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OnlineBilanzBlogNachvertragliches Wettbewerbsverbot: Karenzentschädigung, Kosten und Verzicht für Arbeitgeber

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Karenzentschädigung, Kosten und Verzicht für Arbeitgeber

Veröffentlicht: 22.07.2026Aktualisiert: 22.07.2026Fachlich geprüft: 22.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schützt Ihr Unternehmen nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters – aber es hat seinen Preis: die Karenzentschädigung. Wer die Spielregeln der §§ 74 ff. HGB nicht kennt, zahlt doppelt: einmal für den Schutz, den er gar nicht braucht, und einmal für Fehler, die das Verbot unwirksam machen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart ist, dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird, ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers schützt und auf maximal zwei Jahre begrenzt ist. Als Gegenleistung ist eine Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen (§ 74 Abs. 2 HGB). Fehlt die Entschädigung oder unterschreitet sie diese Schwelle, ist das Verbot unverbindlich – der Arbeitnehmer kann es ignorieren oder sich an den Arbeitgeber binden und dennoch Entschädigung fordern. Der Arbeitgeber kann durch schriftlichen Verzicht nach § 75a HGB die Zahlungspflicht beenden, bleibt aber noch ein Jahr lang gebunden.

Wirksamkeitsvoraussetzungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer ist in § 74 HGB bis § 75f HGB geregelt. Diese Vorschriften gelten unmittelbar für kaufmännische Angestellte und werden von der Rechtsprechung auf alle Arbeitnehmer analog angewandt. Vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Verbot rechtlich verbindlich ist:

Schriftliche Vereinbarung und körperliche Aushändigung einer unterzeichneten Urkunde an den Arbeitnehmer (§ 74 Abs. 1 HGB) – eine E-Mail oder ein bloßer Verweis im Arbeitsvertrag auf eine Anlage, die nicht übergeben wurde, genügt nicht.
Berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers: Das Verbot muss konkrete Geschäftsgeheimnisse, Kundenkontakte oder Know-how schützen. Ein pauschales Verbot „zum Schutz des Unternehmens“ ohne erkennbaren Schutzzweck ist nichtig.
Zeitliche Begrenzung auf maximal zwei Jahre ab Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB). Längere Laufzeiten sind nicht nur überschießend, sondern machen das gesamte Verbot unverbindlich.
Zusage einer Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen (§ 74 Abs. 2 HGB). Fehlt diese Zusage vollständig, ist das Verbot nichtig; unterschreitet sie die Mindesthöhe, ist es unverbindlich.

Achtung: Nichtigkeit vs. Unverbindlichkeit

Beide Begriffe klingen ähnlich, haben aber unterschiedliche Rechtsfolgen. Ein nichtiges Verbot (z. B. ohne jede Entschädigungsklausel) entfaltet keinerlei Wirkung. Ein unverbindliches Verbot (z. B. Entschädigung unter 50 %) gibt dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht: Er kann es ignorieren oder sich daran halten und dennoch Entschädigung verlangen.

Karenzentschädigung: Berechnung, Anrechnung und echte Kosten

Berechnungsgrundlage

Bemessungsgrundlage sind die „zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen“ – also Fixgehalt, regelmäßige Zulagen und vertragliche Sonderzahlungen (z. B. ein vertraglich garantierter Jahresbonus). Variable, nicht zugesagte Leistungen bleiben außen vor, sofern sie tatsächlich im Ermessen des Arbeitgebers stehen. Bei Dienstwagen-Nutzung ist der geldwerte Vorteil einzubeziehen, wenn der Wagen zur vertragsmäßigen Vergütung gehört. Für die Berechnung der Monatsrate teilt man die Jahressumme durch zwölf.

Anrechnung anderweitigen Erwerbs (§ 74c HGB)

Der Arbeitgeber muss nicht bedingungslos die volle Entschädigung zahlen. Nach § 74c HGB wird anderweitiger Erwerb angerechnet, soweit Entschädigung plus neues Einkommen die bisherigen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als zehn Prozent übersteigen. Zieht der Arbeitnehmer für den neuen Job um, erhöht sich die Freigrenze auf 25 Prozent. Der Arbeitnehmer ist zur Auskunft über sein neues Einkommen verpflichtet; verweigert er sie, kann der Arbeitgeber die Zahlung zurückhalten.

Beispiel: Keine Anrechnung
Letztes Jahresgehalt: 80.000 € → Mindest-Karenz: 40.000 €/Jahr (3.333 €/Monat). Neues Gehalt: 30.000 €. Summe: 70.000 € < 88.000 € (110 %). Keine Anrechnung, volle Karenz fällig.
Beispiel: Anrechnung greift
Letztes Jahresgehalt: 80.000 € → Mindest-Karenz: 40.000 €. Neues Gehalt: 55.000 €. Summe: 95.000 € > 88.000 €. Überschuss 7.000 € wird angerechnet → effektive Karenz: 33.000 €/Jahr.

