OSS-Verfahren
Eine Meldung statt Registrierungen in bis zu 26 Staaten.
Wer aus Deutschland an Privatpersonen in der EU liefert oder elektronische Dienstleistungen erbringt, kann die Schwelle von 10.000 € überschreiten — sie gilt für alle EU-Staaten zusammen. Ab dem Umsatz, mit dem sie überschritten wird, ist im Bestimmungsland zu versteuern, mit dortigem Steuersatz. Statt sich in jedem Land zu registrieren, können Sie zentral über das One-Stop-Shop-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern melden.



Drei Zustände — drei Pflichten.
Die Schwelle von 10.000 € gilt für alle EU-Staaten zusammen, nicht je Land.
Alles bleibt deutsch
Solange der gesamte Fernverkaufsumsatz in alle EU-Staaten zusammen 10.000 € weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt, fakturieren Sie mit deutscher Umsatzsteuer — wie an einen Inlandskunden, sofern Sie nicht auf die Schwelle verzichten.
Rechtsbasis§ 3c Abs. 4 UStGBestimmungsland gilt
Ab dem Umsatz, mit dem die Schwelle überschritten wird, liegt der Ort im Bestimmungsland. Sie schulden dort Umsatzsteuer zum dortigen Satz — beim Regelsatz von 17 % in Luxemburg bis 27 % in Ungarn.
Rechtsbasis§ 3c Abs. 1 UStGOSS statt bis zu 26 Registrierungen
Über das One-Stop-Shop-Verfahren melden Sie Ihre Fernverkäufe und Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten zentral beim BZSt — eine Anzeige, eine Quartalserklärung, eine Zahlung für die erfassten Umsätze. Die Weiterleitung an die Zielländer übernimmt die Finanzverwaltung.
Rechtsbasis§ 18j UStGBis 2021 galt eine Lieferschwelle je Mitgliedstaat, meist zwischen 35.000 und 100.000 €. Seit dem 1. Juli 2021 gibt es nur noch eine einzige Schwelle von 10.000 € für die gesamte EU — Fernverkäufe und elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen zusammengerechnet. Wer im Kalenderjahr 4.000 € nach Österreich, 3.500 € nach Frankreich und 3.000 € in die Niederlande liefert, hat sie überschritten.
Sobald Ihre Fernverkäufe und elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU zusammen 10.000 € im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr übersteigen (§ 3c Abs. 4 UStG). Ab diesem Umsatz liegt der Leistungsort im Bestimmungsland, und Sie schulden dort Umsatzsteuer zum jeweiligen Satz.
Ohne OSS müssten Sie sich in jedem einzelnen Mitgliedstaat registrieren, in dem Sie Kunden haben — mit lokaler Steuernummer, lokalen Erklärungen und lokalen Fristen. Das OSS-Verfahren kann das bündeln: eine Registrierung beim BZSt, eine Quartalserklärung, eine Zahlung.
Welche Umsätze das OSS erfasst.
Nicht alle EU-Umsätze gehören ins OSS — und einige, die man dort vermutet, gehören woanders hin.
| Umsatz | Ins OSS? | Sonst wohin | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Warenversand an EU-Privatkunden | ja | — | § 3c · § 18j UStG |
| Elektronische Dienstleistungen an Privatkunden | ja | — | § 3a Abs. 5 UStG |
| Sonstige Leistungen an EU-Privatkunden | ja, soweit dort steuerbar | — | § 18j UStG |
| Lieferung an EU-Unternehmer | nein | Innergemeinschaftliche Lieferung, ZM | § 6a UStG |
| Dienstleistung an EU-Unternehmer | nein | Reverse Charge, ZM | § 3a Abs. 2 UStG |
| Inlandsumsätze | nein | Normale Voranmeldung | § 18 UStG |
| Lieferung aus einem EU-Lager im Zielland | nein | Lokale Registrierung nötig | § 3 Abs. 6 UStG |
| Einfuhr aus Drittland bis 150 € | IOSS | Eigenes Verfahren | § 18k UStG |
Wichtig für Amazon-FBA-Händler: Sobald Ware in einem Lager im EU-Ausland liegt und von dort verkauft wird, ist es kein Fernverkauf mehr — der Umsatz ist im Lagerland steuerbar und erfordert dort eine eigene Registrierung. Für diese Umsätze hilft das OSS dann nicht. Schon die Verbringung ins Lager ist ein steuerbarer Vorgang (innergemeinschaftliches Verbringen, § 3 Abs. 1a UStG) mit eigenen Melde- und Erklärungspflichten.
Wie das OSS funktioniert.
Registrierung einmal, danach eine Erklärung je Quartal — mit allen Ländern und Steuersätzen in einer Datei.
| Schritt | Wo | Frist | Hinweis |
|---|---|---|---|
| 1 · Registrierung | BZSt-Onlineportal | Vor Beginn des Quartals | Wirkt ab dem folgenden Quartal; beim ersten Umsatz Anzeige bis zum 10. Tag des Folgemonats |
| 2 · Steuersätze pflegen | Im eigenen Shop oder System | laufend | Je Land und Warengruppe unterschiedlich |
| 3 · Quartalserklärung | BZSt | Ende des Folgemonats | Auch Nullmeldung erforderlich |
| 4 · Zahlung | An das BZSt | Ende des Folgemonats | Eine Zahlung für alle Länder |
