Verrechnungspreise
Dreißig Tage, um zu belegen, was Jahre zurückliegt.
Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Ausland müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen (§ 1 AStG). Über diese Geschäftsvorfälle sind Aufzeichnungen zu erstellen (§ 90 Abs. 3 AO), die die Finanzbehörde jederzeit anfordern kann; vorzulegen sind sie dann in der Regel binnen 30 Tagen (§ 90 Abs. 4 AO). Werden sie nicht oder im Wesentlichen unverwertbar vorgelegt, wird vermutet, dass die Einkünfte zu niedrig erklärt sind (§ 162 Abs. 3 AO), und es kann ein Zuschlag von mindestens 5.000 € festgesetzt werden (§ 162 Abs. 4 AO).



Drei Ebenen der Dokumentation.
Nicht jedes Unternehmen braucht alles — die Größe entscheidet über den Umfang.
Transaktionsmatrix, Sachverhalt und Angemessenheit
Übersicht über die Geschäftsvorfälle (Transaktionsmatrix), ihre Darstellung und die Begründung, warum die Bedingungen dem Fremdvergleich entsprechen (Local File). Kleinere Unternehmen erfüllen die Pflicht grundsätzlich durch Auskünfte und vorhandene Unterlagen (§ 6 GAufzV).
Rechtsbasis§ 90 Abs. 3 AO · GAufzVStammdokumentation
Der Master File: Überblick über die Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und ihre Verrechnungspreispolitik. Pflicht für Unternehmen einer multinationalen Gruppe, deren Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 100 Mio. € betragen.
Rechtsbasis§ 90 Abs. 3 AO · § 5 GAufzVLänderbezogener Bericht
Das Country-by-Country Reporting: Kennzahlen je Steuerhoheitsgebiet. Pflicht bei konsolidierten Umsatzerlösen der Unternehmensgruppe von mindestens 750 Mio. € im vorangegangenen Wirtschaftsjahr.
Rechtsbasis§ 138a AODie Finanzbehörde kann die Aufzeichnungen jederzeit anfordern; vorzulegen sind sie binnen 30 Tagen. Bei einer Außenprüfung sind Transaktionsmatrix sowie, soweit zu erstellen, Stammdokumentation und Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sogar ohne Anforderung binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen (§ 90 Abs. 4 AO). Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind zeitnah aufzuzeichnen, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (§ 90 Abs. 3 AO).
Wer Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Ausland unterhält (§ 90 Abs. 3 AO). Volle Aufzeichnungen sind nötig, wenn in einem Wirtschaftsjahr die Warenlieferungen an oder von nahestehenden Personen 6 Mio. € oder die Vergütungen für andere Leistungen 600.000 € übersteigen — dann ab dem folgenden Wirtschaftsjahr. Darunter gelten die Pflichten grundsätzlich als erfüllt, wenn auf Anforderung Auskünfte erteilt und vorhandene Unterlagen vorgelegt werden (§ 6 GAufzV). Der Fremdvergleichsgrundsatz gilt in jedem Fall.
Nahestehend ist insbesondere, wer unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Viertel beteiligt ist oder beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 1 Abs. 2 AStG). Das erfasst Mutter und Tochter ebenso wie Schwestergesellschaften desselben Gesellschafters.
Wie der Fremdvergleich geführt wird.
Anzuwenden ist die für den Geschäftsvorfall am besten geeignete Methode (§ 1 Abs. 3 AStG).
| Methode | Vorgehen | Typischer Einsatz | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Preisvergleichsmethode | Vergleich mit Preisen zwischen fremden Dritten | Waren mit vergleichbarem Marktpreis | § 1 Abs. 3 AStG |
| Wiederverkaufspreismethode | Vom Weiterverkaufspreis rückwärts mit üblicher Spanne | Vertriebsgesellschaften | § 1 Abs. 3 AStG |
| Kostenaufschlagsmethode | Kosten zuzüglich eines üblichen Aufschlags | Dienstleistungen, Auftragsfertigung | § 1 Abs. 3 AStG |
| Geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode | Vergleich der Nettomarge mit Fremdvergleichsdaten | Routinefunktionen | § 1 Abs. 3 AStG |
| Gewinnaufteilungsmethode | Aufteilung des Gesamtgewinns nach Beiträgen | Stark verflochtene Wertschöpfung | § 1 Abs. 3 AStG |
Für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung, etwa Buchhaltung oder IT-Support im Konzern, sehen die OECD-Verrechnungspreisleitlinien einen vereinfachten Ansatz mit einem Kostenaufschlag von 5 % vor (Kap. VII). Ob er im Einzelfall anerkannt wird, ist zu prüfen; die Wahl der Methode ist zu begründen und aufzuzeichnen.
Was bei fehlenden Aufzeichnungen passiert.
