Betriebsstätte im Ausland
Sie entsteht, ohne dass Sie sie gründen.
Eine Betriebsstätte ist keine Rechtsform, sondern ein Zustand: eine feste Geschäftseinrichtung, über die Sie im Ausland tätig werden (§ 12 AO, Art. 5 OECD-MA). Entsteht sie, darf der andere Staat den dort erwirtschafteten Gewinn besteuern — und Sie brauchen eine Gewinnabgrenzung, eine dortige Erklärung und in Deutschland die Freistellung oder Anrechnung.



Drei Wege in die Betriebsstätte.
Keiner davon setzt eine Gründung voraus. Die Betriebsstätte entsteht durch Tatsachen, nicht durch einen Eintrag.
Feste Geschäftseinrichtung
Büro, Werkstatt, Verkaufsstelle, Fabrikationsstätte: eine Einrichtung mit fester örtlicher Bindung und gewisser Dauer, über die Sie verfügen können. Eigentum ist nicht erforderlich, Verfügungsmacht genügt.
Rechtsbasis§ 12 AO · Art. 5 OECD-MABauausführung über die Frist
Nach deutschem Recht begründen Bau- und Montagearbeiten eine Betriebsstätte, wenn sie länger als sechs Monate dauern (§ 12 S. 2 Nr. 8 AO). Für die Besteuerung im anderen Staat gilt das DBA: meist mehr als zwölf Monate (Art. 5 Abs. 3 OECD-MA), in einzelnen Abkommen sechs oder neun.
Rechtsbasis§ 12 S. 2 Nr. 8 AO · Art. 5 Abs. 3 OECD-MAStändiger Vertreter
Wer im Ausland dauerhaft für das Unternehmen tätig ist und dort in dessen Namen Verträge abschließt, begründet nach den meisten DBA eine Vertreterbetriebsstätte — auch ohne eigene Räume.
Rechtsbasis§ 13 AO · Art. 5 Abs. 5 OECD-MAArbeitet ein Mitarbeiter dauerhaft aus dem Ausland, stellt sich die Frage nach der Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Wohnung. Die Finanzverwaltung verneint eine Betriebsstätte in der Regel bei gelegentlicher Tätigkeit ohne Weisung zum Arbeitsort — kann sie aber annehmen, wenn der Arbeitgeber das Homeoffice verlangt oder Kosten trägt und keine Arbeitsmöglichkeit im Inland vorhält. Bei Geschäftsführern und Vertriebsmitarbeitern ist das Risiko deutlich höher.
Sobald Sie dort über eine feste Geschäftseinrichtung verfügen, die Ihrer Tätigkeit dient (§ 12 AO). Das kann ein Büro sein, eine Werkstatt, eine Verkaufsstelle — Eigentum ist nicht nötig, es genügt eine gewisse Dauer und Verfügungsmacht. Hinzu kommen Bauausführungen über die maßgebliche Frist (§ 12 AO: sechs Monate, DBA meist zwölf) und der ständige Vertreter mit Abschlussvollmacht.
Nicht ausreichend sind reine Hilfstätigkeiten: ein Warenlager ohne Verkauf, eine Einkaufsstelle, ein Informationsbüro. Diese Ausnahme des Art. 5 Abs. 4 OECD-MA wird allerdings eng ausgelegt — sobald aus dem Lager heraus verkauft wird, kippt die Einordnung.
Was sich ändert, sobald sie besteht.
Acht Pflichten, die mit der Betriebsstätte entstehen — im anderen Staat und in Deutschland.
| Pflicht | Wo | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Steuerliche Registrierung | Betriebsstättenstaat | Anmeldung, oft mit lokaler Steuernummer | nationales Recht |
| Gewinnabgrenzung | beide | Selbständigkeitsfiktion, Funktions- und Risikoanalyse | § 1 Abs. 5 AStG · BsGaV |
| Hilfs- und Nebenrechnung | Deutschland | Eigene Aufzeichnung für die Betriebsstätte | § 3 BsGaV |
| Erklärung im Ausland | Betriebsstättenstaat | Körperschaft- oder Einkommensteuer auf den dortigen Gewinn | nationales Recht |
| Freistellung oder Anrechnung | Deutschland | Je nach DBA — häufig Freistellung, bei natürlichen Personen mit Progressionsvorbehalt | Art. 23 OECD-MA |
| Gewerbesteuer | Deutschland | Kürzung des ausländischen Betriebsstättengewinns | § 9 Nr. 3 GewStG |
| Lohnsteuer der Mitarbeiter | meist Betriebsstättenstaat | 183-Tage-Regel greift nicht bei Betriebsstätte | Art. 15 OECD-MA |
| Sozialversicherung | Einzelfall | A1-Bescheinigung, Entsendung oder lokale Pflicht | VO (EG) 883/2004 |
Zeile 7 wird regelmäßig übersehen: Die bekannte 183-Tage-Regel für Arbeitnehmer gilt nicht, wenn der Lohn von einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat getragen wird (Art. 15 Abs. 2 Buchst. c OECD-MA). Dann ist der Arbeitslohn dort ab dem ersten Tag steuerpflichtig — auch bei kurzen Einsätzen.
