich anerkannt werden, wenn Sie nachweisen, dass das Telefonsystem aufgrund technischer oder wirtschaftlicher Umstände schneller abgenutzt wird. Dies ist etwa bei Start-ups mit schnellem Wachstum oder bei Branchenlösungen mit hoher Updatefrequenz denkbar. Der Nachweis muss jedoch durch technische Dokumentation oder Herstellerangaben glaubhaft gemacht werden.
| Anlageart | Nutzungsdauer (AfA) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| TK-Anlage (On-Premise) | 5 Jahre | AfA-Tabelle |
| VoIP-/Cloud-System (Hardware) | 5 Jahre | AfA-Tabelle |
| Softwarelizenzen (unbefristet) | 5 Jahre | AfA-Tabelle |
| Endgeräte (Telefone, Headsets) | 5 Jahre | AfA-Tabelle |
| Geringwertige Wirtschaftsgüter (< 800 €) | Sofort | § 6 Abs. 2 EStG |
„In der Praxis empfehlen wir, die 5-Jahres-AfA konsequent anzuwenden und nur bei technisch gut begründeten Ausnahmefällen eine kürzere Nutzungsdauer anzusetzen. Das vermeidet Diskussionen mit der Betriebsprüfung."
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Kosten sind bei einem Telefonsystem aktivierungspflichtig?
Nach § 255 Abs. 1 HGB umfassen die Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die erforderlich sind, um das Telefonsystem in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu zählen der Kaufpreis (netto), Nebenkosten (Fracht, Zoll, Versicherung) sowie nachträgliche Anschaffungskosten, sofern sie das Wirtschaftsgut wesentlich erweitern oder verbessern.
Aktivierungspflichtige Kosten
- Hardware-Kaufpreis: TK-Anlage, Server, Telefone, Router, Switches
- Softwarelizenzen: Unbefristete Lizenzen oder Jahreslizenzen, die mehrere Jahre abdecken
- Montage- und Installationskosten: Sofern sie zur Inbetriebnahme zwingend erforderlich sind
- Verkabelung und Infrastruktur: Strukturierte Verkabelung, Patchfelder, Netzwerkkomponenten
Nicht aktivierungspflichtige Kosten (sofort absetzbar)
- Schulungen und Einweisungen
- Laufende Wartungsverträge und Support
- Monatliche Gebühren für Cloud-Telefonie (SaaS)
- Externe Beratungskosten (z. B. Anforderungsanalyse)
- Installationskosten, die nicht unmittelbar der Inbetriebnahme dienen
Achtung bei Finanzierungskosten
Finanzierungskosten (z. B. Leasingraten, Kreditzinsen) dürfen nicht in die Anschaffungskosten einbezogen werden, sondern sind laufende Betriebsausgaben. Eine Ausnahme bilden nur Anzahlungszinsen bis zur Inbetriebnahme.
Bei Paketangeboten (Hardware, Software, Installation) ist eine Aufteilung erforderlich. Hierzu eignet sich die Einzelbewertung der Komponenten anhand der Marktpreise oder eine Verhältnisrechnung auf Basis der Herstellerangaben.
Abschreibung bei Cloud-Telefonie vs. On-Premise-Lösung
Die steuerliche Behandlung von Telefonsystemen hängt maßgeblich vom Bereitstellungsmodell ab. Während On-Premise-Anlagen vollständig aktiviert und über 5 Jahre abgeschrieben werden, sind Cloud- und SaaS-Modelle (Software as a Service) meist nicht aktivierungspflichtig, da kein eigenständiges Wirtschaftsgut erworben wird.
On-Premise-Telefonsystem
Bei einer On-Premise-Lösung erwirbt das Unternehmen die Hardware (Server, TK-Anlage) und ggf. unbefristete Softwarelizenzen. Diese sind vollständig zu aktivieren und nach § 7 Abs. 1 EStG über 5 Jahre linear abzuschreiben. Die monatlichen Wartungsverträge sind dagegen sofort als Betriebsausgaben absetzbar.
Cloud-Telefonie (SaaS)
Bei Cloud-Telefonie (z. B. Zoom Phone, Placetel, Sipgate) wird keine Hardware erworben, sondern ein Nutzungsrecht auf Zeit. Die monatlichen oder jährlichen Gebühren sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig, da kein bilanzierungspflichtiges Wirtschaftsgut entsteht. Dies gilt auch bei mehrjährigen Verträgen, sofern keine Einmalzahlung für eine unbefristete Lizenz erfolgt.
On-Premise
- TK-Anlage, Server, Verkabelung
- Unbefristete Softwarelizenzen
- Montage- und Installationskosten
- Abschreibung: 20 % p. a. linear
Cloud / SaaS
- Monatliche oder jährliche Nutzungsgebühren
- Keine Aktivierung
- Keine Abschreibung
- Voller Abzug im laufenden Jahr
„Viele Mandanten unterschätzen den bilanziellen Vorteil von Cloud-Lösungen: Die monatlichen Kosten belasten sofort das Ergebnis, ohne dass ein Aktivposten entsteht. Das verbessert die Liquidität und vereinfacht die Bilanzierung erheblich."
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
GWG-Regelung: Wann ist eine Sofortabschreibung möglich?
Nach § 6 Abs. 2 EStG können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten von bis zu 800 Euro netto im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgaben abgesetzt werden (geringwertige Wirtschaftsgüter, GWG). Diese Regelung gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2018 und bietet insbesondere bei Einzelkomponenten eines Telefonsystems Vorteile.
Abgrenzung: Einzelnes Wirtschaftsgut oder Gesamtanlage?
Die zentrale Frage lautet: Ist das Telefonsystem ein einheitliches Wirtschaftsgut oder sind die Komponenten einzeln bewerten? Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Wirtschaftsgut dann selbstständig, wenn es eigenständig nutzbar ist und nicht zwingend mit anderen Komponenten verbunden werden muss. Einzelne Tischtelefone oder Headsets sind daher meist selbstständige Wirtschaftsgüter, während die TK-Anlage mit Server und Verkabelung als Gesamtanlage zu qualifizieren ist.
-
Prüfen Sie, ob einzelne Komponenten (z. B. Telefone, Headsets) selbstständig nutzbar sind.
-
Liegen die Anschaffungskosten je Komponente unter 800 Euro netto, ist eine Sofortabschreibung möglich.
-
Bei Komplettpaketen (TK-Anlage, Installation, Verkabelung) ist meist eine Gesamtbetrachtung geboten.
-
Dokumentieren Sie die Einzelbewertung in der Anlagenbuchhaltung (z. B. je Seriennummer).
-
Alternativ: Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG für Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro (Abschreibung über 5 Jahre).
| Komponente | Anschaffungskosten (netto) | Bilanzierung |
|---|---|---|
| Einzelnes Tischtelefon | 150 € | GWG, Sofortabschreibung |
| Headset | 75 € | GWG, Sofortabschreibung |
| TK-Anlage (komplett) | 4.500 € | Aktivierung, 5 Jahre AfA |
| VoIP-Server | 1.200 € | Aktivierung, 5 Jahre AfA |
| Router | 650 € | GWG, Sofortabschreibung |
Praxistipp: Sammelposten
Für Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro netto besteht die Option, einen Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG zu bilden. Dieser wird über 5 Jahre mit je 20 % abgeschrieben. Diese Regelung ist vor allem bei größeren Anschaffungen mehrerer Telefone sinnvoll.
Wie wird die Abschreibung eines Telefonsystems gebucht?
Die Buchung der Anschaffung und Abschreibung eines Telefonsystems erfolgt in der laufenden Finanzbuchhaltung nach den Kontenrahmen SKR 03 oder SKR 04. Dabei sind die Anschaffungskosten zunächst zu aktivieren, anschließend werden die jährlichen AfA-Beträge als Aufwand gebucht.
Anschaffung (Aktivierung)
Bei Kauf eines Telefonsystems für 6.000 Euro netto (7.140 Euro brutto) erfolgt die Buchung:
- SKR 03: Konto 0480 (Betriebs- und Geschäftsausstattung) an Konto 1200 (Bank) 7.140 €
- SKR 04: Konto 0210 (Betriebs- und Geschäftsausstattung) an Konto 1800 (Bank) 7.140 €
- Vorsteuer: Konto 1576/1406 (Vorsteuer 19 %) 1.140 €
Jährliche Abschreibung (AfA)
Bei linearer Abschreibung über 5 Jahre beträgt die jährliche AfA 1.200 Euro (6.000 € / 5 Jahre). Die Buchung zum Jahresabschluss:
- SKR 03: Konto 4830 (Abschreibung auf Betriebs- und Geschäftsausstattung) an Konto 0480 1.200 €
- SKR 04: Konto 6220 (Abschreibung auf Betriebs- und Geschäftsausstattung) an Konto 0210 1.200 €
GWG-Sofortabschreibung
Bei einem Einzeltelefon für 150 Euro netto (178,50 Euro brutto) erfolgt die Sofortabschreibung:
- SKR 03: Konto 4855 (Geringwertige Wirtschaftsgüter) an Konto 1200 (Bank) 178,50 €
- SKR 04: Konto 6265 (Geringwertige Wirtschaftsgüter) an Konto 1800 (Bank) 178,50 €
- Vorsteuer: Konto 1576/1406 (Vorsteuer 19 %) 28,50 €
Achtung bei unterjähriger Anschaffung
Bei Anschaffung während des Jahres ist die AfA zeitanteilig zu berechnen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Bei Kauf am 01.07.2025 sind für 2025 nur 6/12 der Jahres-AfA anzusetzen, also 600 Euro statt 1.200 Euro.