| 5 · Aufzeichnungen | Bei Ihnen | 10 Jahre | Je Umsatz mit Bestimmungsland und Satz |
Im OSS ist auch eine Nullmeldung erforderlich, wenn in einem Quartal keine Umsätze angefallen sind. Wer sie versäumt, erhält eine Erinnerung; bei wiederholtem Versäumnis droht der Ausschluss aus dem Verfahren — dann bleibt nur die Registrierung in jedem einzelnen Land.
Vier Fehler beim OSS.
Jeder davon kann dazu führen, dass Umsatzsteuer nachzuzahlen ist, die nicht mehr beim Kunden erhoben werden kann.
Die 10.000 € gelten für alle EU-Staaten zusammen. Wer je Land rechnet, kann die Schwelle unbemerkt überschreiten und schuldet ab dann die ausländische Steuer.
Jedes Land hat eigene Sätze und eigene Ermäßigungen — Bücher, Lebensmittel, Kinderkleidung. Der Shop muss sie je Land und Warengruppe kennen.
Ware in einem EU-Lager macht den Umsatz lokal steuerbar. Für diese Umsätze hilft das OSS nicht — es braucht eine Registrierung im Lagerland.
Im OSS ist sie Pflicht. Wiederholtes Versäumnis kann zum Ausschluss aus dem Verfahren führen.
Vier Situationen mit eigener Antwort.
Vor allem im Onlinehandel gibt es Konstellationen, in denen das OSS allein nicht genügt.
Amazon FBA mit EU-Lagern
Ware in ausländischen Lagern macht Umsätze lokal steuerbar. Sie brauchen zusätzlich zum OSS eine Registrierung in jedem Lagerland.
Verzicht auf die Schwelle
Sie können freiwillig auf die 10.000-Euro-Schwelle verzichten und sofort im Bestimmungsland versteuern — das kann bei Ländern mit niedrigerem Satz sinnvoll sein. Bindung: mindestens zwei Kalenderjahre.
Einfuhr aus Drittland bis 150 €
Dafür gibt es das IOSS nach § 18k UStG — ein eigenes, freiwilliges Verfahren mit monatlicher Meldung, für Unternehmer aus Drittstaaten teils über einen Vertreter.
Digitale Produkte an Privatkunden
E-Books, Software-Downloads, Streaming: im Bestimmungsland steuerbar, sobald die gemeinsame 10.000-€-Schwelle überschritten ist. Das OSS kann auch hier genutzt werden.
Was es kostet.
Verbindlich sind das bestätigte Angebot und der darin bezeichnete Leistungsumfang einschließlich gesonderter Berufsträgerleistungen.
| Leistung | Preis netto | Enthalten |
|---|---|---|
| OSS-Quartalserklärung | nach Angebot | Übermittlung durch den beauftragten Steuerberater |
| Registrierung im OSS | nach Angebot | Anzeige beim BZSt, einmalig — durch den beauftragten Steuerberater |
| Prüfung der Steuersätze | nach Angebot | Je Warengruppe und Zielland — durch den beauftragten Steuerberater |
| Laufende Buchhaltung | nach Angebot | Mit Aufteilung nach Bestimmungsland |
| Umsatzsteuerjahreserklärung | nach Angebot | Für die Inlandsumsätze — durch den beauftragten Steuerberater |
Was zum OSS-Verfahren gefragt wird.
Ab wann brauche ich das OSS-Verfahren?
Gilt die Schwelle je Land?
Wann ist die OSS-Erklärung fällig?
Hilft OSS bei Amazon FBA?
Kann ich auf die Schwelle verzichten?
Wer den Abschluss freigibt — entscheiden Sie.
Die KI-Assistenz erstellt einen Entwurf zur weiteren Prüfung. Sie können ihn herunterladen und selbst weiterverwenden. Bei Einreichung über uns prüft, korrigiert und übermittelt der beauftragte Steuerberater.
- Aufgabenverteilung: Sie entscheiden über die eigenständige Verwendung des Entwurfs; die Verantwortung für diese Verwendung liegt bei Ihnen.
- Passt bei übersichtlichen Verhältnissen, ruhenden Gesellschaften und Mandanten, die ihre Zahlen selbst im Griff haben.
- Aufgabenverteilung: Der beauftragte Steuerberater prüft, korrigiert und übermittelt bei Einreichung über OnlineBilanz.
- Passt bei Bank- und Investorengesprächen, Betriebsprüfungsrisiko, Holdingstrukturen und komplexen Sachverhalten.
Drei Köpfe, eine tragfähige Struktur.
Für steuerliche Einzelfallberatung und fachliche Freigaben wird ein befugter Berufsträger gesondert beauftragt.

Kooperierender Berufsträger · Wirtschaftsprüferkammer
fabian.klement@onlinebilanz.de
Kooperierender Berufsträger · Steuerberaterkammer
jakob.roess@onlinebilanz.de
Kooperierende Berufsträgerin · Rechtsanwaltskammer
jeannine.dinnebier@onlinebilanz.deDie rechtlichen Aussagen dieser Seite im Volltext.
Die maßgeblichen Vorschriften im amtlichen Volltext — nachlesbar beim Bundesministerium der Justiz.

verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Rund um das Auslandsgeschäft.
Ihr Ansprechpartner15 Minuten mit Raphael DienerFinanzbuchhalter · Onboarding. Wir zeigen Ablauf und Portal; steuerliche Fragen klärt der beauftragte Steuerberater.


Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier