hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung UnternehmensregisterFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Berufsträger & Team
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon
DBA · Art. 23 OECD-MA · § 34c EStG

Doppelbesteuerung vermeiden
Zwei Staaten, ein Einkommen.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen verteilt das Besteuerungsrecht — es senkt keine Steuer von selbst.
digital+persönlich+bezahlbar

Deutschland hat mit über 90 Staaten ein Doppelbesteuerungs­abkommen. Es regelt nicht, ob Sie zahlen, sondern wo: Erst wird die Ansässigkeit bestimmt, dann das Besteuerungs­recht je Einkunftsart zugeteilt, schließlich die Doppel­belastung durch Freistellung oder Anrechnung beseitigt. Ohne Abkommen greift die Anrechnung nach § 34c EStG.

◆Preis vor Auftrag◆In Kooperation mit Steuerberater
Drei BerufsträgerSteuerberater, Wirtschafts­prüfer und Rechts­anwältin — bei ihren Kammern zugelassen.
Software Made in Germany — Bundesverband IT-Mittelstand (BitMi)
Software Made in Germany · BitMi
einfach ELSTER
ELSTER-Übermittlung
DATEV-Export kompatibel
DATEV-Export kompatibel
01
Die Reihenfolge

Drei Schritte — immer in dieser Reihenfolge.

Wer beim Steuersatz anfängt, rechnet am Problem vorbei. Zuerst muss geklärt sein, wer überhaupt besteuern darf.

Schritt 1

Ansässigkeit bestimmen

Wo ist die Person oder Gesellschaft ansässig? Bei Doppelansässigkeit natürlicher Personen greift die Tie-Breaker-Regel: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebens­interessen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit.

RechtsbasisArt. 4 OECD-MA
Schritt 2

Besteuerungsrecht zuteilen

Je Einkunftsart getrennt: Unternehmensgewinne im Ansässigkeitsstaat, soweit keine Betriebsstätte im anderen Staat besteht, unbewegliches Vermögen im Belegenheits­staat, Dividenden geteilt mit Quellen­steuerhöchstsatz.

RechtsbasisArt. 6 bis 21 OECD-MA
Schritt 3

Doppelbelastung beseitigen

Im Ansässigkeitsstaat: Freistellung (bei natürlichen Personen mit Progressionsvorbehalt) oder Anrechnung der ausländischen Steuer bis zum Höchst­betrag. Welche Methode gilt, steht im jeweiligen Abkommen.

RechtsbasisArt. 23 OECD-MA · § 34c EStG
!
Freistellung heißt nicht steuerfrei.

Bei der Freistellungsmethode bleibt das ausländische Einkommen in Deutschland zwar unbesteuert, erhöht bei natürlichen Personen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen (Progressions­vorbehalt, § 32b EStG). Hinzu kommen Rückfall­klauseln: Wird im anderen Staat tatsächlich nicht besteuert, fällt das Besteuerungs­recht nach § 50d Abs. 8 und 9 EStG an Deutschland zurück. Für Arbeitslohn verlangt § 50d Abs. 8 EStG den Nachweis der dortigen Besteuerung.

Kurz erklärt
Wie vermeide ich eine Doppelbesteuerung?

Über das anwendbare Doppel­besteuerungs­abkommen. Es bestimmt zuerst die Ansässigkeit, teilt dann das Besteuerungs­recht je Einkunftsart zu und beseitigt die Doppel­belastung durch Freistellung oder Anrechnung. Deutschland hat mit über 90 Staaten ein solches Abkommen.

Besteht kein Abkommen, greift die unilaterale Regelung des § 34c EStG: Die ausländische Steuer wird auf die deutsche angerechnet, begrenzt auf den Anrechnungs­höchstbetrag. Auf Antrag ist statt der Anrechnung auch der Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte möglich (§ 34c Abs. 2 EStG) — das kann sich bei Verlusten lohnen.

