Quellensteuer § 50a EStG
Sie haften für die Steuer Ihres Auftragnehmers.
Zahlen Sie einer Person ohne Wohnsitz oder Sitz in Deutschland Vergütungen, die nach § 49 EStG in Deutschland steuerpflichtig sind, etwa für die Überlassung von Rechten, für künstlerische oder sportliche Darbietungen im Inland oder für eine Aufsichtsratstätigkeit, sind Sie zum Steuerabzug verpflichtet: 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, bei Aufsichtsratsvergütungen 30 %, anzumelden und abzuführen an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 50a EStG, § 73e EStDV). Unterbleibt der Abzug, haften Sie für die Steuer (§ 50a Abs. 5 EStG) — auch wenn ein DBA das Besteuerungsrecht dem anderen Staat zuweist, solange keine Entlastung nach § 50c Abs. 2 EStG greift.



Drei Zahlungsarten mit Abzugspflicht.
Entscheidend ist, welche Leistung tatsächlich erbracht wird, nicht die Bezeichnung auf der Rechnung.
Überlassung von Rechten
Vergütungen für die Überlassung von Rechten, insbesondere Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, sowie von Know-how — soweit die Einkünfte nach § 49 EStG in Deutschland steuerpflichtig sind.
Rechtsbasis§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStGDarbietungen im Inland
Künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen im Inland und deren Verwertung — auch wenn die Vergütung an einen Dritten statt an den Darbietenden gezahlt wird.
Rechtsbasis§ 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 EStGAufsichtsratsvergütungen
Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder ähnlicher Überwachungsorgane. Hier beträgt der Abzug 30 %.
Rechtsbasis§ 50a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EStGAuch wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht ganz oder teilweise dem anderen Staat zuweist, ist der Steuerabzug ungeachtet des Abkommens vorzunehmen (§ 50c Abs. 1 EStG). Er unterbleibt oder ermäßigt sich nur, wenn im Zahlungszeitpunkt eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern vorliegt oder bei Lizenzvergütungen die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze greift (§ 50c Abs. 2 EStG). Sonst bleibt dem Empfänger die Erstattung (§ 50c Abs. 3 EStG).
Bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige für Darbietungen im Inland und deren Verwertung, für die Überlassung von Rechten und Know-how sowie für Aufsichtsratstätigkeiten (§ 50a Abs. 1 EStG). Der Abzug beträgt 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, bei Aufsichtsratsvergütungen 30 %.
Sie sind Vergütungsschuldner: Sie behalten ein, melden an und führen ab. Unterbleibt das, haften Sie für die Steuer (§ 50a Abs. 5 EStG). Eine Entlastung nach einem DBA setzt im Zahlungszeitpunkt eine Freistellungsbescheinigung voraus, bei Lizenzen bis 10.000 € je Gläubiger und Jahr genügt das DBA (§ 50c Abs. 2 EStG); sonst bleibt die Erstattung.
Was der Vergütungsschuldner tun muss.
Fünf Schritte je Zahlung — der erste entscheidet, ob einbehalten werden muss.
| Schritt | Was zu tun ist | Fundstelle |
|---|---|---|
| 1 · Freistellung prüfen | Liegt eine Freistellungsbescheinigung des BZSt vor oder greift bei Lizenzen die Grenze von 10.000 € je Gläubiger und Jahr? Sonst ist einzubehalten. | § 50c Abs. 2 EStG |
| 2 · Bemessungsgrundlage ermitteln | Grundsätzlich die volle Vergütung ohne Abzüge; bei Empfängern aus EU oder EWR in bestimmten Fällen abzüglich nachgewiesener Betriebsausgaben | § 50a Abs. 2, 3 EStG |
| 3 · Steuer einbehalten | 15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag, bei Aufsichtsratsvergütungen 30 % | § 50a Abs. 2 EStG |
| 4 · Anmelden | Elektronisch beim BZSt bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Vergütung zugeflossen ist | § 73e EStDV |
| 5 · Abführen und bescheinigen | Abführung bis zum selben Tag; auf Verlangen des Empfängers eine Bescheinigung über den Steuerabzug | § 73e EStDV · § 50a Abs. 5 EStG |
Der Abzug von Betriebsausgaben nach § 50a Abs. 3 EStG ist nach dem Gesetzeswortlaut für Vergütungen nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 vorgesehen; der Empfänger muss Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates sein und dort ansässig sein. Die Ausgaben müssen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und nachgewiesen sein. Der Steuersatz beträgt dann 30 % bei natürlichen Personen und 15 % bei Körperschaften.
Wie viel einzubehalten ist.
Der Satz hängt an der Art der Vergütung und an der Bemessungsgrundlage.
| Vergütung | Steuersatz | Bemessung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Überlassung von Rechten | 15 % zzgl. SolZ | Volle Vergütung | § 50a Abs. 2 EStG |
| Darbietungen und Verwertung | 15 % zzgl. SolZ | Volle Vergütung; bei Darbietungen kein Abzug bis 250 € je Darbietung | § 50a Abs. 2 EStG |
| Aufsichtsratsvergütungen | 30 % zzgl. SolZ | Volle Vergütung | § 50a Abs. 2 EStG |
