Doppelbesteuerung vermeiden
Zwei Staaten, ein Einkommen.
Deutschland hat mit über 90 Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen. Es regelt nicht, ob Sie zahlen, sondern wo: Erst wird die Ansässigkeit bestimmt, dann das Besteuerungsrecht je Einkunftsart zugeteilt, schließlich die Doppelbelastung durch Freistellung oder Anrechnung beseitigt. Ohne Abkommen greift die Anrechnung nach § 34c EStG.



Drei Schritte — immer in dieser Reihenfolge.
Wer beim Steuersatz anfängt, rechnet am Problem vorbei. Zuerst muss geklärt sein, wer überhaupt besteuern darf.
Ansässigkeit bestimmen
Wo ist die Person oder Gesellschaft ansässig? Bei Doppelansässigkeit natürlicher Personen greift die Tie-Breaker-Regel: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit.
RechtsbasisArt. 4 OECD-MABesteuerungsrecht zuteilen
Je Einkunftsart getrennt: Unternehmensgewinne im Ansässigkeitsstaat, soweit keine Betriebsstätte im anderen Staat besteht, unbewegliches Vermögen im Belegenheitsstaat, Dividenden geteilt mit Quellensteuerhöchstsatz.
RechtsbasisArt. 6 bis 21 OECD-MADoppelbelastung beseitigen
Im Ansässigkeitsstaat: Freistellung (bei natürlichen Personen mit Progressionsvorbehalt) oder Anrechnung der ausländischen Steuer bis zum Höchstbetrag. Welche Methode gilt, steht im jeweiligen Abkommen.
RechtsbasisArt. 23 OECD-MA · § 34c EStGBei der Freistellungsmethode bleibt das ausländische Einkommen in Deutschland zwar unbesteuert, erhöht bei natürlichen Personen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG). Hinzu kommen Rückfallklauseln: Wird im anderen Staat tatsächlich nicht besteuert, fällt das Besteuerungsrecht nach § 50d Abs. 8 und 9 EStG an Deutschland zurück. Für Arbeitslohn verlangt § 50d Abs. 8 EStG den Nachweis der dortigen Besteuerung.
Über das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen. Es bestimmt zuerst die Ansässigkeit, teilt dann das Besteuerungsrecht je Einkunftsart zu und beseitigt die Doppelbelastung durch Freistellung oder Anrechnung. Deutschland hat mit über 90 Staaten ein solches Abkommen.
Besteht kein Abkommen, greift die unilaterale Regelung des § 34c EStG: Die ausländische Steuer wird auf die deutsche angerechnet, begrenzt auf den Anrechnungshöchstbetrag. Auf Antrag ist statt der Anrechnung auch der Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte möglich (§ 34c Abs. 2 EStG) — das kann sich bei Verlusten lohnen.
Wer was besteuern darf.
Die Zuteilung erfolgt je Einkunftsart getrennt — eine pauschale Antwort gibt es nicht.
| Einkunftsart | Besteuerungsrecht | Methode in Deutschland | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Unternehmensgewinne | Nur Ansässigkeitsstaat — außer bei Betriebsstätte | Freistellung, bei natürlichen Personen mit Progressionsvorbehalt | Art. 7 OECD-MA |
| Unbewegliches Vermögen | Belegenheitsstaat | Je nach Abkommen, häufig Freistellung | Art. 6 OECD-MA |
| Dividenden | Geteilt — Quellensteuer meist 5 bis 15 % | Anrechnung | Art. 10 OECD-MA |
| Zinsen | Meist nur Ansässigkeitsstaat | Anrechnung, soweit Quellensteuer | Art. 11 OECD-MA |
| Lizenzgebühren | Meist nur Ansässigkeitsstaat | Anrechnung, soweit Quellensteuer | Art. 12 OECD-MA |
| Arbeitslohn | Tätigkeitsstaat — außer 183-Tage-Regel greift | Freistellung mit Progressionsvorbehalt | Art. 15 OECD-MA |
| Geschäftsführervergütung | Je nach Abkommen — teils Sitzstaat der Gesellschaft | Je nach Abkommen | Art. 15, 16 OECD-MA |
| Veräußerungsgewinne | Meist Ansässigkeitsstaat, Immobilien beim Belegenheitsstaat | Freistellung oder Anrechnung | Art. 13 OECD-MA |
Die 183-Tage-Regel in Zeile 6 wird häufig falsch verstanden: Sie greift nur, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind — höchstens 183 Tage Aufenthalt, Vergütung nicht von einem im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber gezahlt, und nicht von einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat getragen. Fällt eine davon weg, besteuert der Tätigkeitsstaat ab dem ersten Tag.