90+
AbkommenDeutschland hat mit über 90 Staaten ein DBA.
2
MethodenFreistellung oder Anrechnung, je Einkunftsart.
§ 34c
EStGAnrechnung auch ohne Abkommen.
§ 32b
EStGProgressionsvorbehalt bei natürlichen Personen.
02
Die Zuteilung

Wer was besteuern darf.

Die Zuteilung erfolgt je Einkunftsart getrennt — eine pauschale Antwort gibt es nicht.

EinkunftsartBesteuerungsrechtMethode in DeutschlandFundstelle
UnternehmensgewinneNur Ansässigkeitsstaat — außer bei BetriebsstätteFreistellung, bei natürlichen Personen mit ProgressionsvorbehaltArt. 7 OECD-MA
Unbewegliches VermögenBelegenheitsstaatJe nach Abkommen, häufig FreistellungArt. 6 OECD-MA
DividendenGeteilt — Quellensteuer meist 5 bis 15 %AnrechnungArt. 10 OECD-MA
ZinsenMeist nur AnsässigkeitsstaatAnrechnung, soweit QuellensteuerArt. 11 OECD-MA
LizenzgebührenMeist nur AnsässigkeitsstaatAnrechnung, soweit QuellensteuerArt. 12 OECD-MA
ArbeitslohnTätigkeitsstaat — außer 183-Tage-Regel greiftFreistellung mit ProgressionsvorbehaltArt. 15 OECD-MA
GeschäftsführervergütungJe nach Abkommen — teils Sitzstaat der GesellschaftJe nach AbkommenArt. 15, 16 OECD-MA
VeräußerungsgewinneMeist Ansässigkeitsstaat, Immobilien beim BelegenheitsstaatFreistellung oder AnrechnungArt. 13 OECD-MA

Die 183-Tage-Regel in Zeile 6 wird häufig falsch verstanden: Sie greift nur, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind — höchstens 183 Tage Aufenthalt, Vergütung nicht von einem im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber gezahlt, und nicht von einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat getragen. Fällt eine davon weg, besteuert der Tätigkeitsstaat ab dem ersten Tag.

03
Die Anrechnung

Wie viel tatsächlich angerechnet wird.

Die Anrechnung ist auf den Höchstbetrag begrenzt — also auf die deutsche Steuer, die auf dieselben Einkünfte entfällt.

PositionBetragErläuterungFundstelle
Ausländische Einkünfte50.000 €Vor ausländischer Steuer§ 34d EStG
Ausländische Steuer15.000 € — 30 %Tatsächlich gezahlt und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegend§ 34c Abs. 1 EStG
Deutsche Steuer auf diese Einkünfte12.500 € — 25 %Anrechnungshöchstbetrag§ 34c Abs. 1 S. 2 EStG
Anrechenbar12.500 €Begrenzt auf den Höchstbetrag§ 34c Abs. 1 EStG
Anrechnungsüberhang2.500 €Verfällt — kein Vortrag, kein Rücktrag§ 34c Abs. 1 EStG

Der Anrechnungs­überhang verfällt — es gibt weder Vortrag noch Rücktrag. Liegt der ausländische Steuersatz über dem deutschen, bleibt die Mehrbelastung endgültig. In solchen Fällen kann der Abzug statt Anrechnung nach § 34c Abs. 2 EStG günstiger sein, insbesondere bei inländischen Verlusten.

04
Typische Fehler

Vier Fehler bei Auslandseinkünften.

Oft entstehen sie dadurch, dass ausländische Einkünfte in Deutschland gar nicht erklärt werden.

×
Freigestellte Einkünfte nicht erklärt

Auch steuerfreie Auslandseinkünfte sind anzugeben — sie erhöhen über § 32b EStG den Steuersatz. Wer sie weglässt, riskiert den Vorwurf der Steuerverkürzung.

