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OnlineBilanzBlogNotarkosten GmbH-Gründung: GNotKG-Tabelle, Rechenbeispiele & Spartipps

Notarkosten GmbH-Gründung: GNotKG-Tabelle, Rechenbeispiele & Spartipps

Veröffentlicht: 30.07.2026Aktualisiert: 30.07.2026Fachlich geprüft: 30.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer eine GmbH oder UG gründet, kommt am Notar nicht vorbei – und wer die Gebührenlogik des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) nicht kennt, erlebt beim Kostenvoranschlag oft eine unangenehme Überraschung. Dieser Artikel entschlüsselt die Gebührenstruktur Schritt für Schritt, zeigt konkrete Zahlenbeispiele für die typischen Gründungskonstellationen und erklärt, wer die Rechnung am Ende bezahlt.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Notarkosten bei der GmbH-Gründung richten sich nach dem GNotKG und hängen primär vom Stammkapital (= Geschäftswert) ab. Für eine Standard-GmbH mit 25.000 € Stammkapital fallen typischerweise 800 bis 1.200 € netto an Notargebühren an; eine UG mit Musterprotokoll ist ab rund 150–250 € netto zu haben. Hinzu kommen Handelsregistergebühren und ggf. Umsatzsteuer.

GNotKG-Grundlagen: Geschäftswert & Gebührensatz

Seit dem 1. August 2013 gilt das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), das die Kosten für notarielle Tätigkeiten bundeseinheitlich regelt. Die Gebühr ergibt sich aus zwei Faktoren: dem Geschäftswert und dem anwendbaren Gebührensatz (ausgedrückt als Vielfaches der Tabelle B gemäß Anlage 2 GNotKG).

Bei der GmbH-Gründung ist der Geschäftswert grundsätzlich das Stammkapital der Gesellschaft (§ 105 Abs. 1 GNotKG i. V. m. Nr. 21100 KV GNotKG). Entscheidend: Es gilt ein Mindest-Geschäftswert von 30.000 €, selbst wenn das tatsächliche Stammkapital darunter liegt. Eine GmbH mit 25.000 € Stammkapital wird also so berechnet, als ob das Stammkapital 30.000 € betrüge.

Praxis-Hinweis: Mindest-Geschäftswert

Wer eine GmbH mit dem gesetzlichen Mindestkapital von 25.000 € gründet, zahlt Notargebühren auf Basis von 30.000 € – nicht von 25.000 €. Dieser Unterschied ist gesetzlich vorgegeben und nicht verhandelbar.

Die konkrete Gebühr lässt sich der Tabelle B des GNotKG entnehmen. Für einen Geschäftswert von 30.000 € beträgt die volle 1,0-Gebühr (sog. Einfachgebühr) nach Tabelle B aktuell 165 €. Alle anderen Gebühren sind Vielfache oder Bruchteile davon.

Relevante Tabellenwerte (Tabelle B GNotKG, Stand 2025)

Geschäftswert 1,0-Gebühr (Einfachgebühr)
30.000 € 165 €
50.000 € 165 €
100.000 € 273 €
200.000 € 435 €
500.000 € 935 €
1.000.000 € 1.735 €

Hinweis: Die Tabellenwerte können durch Gesetzesänderung angepasst werden. Bitte den aktuellen Stand beim zuständigen Notar erfragen.

Gebührentabelle: Was kostet was beim Notar?

Eine GmbH-Gründung besteht aus mehreren gebührenpflichtigen Amtshandlungen. Die wichtigsten im Überblick:

Amtshandlung Gebührentatbestand (KV GNotKG) Gebührensatz Geschäftswert
Beurkundung Gesellschaftsvertrag (individuelle Satzung) Nr. 21100 KV 2,0 Stammkapital, mind. 30.000 €
Beurkundung Musterprotokoll (UG/GmbH vereinfacht) Nr. 21101 KV 1,0 Stammkapital, mind. 30.000 €
Handelsregisteranmeldung (Vollzug) Nr. 22110 KV 0,5 Stammkapital, mind. 30.000 €
Betreuungsgebühr / Vollzug Nr. 22200 KV 0,5 (max. 0,5) Stammkapital, mind. 30.000 €
Geschäftsführerbestellung (in Urkunde enthalten) ggf. Nr. 21200 KV i. d. R. in 2,0 enthalten
Auslagen (Kopien, Porto, Datenbankabfragen) Nr. 32000 ff. KV pauschal 20–50 € typisch

Achtung: Die Gebühr für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags beträgt bei individueller Satzung 2,0 (also das Doppelte der Einfachgebühr). Diese Verdoppelung ist der größte Einzelposten. Das Musterprotokoll reduziert dies auf 1,0 – spart aber Gestaltungsfreiheit.

