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OnlineBilanzBlogGründungskosten der GmbH absetzen: Satzungsklausel entscheidet über die vGA

Gründungskosten der GmbH absetzen: Satzungsklausel entscheidet über die vGA

Veröffentlicht: 13.07.2026Aktualisiert: 13.07.2026Fachlich geprüft: 13.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer eine GmbH gründet, trägt Notar- und Handelsregisterkosten zunächst als Privatperson – zivilrechtlich schuldet der Gesellschafter diese Beträge, nicht die Gesellschaft. Übernimmt die frisch gegründete GmbH diese Kosten trotzdem, droht ohne die richtige Satzungsklausel eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Dieser Artikel zeigt, unter welchen Voraussetzungen sich Gründungskosten der GmbH steuerlich absetzen lassen, was in die Satzung gehört und wo die Grenze zu abziehbaren Betriebsausgaben verläuft.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
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Kurzantwort

Gründungskosten einer GmbH absetzen gelingt nur, wenn die Satzung eine ausdrückliche Gründungsaufwand-Klausel mit Obergrenze enthält (§ 3 Abs. 2 GmbHG). Fehlt diese Klausel, liegt in der Kostenübernahme durch die GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 KStG). Echte vorbereitende Betriebsausgaben – etwa laufende Anlaufkosten nach Eintragung – sind davon unabhängig als Betriebsausgaben der GmbH abziehbar.

Zivilrechtliche Ausgangslage: Wer schuldet die Gründungskosten?

Bevor eine GmbH im Handelsregister eingetragen ist, existiert sie als juristische Person noch nicht. Die Gründungskosten – also Notargebühren für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, die Handelsregistergebühr, Kosten für das Musterprotokoll oder Beratungsleistungen im Gründungsprozess – entstehen damit gegenüber einer Person, die noch gar nicht rechtsfähig ist. Zivilrechtlich sind deshalb allein die Gesellschafter persönlich Schuldner dieser Verbindlichkeiten.

Diese Ausgangslage hat eine unmittelbare steuerliche Konsequenz: Bezahlt später die eingetragene GmbH diese Kosten, tut sie das für Verbindlichkeiten ihrer Gesellschafter – nicht für eigene. Eine solche Zahlung ist aus steuerlicher Sicht zunächst keine Betriebsausgabe der GmbH, sondern eine Zuwendung an den Gesellschafter. Ohne korrigierende Regelung im Gesellschaftsvertrag führt das direkt zur verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG.

Grundprinzip

Gründungskosten treffen zivilrechtlich die Gesellschafter, nicht die GmbH. Die Übernahme durch die Gesellschaft ist steuerlich nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag eine ausdrückliche Gründungsaufwand-Klausel enthält.

Die Satzungsklausel nach § 3 Abs. 2 GmbHG: Inhalt und Wirkung

Das GmbHG schafft in § 3 Abs. 2 GmbHG den entscheidenden Hebel: Gesellschaftsverträge können Bestimmungen über den Aufwand enthalten, der zu Lasten der Gesellschaft von ihr zu tragenden Gründungskosten geht. Eine solche Klausel – in der Praxis als Gründungsaufwand-Klausel bezeichnet – überträgt die zivilrechtliche Schuldnerstellung wirksam auf die GmbH und lässt damit den Betriebsausgabenabzug zu.

Damit die Klausel steuerlich anerkannt wird, muss sie zwei Mindestanforderungen erfüllen:

  • Ausdrückliche Benennung: Die Klausel muss im Gesellschaftsvertrag selbst (nicht in einer Nebenabrede) stehen und die übernahmefähigen Kostenarten konkret benennen.
  • Betragsmäßige Obergrenze: Die Übernahme ist auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Fehlt die Obergrenze, erkennt das Finanzamt die Klausel nicht vollumfänglich an.

In der Gestaltungspraxis hat sich eine Obergrenze von ca. 10 % des Stammkapitals als angemessener Richtwert etabliert – bei der Standard-GmbH mit 25.000 € Stammkapital also rund 2.500 €. Dieser Wert ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern ein Erfahrungswert aus Notariatspraxis und Rechtsprechung, der bei den typischen Kosten einer Standardgründung (Notar, Handelsregister, IHK-Grundbeitrag für das erste Rumpfjahr) als fremdüblich gilt. Weicht die vereinbarte Grenze deutlich nach oben ab, prüft das Finanzamt, ob der überschießende Betrag als vGA zu werten ist.

Was zählt als Gründungskosten – und was nicht?

Die steuerliche Behandlung hängt entscheidend davon ab, ob eine Aufwendung als echte Gründungskosten oder als vorbereitende Betriebsausgabe einzuordnen ist. Beide Kategorien sind grundsätzlich abziehbar – aber über verschiedene Wege.

Echte Gründungskosten (nur über Satzungsklausel abziehbar)

Notargebühren für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags
Gerichtsgebühren für die Handelsregistereintragung
Kosten der Gründungsberatung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt, soweit sie unmittelbar dem Gründungsakt zuzurechnen sind
IHK-Grundbeitrag für das Gründungsjahr (anteilig)
Veröffentlichungskosten im Handelsregister

Vorbereitende Betriebsausgaben (auch ohne Satzungsklausel abziehbar)

Davon klar zu unterscheiden sind Aufwendungen, die zwar vor oder unmittelbar nach der Eintragung entstehen, aber nicht dem Gründungsakt selbst dienen. Diese sogenannten Anlauf- und Vorbereitungskosten sind gewöhnliche Betriebsausgaben der GmbH – auch wenn sie zeitlich vor der Eintragung anfallen – sofern sie auf die künftige betriebliche Tätigkeit gerichtet sind:

  • Miet- und Mietnebenkosten für Geschäftsräume ab Vorgesellschaftsphase
  • Personalkosten für eingestellte Mitarbeiter
  • Kosten für Marktforschung, Werbematerial, Webseite
  • Anschaffung von Büroausstattung und Arbeitsmitteln
  • Laufende Buchhaltungskosten ab Geschäftsbeginn

Abgrenzung ist entscheidend

Beraterhonorare können je nach Leistungsinhalt teils echte Gründungskosten, teils vorbereitende Betriebsausgaben sein. Eine saubere Rechnungslegung mit aufgeschlüsselten Leistungspositionen schützt vor Diskussionen mit dem Finanzamt.

Wie diese Kosten bilanziell in der Eröffnungsbilanz der GmbH zu erfassen sind, erläutert unser gesonderter Artikel zur Eröffnungsbilanz der GmbH.

vGA-Falle: Wenn die Klausel fehlt oder zu weit geht

Die verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG droht in zwei Szenarien:

Szenario 1: Fehlende Klausel

Die GmbH übernimmt Notarkosten und Handelsregistergebühren, ohne dass der Gesellschaftsvertrag eine Gründungsaufwand-Klausel enthält. Die Zahlung mindert den Gewinn der GmbH, darf es steuerlich aber nicht. Das Finanzamt rechnet den Betrag außerbilanziell hinzu – und der Gesellschafter hat eine steuerpflichtige Ausschüttung erhalten (Abgeltungsteuer 25 % zzgl. SolZ oder Teileinkünfteverfahren).

Szenario 2: Zu hohe Obergrenze

Die Klausel ist vorhanden, aber die vereinbarte Obergrenze übersteigt den fremdüblichen Rahmen deutlich. Der überschießende Betrag, den die GmbH zahlt, kann als vGA qualifiziert werden. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der diesen Sachverhalt billigend in Kauf nimmt, riskiert zudem ein Steuerstrafbarkeitsrisiko.

Besonders tückisch: Die vGA trifft die GmbH mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf den hinzugerechneten Betrag, während der Gesellschafter die Ausschüttung in seiner Einkommensteuerveranlagung nachversteuern muss. Die Doppelbelastung macht eine nachträgliche Korrektur wirtschaftlich schmerzhaft.

Vorsteuerabzug aus Gründungskosten

Eine häufig übersehene Gestaltungsmöglichkeit: Die GmbH kann aus Rechnungen im Zusammenhang mit ihrer Gründung grundsätzlich den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG beanspruchen – vorausgesetzt, die GmbH ist Empfänger der Leistung und verwendet diese für steuerpflichtige Ausgangsumsätze.