×
Rückfallklausel übersehen

Wird im Ausland tatsächlich nicht besteuert, fällt das Recht an Deutschland zurück (§ 50d Abs. 8, 9 EStG). Für Arbeitslohn verlangt § 50d Abs. 8 EStG den Nachweis der dortigen Besteuerung.

×
Erstattungsfähige Quellensteuer angerechnet

Angerechnet wird nur die nicht erstattungsfähige Steuer. Wer die Erstattung im Quellenstaat nicht beantragt, verliert den Differenzbetrag.

×
Anrechnungsüberhang nicht geprüft

Bei hohem Auslandssteuersatz kann der Abzug nach § 34c Abs. 2 EStG günstiger sein — insbesondere bei inländischen Verlusten.

05
Häufige Fälle

Vier typische Konstellationen.

Vier Situationen, die bei Auslandseinkünften häufig vorkommen.

Fall 1

Ausländische Dividende

Der Quellenstaat behält Steuer ein, oft mehr als das DBA zulässt. Die Differenz ist im Quellenstaat zu erstatten, nur der DBA-Satz wird in Deutschland angerechnet.

Ergebnis: Erstattung beantragen
Fall 2

Immobilie im Ausland

Mieteinkünfte werden im Belegenheits­staat besteuert und in Deutschland je nach Abkommen freigestellt oder angerechnet. Erklärungspflicht besteht trotzdem.

Ergebnis: Art. 6 OECD-MA
Fall 3

Grenzgänger

Sonderregelungen mit Frankreich, Österreich und der Schweiz weichen von der 183-Tage-Regel ab — mit der Schweiz mit einer begrenzten Quellensteuer von 4,5 %.

Ergebnis: Sonderregel prüfen
Fall 4

Geschäftsführer im Ausland

Die Vergütung fällt meist unter die Regeln für Arbeitslohn (Art. 15 OECD-MA). Einzelne Abkommen weisen sie dem Sitzstaat der Gesellschaft zu.

Ergebnis: Abkommen prüfen
06
Kosten

Was es kostet.

Verbindlich sind das bestätigte Angebot und der darin bezeichnete Leistungsumfang einschließlich gesonderter Berufsträgerleistungen.

LeistungPreis nettoEnthalten
DBA-Prüfung je Sachverhaltnach AngebotAnsässigkeit, Zuteilung und Methode
Anlage AUS zur Steuererklärungnach AngebotAusländische Einkünfte, Anrechnung und Progressionsvorbehalt
Vergleich Anrechnung und Abzugnach AngebotBeide Varianten durchgerechnet
Antrag auf Quellensteuererstattungnach AngebotIm Quellenstaat, mit Ansässigkeitsbescheinigung
✓Steuererklärungen inklusiveIm Preis des Jahresabschlusses enthalten
✓Preis vor AuftragLeistungsumfang und Preis stehen vor der Beauftragung fest.
Häufige Fragen

Was zur Doppelbesteuerung gefragt wird.

Was regelt ein Doppelbesteuerungsabkommen?
Es verteilt das Besteuerungsrecht zwischen zwei Staaten — es senkt keine Steuer von sich aus. Zuerst wird die Ansässigkeit bestimmt (Art. 4 OECD-MA), dann das Besteuerungsrecht je Einkunftsart zugeteilt, schließlich die Doppelbelastung durch Freistellung oder Anrechnung beseitigt (Art. 23).
Was ist der Unterschied zwischen Freistellung und Anrechnung?
Bei der Freistellung bleibt das ausländische Einkommen in Deutschland unbesteuert, erhöht bei natürlichen Personen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG). Bei der Anrechnung wird das Einkommen in Deutschland besteuert und die ausländische Steuer bis zum Höchstbetrag abgezogen.
Muss ich freigestellte Auslandseinkünfte trotzdem erklären?
Ja. Natürliche Personen geben sie in der Anlage AUS an, weil sie über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz beeinflussen. Wer sie weglässt, riskiert den Vorwurf der Steuerverkürzung — auch wenn im Ergebnis keine Steuer auf sie entfällt.
Was passiert bei einem Anrechnungsüberhang?
Er verfällt. Die Anrechnung ist auf den Höchstbetrag begrenzt — also auf die deutsche Steuer, die auf dieselben Einkünfte entfällt. Ein Vortrag oder Rücktrag ist nicht vorgesehen. Bei hohem Auslandssteuersatz kann der Abzug nach § 34c Abs. 2 EStG günstiger sein.
Was gilt ohne Doppelbesteuerungsabkommen?
Dann greift die unilaterale Regelung des § 34c EStG: Die ausländische Steuer wird auf die deutsche angerechnet, begrenzt auf den Anrechnungshöchstbetrag. Alternativ ist auf Antrag der Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte möglich (§ 34c Abs. 2 EStG).
Was ist eine Rückfallklausel?
Eine Regelung, nach der die Freistellung entfällt, wenn der andere Staat die Einkünfte tatsächlich nicht besteuert (§ 50d Abs. 8 und 9 EStG). Deutschland besteuert dann doch. Für Arbeitslohn verlangt § 50d Abs. 8 EStG zudem den Nachweis der dortigen Besteuerung.
06
Freigabe · zwei Modelle

Wer den Abschluss freigibt — entscheiden Sie.

Die KI-Assistenz erstellt einen Entwurf zur weiteren Prüfung. Sie können ihn herunterladen und selbst weiterverwenden. Bei Einreichung über uns prüft, korrigiert und übermittelt der beauftragte Steuerberater.

Entwurf · eigene Verwendung
Sie prüfen und verwenden den Entwurf
Die Software bereitet einen KI-gestützten Entwurf vor. Sie prüfen und verwenden den Entwurf; Sie können ihn herunterladen und eigenständig verwenden.
  • Aufgabenverteilung: Sie entscheiden über die eigenständige Verwendung des Entwurfs; die Verantwortung für diese Verwendung liegt bei Ihnen.
  • Passt bei übersichtlichen Verhältnissen, ruhenden Gesellschaften und Mandanten, die ihre Zahlen selbst im Griff haben.
Einreichung · Steuerberaterprüfung
Ein Steuerberater prüft und gibt frei
Bei Einreichung über OnlineBilanz übernimmt der gesondert beauftragte Steuerberater die fachliche Prüfung, erforderliche Korrekturen und die Übermittlung.
  • Aufgabenverteilung: Der beauftragte Steuerberater prüft, korrigiert und übermittelt bei Einreichung über OnlineBilanz.
  • Passt bei Bank- und Investoren­gesprächen, Betriebs­prüfungs­risiko, Holding­strukturen und komplexen Sachverhalten.
In Kooperation mit

Drei Köpfe, eine tragfähige Struktur.

Für steuerliche Einzelfallberatung und fachliche Freigaben wird ein befugter Berufsträger gesondert beauftragt.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBM.A.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Kooperierender Berufsträger · Wirtschaftsprüferkammer

fabian.klement@onlinebilanz.de
Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.
Jakob Röß
Steuerberater

Kooperierender Berufsträger · Steuerberaterkammer

jakob.roess@onlinebilanz.de
Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechtsanwältin

Kooperierende Berufsträgerin · Rechtsanwaltskammer

jeannine.dinnebier@onlinebilanz.de
Rechtsgrundlagen & Stand

Die rechtlichen Aussagen dieser Seite im Volltext.

Die maßgeblichen Vorschriften im amtlichen Volltext — nachlesbar beim Bundes­ministerium der Justiz.

Stand: September 2026
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachlicher Ansprechpartner
Fabian Klement, M.A.
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV
Preis vor AuftragIn Kooperation mit Steuerberater
Preise ansehen
Ben
Ben
KI-Assistenz