Wie der Gewinn aufgeteilt wird.
Die Betriebsstätte wird steuerlich behandelt, als wäre sie ein selbständiges Unternehmen — mit eigenem Vermögen, eigenen Risiken und fremdüblichen Verrechnungen.
| Schritt | Was geprüft wird | Ergebnis | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 1 · Funktionsanalyse | Welche Personalfunktionen werden vor Ort ausgeübt? | Zuordnung der maßgeblichen Funktionen | § 1 Abs. 5 AStG · § 4 BsGaV |
| 2 · Vermögenszuordnung | Welche Wirtschaftsgüter dienen diesen Funktionen? | Anlagen, Forderungen, immaterielle Werte | § 5 ff. BsGaV |
| 3 · Dotationskapital | Wie viel Eigenkapital braucht die Betriebsstätte? | Mindestkapitalausstattung bei ausländischer Betriebsstätte | § 13 BsGaV |
| 4 · Innentransaktionen | Welche fiktiven Leistungen bestehen zum Stammhaus? | Fremdübliche Verrechnung, dokumentiert | § 16 BsGaV |
| 5 · Hilfs- und Nebenrechnung | Jährliche Aufzeichnung des Ergebnisses | Grundlage für beide Erklärungen | § 3 BsGaV |
Die Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 BsGaV ist keine Formalie: Sie ist spätestens mit Abgabe der Steuererklärung zu erstellen und bildet die Grundlage für die Aufteilung. Fehlt sie, kann die Finanzverwaltung die Aufteilung schätzen.
Vier Fehler bei der Auslandsbetriebsstätte.
Sie fallen oft erst bei der Betriebsprüfung auf — dann für alle offenen Jahre.
Baustelle, Vertreter oder Homeoffice überschreiten unbemerkt die Schwelle. Die Registrierungspflicht im Ausland besteht dann ab Beginn der Tätigkeit.
§ 12 AO nennt sechs Monate, das OECD-MA zwölf, einzelne DBA sechs oder neun. Für die Besteuerung im anderen Staat entscheidet das Abkommen.
Nach § 3 BsGaV ist sie Pflicht. Ohne sie kann die Gewinnaufteilung geschätzt werden.
Viele DBA und § 50d Abs. 9 EStG lassen die Freistellung entfallen, wenn der andere Staat die Einkünfte nicht besteuert (Rückfallklauseln). Dann besteuert Deutschland.
Vier Konstellationen mit eigener Antwort.
Nicht jede Auslandstätigkeit führt zur Betriebsstätte — und nicht jede Betriebsstätte hat dieselben Folgen.
Reines Warenlager
Ein Lager ohne Verkauf ist in der Regel eine Hilfstätigkeit und keine Betriebsstätte (Art. 5 Abs. 4 OECD-MA). Sobald von dort verkauft wird, kippt es.
Baustelle unter der Frist
Bleibt das Projekt unter der DBA-Frist, entsteht im Sinne des Abkommens keine Betriebsstätte. Vorsicht bei Anschlussaufträgen: Zusammenhängende Projekte werden zusammengerechnet.
Homeoffice eines Mitarbeiters
In der Regel keine Betriebsstätte bei freiwilliger Tätigkeit. Risiko bei angeordnetem Homeoffice, Kostenübernahme oder fehlendem Inlandsarbeitsplatz.
Tochtergesellschaft statt Betriebsstätte
Eine eigene Gesellschaft ist keine Betriebsstätte, sondern ein eigenes Steuersubjekt — dafür greifen Verrechnungspreise und ggf. die Hinzurechnungsbesteuerung.
Was es kostet.
Verbindlich sind das bestätigte Angebot und der darin bezeichnete Leistungsumfang einschließlich gesonderter Berufsträgerleistungen.
| Leistung | Preis netto | Enthalten |
|---|---|---|
| Prüfung der Betriebsstätte | nach Angebot | Sachverhalt, DBA-Frist und Registrierungspflicht |
| Hilfs- und Nebenrechnung | nach Angebot | Funktionsanalyse, Vermögenszuordnung, Dotationskapital |
| Jahresabschluss mit Betriebsstätte | nach Angebot | Inklusive Abgrenzung und Freistellungsnachweis |
Was zur Auslandsbetriebsstätte gefragt wird.
Wann entsteht eine Betriebsstätte im Ausland?
Muss ich dann im Ausland Steuern zahlen?
Ist das Homeoffice eines Mitarbeiters eine Betriebsstätte?
Was ist die Hilfs- und Nebenrechnung?
Gilt bei einer Baustelle immer die Zwölf-Monats-Frist?
Was kostet die Betreuung?
Wer den Abschluss freigibt — entscheiden Sie.
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