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OnlineBilanzBlogStundung Steuerschulden Finanzamt: Ratenzahlung nach §222 AO beantragen

Stundung Steuerschulden Finanzamt: Ratenzahlung nach §222 AO beantragen

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Liquide Engpässe treffen auch gut geführte GmbH – etwa wenn eine erwartete Zahlung eines Großkunden ausbleibt oder ein Investitionsvorhaben mehr Kapital bindet als geplant. In solchen Situationen muss eine fällige Steuerschuld nicht sofort zur Vollstreckung führen: Das Finanzamt kann auf Antrag eine Stundung nach § 222 AO gewähren und dem Steuerpflichtigen damit die Zahlung in Raten ermöglichen. Wer den Antrag kennt, frühzeitig stellt und fachlich begründet, schützt das Unternehmen vor Vollstreckungsmaßnahmen und vermeidet unnötige Säumniszuschläge.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Stundung von Steuerschulden beim Finanzamt ist nach § 222 AO möglich, wenn die sofortige Zahlung für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte darstellen würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist. Der Antrag ist schriftlich vor Fälligkeit zu stellen, Stundungszinsen fallen nach § 234 AO i. V. m. § 238 AO mit 1,8 % p. a. an (seit 22.7.2022). Eine Ratenzahlung ist als gestaffelte Stundung strukturierbar. Von Vollstreckungsaufschub und Steuererlass ist die Stundung strikt abzugrenzen.

Grundlagen: § 222 AO – Stundung von Steuerschulden beim Finanzamt

§ 222 Satz 1 AO ermächtigt die Finanzbehörden, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise zu stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist eine Ermessensentscheidung (Ermessen im Sinne des § 5 AO); ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht.

Stundungsfähig sind alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 37 AO: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer (über die Gemeinde), Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag sowie – mit Einschränkungen – Lohnsteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen. Ausgenommen sind gemäß § 222 Satz 2 AO Steueransprüche, die auf Grund von Steuerabzugsbeträgen entstanden sind, die der Steuerpflichtige einbehalten oder erhoben hat (also einbehaltene Lohnsteuer und einbehaltene Kapitalertragsteuer als Treuhänder).

Praxis-Hinweis

Für die Gewerbesteuer ist das Gemeinde-Finanzamt (Gemeindekasse) zuständig, nicht das Finanzamt. Der Stundungsantrag ist dort separat zu stellen – auch wenn das Finanzamt die Gewerbesteuer festsetzt.

Voraussetzungen der Stundung im Detail

1. Erhebliche Härte

Das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte ist das Kernkriterium. Es liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die fällige Steuer im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht oder nur unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile aufbringen kann. Typische Konstellationen für eine GmbH:

  • Kurzfristiger Liquiditätsengpass durch Zahlungsausfall eines wesentlichen Debitors
  • Saisonale Unterdeckung bei planmäßig zyklischem Geschäft
  • Unerwartete Nachzahlung nach Betriebsprüfung, die nicht im laufenden Budget eingeplant war
  • Verzögerung einer Auszahlung aus einem Förderprogramm

Keine erhebliche Härte liegt vor, wenn die GmbH ausreichend liquide Mittel hat, diese aber für andere Zwecke einsetzen möchte, oder wenn die Zahlungsschwierigkeit selbst verschuldet ist (z. B. durch unterlassene Rücklagenbildung bei erkennbarem Steueranfall).

2. Keine Gefährdung des Steueranspruchs

Das Finanzamt prüft, ob die Stundung den Steueranspruch gefährdet. Indizien für eine Gefährdung sind: drohende Insolvenz, fehlende Sicherheiten bei größeren Beträgen, schlechte Bonität oder bereits laufende Vollstreckungsmaßnahmen. Bei begründeten Zweifeln kann das Finanzamt Sicherheiten verlangen (§ 241 AO), etwa eine Bankbürgschaft oder Grundschuld.

3. Antrag vor Fälligkeit

Der Antrag sollte vor Eintritt der Fälligkeit gestellt werden, spätestens jedoch zeitgleich. Ein verspäteter Antrag nach Fälligkeit ist zwar möglich, führt aber automatisch zum Anfall von Säumniszuschlägen gemäß § 240 AO für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und Stundungsbeginn. Diese werden nicht rückwirkend erlassen.

