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Steuerabzug · § 50a EStG

Quellensteuer § 50a EStG
Sie haften für die Steuer Ihres Auftragnehmers.

Wer an beschränkt Steuerpflichtige Vergütungen für Rechte, Darbietungen im Inland oder eine Aufsichtsratstätigkeit zahlt, muss Steuer einbehalten und abführen.
digital+persönlich+bezahlbar

Zahlen Sie einer Person ohne Wohnsitz oder Sitz in Deutschland Vergütungen, die nach § 49 EStG in Deutschland steuerpflichtig sind, etwa für die Überlassung von Rechten, für künstlerische oder sportliche Darbietungen im Inland oder für eine Aufsichtsratstätigkeit, sind Sie zum Steuerabzug verpflichtet: 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, bei Aufsichtsratsvergütungen 30 %, anzumelden und abzuführen an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 50a EStG, § 73e EStDV). Unterbleibt der Abzug, haften Sie für die Steuer (§ 50a Abs. 5 EStG) — auch wenn ein DBA das Besteuerungsrecht dem anderen Staat zuweist, solange keine Entlastung nach § 50c Abs. 2 EStG greift.

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Drei BerufsträgerSteuerberater, Wirtschafts­prüfer und Rechts­anwältin — bei ihren Kammern zugelassen.
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01
Wer betroffen ist

Drei Zahlungsarten mit Abzugspflicht.

Entscheidend ist, welche Leistung tatsächlich erbracht wird, nicht die Bezeichnung auf der Rechnung.

Art 1

Überlassung von Rechten

Vergütungen für die Überlassung von Rechten, insbesondere Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, sowie von Know-how — soweit die Einkünfte nach § 49 EStG in Deutschland steuerpflichtig sind.

Rechtsbasis§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
Art 2

Darbietungen im Inland

Künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen im Inland und deren Verwertung — auch wenn die Vergütung an einen Dritten statt an den Darbietenden gezahlt wird.

Rechtsbasis§ 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG
Art 3

Aufsichtsratsvergütungen

Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder ähnlicher Überwachungsorgane. Hier beträgt der Abzug 30 %.

Rechtsbasis§ 50a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EStG
!
Das DBA allein befreit grundsätzlich nicht vom Abzug.

Auch wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht ganz oder teilweise dem anderen Staat zuweist, ist der Steuerabzug ungeachtet des Abkommens vorzunehmen (§ 50c Abs. 1 EStG). Er unterbleibt oder ermäßigt sich nur, wenn im Zahlungszeitpunkt eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern vorliegt oder bei Lizenzvergütungen die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze greift (§ 50c Abs. 2 EStG). Sonst bleibt dem Empfänger die Erstattung (§ 50c Abs. 3 EStG).

Kurz erklärt
Wann muss ich Quellensteuer nach § 50a einbehalten?

Bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige für Darbietungen im Inland und deren Verwertung, für die Überlassung von Rechten und Know-how sowie für Aufsichtsratstätigkeiten (§ 50a Abs. 1 EStG). Der Abzug beträgt 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, bei Aufsichtsratsvergütungen 30 %.

Sie sind Vergütungsschuldner: Sie behalten ein, melden an und führen ab. Unterbleibt das, haften Sie für die Steuer (§ 50a Abs. 5 EStG). Eine Entlastung nach einem DBA setzt im Zahlungszeitpunkt eine Freistellungsbescheinigung voraus, bei Lizenzen bis 10.000 € je Gläubiger und Jahr genügt das DBA (§ 50c Abs. 2 EStG); sonst bleibt die Erstattung.

15
%Abzug, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf den Abzugsbetrag.
30
%Abzug bei Aufsichtsratsvergütungen.
250
€Je Darbietung: bis zu diesem Betrag unterbleibt der Abzug.
10.
TagAnmeldung nach Ablauf des Kalendervierteljahres.
02
Der Ablauf

Was der Vergütungsschuldner tun muss.

Fünf Schritte je Zahlung — der erste entscheidet, ob einbehalten werden muss.

SchrittWas zu tun istFundstelle
1 · Freistellung prüfenLiegt eine Freistellungsbescheinigung des BZSt vor oder greift bei Lizenzen die Grenze von 10.000 € je Gläubiger und Jahr? Sonst ist einzubehalten.§ 50c Abs. 2 EStG
2 · Bemessungsgrundlage ermittelnGrundsätzlich die volle Vergütung ohne Abzüge; bei Empfängern aus EU oder EWR in bestimmten Fällen abzüglich nachgewiesener Betriebsausgaben§ 50a Abs. 2, 3 EStG
3 · Steuer einbehalten15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag, bei Aufsichtsratsvergütungen 30 %§ 50a Abs. 2 EStG
4 · AnmeldenElektronisch beim BZSt bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Vergütung zugeflossen ist§ 73e EStDV
5 · Abführen und bescheinigenAbführung bis zum selben Tag; auf Verlangen des Empfängers eine Bescheinigung über den Steuerabzug§ 73e EStDV · § 50a Abs. 5 EStG

Der Abzug von Betriebsausgaben nach § 50a Abs. 3 EStG ist nach dem Gesetzeswortlaut für Vergütungen nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 vorgesehen; der Empfänger muss Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates sein und dort ansässig sein. Die Ausgaben müssen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und nachgewiesen sein. Der Steuersatz beträgt dann 30 % bei natürlichen Personen und 15 % bei Körperschaften.