Die Folgen sind gestaffelt — die erste kehrt die Beweislage um.
| Verstoß | Folge | Höhe | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Keine Aufzeichnungen vorgelegt | Widerlegbare Vermutung zu niedrig erklärter Einkünfte | Schätzung; ungünstigster Punkt einer Preisspanne möglich | § 162 Abs. 3 AO |
| Im Wesentlichen unverwertbar | Steht der fehlenden Vorlage gleich | Gleiche Folge | § 162 Abs. 3 AO |
| Zuschlag | Bei Nichtvorlage, Unverwertbarkeit oder fehlender Transaktionsmatrix | 5.000 € oder 5 bis 10 % des Mehrbetrags der Einkünfte, wenn das mehr ergibt | § 162 Abs. 4 AO |
| Verspätete Vorlage | Eigener Zuschlag | Bis zu 1.000.000 €, mindestens 100 € je vollen Tag | § 162 Abs. 4 AO |
| Preis außerhalb der Bandbreite | Berichtigung der Einkünfte | In der Regel auf den Median | § 1 Abs. 3a AStG |
Normalerweise muss das Finanzamt begründen, warum ein Preis nicht fremdüblich ist. Fehlen verwertbare Aufzeichnungen, wird vermutet, dass die Einkünfte zu niedrig erklärt sind; die Vermutung kann widerlegt werden. Bei einer Schätzung kann die Finanzbehörde den für den Steuerpflichtigen ungünstigsten Punkt einer Preisspanne zugrunde legen. Von einem Zuschlag ist abzusehen, wenn die Pflichtverletzung entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist (§ 162 Abs. 4 AO).
Vier Fehler bei Verrechnungspreisen.
Sie zeigen sich oft erst in der Außenprüfung.
Die Frist beträgt 30 Tage (§ 90 Abs. 4 AO). Aufzeichnungen über mehrere Jahre lassen sich in dieser Zeit kaum nachträglich erstellen.
Fehlen im Voraus getroffene, klare Vereinbarungen, ist die Leistungsbeziehung schwerer zu belegen — besonders gegenüber beherrschenden Gesellschaftern.
Konzernumlagen für Management oder IT setzen voraus, dass der Empfänger einen Nutzen hat und dieser belegt ist.
Werden Funktionen ins Ausland verlagert, ist ein Transferpaket zu bewerten (§ 1 Abs. 3b AStG).
Vier Konstellationen im Mittelstand.
Verrechnungspreise betreffen auch kleine Gruppen mit zwei Gesellschaften.
Managementumlage an die Tochter
Geschäftsführung, Buchhaltung und IT werden zentral erbracht. Häufig wird nach der Kostenaufschlagsmethode abgerechnet; der Nutzen für die Tochter ist zu belegen.
Warenlieferung an die Vertriebstochter
Typisch sind die Wiederverkaufspreismethode oder die Nettomargenmethode: Die Vertriebsgesellschaft erhält eine fremdübliche Spanne.
Darlehen an die Auslandstochter
Finanzierungsbeziehungen werden nur anerkannt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Kapitaldienst von Anfang an erbracht werden kann und die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet wird; der Zins darf den Satz nach dem Rating der Unternehmensgruppe grundsätzlich nicht übersteigen.
Markennutzung im Konzern
Nutzt die Tochter die Marke der Mutter, ist ein fremdübliches Entgelt zu prüfen und zu vereinbaren.
Was es kostet.
Verbindlich sind das bestätigte Angebot und der darin bezeichnete Leistungsumfang einschließlich gesonderter Berufsträgerleistungen.
| Leistung | Preis netto | Enthalten |
|---|---|---|
| Verrechnungspreisdokumentation | nach Angebot | Transaktionsmatrix, Sachverhalt und Angemessenheit — durch den beauftragten Steuerberater |
| Vertragsgestaltung | nach Angebot | Dienstleistungs-, Darlehens- und Lizenzverträge — durch die kooperierende Rechtsanwältin |
| Begleitung der Außenprüfung | nach Angebot | Durch den beauftragten Steuerberater |
| Jahressteuererklärungen | im Jahresabschluss | Der inländischen Gesellschaft |
Was zu Verrechnungspreisen gefragt wird.
Ab wann muss ich Verrechnungspreise dokumentieren?
Wie lange habe ich Zeit für die Vorlage?
Was passiert ohne Dokumentation?
Wer gilt als nahestehende Person?
Welche Methode soll ich wählen?
Wer den Abschluss freigibt — entscheiden Sie.
Die KI-Assistenz erstellt einen Entwurf zur weiteren Prüfung. Sie können ihn herunterladen und selbst weiterverwenden. Bei Einreichung über uns prüft, korrigiert und übermittelt der beauftragte Steuerberater.
- Aufgabenverteilung: Sie entscheiden über die eigenständige Verwendung des Entwurfs; die Verantwortung für diese Verwendung liegt bei Ihnen.
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Drei Köpfe, eine tragfähige Struktur.
Für steuerliche Einzelfallberatung und fachliche Freigaben wird ein befugter Berufsträger gesondert beauftragt.

Kooperierender Berufsträger · Wirtschaftsprüferkammer
fabian.klement@onlinebilanz.de
Kooperierender Berufsträger · Steuerberaterkammer
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Kooperierende Berufsträgerin · Rechtsanwaltskammer
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verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
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Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier