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Fremdvergleich · § 1 AStG · § 90 AO

Verrechnungspreise
Dreißig Tage, um zu belegen, was Jahre zurückliegt.

Ohne verwertbare Aufzeichnungen wird vermutet, dass die Einkünfte zu niedrig erklärt sind — dazu kann ein Zuschlag kommen.
digital+persönlich+bezahlbar

Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Ausland müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen (§ 1 AStG). Über diese Geschäftsvorfälle sind Aufzeichnungen zu erstellen (§ 90 Abs. 3 AO), die die Finanzbehörde jederzeit anfordern kann; vorzulegen sind sie dann in der Regel binnen 30 Tagen (§ 90 Abs. 4 AO). Werden sie nicht oder im Wesentlichen unverwertbar vorgelegt, wird vermutet, dass die Einkünfte zu niedrig erklärt sind (§ 162 Abs. 3 AO), und es kann ein Zuschlag von mindestens 5.000 € festgesetzt werden (§ 162 Abs. 4 AO).

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Drei BerufsträgerSteuerberater, Wirtschafts­prüfer und Rechts­anwältin — bei ihren Kammern zugelassen.
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01
Die Pflicht

Drei Ebenen der Dokumentation.

Nicht jedes Unternehmen braucht alles — die Größe entscheidet über den Umfang.

Ebene 1

Transaktionsmatrix, Sachverhalt und Angemessenheit

Übersicht über die Geschäftsvorfälle (Transaktionsmatrix), ihre Darstellung und die Begründung, warum die Bedingungen dem Fremdvergleich entsprechen (Local File). Kleinere Unternehmen erfüllen die Pflicht grundsätzlich durch Auskünfte und vorhandene Unterlagen (§ 6 GAufzV).

Rechtsbasis§ 90 Abs. 3 AO · GAufzV
Ebene 2

Stammdokumentation

Der Master File: Überblick über die Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und ihre Verrechnungspreispolitik. Pflicht für Unternehmen einer multinationalen Gruppe, deren Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 100 Mio. € betragen.

Rechtsbasis§ 90 Abs. 3 AO · § 5 GAufzV
Ebene 3

Länderbezogener Bericht

Das Country-by-Country Reporting: Kennzahlen je Steuerhoheitsgebiet. Pflicht bei konsolidierten Umsatzerlösen der Unternehmensgruppe von mindestens 750 Mio. € im vorangegangenen Wirtschaftsjahr.

Rechtsbasis§ 138a AO
!
Dreißig Tage reichen oft nicht, um erst dann anzufangen.

Die Finanzbehörde kann die Aufzeichnungen jederzeit anfordern; vorzulegen sind sie binnen 30 Tagen. Bei einer Außenprüfung sind Transaktionsmatrix sowie, soweit zu erstellen, Stammdokumentation und Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sogar ohne Anforderung binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen (§ 90 Abs. 4 AO). Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind zeitnah aufzuzeichnen, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (§ 90 Abs. 3 AO).

Kurz erklärt
Wer muss Verrechnungspreise dokumentieren?

Wer Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Ausland unterhält (§ 90 Abs. 3 AO). Volle Aufzeichnungen sind nötig, wenn in einem Wirtschaftsjahr die Warenlieferungen an oder von nahestehenden Personen 6 Mio. € oder die Vergütungen für andere Leistungen 600.000 € übersteigen — dann ab dem folgenden Wirtschaftsjahr. Darunter gelten die Pflichten grundsätzlich als erfüllt, wenn auf Anforderung Auskünfte erteilt und vorhandene Unterlagen vorgelegt werden (§ 6 GAufzV). Der Fremdvergleichsgrundsatz gilt in jedem Fall.

Nahestehend ist insbesondere, wer unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Viertel beteiligt ist oder beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 1 Abs. 2 AStG). Das erfasst Mutter und Tochter ebenso wie Schwestergesellschaften desselben Gesellschafters.

6
Mio. €Schwelle bei Warenlieferungen.
600
T€Schwelle bei anderen Leistungen.
30
TageVorlagefrist nach Anforderung.
5.000
€Mindestzuschlag bei Nichtvorlage.
02
Die Methoden

Wie der Fremdvergleich geführt wird.

Anzuwenden ist die für den Geschäftsvorfall am besten geeignete Methode (§ 1 Abs. 3 AStG).