„Die korrekte Buchung der Abschreibung gehört zu den häufigsten Fehlerquellen bei der Jahresabschlusserstellung. Achten Sie auf die richtige Zuordnung zum Anlagenkonto und die zeitanteilige AfA bei unterjähriger Anschaffung. Wer seinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, ist hier auf der sicheren Seite."
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Sonderfälle: Austausch, Erweiterung und außerplanmäßige Abschreibung
Im laufenden Betrieb ergeben sich bei Telefonsystemen häufig Sondersituationen: Komponenten werden ausgetauscht, das System wird erweitert oder es tritt eine außerplanmäßige Wertminderung ein. Die bilanzielle Behandlung unterscheidet sich je nach Art der Maßnahme erheblich.
Austausch defekter Komponenten (Erhaltungsaufwand)
Der Austausch einer defekten Komponente (z. B. Telefon, Stromversorgung, Router) ist in der Regel Erhaltungsaufwand und sofort als Betriebsausgabe absetzbar, sofern die Funktionalität des Gesamtsystems nicht wesentlich erweitert wird. Die alte Komponente ist auszubuchen (Restbuchwert geht als Verlust in die GuV).
Erweiterung des Systems (nachträgliche Anschaffungskosten)
Wird das Telefonsystem nachträglich erweitert (z. B. zusätzliche Nebenstellen, neue Softwaremodule, Kapazitätserweiterung), sind die Kosten nach § 255 Abs. 1 HGB nachträgliche Anschaffungskosten und zu aktivieren. Sie erhöhen den Buchwert des Gesamtsystems und werden über die Restnutzungsdauer abgeschrieben.
Beispiel: Ein Telefonsystem wurde 2023 für 10.000 Euro angeschafft (AfA 2.000 € p. a.). Im Jahr 2025 wird es um 3.000 Euro erweitert. Der Buchwert beträgt zum 31.12.2024 noch 6.000 Euro. Die Erweiterung erhöht den Buchwert auf 9.000 Euro, die Restnutzungsdauer beträgt noch 3 Jahre. Die neue jährliche AfA beträgt 3.000 Euro.
Außerplanmäßige Abschreibung bei Wertminderung
Nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB ist bei voraussichtlich dauernder Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Dies ist etwa der Fall, wenn das Telefonsystem technisch veraltet ist (z. B. ISDN-Anlage nach Abschaltung des ISDN-Netzes) oder durch einen Defekt unbrauchbar wird. Der Buchwert ist dann auf den niedrigeren beizulegenden Wert (z. B. Schrottwert) abzuschreiben.
Erhaltungsaufwand
- Sofort als Betriebsausgabe absetzbar
- Keine Aktivierung
- Ausbuchung der alten Komponente
Nachträgliche AK
- Aktivierung als nachträgliche Anschaffungskosten
- Erhöhung des Buchwerts
- AfA über Restnutzungsdauer
Außerplanmäßige AfA
- Abschreibung auf niedrigeren beizulegenden Wert
- Verlust in der GuV
- Pflicht nach § 253 Abs. 3 HGB
Praxishinweis: ISDN-Abschaltung
Die Deutsche Telekom hat das ISDN-Netz bis Ende 2022 weitgehend abgeschaltet. Unternehmen mit alten ISDN-TK-Anlagen mussten diese ersetzen. Die Restbuchwerte konnten als außerplanmäßige Abschreibung bzw. Verlust sofort steuerlich geltend gemacht werden.
Telefonsystem im Jahresabschluss: Ausweis und Dokumentation
Im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach § 242 HGB ist das Telefonsystem in der Bilanz unter den Sachanlagen auszuweisen. Je nach Größenklasse (§ 266 HGB) erfolgt der Ausweis als "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" (Position A.II.3 der Aktivseite). In der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen die Abschreibungen als Aufwand unter Position 7a (nach Gesamtkostenverfahren).
Anlagenspiegel (§ 284 Abs. 3 HGB)
Kapitalgesellschaften sind nach § 284 Abs. 3 HGB verpflichtet, im Anhang die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen (Anlagenspiegel). Dieser zeigt für jede Anlagenart die Anschaffungskosten zu Beginn, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und den Endbestand sowie die kumulierten Abschreibungen. Bei Telefonsystemen ist die Zuordnung zur Betriebs- und Geschäftsausstattung üblich.