Entscheidend ist dabei, dass die Rechnungen auf die GmbH in Gründung (i.Gr.) ausgestellt sind. Rechnungen, die auf einen Gesellschafter persönlich lauten, berechtigen die GmbH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug – die Leistung wurde in diesem Fall nicht an die GmbH erbracht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben den Vorsteuerabzug der Vorgesellschaft (GmbH i.Gr.) für Gründungsaufwendungen grundsätzlich bejaht, sofern der Zusammenhang mit der geplanten unternehmerischen Tätigkeit nachgewiesen wird. Notarkosten für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sind dabei anerkannt.

Praxishinweis Umsatzsteuer

Notargebühren sind in Deutschland nach § 4 Nr. 8 UStG von der Umsatzsteuer befreit – aus Notarrechnungen ist folglich kein Vorsteuerabzug möglich. Steuerberatungsleistungen im Gründungskontext sind hingegen umsatzsteuerpflichtig und berechtigen zum Vorsteuerabzug, sofern die Rechnung korrekt auf die GmbH i.Gr. ausgestellt ist.

Sonderfall: Vorgründungsgesellschaft vs. Vorgesellschaft

Die steuerliche Behandlung der Gründungskosten unterscheidet sich je nach Gründungsphase erheblich:

Phase Rechtsform Steuerliche Konsequenz
Vorgründungsgesellschaft GbR oder einzelner Gesellschafter (vor Beurkundung) Kosten sind Privataufwand der Gesellschafter; kein Übergang auf GmbH ohne gesonderte Vereinbarung; Betriebsausgabenabzug privat nur in engen Grenzen
Vorgesellschaft (GmbH i.Gr.) Eigenständige Rechtsform zwischen Beurkundung und Eintragung Kann bereits Verträge abschließen und Rechnungen empfangen; Kosten gehen mit Eintragung auf die GmbH über; Satzungsklausel wirkt ab Eintragung
Eingetragene GmbH GmbH (juristische Person) Übernahme der Gründungskosten nur noch über Satzungsklausel steuerlich neutral; sonst vGA

In der Vorgründungsphase (vor Notarbeurkundung) können Gesellschafter Kosten grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, weil noch kein betrieblicher Zusammenhang zur GmbH besteht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Gesellschafter nachweislich bereits unternehmerisch tätig werden und die Gründung der GmbH konkret beabsichtigt ist – dann kommen vorweggenommene Betriebsausgaben in Betracht.

Praxisbeispiel: Satzungsklausel korrekt angewendet

Ausgangssachverhalt: Zwei Gesellschafter gründen eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 €. Die Satzung enthält folgende Klausel: „Die Gesellschaft trägt die Kosten ihrer Gründung (Notargebühren, Handelsregistergebühren, Beratungskosten) bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 €.“ Tatsächlich entstehen Kosten in Höhe von 2.150 € (Notar 1.100 €, Handelsregister 150 €, Steuerberater Gründungsberatung 900 € zzgl. 171 € USt).

Position Netto USt Brutto Vorsteuer abziehbar?
Notargebühren 1.100 € 0 € (befreit) 1.100 € Nein
Handelsregistergebühr 150 € 0 € (Gebühr) 150 € Nein
Steuerberatung Gründung 900 € 171 € 1.071 € Ja (171 €)
Gesamt 2.150 € 171 € 2.321 € 171 €

Der Gesamtbetrag von 2.321 € liegt unter der Satzungsgrenze von 2.500 €. Die GmbH bucht:

Aufwand Gründungskosten 2.150 € + Vorsteuer 171 € | an Bank 2.321 €

Ergebnis: Der Aufwand von 2.150 € mindert als Betriebsausgabe das körperschaftsteuerliche Einkommen der GmbH. Die Vorsteuer von 171 € wird in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht. Es liegt keine vGA vor, weil die Satzungsklausel eingehalten wurde.

Gegenfall ohne Klausel: Hätte die Satzung keine Gründungsaufwand-Klausel enthalten, wäre die Zahlung von 2.321 € als vGA zu werten. Die GmbH müsste den Betrag außerbilanziell dem körperschaftsteuerlichen Einkommen hinzurechnen. Bei einem KSt-Satz von 15 % und GewSt (Hebesatz 400 %; GewSt-Belastung ca. 14 %) entstünde eine Mehrbelastung von rund 630 € – plus die Nachsteuer beim Gesellschafter.