Gesellschafterliste und Beglaubigungen

Sofern der Notar zusätzlich die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG erstellt oder Unterschriften beglaubigt, entstehen weitere Gebühren nach Nr. 25100 KV GNotKG (0,2-Gebühr je Unterschrift, mind. 20 €). Diese Position wird häufig unterschätzt.

Rechenbeispiele: GmbH, UG & individuelle Satzung

Beispiel 1: Standard-GmbH mit 25.000 € Stammkapital, individuelle Satzung

Geschäftswert: 30.000 € (Mindest-Geschäftswert, da Stammkapital 25.000 € < 30.000 €)
Einfachgebühr (1,0) bei 30.000 €: 165 €

Position Gebührensatz Betrag netto
Beurkundung Gesellschaftsvertrag 2,0 330 €
Handelsregisteranmeldung 0,5 82,50 €
Betreuung / Vollzug 0,5 82,50 €
Auslagen (pauschal) 30 €
Summe netto ca. 525 €
Umsatzsteuer 19 % ca. 99,75 €
Summe brutto ca. 625 €

Hinzu kommt die Handelsregistergebühr des Amtsgerichts (in der Regel ca. 150–200 €), sodass sich ein Gesamtaufwand von rund 800–850 € brutto ergibt.

Praxis-Rechenbeispiel GmbH

In der Praxis kalkulieren Notare teils unterschiedlich, ob Vollzugs- und Betreuungsgebühren kumuliert oder alternativ abgerechnet werden. Es empfiehlt sich, vor der Beauftragung einen Kostenvoranschlag anzufordern. Die oben genannten Werte sind typische Richtwerte auf Basis der GNotKG-Tabelle.

Beispiel 2: GmbH mit 50.000 € Stammkapital, individuelle Satzung

Geschäftswert: 50.000 €
Einfachgebühr (1,0) bei 50.000 €: 165 € (Tabellenstufe identisch mit 30.000 €)

Position Gebührensatz Betrag netto
Beurkundung Gesellschaftsvertrag 2,0 330 €
Handelsregisteranmeldung 0,5 82,50 €
Betreuung / Vollzug 0,5 82,50 €
Auslagen 30 €
Summe netto ca. 525 €

Interessant: Bis 50.000 € ändert sich die Notargebühr gegenüber 25.000 € nicht, weil beide in dieselbe Tabellenstufe fallen. Erst ab einem Stammkapital von mehr als 50.000 € steigt die Einfachgebühr.

Beispiel 3: UG mit 1 € Stammkapital, individuelle Satzung vs. Musterprotokoll

Variante Gebührensatz Beurkundung Netto gesamt (ca.) Brutto gesamt (ca.)
Individuelle Satzung 2,0 (Mindest-GW 30.000 €) ca. 525 € ca. 625 €
Musterprotokoll 1,0 (Mindest-GW 30.000 €) ca. 260–300 € ca. 310–360 €

Das Musterprotokoll spart im Vergleich zur individuellen Satzung rund 165–200 € netto. Für die UG (haftungsbeschränkt) mit 1–2 Gesellschaftern und einem Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, ist das Musterprotokoll in vielen Fällen ausreichend – mit den bekannten Einschränkungen.

Musterprotokoll-Ersparnis bei der UG

Das Musterprotokoll (Anlage 1 und 2 zu § 2 Abs. 1a GmbHG) ist ein vom Gesetzgeber vorgeschriebenes Formular, das Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem Dokument vereint. Es ist ausschließlich für Gründungen mit maximal 3 Gesellschaftern und einem Geschäftsführer nutzbar.