Den Stundungsantrag richtig stellen

Form und Inhalt

Ein bundeseinheitliches Pflichtformular existiert nicht; die meisten Länderfinanzverwaltungen stellen jedoch eigene Vordrucke bereit. In Nordrhein-Westfalen findet sich das Formular für den „Antrag auf Stundung einer Steuerschuld“ auf den Seiten der Finanzverwaltung NRW; andere Bundesländer führen entsprechende Formulare in ihren Online-Serviceportalen. Alternativ ist ein formloser schriftlicher Antrag zulässig und in der Praxis häufig detailreicher und damit überzeugender.

Ein vollständiger Stundungsantrag enthält:

Steuerart, Steuerbescheid-Datum, Fälligkeitsdatum und Betrag
Konkrete Darlegung der wirtschaftlichen Situation (Liquiditätsengpass begründen)
Nachweise: aktuelle BWA, ggf. Kontoauszüge, Debitorenliste, Forderungsausfallnachweis
Gewünschte Stundungsdauer bzw. Ratenzahlungsplan (Anzahl der Raten, Höhe, Fälligkeiten)
Erklärung, dass die Raten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb bedient werden können
Angebot von Sicherheiten (falls vorhanden, erhöht die Bewilligungschancen erheblich)
Unterschrift des Geschäftsführers (Vertretungsbefugnis gemäß § 35 GmbHG)

Wichtiger Hinweis

Unvollständige oder vage Anträge werden abgelehnt. Das Finanzamt gewährt grundsätzlich keine Stundung „ins Blaue“. Eine substanzielle Begründung mit aktuellen Zahlen – idealerweise aus dem Jahresabschluss und einer aktuellen BWA – ist zwingend. Geschäftsführer einer GmbH sollten außerdem prüfen, ob eine persönliche Haftung nach § 69 AO droht, wenn Steuern nicht gezahlt werden.

Einreichungsweg

Der Antrag kann schriftlich per Post, per ELSTER-Nachricht oder – wenn das zuständige Finanzamt dies anbietet – über das jeweilige Landesportal eingereicht werden. Für GmbH ist ELSTER (Unternehmenskonto) der schnellste und dokumentierbare Weg.

Stundungszinsen nach § 234 AO

Die Stundung ist nicht kostenlos. Für den Stundungszeitraum fallen Stundungszinsen nach § 234 AO an. Der Zinssatz beträgt seit dem 22. Juli 2022 – nach dem BVerfG-Urteil und der Neuregelung durch das Zweites Gesetz zur Änderung der AO – gemäß § 238 Abs. 1a AO 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat). Der Zinslauf beginnt mit dem Tag, an dem die Stundung wirksam wird, und endet mit dem Tag der Zahlung.

Zinssatz 2025

Der Zinssatz von 1,8 % p. a. gilt für alle Verzinsungstatbestände nach § 238 AO (Nachzahlungszinsen, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen). Eine erneute Anpassung durch den Gesetzgeber ist möglich, wenn das Marktzinsniveau sich wesentlich verändert. Für 2025/2026 ist der Satz unverändert.

Gemäß § 234 Abs. 2 AO kann das Finanzamt in Billigkeitsfällen auf die Stundungszinsen verzichten – etwa wenn die Stundung ausschließlich im öffentlichen Interesse (z. B. Sanierungsfall mit Arbeitsplatzsicherung) gewährt wird. Ähnliche Billigkeitsregelungen gelten auch für Säumniszuschläge nach § 227 AO, die unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden können. In beiden Fällen handelt es sich jedoch um Ausnahmen, nicht um die Regel.

Ratenzahlung strukturieren: Die gestaffelte Stundung

Formal kennt die AO nur die Stundung; die Ratenzahlung ist praktisch eine Stundung mit gestaffelten Teilfälligkeiten. Das Finanzamt kann eine einheitliche Gesamtschuld in monatliche oder quartalsweise Raten aufteilen, jeweils mit eigenen Fälligkeitsterminen. Dabei gilt:

Kürzere Laufzeiten (bis 6 Monate)

Werden großzügiger bewilligt. Geringerer Zinsaufwand. Keine oder geringe Sicherheitsanforderungen bei überschaubaren Beträgen.

Längere Laufzeiten (6–24 Monate)

Erfordern detaillierte Liquiditätsprognose. Sicherheiten oft erforderlich. Höherer Gesamtzinsaufwand, aber bessere Planbarkeit für die GmbH.

Wird eine Rate nicht termingerecht gezahlt, wird die Stundung in der Regel automatisch widerrufen (§ 131 AO), und der Gesamtbetrag wird sofort fällig. Es empfiehlt sich daher, die Ratenhöhe so zu kalkulieren, dass sie selbst in einem moderaten Negativszenario bedienbar bleibt.

Rechenbeispiel: GmbH mit Körperschaftsteuerrückstand

Die Mustermann Vertriebs-GmbH erhält im März 2025 einen Körperschaftsteuerbescheid über eine Nachzahlung von 18.000 EUR, fällig am 5. April 2025. Ein Großkunde (offene Forderung: 22.000 EUR) hat Insolvenz angemeldet; der Zahlungseingang ist ungewiss. Die liquiden Mittel der GmbH betragen aktuell 9.500 EUR, laufende Verbindlichkeiten belaufen sich auf 7.200 EUR.

Parameter Wert
Stundungsbetrag 18.000 EUR
Gewünschte Laufzeit 6 Monate (April–September 2025)
Monatliche Rate 3.000 EUR
Zinssatz (§238 AO) 1,8 % p. a. = 0,15 % / Monat
Ø ausstehender Betrag ca. 10.500 EUR (vereinfacht linearer Abbau)
Stundungszinsen gesamt ca. 95 EUR (≈ 10.500 × 1,8 % × 6/12)
Gesamtbelastung 18.095 EUR

Der Geschäftsführer stellt den Antrag am 28. März 2025 per ELSTER, legt die aktuelle BWA (Januar–März 2025), eine Forderungsaufstellung und den Insolvenzantrag des Kunden als Nachweis bei. Da der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint (GmbH hat positive Eigenkapitalquote, kein Insolvenzantrag), wird die Stundung über 6 Monate bewilligt.

Buchung im Jahresabschluss der GmbH

Gestundete Steuerschulden bleiben als Verbindlichkeit in der Bilanz. Die Stundungszinsen sind als Zinsaufwand zu erfassen:

Stundungszinsen (laufend):
Zinsaufwand (GuV, SKR04: 7310) an Sonstige Verbindlichkeiten (SKR04: 3300) | 95,00 EUR
Zahlung der Rate inkl. Zinsen:
Sonstige Verbindlichkeiten (SKR04: 3300) an Bank (SKR04: 1800) | 3.000,00 EUR
Zinsaufwand (SKR04: 7310) an Bank (SKR04: 1800) | anteilige Zinsen

Die Steuerschuld selbst (Körperschaftsteuer-Nachzahlung) ist im Jahresabschluss unter den Steuerrückstellungen (§ 249 HGB) bzw. als sonstige Verbindlichkeit auszuweisen, soweit sie zum Bilanzstichtag bereits festgesetzt ist.

Abgrenzung: Vollstreckungsaufschub, Erlass, Niederschlagung

Die Stundung nach § 222 AO ist scharf von verwandten Instrumenten abzugrenzen:

Instrument Rechtsgrundlage Wirkung Zinsen
Stundung § 222 AO Fälligkeit wird hinausgeschoben; Schuld bleibt Ja, 1,8 % p. a.
Vollstreckungsaufschub § 258 AO Vollstreckung wird ausgesetzt; Fälligkeit bleibt; Säumniszuschläge laufen Nein (aber Säumnis)
Erlass § 227 AO Schuld erlischt ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen Entfällt
Niederschlagung § 261 AO Vorübergehend kein Einziehungsversuch; Schuld bleibt Nein

Vollstreckung, Erlass und Niederschlagung werden in separaten Fachartikeln auf onlinebilanz.de behandelt.

Checkliste: Stundungsantrag für die GmbH vorbereiten

Steuerbescheid und Fälligkeitsdatum identifizieren – Antrag rechtzeitig vor Fälligkeit einreichen
Liquiditätsengpass konkret und belegbar dokumentieren (BWA, Kontoauszüge, Forderungsspiegel)
Realistische Ratenhöhe und Laufzeit planen – lieber konservativ, um Widerruf zu vermeiden
Prüfen, ob Sicherheiten angeboten werden können (erhöht Bewilligungswahrscheinlichkeit bei hohen Beträgen)
Antrag schriftlich und unterschrieben einreichen (per ELSTER oder Post mit Lesebestätigung)
Parallel prüfen: Sind noch keine Säumniszuschläge aufgelaufen? Ggf. Verrechnungsantrag stellen
Stundungszinsen (1,8 % p. a.) in Liquiditätsplanung einkalkulieren
Nach Bewilligung: Ratenfälligkeiten im Kalender vermerken und pünktlich zahlen
Steuerberater oder Plattform (z. B. onlinebilanz.de Demo) für die Antragsformulierung einbinden

Fazit: Stundung Steuerschulden Finanzamt – proaktiv handeln zahlt sich aus

Die Stundung von Steuerschulden beim Finanzamt nach § 222 AO ist ein legitimes und wirksames Instrument für GmbH und UG, die mit einem temporären Liquiditätsengpass konfrontiert sind. Entscheidend ist die Proaktivität: Wer vor Fälligkeit einen substanziell begründeten Antrag stellt, vermeidet Säumniszuschläge (1 % je angefangene Monat auf den rückständigen Betrag) und demonstriert gegenüber dem Finanzamt Zahlungswillen – ein wesentliches Kriterium im Ermessen der Behörde.

Stundungszinsen von 1,8 % p. a. sind betriebswirtschaftlich oft günstiger als ein kurzfristiger Kontokorrentkredit oder eine Factoring-Notlösung. Wer die Raten realistisch plant, die geforderten Nachweise vollständig liefert und den Bescheid genau prüft, schafft die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bewilligung. Für eine erste Einschätzung der eigenen Liquiditätssituation nutzen Sie den Kostenrechner auf onlinebilanz.de.

Vertiefte Fragen zu Vollstreckung, Erlass oder zur richtigen Darstellung im Jahresabschluss behandeln wir in weiteren Fachartikeln dieser Plattform.

1,8 % p. a.

Stundungszinssatz §238 AO (seit 22.7.2022)

1 % / Monat

Säumniszuschlag §240 AO (ohne Stundung)

Häufig gestellte Fragen

Kann man Steuerschulden beim Finanzamt in Raten zahlen?

Ja. Das Finanzamt kann nach §222 AO eine Stundung gewähren, die als gestaffelte Ratenzahlung strukturiert wird. Voraussetzung ist eine erhebliche Härte und keine Gefährdung des Steueranspruchs. Der Antrag ist schriftlich vor Fälligkeit zu stellen.

Welche Zinsen fallen bei einer Stundung an?

Stundungszinsen nach §234 AO betragen seit dem 22.7.2022 gemäß §238 Abs.1a AO 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat). In Billigkeitsfällen kann das Finanzamt auf Zinsen verzichten.

Gibt es ein Formular für den Stundungsantrag?

Ein bundeseinheitliches Pflichtformular gibt es nicht. Die Länderfinanzverwaltungen (z.B. NRW) bieten eigene Formulare an. Ein formloser, gut begründeter schriftlicher Antrag ist ebenfalls zulässig und oft detailreicher.

Was passiert, wenn ich eine Rate nicht pünktlich zahle?

Bei Nichtzahlung einer Rate kann das Finanzamt die Stundung nach §131 AO widerrufen. Die Gesamtrestschuld wird dann sofort fällig, und Säumniszuschläge nach §240 AO laufen ab diesem Zeitpunkt.

Welche Steuern können nicht gestundet werden?

Gemäß §222 Satz 2 AO sind einbehaltene Steuerabzugsbeträge – also vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer und vom Schuldner einbehaltene Kapitalertragsteuer – grundsätzlich nicht stundungsfähig. Hier handelt es sich um treuhänderisch verwaltete Fremdmittel.

Was unterscheidet Stundung und Vollstreckungsaufschub?

Die Stundung (§222 AO) schiebt die Fälligkeit hinaus und verhindert Säumniszuschläge. Der Vollstreckungsaufschub (§258 AO) setzt nur die Vollstreckung aus; die Schuld bleibt fällig und Säumniszuschläge laufen weiter.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Plattform für Buchhaltung und Jahresabschluss: Auf Wunsch prüft und unterzeichnet ein zugelassener Steuerberater Ihren Jahresabschluss. Stand der Rechtslage: June 2026.

Ben
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