Praxistipp: Musterformulierung der Satzungsklausel

Die folgende Formulierung gibt wieder, wie Gründungsaufwand-Klauseln in der notariellen Praxis üblicherweise aussehen. Sie dient ausschließlich der Veranschaulichung und ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Notar oder Rechtsanwalt – die konkrete Ausgestaltung muss auf den Einzelfall abgestimmt werden:

Übliche Beispielformulierung (keine Rechtsberatung)

„§ [X] Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten, insbesondere Notargebühren, Kosten der Handelsregistereintragung sowie Beratungskosten, bis zu einem Gesamtbetrag von EUR [Betrag, z. B. 2.500]. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter.“

Wichtig: Der Betrag muss realistisch angesetzt sein und darf die tatsächlich anfallenden fremdüblichen Kosten nicht erheblich übersteigen. Bei Gründungen mit besonders hohem Beratungsaufwand (z. B. komplexe Holding-Strukturen) kann eine höhere Obergrenze sachlich begründet sein – sollte aber sorgfältig dokumentiert werden.

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Fazit

Gründungskosten der GmbH absetzen ist möglich – aber nur unter der entscheidenden Bedingung: Der Gesellschaftsvertrag muss eine ausdrückliche Gründungsaufwand-Klausel nach § 3 Abs. 2 GmbHG mit konkreter Betragsobergrenze enthalten. Fehlt diese Klausel, wird die Kostenübernahme durch die GmbH als vGA nach § 8 Abs. 3 KStG gewertet – mit doppelter Steuerbelastung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene.

Davon klar zu trennen sind vorbereitende Betriebsausgaben und Anlaufkosten, die unabhängig von der Satzungsklausel als laufende Betriebsausgaben der GmbH abziehbar sind. Beim Vorsteuerabzug kommt es auf die korrekte Rechnungsadressierung an. Wer diese Weichenstellungen bereits beim Notar bewusst trifft, vermeidet kostspielige Nachkorrekturen.

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2.500 €

Typische Satzungsobergrenze bei Standard-GmbH

10 %

Richtwert Gründungsaufwand in % des Stammkapitals

Häufig gestellte Fragen

Können Gründungskosten der GmbH privat abgesetzt werden?

Nein, Gründungskosten sind zivilrechtlich Schulden der Gesellschafter, aber steuerlich in der Regel nicht als private Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar – außer in sehr engen Ausnahmefällen vorweggenommener Betriebsausgaben. Der korrekte Weg ist die Übernahme durch die GmbH auf Basis einer Satzungsklausel.

Was passiert steuerlich, wenn keine Satzungsklausel vorhanden ist?

Ohne Satzungsklausel gilt die Kostenübernahme durch die GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG. Der Betrag wird dem Einkommen der GmbH hinzugerechnet; der Gesellschafter versteuert ihn als Kapitalertrag.

Welche Kosten gehören nicht zu den Gründungskosten?

Anlaufkosten wie Mieten, Personalkosten, Werbeaufwand oder Buchhaltungskosten zählen nicht zu den echten Gründungskosten. Sie sind als gewöhnliche Betriebsausgaben der GmbH abziehbar – ohne dass eine Satzungsklausel erforderlich wäre.

Kann die GmbH Vorsteuer aus Notarrechnungen ziehen?

Nein. Notargebühren sind nach § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerfrei – es fällt keine Umsatzsteuer an, folglich gibt es auch keinen Vorsteuerabzug. Aus umsatzsteuerpflichtigen Beratungsrechnungen (z. B. Steuerberater) ist Vorsteuer hingegen abziehbar, wenn die Rechnung auf die GmbH i.Gr. ausgestellt ist.

Gibt es eine gesetzliche Höchstgrenze für die Satzungsklausel?

Nein, das GmbHG schreibt keine konkrete Zahl vor. Die Praxis hat sich auf ca. 10 % des Stammkapitals (rund 2.500 € bei 25.000 € Stammkapital) als fremdüblichen Richtwert eingespielt. Deutlich höhere Beträge riskieren eine vGA-Qualifikation für den überschießenden Teil.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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