MethodeVorgehenTypischer EinsatzFundstelle
PreisvergleichsmethodeVergleich mit Preisen zwischen fremden DrittenWaren mit vergleichbarem Marktpreis§ 1 Abs. 3 AStG
WiederverkaufspreismethodeVom Weiterverkaufspreis rückwärts mit üblicher SpanneVertriebsgesellschaften§ 1 Abs. 3 AStG
KostenaufschlagsmethodeKosten zuzüglich eines üblichen AufschlagsDienstleistungen, Auftragsfertigung§ 1 Abs. 3 AStG
Geschäftsvorfallbezogene NettomargenmethodeVergleich der Nettomarge mit FremdvergleichsdatenRoutinefunktionen§ 1 Abs. 3 AStG
GewinnaufteilungsmethodeAufteilung des Gesamtgewinns nach BeiträgenStark verflochtene Wertschöpfung§ 1 Abs. 3 AStG

Für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung, etwa Buchhaltung oder IT-Support im Konzern, sehen die OECD-Verrechnungspreisleitlinien einen vereinfachten Ansatz mit einem Kostenaufschlag von 5 % vor (Kap. VII). Ob er im Einzelfall anerkannt wird, ist zu prüfen; die Wahl der Methode ist zu begründen und aufzuzeichnen.

03
Die Sanktionen

Was bei fehlenden Aufzeichnungen passiert.

Die Folgen sind gestaffelt — die erste kehrt die Beweislage um.

VerstoßFolgeHöheFundstelle
Keine Aufzeichnungen vorgelegtWiderlegbare Vermutung zu niedrig erklärter EinkünfteSchätzung; ungünstigster Punkt einer Preisspanne möglich§ 162 Abs. 3 AO
Im Wesentlichen unverwertbarSteht der fehlenden Vorlage gleichGleiche Folge§ 162 Abs. 3 AO
ZuschlagBei Nichtvorlage, Unverwertbarkeit oder fehlender Transaktionsmatrix5.000 € oder 5 bis 10 % des Mehrbetrags der Einkünfte, wenn das mehr ergibt§ 162 Abs. 4 AO
Verspätete VorlageEigener ZuschlagBis zu 1.000.000 €, mindestens 100 € je vollen Tag§ 162 Abs. 4 AO
Preis außerhalb der BandbreiteBerichtigung der EinkünfteIn der Regel auf den Median§ 1 Abs. 3a AStG

Normalerweise muss das Finanzamt begründen, warum ein Preis nicht fremdüblich ist. Fehlen verwertbare Aufzeichnungen, wird vermutet, dass die Einkünfte zu niedrig erklärt sind; die Vermutung kann widerlegt werden. Bei einer Schätzung kann die Finanzbehörde den für den Steuerpflichtigen ungünstigsten Punkt einer Preisspanne zugrunde legen. Von einem Zuschlag ist abzusehen, wenn die Pflichtverletzung entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist (§ 162 Abs. 4 AO).

04
Typische Fehler

Vier Fehler bei Verrechnungspreisen.

Sie zeigen sich oft erst in der Außenprüfung.

×
Erst bei Anforderung begonnen

Die Frist beträgt 30 Tage (§ 90 Abs. 4 AO). Aufzeichnungen über mehrere Jahre lassen sich in dieser Zeit kaum nachträglich erstellen.

×
Keine klaren Vereinbarungen

Fehlen im Voraus getroffene, klare Vereinbarungen, ist die Leistungsbeziehung schwerer zu belegen — besonders gegenüber beherrschenden Gesellschaftern.

×
Umlagen ohne Nutzennachweis

Konzernumlagen für Management oder IT setzen voraus, dass der Empfänger einen Nutzen hat und dieser belegt ist.

×
Funktionsverlagerung übersehen

Werden Funktionen ins Ausland verlagert, ist ein Transferpaket zu bewerten (§ 1 Abs. 3b AStG).

05
Typische Fälle

Vier Konstellationen im Mittelstand.

Verrechnungspreise betreffen auch kleine Gruppen mit zwei Gesellschaften.

Fall 1

Managementumlage an die Tochter

Geschäftsführung, Buchhaltung und IT werden zentral erbracht. Häufig wird nach der Kostenaufschlagsmethode abgerechnet; der Nutzen für die Tochter ist zu belegen.

Rechtsbasis: § 1 Abs. 3 AStG
Fall 2

Warenlieferung an die Vertriebstochter

Typisch sind die Wiederverkaufspreismethode oder die Nettomargenmethode: Die Vertriebsgesellschaft erhält eine fremdübliche Spanne.

Rechtsbasis: § 1 Abs. 3 AStG
Fall 3

Darlehen an die Auslandstochter

Finanzierungsbeziehungen werden nur anerkannt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Kapitaldienst von Anfang an erbracht werden kann und die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet wird; der Zins darf den Satz nach dem Rating der Unternehmensgruppe grundsätzlich nicht übersteigen.