| EU/EWR mit Betriebsausgabenabzug | 30 % natürliche Personen, 15 % Körperschaften, jeweils zzgl. SolZ | Einnahmen abzüglich nachgewiesener Betriebsausgaben | § 50a Abs. 3 EStG |
| Nettovereinbarung | rund 18,80 % des Nettobetrags | 15 % zzgl. SolZ, auf die übernommene Steuer hochgerechnet | § 50a Abs. 2 EStG |
Bei einer Nettovereinbarung übernimmt der Vergütungsschuldner die Abzugsteuer; die übernommene Steuer gehört selbst zur Vergütung. Bei 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 15,825 % der Bruttovergütung, beträgt die Steuer dann rund 18,80 % des ausgezahlten Nettobetrags.
Vier Fehler bei der Quellensteuer.
Jeder davon kann zu einer Haftung oder zu Zuschlägen führen.
Das DBA allein befreit grundsätzlich nicht. Liegt im Zahlungszeitpunkt keine Freistellungsbescheinigung vor und greift keine Ausnahme, ist einzubehalten (§ 50c Abs. 1 EStG); sonst haften Sie für die Steuer (§ 50a Abs. 5 EStG).
Die Überlassung von Software zur bestimmungsgemäßen Nutzung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Regel nicht abzugspflichtig. Anders kann es bei umfassenden Nutzungsrechten zur wirtschaftlichen Weiterverwertung sein (BMF-Schreiben vom 27.10.2017).
Übernehmen Sie die Steuer, gehört sie selbst zur Vergütung. Abzuführen sind dann rund 18,80 % des Nettobetrags statt 15,825 % der Bruttovergütung.
Anmeldung und Abführung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (§ 73e EStDV). Bei Verspätung können Verspätungszuschläge festgesetzt werden und Säumniszuschläge entstehen (§§ 152, 240 AO).
Vier Wege zur Entlastung.
Weist ein DBA das Besteuerungsrecht dem anderen Staat zu, ist eine Entlastung vor oder nach der Zahlung möglich.
Freistellung vorab
Der Empfänger beantragt beim Bundeszentralamt für Steuern eine Freistellungsbescheinigung. Liegt sie im Zahlungszeitpunkt vor, unterbleibt der Abzug oder ermäßigt sich nach dem DBA. Sie wirkt frühestens ab Eingang des Antrags.
Erstattung nachträglich
Wurde einbehalten, kann der Empfänger die Erstattung beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vergütung bezogen wurde.
Geringe Lizenzvergütungen
Steht ein DBA der Besteuerung entgegen, muss bei Lizenzvergütungen nicht einbehalten werden, solange die Zahlungen an denselben Gläubiger im Kalenderjahr 10.000 € nicht übersteigen. Die Steueranmeldung ist trotzdem abzugeben.
Bagatellgrenze
Bei Darbietungen unterbleibt der Abzug, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 € nicht übersteigen.
Was es kostet.
Verbindlich sind das bestätigte Angebot und der darin bezeichnete Leistungsumfang einschließlich gesonderter Berufsträgerleistungen.
| Leistung | Preis netto | Enthalten |
|---|---|---|
| Prüfung Ihrer Auslandszahlungen | nach Angebot | Abzugspflicht und Satz — durch den beauftragten Steuerberater |
| Steueranmeldung beim BZSt | nach Angebot | Nach § 73e EStDV — durch den beauftragten Steuerberater |
| Laufende Buchhaltung | nach Angebot | Der inländischen Gesellschaft |
| Jahressteuererklärungen | im Jahresabschluss | Der inländischen Gesellschaft |
Was zur Quellensteuer gefragt wird.
Wann muss ich Quellensteuer einbehalten?
Reicht das Doppelbesteuerungsabkommen als Befreiung?
Was passiert, wenn ich nicht einbehalte?
Gilt das auch für Software?
Was gilt bei einer Nettovereinbarung?
Bis wann ist die Anmeldung fällig?
Wer den Abschluss freigibt — entscheiden Sie.
Die KI-Assistenz erstellt einen Entwurf zur weiteren Prüfung. Sie können ihn herunterladen und selbst weiterverwenden. Bei Einreichung über uns prüft, korrigiert und übermittelt der beauftragte Steuerberater.
- Aufgabenverteilung: Sie entscheiden über die eigenständige Verwendung des Entwurfs; die Verantwortung für diese Verwendung liegt bei Ihnen.
- Passt bei übersichtlichen Verhältnissen, ruhenden Gesellschaften und Mandanten, die ihre Zahlen selbst im Griff haben.
- Aufgabenverteilung: Der beauftragte Steuerberater prüft, korrigiert und übermittelt bei Einreichung über OnlineBilanz.
- Passt bei Bank- und Investorengesprächen, Betriebsprüfungsrisiko, Holdingstrukturen und komplexen Sachverhalten.
Drei Köpfe, eine tragfähige Struktur.
Für steuerliche Einzelfallberatung und fachliche Freigaben wird ein befugter Berufsträger gesondert beauftragt.

Kooperierender Berufsträger · Wirtschaftsprüferkammer
fabian.klement@onlinebilanz.de
Kooperierender Berufsträger · Steuerberaterkammer
jakob.roess@onlinebilanz.de
Kooperierende Berufsträgerin · Rechtsanwaltskammer
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deDie rechtlichen Aussagen dieser Seite im Volltext.
Die maßgeblichen Vorschriften im amtlichen Volltext — nachlesbar beim Bundesministerium der Justiz.

verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Rund um das Auslandsgeschäft.
Ihr Ansprechpartner15 Minuten mit Raphael DienerFinanzbuchhalter · Onboarding. Wir zeigen Ablauf und Portal; steuerliche Fragen klärt der beauftragte Steuerberater.


Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier