Säumniszuschlag nach § 240 AO: Höhe, Schonfrist und wie Sie ihn vermeiden
Wer eine fällige Steuerzahlung auch nur einen Tag zu spät leistet, riskiert automatisch einen Säumniszuschlag – ohne Bescheid, ohne Mahnung, ohne Ermessen des Finanzamts. Für GmbH-Geschäftsführer bedeutet das: Liquiditätsplanung und Zahlungstermine müssen sitzen. Dieser Artikel erklärt die genaue Berechnung, die gesetzliche Schonfrist und alle praxisrelevanten Stellschrauben nach aktuellem Rechtsstand 2025.
Kurzantwort
Der Säumniszuschlag entsteht nach § 240 AO kraft Gesetzes, sobald eine festgesetzte Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird. Er beträgt 1 % des auf volle 50 Euro abgerundeten Steuerbetrags pro angefangenem Säumnismonat. Eine 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisung, nicht bei Scheck oder Barzahlung. Vorauszahlungen vor förmlicher Festsetzung lösen keinen Säumniszuschlag aus.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist der Säumniszuschlag?
- Entstehung kraft Gesetzes – kein Bescheid nötig
- Höhe und Berechnung: 1 % pro Monat
- Die 3-Tage-Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO
- Nur auf festgesetzte Steuern – nicht auf Vorauszahlungen
- Säumniszuschlag vs. Verspätungszuschlag
- Praxisbeispiel: GmbH mit verspäteter Körperschaftsteuerzahlung
- Was tun bei Zahlungsschwierigkeiten?
- Buchhalterische Erfassung in der GmbH
- Checkliste: Säumniszuschlag zuverlässig vermeiden
- Fazit
Was ist der Säumniszuschlag?
Der Säumniszuschlag ist eine steuerrechtliche Nebenleistung gemäß § 240 AO i. V. m. § 3 Abs. 4 AO. Er dient einem doppelten Zweck: Einerseits soll er den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anhalten (Druckfunktion), andererseits soll er den staatlichen Zinsvorteil abschöpfen, den der Schuldner durch die verzögerte Zahlung erlangt (Ausgleichsfunktion). Der BFH hat diese Doppelnatur in ständiger Rechtsprechung bestätigt (zuletzt BFH, Urt. v. 19.01.2023 – V R 20/22).
Für Kapitalgesellschaften – GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG – ist der Säumniszuschlag besonders relevant, weil der Geschäftsführer nach § 69 AO i. V. m. § 34 AO persönlich haftet, wenn er Steuern der Gesellschaft nicht rechtzeitig entrichtet. Säumniszuschläge sind dabei ausdrücklich in die Haftung einbezogen.
Entstehung kraft Gesetzes – kein Bescheid nötig
Das entscheidende Merkmal des Säumniszuschlags: Er entsteht unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass das Finanzamt einen gesonderten Bescheid erlassen oder die Gesellschaft vorab mahnen muss. Sobald der Fälligkeitstag verstrichen ist und die Zahlung nicht eingegangen ist, läuft der Zuschlag automatisch an.
Achtung: Keine Mahnung erforderlich
Das Finanzamt muss Sie weder erinnern noch einen Säumnisbescheid erlassen. Die Forderung entsteht automatisch. Erst bei der späteren Abrechnung (z. B. im Abrechnungsbescheid nach § 218 AO) wird der Gesamtbetrag dokumentiert – die Entstehung liegt aber bereits in der Vergangenheit.
Rechtsgrundlage ist ausschließlich § 240 Abs. 1 Satz 1 AO: „Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten.“
Eine wichtige Ausnahme bildet § 240 Abs. 1 Satz 4 AO: Kein Säumniszuschlag entsteht, wenn die Steuer innerhalb der sogenannten Karenzzeit von 15 Monaten nach Entstehung des Steueranspruchs festgesetzt und innerhalb der Zahlungsfrist entrichtet wird – relevant etwa für rückwirkend festgesetzte Steuern.
Höhe und Berechnung: 1 % pro Monat
Die Berechnungsformel ist gesetzlich exakt vorgegeben:
| Parameter | Regelung |
|---|---|
| Zuschlagsatz | 1 % pro angefangenem Säumnismonat |
| Bemessungsgrundlage | Rückständiger Steuerbetrag, abgerundet auf volle 50 € |
| Mindestbetrag | Kein gesetzlicher Mindestbetrag; bei Steuer unter 50 € fällt kein Zuschlag an (Abrundung ergibt 0 €) |
| Berechnung ab | Tag nach Fälligkeit (nach Schonfrist: 4. Tag) |
| Maximum | Gesetzlich nicht begrenzt; Erlass bei Unbilligkeit möglich (§ 227 AO) |
Das Wort „angefangen“ ist entscheidend: Wer am 5. Tag eines neuen Monats zahlt, schuldet bereits den vollen Monatszuschlag für diesen angefangenen Monat. Jeder neue Monat wird mit demselben Mechanismus gestartet.
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Die 3-Tage-Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO
§ 240 Abs. 3 AO gewährt eine gesetzliche Schonfrist von drei Tagen nach dem Fälligkeitstag. Geht die Zahlung innerhalb dieser Frist beim Finanzamt ein, entsteht kein Säumniszuschlag. Dabei gilt:
Schonfrist im Detail
Die 3-Tage-Frist ist eine Einzahlungsfrist beim Finanzamt, keine Absendungsfrist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Betrag auf dem Finanzamtskonto gutgeschrieben ist. Bei Überweisung am Fälligkeitstag gegen Abend kann das je nach Bankverarbeitungszeit kritisch werden.
Wichtige Einschränkung: Die Schonfrist gilt ausdrücklich nicht bei Zahlung per Scheck oder Barzahlung. § 240 Abs. 3 Satz 2 AO bestimmt, dass bei Scheckzahlung der Eingang des Schecks beim Finanzamt maßgeblich ist – die 3-Tage-Schonfrist ist in diesem Fall ausgeschlossen. Hintergrund: Mit dem Scheck ist die Zahlung noch nicht gesichert (Einlösungsrisiko). Dasselbe gilt für die Barzahlung in der Finanzkasse.
| Zahlungsweg | Schonfrist anwendbar? | Maßgeblicher Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Überweisung (SEPA) | ✓ Ja (3 Tage) | Gutschrift auf Finanzamtskonto |
| SEPA-Lastschrift (Einzugsermächtigung) | ✓ Ja (gilt als rechtzeitig bei Erteilung) | Fälligkeitstag (bei erteiltem Mandat) |
| Scheck | ✗ Nein | Eingang des Schecks beim Finanzamt |
| Barzahlung (Finanzkasse) | ✗ Nein | Tag der Barzahlung |
Praxistipp für GmbH-Geschäftsführer: Die sicherste Methode ist das SEPA-Lastschriftmandat zugunsten des Finanzamts. Bei erteiletem Mandat gilt die Zahlung stets als pünktlich geleistet – unabhängig vom tatsächlichen Buchungstag der Bank. Das Risiko einer Säumnis entfällt vollständig, solange das Konto gedeckt ist.
Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit gemäß § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag. Die 3-Tage-Schonfrist läuft dann ab diesem verschobenen Fälligkeitstag.
Nur auf festgesetzte Steuern – nicht auf Vorauszahlungen vor Festsetzung
§ 240 AO setzt begrifflich eine fällige Steuer voraus. Das bedeutet: Ein Säumniszuschlag kann nur entstehen, wenn die Steuer bereits durch Steuerbescheid, Steueranmeldung oder sonstigen Festsetzungsakt förmlich festgesetzt worden ist.
Für Vorauszahlungen (z. B. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen nach § 31 KStG i. V. m. § 37 EStG, Gewerbesteuer-Vorauszahlungen nach § 21 GewStG, Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nach § 18 UStG) gilt Folgendes: Vorauszahlungen entstehen auf Basis eines Vorauszahlungsbescheids – dieser ist selbst ein Festsetzungsakt. Werden die festgesetzten Vorauszahlungen nicht rechtzeitig entrichtet, entsteht also sehr wohl ein Säumniszuschlag.
Klarstellung zum Begriff „Vorauszahlung“
Gemeint ist hier lediglich: Solange noch kein Vorauszahlungsbescheid ergangen ist (z. B. weil das Finanzamt erstmalig veranlagt), können keine Säumniszuschläge entstehen. Sobald ein Vorauszahlungsbescheid vorliegt und die Fälligkeit eingetreten ist, greift § 240 AO uneingeschränkt.
Besonders relevant ist dies für Neugründungen: Eine GmbH im ersten Geschäftsjahr hat noch keinen Vorauszahlungsbescheid – die spätere Jahressteuerzahlung löst erst ab dem Fälligkeitstag des Jahressteuerbescheids Säumniszuschläge aus, nicht rückwirkend für das Jahr.
Säumniszuschlag vs. Verspätungszuschlag – ein häufig verwechseltes Paar
In der Praxis werden Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag häufig durcheinandergebracht. Die Unterschiede sind jedoch fundamental:
- Sanktion für verspätete Zahlung
- Entsteht kraft Gesetzes, automatisch
- Kein Ermessen des Finanzamts bei der Entstehung
- 1 % pro angefangenem Monat
- Bezieht sich auf den Zahlungszeitpunkt
- Sanktion für verspätete Abgabe der Steuererklärung
- Wird vom Finanzamt festgesetzt (Bescheid)
- Ermessensentscheidung (grundsätzlich; ab 14 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums teils automatisch)
- Bis zu 10 % der festgesetzten Steuer, max. 25.000 €
- Bezieht sich auf den Erklärungszeitpunkt
Beide Nebenleistungen können gleichzeitig entstehen: Wer die Steuererklärung zu spät abgibt und die resultierende Steuernachzahlung zu spät leistet, schuldet sowohl den Verspätungszuschlag als auch den Säumniszuschlag.
Praxisbeispiel: GmbH mit verspäteter Körperschaftsteuerzahlung
Die Mustermann GmbH erhält am 15. März ihren Körperschaftsteuerbescheid für das abgelaufene Jahr. Festgesetzte Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag): 8.347 Euro. Fälligkeit: 15. April (einen Monat nach Bekanntgabe gemäß § 220 Abs. 2 AO i. V. m. § 36 Abs. 4 EStG). Die GmbH zahlt am 22. Mai per Überweisung.
| Schritt | Berechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Fälligkeitstag | 15. April | – |
| Ende Schonfrist | 18. April (3 Werktage) | Zahlung am 22. Mai = nach Schonfrist |
| Abrunden Steuerbetrag | 8.347 € → auf volle 50 € abrunden | 8.300 € |
| Säumnismonate | 19. April – 22. Mai = angefangener Monat 1 (April) + angefangener Monat 2 (Mai) | 2 angefangene Monate |
| Säumniszuschlag | 2 × 1 % × 8.300 € | 166 € |
Hinweis zur Monatsberechnung
Der erste angefangene Monat beginnt am Tag nach dem Ende der Schonfrist (hier: 19. April). Der zweite Monat beginnt am 19. Mai. Da die Zahlung erst am 22. Mai gutgeschrieben wird, ist dieser zweite Monat angefangen – 1 % fällt vollständig an, auch wenn nur 3 Tage des zweiten Monats vergangen sind.
Was tun bei Zahlungsschwierigkeiten?
Wenn die Liquidität der GmbH eine pünktliche Zahlung nicht erlaubt, gibt es zwei zentrale Instrumente, die einem weiteren Anwachsen der Säumniszuschläge entgegenwirken:
Stundung nach § 222 AO
Durch einen Stundungsantrag kann das Finanzamt die Fälligkeit einer Steuerschuld hinausschieben. Während einer gewährten Stundung entstehen keine Säumniszuschläge – stattdessen werden Stundungszinsen nach § 238 AO berechnet (1,8 % p. a. nach aktuellem Zinssatz). Stundung setzt voraus, dass die Einziehung eine erhebliche Härte darstellt und der Anspruch nicht gefährdet ist. Detaillierte Informationen zur Beantragung finden Sie in unserem Artikel zur Stundung von Steuerschulden und Ratenzahlung beim Finanzamt.
Erlass nach § 227 AO
Sind Säumniszuschläge bereits entstanden, können sie ganz oder teilweise nach § 227 AO erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Die Finanzverwaltung unterscheidet sachliche Unbilligkeit (der Zuschlag entspricht nicht dem gesetzgeberischen Zweck, z. B. wenn die Zahlung auf einem technischen Fehler der Bank beruhte) und persönliche Unbilligkeit (existenzgefährdende wirtschaftliche Notlage). In der Praxis wichtig: Ein hälftiger Erlass von Säumniszuschlägen ist nach Verwaltungsauffassung möglich, wenn lediglich die Druckfunktion greift, die Ausgleichsfunktion aber entfällt (z. B. bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit ohne realisierbaren Zinsvorteil).
Wichtig: Antrag vor Zahlung stellen
Stundungs- und Erlassanträge sollten vor Eintritt der Fälligkeit bzw. so früh wie möglich gestellt werden. Ein rückwirkender Stundungsantrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zahlen Sie zunächst unter Vorbehalt und beantragen Sie gleichzeitig den Erlass, um weitere Säumniszuschläge zu stoppen.
Buchhalterische Erfassung in der GmbH
Säumniszuschläge sind steuerlich nicht abziehbar. § 10 Nr. 2 KStG schließt Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 AO – zu denen Säumniszuschläge ausdrücklich gehören – vom Betriebsausgabenabzug aus. In der Buchführung werden sie dennoch als Aufwand erfasst, der sich jedoch außerbilanziell wieder hinzurechnet (Mehr-Weniger-Rechnung).
Sonstige betriebliche Aufwendungen (Konto 6690 SKR 04 / 2309 SKR 03) an Bank
Hinweis: Außerbilanzielle Hinzurechnung in der Steuererklärung (Zeile „nicht abziehbare Aufwendungen nach § 10 KStG“).
Im Anhang zum Jahresabschluss nach § 285 HGB können wesentliche Säumniszuschläge als außergewöhnliche Aufwendungen erläuterungspflichtig sein, sofern sie das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beeinflussen.
Checkliste: Säumniszuschlag zuverlässig vermeiden
- SEPA-Lastschriftmandat für alle laufenden Steuerarten (KSt, GewSt, USt) beim Finanzamt einrichten
- Fälligkeitskalender im Steuerkonto (ELSTER-Unternehmensportal) regelmäßig prüfen
- Überweisungen mit ausreichendem Vorlauf beauftragen (mind. 2 Bankwerktage vor Fälligkeit)
- Bei absehbarer Liquiditätsenge: Stundungsantrag vor Fälligkeitstag stellen
- Zahlungseingänge im Steuerkonto nach jeder Zahlung kontrollieren (ELSTER „Mein Steuerkonto“)
- Keine Scheckzahlungen ans Finanzamt – Schonfrist gilt hier nicht
- Bei Fälligkeit an Wochenenden/Feiertagen: Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO beachten
- Jahresabschluss zeitnah erstellen, damit Vorauszahlungsbescheide korrekt angepasst werden können
Mit einer strukturierten Buchhaltung und vorausschauenden Liquiditätsplanung lassen sich Säumniszuschläge nahezu vollständig vermeiden. Unser kostenfreier Demo-Zugang zeigt Ihnen, wie die digitale Finanzbuchhaltung von onlinebilanz.de Fälligkeiten transparent macht.
Fazit: Säumniszuschlag konsequent im Blick behalten
Der Säumniszuschlag nach § 240 AO ist eine Nebenleistung mit klarer gesetzlicher Mechanik: 1 % pro angefangenem Säumnismonat auf den abgerundeten Steuerbetrag, entstanden automatisch kraft Gesetzes ohne Bescheid oder Mahnung. Die 3-Tage-Schonfrist schützt bei Überweisungen, nicht aber bei Scheck- oder Barzahlung. Betroffen sind ausschließlich bereits festgesetzte Steuern – die bloße Nichtentrichtung einer noch nicht beschiedenen Schuld löst keinen Zuschlag aus.
Für GmbH-Geschäftsführer ist das Thema doppelt brisant: Die Gesellschaft schuldet den Zuschlag, und der Geschäftsführer kann nach § 69 AO persönlich haften, wenn er die Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung verletzt. Präventive Maßnahmen – SEPA-Mandat, Fälligkeitsmonitoring, rechtzeitige Stundungsanträge – sind daher keine optionale Sorgfalt, sondern Teil der ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Nutzen Sie unseren Säumniszuschlag-Rechner für eine sofortige Berechnung Ihres konkreten Falls.
1 %
Säumniszuschlag pro angefangenem Monat
3 Tage
gesetzliche Schonfrist bei Überweisung
50 €
Abrundungseinheit für die Bemessungsgrundlage
Häufig gestellte Fragen
Wann entsteht ein Säumniszuschlag?
Ein Säumniszuschlag entsteht automatisch kraft Gesetzes nach § 240 AO, sobald eine festgesetzte Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages (zzgl. 3-Tage-Schonfrist bei Überweisung) beim Finanzamt eingegangen ist. Ein gesonderter Bescheid ist nicht erforderlich.
Wie hoch ist der Säumniszuschlag?
Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des auf volle 50 Euro abgerundeten rückständigen Steuerbetrags pro angefangenem Säumnismonat. Bei einem rückständigen Betrag von 8.347 Euro sind das 83 Euro pro angefangenem Monat (Bemessungsgrundlage: 8.300 Euro).
Gilt die 3-Tage-Schonfrist auch bei Scheckzahlung?
Nein. § 240 Abs. 3 AO schließt die Schonfrist bei Scheckzahlung ausdrücklich aus. Maßgeblich ist bei einem Scheck der Tag des Eingangs beim Finanzamt, nicht der Tag der Gutschrift. Sicherste Zahlungsmethode ist das SEPA-Lastschriftmandat.
Was ist der Unterschied zwischen Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag?
Der Säumniszuschlag (§ 240 AO) sanktioniert die verspätete Zahlung einer festgesetzten Steuer und entsteht automatisch. Der Verspätungszuschlag (§ 152 AO) sanktioniert die verspätete Abgabe der Steuererklärung und wird durch Bescheid festgesetzt. Beide Zuschläge können gleichzeitig entstehen.
Kann ein Säumniszuschlag erlassen werden?
Ja. Nach § 227 AO kann das Finanzamt Säumniszuschläge ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Einziehung im Einzelfall sachlich oder persönlich unbillig wäre. Bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit ohne realisierten Zinsvorteil wird in der Verwaltungspraxis häufig ein hälftiger Erlass gewährt.
Sind Säumniszuschläge steuerlich absetzbar?
Nein. § 10 Nr. 2 KStG schließt Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO vom Betriebsausgabenabzug aus. Sie werden in der Buchführung als Aufwand erfasst, in der Steuererklärung aber außerbilanziell wieder hinzugerechnet.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.