Die Gebührenersparnis entsteht, weil die Beurkundungsgebühr auf 1,0 statt 2,0 reduziert ist (Nr. 21101 KV GNotKG). Bei einem Mindest-Geschäftswert von 30.000 € und einer Einfachgebühr von 165 € bedeutet das:

  • Individuelle Satzung: 2,0 × 165 € = 330 € für die Beurkundung allein
  • Musterprotokoll: 1,0 × 165 € = 165 € für die Beurkundung
  • Ersparnis: 165 € netto (= 196,35 € brutto inkl. 19 % USt)

Wichtig: Wer das Musterprotokoll wählt, verzichtet auf individuelle Satzungsgestaltung. Nachträgliche Satzungsänderungen (z. B. Vinkulierungsklauseln, abweichende Gewinnverteilung, Beiratsregelungen) sind dann kostenpflichtig zu beurkunden. Bei komplexeren Strukturen oder Mehrgesellschafter-Konstellationen lohnt sich die individuelle Satzung fast immer.

Wer zahlt die Notarkosten?

Die Frage, wer die Gründungskosten trägt, ist steuerlich und gesellschaftsrechtlich bedeutsam. Grundsätzlich gilt: Die Notarkosten entstehen vor dem Entstehen der GmbH als juristische Person. Die Gesellschaft existiert erst mit Eintragung ins Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG).

Bezahlen die Gesellschafter die Notarkosten aus eigener Tasche, sind diese Anschaffungsnebenkosten auf ihre GmbH-Beteiligung (§ 17 EStG-Sphäre) – steuerlich für den privaten Gesellschafter kaum unmittelbar verwertbar.

Soll die GmbH selbst die Gründungskosten übernehmen, muss dafür eine ausdrückliche Satzungsklausel vorhanden sein. Ohne diese Klausel droht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an die Gesellschafter, da die Gesellschaft dann Kosten trägt, die wirtschaftlich den Gesellschaftern zuzurechnen sind.

Weiterführend

Die Anforderungen an die Satzungsklausel und die Abgrenzung zur vGA beschreiben wir ausführlich im Artikel Gründungskosten der GmbH absetzen: Satzungsklausel & vGA-Risiko.

Ist die Satzungsklausel korrekt formuliert, kann die GmbH die Gründungskosten als Betriebsausgaben buchen und steuerlich abziehen. Dabei sind die Kosten entweder sofort abzugsfähig oder – je nach Auffassung des Finanzamts – als Aufwand der Gründungsphase zu behandeln.

Buchungssatz (Beispiel: GmbH übernimmt Notarkosten laut Satzungsklausel)

Sonstige betriebliche Aufwendungen (Gründungskosten) 525,00 €
Vorsteuer 19 % 99,75 €
    an Bank / Verbindlichkeiten 624,75 €

Umsatzsteuer auf Notarkosten & Vorsteuerabzug

Notarielle Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer von 19 % (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der Notar ist Unternehmer im Sinne des § 2 UStG und weist die Umsatzsteuer in seiner Kostenrechnung aus.

Für die GmbH als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer (sofern sie steuerpflichtige Ausgangsumsätze erbringt) ist die in der Notarrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar nach § 15 UStG. Voraussetzung ist, dass:

  • Die Leistung für das Unternehmen der GmbH bezogen wurde
  • Eine ordnungsgemäße Rechnung (§ 14 UStG) vorliegt
  • Die GmbH nicht (ausschließlich) steuerbefreite Umsätze erzielt

Besonderheit Vorsteuer bei Gründung: Der Vorsteuerabzug für Leistungen, die vor dem umsatzsteuerlichen Beginn der unternehmerischen Tätigkeit bezogen werden, ist grundsätzlich möglich, sofern der Leistungsbezug mit dem zukünftigen unternehmerischen Betrieb in Zusammenhang steht (sog. Vorgründungsvorsteuer, BFH-Rechtsprechung). Die GmbH sollte sich hierfür frühzeitig beim Finanzamt erfassen lassen.

Zahlen die Gesellschafter die Notarkosten zunächst selbst und lassen sie sich von der GmbH erstatten, ist der Vorsteuerabzug bei der GmbH ebenfalls möglich, sofern die Rechnung auf die (ggf. noch nicht eingetragene) GmbH ausgestellt ist oder eine Weiterbelastung korrekt dokumentiert wird.

Gesellschafter zahlt selbst

Kein direkter Vorsteuerabzug für die GmbH. Kosten sind Anschaffungsnebenkosten auf den GmbH-Anteil.