03
Die Sätze

Wie viel einzubehalten ist.

Der Satz hängt an der Art der Vergütung und an der Bemessungsgrundlage.

VergütungSteuersatzBemessungFundstelle
Überlassung von Rechten15 % zzgl. SolZVolle Vergütung§ 50a Abs. 2 EStG
Darbietungen und Verwertung15 % zzgl. SolZVolle Vergütung; bei Darbietungen kein Abzug bis 250 € je Darbietung§ 50a Abs. 2 EStG
Aufsichtsratsvergütungen30 % zzgl. SolZVolle Vergütung§ 50a Abs. 2 EStG
EU/EWR mit Betriebsausgabenabzug30 % natürliche Personen, 15 % Körperschaften, jeweils zzgl. SolZEinnahmen abzüglich nachgewiesener Betriebsausgaben§ 50a Abs. 3 EStG
Nettovereinbarungrund 18,80 % des Nettobetrags15 % zzgl. SolZ, auf die übernommene Steuer hochgerechnet§ 50a Abs. 2 EStG

Bei einer Nettovereinbarung übernimmt der Vergütungsschuldner die Abzugsteuer; die übernommene Steuer gehört selbst zur Vergütung. Bei 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 15,825 % der Bruttovergütung, beträgt die Steuer dann rund 18,80 % des ausgezahlten Nettobetrags.

04
Typische Fehler

Vier Fehler bei der Quellensteuer.

Jeder davon kann zu einer Haftung oder zu Zuschlägen führen.

×
Ohne Bescheinigung nicht einbehalten

Das DBA allein befreit grundsätzlich nicht. Liegt im Zahlungszeitpunkt keine Freistellungsbescheinigung vor und greift keine Ausnahme, ist einzubehalten (§ 50c Abs. 1 EStG); sonst haften Sie für die Steuer (§ 50a Abs. 5 EStG).

×
Software falsch eingeordnet

Die Überlassung von Software zur bestimmungsgemäßen Nutzung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Regel nicht abzugspflichtig. Anders kann es bei umfassenden Nutzungsrechten zur wirtschaftlichen Weiterverwertung sein (BMF-Schreiben vom 27.10.2017).

×
Nettovereinbarung unterschätzt

Übernehmen Sie die Steuer, gehört sie selbst zur Vergütung. Abzuführen sind dann rund 18,80 % des Nettobetrags statt 15,825 % der Bruttovergütung.

×
Anmeldefrist versäumt

Anmeldung und Abführung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (§ 73e EStDV). Bei Verspätung können Verspätungszuschläge festgesetzt werden und Säumniszuschläge entstehen (§§ 152, 240 AO).

05
Entlastung

Vier Wege zur Entlastung.

Weist ein DBA das Besteuerungsrecht dem anderen Staat zu, ist eine Entlastung vor oder nach der Zahlung möglich.

Weg 1

Freistellung vorab

Der Empfänger beantragt beim Bundeszentralamt für Steuern eine Freistellungsbescheinigung. Liegt sie im Zahlungszeitpunkt vor, unterbleibt der Abzug oder ermäßigt sich nach dem DBA. Sie wirkt frühestens ab Eingang des Antrags.

Rechtsbasis: § 50c Abs. 2 EStG
Weg 2

Erstattung nachträglich

Wurde einbehalten, kann der Empfänger die Erstattung beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vergütung bezogen wurde.

Rechtsbasis: § 50c Abs. 3 EStG
Weg 3

Geringe Lizenzvergütungen

Steht ein DBA der Besteuerung entgegen, muss bei Lizenzvergütungen nicht einbehalten werden, solange die Zahlungen an denselben Gläubiger im Kalenderjahr 10.000 € nicht übersteigen. Die Steueranmeldung ist trotzdem abzugeben.

Rechtsbasis: § 50c Abs. 2 EStG
Weg 4

Bagatellgrenze

Bei Darbietungen unterbleibt der Abzug, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 € nicht übersteigen.

Rechtsbasis: § 50a Abs. 2 S. 3 EStG
06
Kosten

Was es kostet.

Verbindlich sind das bestätigte Angebot und der darin bezeichnete Leistungsumfang einschließlich gesonderter Berufsträgerleistungen.