Anhangangaben bei wesentlichen Systemen
Bei wesentlichen Telefonsystemen (z. B. Call-Center-Infrastruktur mit hohem Anschaffungswert) kann nach § 285 Nr. 3 HGB eine Erläuterung der Abschreibungsmethoden erforderlich sein. Dies betrifft insbesondere abweichende Nutzungsdauern, außerplanmäßige Abschreibungen oder besondere Finanzierungsformen (z. B. Sale-and-lease-back).
Dokumentation in der Anlagenbuchhaltung
Die Anlagenbuchhaltung muss für jedes Telefonsystem folgende Informationen festhalten:
- Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten (netto)
- Lieferant und Rechnungsnummer
- Nutzungsdauer und AfA-Methode (linear, 5 Jahre)
- Kumulierte Abschreibungen und aktueller Buchwert
- Standort und Inventarnummer (bei mehreren Standorten)
- Besondere Ereignisse (Erweiterungen, außerplanmäßige AfA, Ausbuchungen)
| Position | Anschaffungskosten | Kumulierte AfA | Buchwert 31.12.2025 | Jährliche AfA |
|---|---|---|---|---|
| TK-Anlage Zentrale | 12.000 € | 4.800 € | 7.200 € | 2.400 € |
| VoIP-Telefone (20 Stück) | 3.000 € | 1.800 € | 1.200 € | 600 € |
| Server und Verkabelung | 5.000 € | 3.000 € | 2.000 € | 1.000 € |
| Summe Telefonsystem | 20.000 € | 9.600 € | 10.400 € | 4.000 € |
„Eine saubere Anlagenbuchhaltung ist die Grundlage für einen prüfungssicheren Jahresabschluss. Wer die Dokumentation von Anfang an digital führt, spart Zeit bei der Erstellung und vermeidet Rückfragen durch den Steuerberater oder die Betriebsprüfung. OnlineBilanz bietet hier eine durchgängige digitale Prozesskette — vom Upload der Rechnung bis zum fertig testierten Jahresabschluss."
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufig gestellte Fragen
Kann ich ein Telefonsystem auch degressiv abschreiben?
Nein, die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG wurde mit Wirkung ab 2011 abgeschafft und nur vorübergehend 2020/2021 wieder eingeführt. Für Telefonsysteme, die 2026 angeschafft werden, ist ausschließlich die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG zulässig. Eine Ausnahme besteht lediglich für außerplanmäßige Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB.
Muss ich bei einem geleasten Telefonsystem auch abschreiben?
Das hängt von der Art des Leasingvertrags ab. Bei einem Operating-Leasing (Mietmodell) buchen Sie die monatlichen Leasingraten als laufenden Aufwand, eine Aktivierung und Abschreibung entfällt. Bei Finance-Leasing (wirtschaftliches Eigentum geht über) müssen Sie das Telefonsystem aktivieren und über die Nutzungsdauer abschreiben. Die Zurechnung richtet sich nach den Leasingerlassen des BMF und § 39 AO.
Wie behandle ich Softwarelizenzen für das Telefonsystem steuerlich?
Unbefristete Softwarelizenzen sind als immaterielle Vermögensgegenstände zu aktivieren und über die Nutzungsdauer von 3 bis 5 Jahren abzuschreiben. Zeitlich befristete Lizenzen (z. B. Jahreslizenzen) werden als laufende Betriebsausgabe sofort abgezogen. Cloud-basierte Lizenzen (SaaS) gelten grundsätzlich als laufende Betriebsausgabe. Die AfA-Tabelle sieht für Standard-Software eine Nutzungsdauer von 3 Jahren vor.
Was passiert mit der Abschreibung, wenn ich das Telefonsystem vor Ablauf der Nutzungsdauer verkaufe?
Bei Verkauf vor Ende der Nutzungsdauer buchen Sie den Restbuchwert aus und erfassen den Verkaufserlös. Die Differenz ergibt einen steuerpflichtigen Gewinn (Erlös > Restbuchwert) oder einen abzugsfähigen Verlust (Erlös < Restbuchwert). Die Buchung erfolgt über das Konto 'Anlagenabgänge Sachanlagen' (SKR03: 2360, SKR04: 6865). Der Gewinn oder Verlust ist in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.
Kann ich Reparaturkosten am Telefonsystem sofort absetzen oder muss ich sie aktivieren?
Reparatur- und Wartungskosten, die lediglich den betriebsbereiten Zustand erhalten, sind sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Nur wenn durch die Maßnahme eine wesentliche Verbesserung oder Erweiterung eintritt (z. B. Upgrade mit zusätzlichen Funktionen), liegt nachträgliche Anschaffungskosten vor, die zu aktivieren und über die Restnutzungsdauer abzuschreiben sind. Die Abgrenzung richtet sich nach § 255 Abs. 2 HGB und R 6.3 EStR.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe, AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