Rechtsbasis: § 1 Abs. 3d, 3e AStG
Fall 4

Markennutzung im Konzern

Nutzt die Tochter die Marke der Mutter, ist ein fremdübliches Entgelt zu prüfen und zu vereinbaren.

Rechtsbasis: § 1 Abs. 1 AStG
06
Kosten

Was es kostet.

Verbindlich sind das bestätigte Angebot und der darin bezeichnete Leistungsumfang einschließlich gesonderter Berufsträgerleistungen.

LeistungPreis nettoEnthalten
Verrechnungspreisdokumentationnach AngebotTransaktionsmatrix, Sachverhalt und Angemessenheit — durch den beauftragten Steuerberater
Vertragsgestaltungnach AngebotDienstleistungs-, Darlehens- und Lizenzverträge — durch die kooperierende Rechtsanwältin
Begleitung der Außenprüfungnach AngebotDurch den beauftragten Steuerberater
Jahressteuererklärungenim JahresabschlussDer inländischen Gesellschaft
✓Jahressteuererklärungen inklusiveIm Preis des Jahresabschlusses enthalten
✓Preis vor AuftragLeistungsumfang und Preis stehen vor der Beauftragung fest.
Häufige Fragen

Was zu Verrechnungspreisen gefragt wird.

Ab wann muss ich Verrechnungspreise dokumentieren?
Aufzeichnungen sind bei Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Ausland zu erstellen (§ 90 Abs. 3 AO). Liegen im Wirtschaftsjahr die Warenlieferungen nicht über 6 Mio. € und die anderen Leistungen nicht über 600.000 €, gelten die Pflichten grundsätzlich als erfüllt, wenn auf Anforderung Auskünfte erteilt und vorhandene Unterlagen vorgelegt werden (§ 6 GAufzV). Werden die Beträge überschritten, entfällt die Erleichterung ab dem folgenden Wirtschaftsjahr.
Wie lange habe ich Zeit für die Vorlage?
30 Tage nach Anforderung; die Finanzbehörde kann die Vorlage jederzeit verlangen. Bei einer Außenprüfung sind Transaktionsmatrix sowie, soweit zu erstellen, Stammdokumentation und Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle ohne Anforderung binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen (§ 90 Abs. 4 AO).
Was passiert ohne Dokumentation?
Es wird widerlegbar vermutet, dass die Einkünfte zu niedrig erklärt sind (§ 162 Abs. 3 AO). Zusätzlich ist ein Zuschlag von 5.000 € oder, wenn das mehr ergibt, von 5 bis 10 % des Mehrbetrags der Einkünfte festzusetzen, außer die Pflichtverletzung erscheint entschuldbar oder das Verschulden ist nur geringfügig; bei verspäteter Vorlage bis zu 1.000.000 €, mindestens 100 € je vollen Tag (§ 162 Abs. 4 AO).
Wer gilt als nahestehende Person?
Insbesondere, wer unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Viertel beteiligt ist, beherrschenden Einfluss ausüben kann oder ein eigenes Interesse an der Einkünfteerzielung des anderen hat (§ 1 Abs. 2 AStG).
Welche Methode soll ich wählen?
Die für den Geschäftsvorfall am besten geeignete Methode (§ 1 Abs. 3 AStG). Maßgeblich sind die Funktionen, Risiken und die verfügbaren Vergleichsdaten. Die Wahl ist zu begründen und aufzuzeichnen.
07
Freigabe · zwei Modelle

Wer den Abschluss freigibt — entscheiden Sie.

Die KI-Assistenz erstellt einen Entwurf zur weiteren Prüfung. Sie können ihn herunterladen und selbst weiterverwenden. Bei Einreichung über uns prüft, korrigiert und übermittelt der beauftragte Steuerberater.

Entwurf · eigene Verwendung
Sie prüfen und verwenden den Entwurf
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Für steuerliche Einzelfallberatung und fachliche Freigaben wird ein befugter Berufsträger gesondert beauftragt.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBM.A.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

Kooperierender Berufsträger · Wirtschaftsprüferkammer

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Jakob Röß, Steuerberater
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Dr. Jeannine Dinnebier
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Rechtsgrundlagen & Stand

Die rechtlichen Aussagen dieser Seite im Volltext.

Die maßgeblichen Vorschriften im amtlichen Volltext — nachlesbar beim Bundes­ministerium der Justiz.

Stand: Oktober 2026
Fabian Klement, M.A., Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Fachlicher Ansprechpartner
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Berufsbezeichnung
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer
Wirtschaftsprüferkammer, Berlin — Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsregister
Im Berufsregister der WPK geführt
Berufsrecht
WPO · StBerG · DVStB · BOStB · StBVV
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