Wie viel tatsächlich angerechnet wird.
Die Anrechnung ist auf den Höchstbetrag begrenzt — also auf die deutsche Steuer, die auf dieselben Einkünfte entfällt.
| Position | Betrag | Erläuterung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Ausländische Einkünfte | 50.000 € | Vor ausländischer Steuer | § 34d EStG |
| Ausländische Steuer | 15.000 € — 30 % | Tatsächlich gezahlt und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegend | § 34c Abs. 1 EStG |
| Deutsche Steuer auf diese Einkünfte | 12.500 € — 25 % | Anrechnungshöchstbetrag | § 34c Abs. 1 S. 2 EStG |
| Anrechenbar | 12.500 € | Begrenzt auf den Höchstbetrag | § 34c Abs. 1 EStG |
| Anrechnungsüberhang | 2.500 € | Verfällt — kein Vortrag, kein Rücktrag | § 34c Abs. 1 EStG |
Der Anrechnungsüberhang verfällt — es gibt weder Vortrag noch Rücktrag. Liegt der ausländische Steuersatz über dem deutschen, bleibt die Mehrbelastung endgültig. In solchen Fällen kann der Abzug statt Anrechnung nach § 34c Abs. 2 EStG günstiger sein, insbesondere bei inländischen Verlusten.
Vier Fehler bei Auslandseinkünften.
Oft entstehen sie dadurch, dass ausländische Einkünfte in Deutschland gar nicht erklärt werden.
Auch steuerfreie Auslandseinkünfte sind anzugeben — sie erhöhen über § 32b EStG den Steuersatz. Wer sie weglässt, riskiert den Vorwurf der Steuerverkürzung.
Wird im Ausland tatsächlich nicht besteuert, fällt das Recht an Deutschland zurück (§ 50d Abs. 8, 9 EStG). Für Arbeitslohn verlangt § 50d Abs. 8 EStG den Nachweis der dortigen Besteuerung.
Angerechnet wird nur die nicht erstattungsfähige Steuer. Wer die Erstattung im Quellenstaat nicht beantragt, verliert den Differenzbetrag.
Bei hohem Auslandssteuersatz kann der Abzug nach § 34c Abs. 2 EStG günstiger sein — insbesondere bei inländischen Verlusten.
Vier typische Konstellationen.
Vier Situationen, die bei Auslandseinkünften häufig vorkommen.
Ausländische Dividende
Der Quellenstaat behält Steuer ein, oft mehr als das DBA zulässt. Die Differenz ist im Quellenstaat zu erstatten, nur der DBA-Satz wird in Deutschland angerechnet.
Immobilie im Ausland
Mieteinkünfte werden im Belegenheitsstaat besteuert und in Deutschland je nach Abkommen freigestellt oder angerechnet. Erklärungspflicht besteht trotzdem.
Grenzgänger
Sonderregelungen mit Frankreich, Österreich und der Schweiz weichen von der 183-Tage-Regel ab — mit der Schweiz mit einer begrenzten Quellensteuer von 4,5 %.
Geschäftsführer im Ausland
Die Vergütung fällt meist unter die Regeln für Arbeitslohn (Art. 15 OECD-MA). Einzelne Abkommen weisen sie dem Sitzstaat der Gesellschaft zu.
Was es kostet.
Verbindlich sind das bestätigte Angebot und der darin bezeichnete Leistungsumfang einschließlich gesonderter Berufsträgerleistungen.
| Leistung | Preis netto | Enthalten |
|---|---|---|
| DBA-Prüfung je Sachverhalt | nach Angebot | Ansässigkeit, Zuteilung und Methode |
| Anlage AUS zur Steuererklärung | nach Angebot | Ausländische Einkünfte, Anrechnung und Progressionsvorbehalt |
| Vergleich Anrechnung und Abzug | nach Angebot | Beide Varianten durchgerechnet |
| Antrag auf Quellensteuererstattung | nach Angebot | Im Quellenstaat, mit Ansässigkeitsbescheinigung |
Was zur Doppelbesteuerung gefragt wird.
Was regelt ein Doppelbesteuerungsabkommen?
Was ist der Unterschied zwischen Freistellung und Anrechnung?
Muss ich freigestellte Auslandseinkünfte trotzdem erklären?
Was passiert bei einem Anrechnungsüberhang?
Was gilt ohne Doppelbesteuerungsabkommen?
Was ist eine Rückfallklausel?
Wer den Abschluss freigibt — entscheiden Sie.
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