LeistungPreis nettoEnthalten
Prüfung Ihrer Auslandszahlungennach AngebotAbzugspflicht und Satz — durch den beauftragten Steuerberater
Steueranmeldung beim BZStnach AngebotNach § 73e EStDV — durch den beauftragten Steuerberater
Laufende Buchhaltungnach AngebotDer inländischen Gesellschaft
Jahressteuererklärungenim JahresabschlussDer inländischen Gesellschaft
✓Jahressteuererklärungen inklusiveIm Preis des Jahresabschlusses enthalten
✓Preis vor AuftragLeistungsumfang und Preis stehen vor der Beauftragung fest.
Häufige Fragen

Was zur Quellensteuer gefragt wird.

Wann muss ich Quellensteuer einbehalten?
Bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige für Darbietungen im Inland und deren Verwertung, für die Überlassung von Rechten und Know-how sowie für Aufsichtsratstätigkeiten (§ 50a Abs. 1 EStG). Der Abzug beträgt 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, bei Aufsichtsratsvergütungen 30 %.
Reicht das Doppelbesteuerungsabkommen als Befreiung?
Nein. Der Abzug ist ungeachtet des Abkommens vorzunehmen, es sei denn, im Zahlungszeitpunkt liegt eine Freistellungsbescheinigung vor oder bei Lizenzvergütungen greift die Grenze von 10.000 € je Gläubiger und Kalenderjahr (§ 50c Abs. 1, 2 EStG). Andernfalls kann der Empfänger die Erstattung beantragen (§ 50c Abs. 3 EStG).
Was passiert, wenn ich nicht einbehalte?
Sie haften für die Einbehaltung und Abführung der Steuer (§ 50a Abs. 5 EStG). Das gilt auch, wenn der Empfänger nach dem DBA in Deutschland nicht oder nur ermäßigt zu besteuern wäre, solange die Voraussetzungen einer Entlastung nach § 50c Abs. 2 EStG nicht vorlagen.
Gilt das auch für Software?
Nicht in jedem Fall. Die Überlassung von Software zur bestimmungsgemäßen Nutzung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Regel nicht abzugspflichtig. Werden umfassende Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt, etwa zur Vervielfältigung oder Bearbeitung, kann eine abzugspflichtige Rechteüberlassung vorliegen (BMF-Schreiben vom 27.10.2017).
Was gilt bei einer Nettovereinbarung?
Übernimmt der Vergütungsschuldner die Steuer, damit der Empfänger den vollen Betrag erhält, gehört die übernommene Steuer selbst zur Vergütung. Bei 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt die Steuer dann rund 18,80 % des ausgezahlten Nettobetrags.
Bis wann ist die Anmeldung fällig?
Bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Vergütung zugeflossen ist. Die Anmeldung erfolgt elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern; die Steuer ist zum selben Zeitpunkt abzuführen (§ 73e EStDV).
07
Freigabe · zwei Modelle

Wer den Abschluss freigibt — entscheiden Sie.

Die KI-Assistenz erstellt einen Entwurf zur weiteren Prüfung. Sie können ihn herunterladen und selbst weiterverwenden. Bei Einreichung über uns prüft, korrigiert und übermittelt der beauftragte Steuerberater.

Entwurf · eigene Verwendung
Sie prüfen und verwenden den Entwurf
Die Software bereitet einen KI-gestützten Entwurf vor. Sie prüfen und verwenden den Entwurf; Sie können ihn herunterladen und eigenständig verwenden.
  • Aufgabenverteilung: Sie entscheiden über die eigenständige Verwendung des Entwurfs; die Verantwortung für diese Verwendung liegt bei Ihnen.
  • Passt bei übersichtlichen Verhältnissen, ruhenden Gesellschaften und Mandanten, die ihre Zahlen selbst im Griff haben.
Einreichung · Steuerberaterprüfung
Ein Steuerberater prüft und gibt frei
Bei Einreichung über OnlineBilanz übernimmt der gesondert beauftragte Steuerberater die fachliche Prüfung, erforderliche Korrekturen und die Übermittlung.
  • Aufgabenverteilung: Der beauftragte Steuerberater prüft, korrigiert und übermittelt bei Einreichung über OnlineBilanz.
  • Passt bei Bank- und Investoren­gesprächen, Betriebs­prüfungs­risiko, Holding­strukturen und komplexen Sachverhalten.
In Kooperation mit

Drei Köpfe, eine tragfähige Struktur.

Für steuerliche Einzelfallberatung und fachliche Freigaben wird ein befugter Berufsträger gesondert beauftragt.

Fabian Klement, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
WPStBM.A.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater

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Jakob Röß, Steuerberater
StBDipl.-Kfm.
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Dr. Jeannine Dinnebier, Rechtsanwältin
RADr. iur.
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