GmbH zahlt (mit Satzungsklausel)

Vorsteuerabzug bei der GmbH möglich. Betriebsausgabenabzug bei der GmbH. Effektive Nettobelastung deutlich geringer.

Gesamtkalkulation & Kostenrechner

Die reinen Notarkosten sind nur ein Teil der Gesamtkosten einer GmbH-Gründung. Zur vollständigen Kalkulation gehören:

Kostenposition Typischer Betrag Anmerkung
Notargebühren (individuelle Satzung, GmbH 25k €) ca. 525 € netto Schwerpunkt dieses Artikels
Handelsregistergebühr (Amtsgericht) ca. 150–200 € Festgebühr, variiert je Bundesland
Stammkapital-Einzahlung (Mindest-Hälfte) mind. 12.500 € Kein Aufwand, sondern Vermögen der GmbH
Steuerberater / Rechtsanwalt (Satzungsgestaltung) 500–2.000 € Empfehlenswert bei komplexen Strukturen
Gewerbeanmeldung ca. 20–60 € Kommunale Gebühr
Eröffnungsbilanz / laufende Buchhaltung ab 50 €/Monat Pflicht nach HGB

Für einen vollständigen Überblick über alle Gründungskosten – inklusive laufender Kosten im ersten Jahr – empfehlen wir unseren Artikel GmbH gründen: Was kostet das wirklich?

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Fazit: Notarkosten GmbH-Gründung

Die Notarkosten bei der GmbH-Gründung sind transparent nach GNotKG berechenbar: Bei einer Standard-GmbH mit individuellem Gesellschaftsvertrag rechnen Sie mit rund 500–600 € netto beim Notar, hinzu kommen Handelsregistergebühren von ca. 150–200 €. Das Musterprotokoll spart rund 165 € netto, schränkt aber die Satzungsgestaltung ein. Der größte Hebel liegt darin, die Gründungskosten per Satzungsklausel durch die GmbH tragen zu lassen – dann sind sie steuerlich abzugsfähig und die Vorsteuer ist erstattungsfähig. Eine saubere Kalkulation vor der Gründung schützt vor unliebsamen Überraschungen.

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165 €

Einfachgebühr Notar ab 30.000 € Stammkapital

525 €

Typische Notargebühren netto (GmbH 25.000 € Stammkapital)

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch sind die Notarkosten bei der GmbH-Gründung?

Bei einer GmbH mit 25.000 € Stammkapital und individueller Satzung fallen typischerweise rund 525 € netto (ca. 625 € brutto) an Notargebühren an. Hinzu kommen Handelsregistergebühren von ca. 150–200 €. Die Gebühren basieren auf dem GNotKG und einem Mindest-Geschäftswert von 30.000 €.

Was kostet die Gründung einer UG beim Notar?

Mit Musterprotokoll (max. 3 Gesellschafter, 1 Geschäftsführer) kostet die UG-Gründung beim Notar ca. 260–300 € netto, da der Beurkundungsgebührensatz auf 1,0 reduziert ist. Mit individueller Satzung fallen dieselben Kosten wie bei einer GmbH an (Mindest-Geschäftswert 30.000 €).

Kann die GmbH die Notarkosten selbst tragen?

Ja, aber nur wenn der Gesellschaftsvertrag eine ausdrückliche Klausel enthält, die der GmbH die Übernahme von Gründungskosten erlaubt. Ohne diese Klausel droht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Mit korrekter Klausel sind die Kosten Betriebsausgaben der GmbH und die Vorsteuer ist abziehbar.

Ist auf Notarkosten Umsatzsteuer zu zahlen?

Ja, Notarleistungen unterliegen 19 % Umsatzsteuer. Die GmbH kann die ausgewiesene Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, sofern sie vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze erzielt und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Ändert sich die Notargebühr bei höherem Stammkapital?

Ja, ab einem Stammkapital von mehr als 50.000 € steigt die Tabellenstufe und damit die Einfachgebühr. Zwischen 25.000 € und 50.000 € bleibt die Gebühr konstant, weil der Mindest-Geschäftswert von 30.000 € und die Tabellenstufe 50.000 € dieselbe Einfachgebühr von 165 € ergeben.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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