Gesamtkostenbetrachtung für den Arbeitgeber

Bei einem Mitarbeiter mit 6.000 € Bruttomonatsgehalt kostet ein zweijähriges Wettbewerbsverbot mindestens 72.000 € an Karenzentschädigung (6.000 € × 50 % × 24 Monate = 72.000 €) – selbst wenn der Ausgeschiedene einen gut bezahlten neuen Job findet und die Anrechnung teilweise greift. Hinzu kommen Rechtskosten für Formulierung, Überwachung und ggf. einstweiligen Rechtsschutz.

Für welche Positionen lohnt sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot?

Die betriebswirtschaftliche Prüfung sollte vor Vertragsabschluss erfolgen, nicht erst bei der Kündigung. Das Wettbewerbsverbot lohnt sich typischerweise bei:

Vertriebsleitern und Key-Account-Managern mit direktem, nicht substituierbarem Kundenzugang
Entwicklungsingenieuren mit Kenntnissen über nicht patentierte Fertigungsverfahren oder Produktroadmaps
Leitenden Angestellten mit Kenntnis der Pricing-Strategie und Einkaufskonditionen
Führungskräften in stark personalintensiven Märkten, wo Mitnahme von Team-Mitgliedern das Kernrisiko ist

Es lohnt sich in der Regel nicht bei: austauschbaren Funktionen ohne Kundenkontakt, Positionen mit branchenweit standardisiertem Know-how oder wenn das berechtigte Interesse fehlt – dann ist das Verbot ohnehin nach § 74a Abs. 1 HGB auf das notwendige Maß zu reduzieren oder unwirksam.

Praxis-Tipp: Staffelung sinnvoll

Vereinbaren Sie differenzierte Verbote nach Hierarchieebene und Schutzbedürfnis. Ein pauschales Verbot für alle Mitarbeiter erhöht die Personalkosten beim Ausscheiden erheblich und hält einer Prüfung auf berechtigtes Interesse oft nicht stand.

Verzicht nach § 75a HGB: Die Jahresfrist als unterschätzte Falle

Der Arbeitgeber kann auf ein vereinbartes Wettbewerbsverbot durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer verzichten (§ 75a HGB). Die Tücke: Mit dem Verzicht wird der Arbeitnehmer sofort frei – er darf ab dem Verzichtszeitpunkt in der Konkurrenz tätig sein. Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers erlischt aber erst nach Ablauf eines Jahres ab Zugang der Verzichtserklärung.

Konkret bedeutet das: Erklärt der Arbeitgeber den Verzicht bei Ausspruch der Kündigung (z. B. sechs Monate vor dem Ausscheiden), läuft die Karenzentschädigungspflicht noch sechs Monate nach dem Ausscheiden weiter – insgesamt jedoch maximal ein Jahr ab Verzicht. Erklärt er den Verzicht erst beim Ausscheiden, zahlt er ein volles Jahr Karenzentschädigung, obwohl er den Arbeitnehmer sofort freigestellt hat.

Strategie: Früh verzichten, Kosten minimieren

Wenn das Wettbewerbsverbot bei einer bevorstehenden Kündigung nicht mehr gebraucht wird, sollte der Arbeitgeber so früh wie möglich – idealerweise gleichzeitig mit der Kündigung – schriftlich verzichten. Jeder Tag Verzögerung verlängert die kostenpflichtige Nachlauffrist.

Unverbindliche Verbote und das Wahlrecht des Arbeitnehmers

Ein Verbot ohne ausreichende Karenzentschädigung ist nicht nichtig, sondern unverbindlich. Das Wahlrecht liegt dann beim Arbeitnehmer: Er kann das Verbot ignorieren und bei der Konkurrenz anfangen – ohne Entschädigungsanspruch. Oder er hält das Verbot ein und kann trotzdem die Mindestentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB verlangen, als wäre das Verbot wirksam vereinbart.

Für den Arbeitgeber ist das die schlechteste aller Welten: Er hat keinen durchsetzbaren Schutz, riskiert aber trotzdem Zahlungsansprüche, wenn der Arbeitnehmer sich entscheidet, das Verbot freiwillig einzuhalten. Die Lösung: Verträge sorgfältig formulieren und auf ausreichende Entschädigung achten – oder bewusst auf das Verbot verzichten.

Wettbewerbsverbot im Aufhebungsvertrag

Im Aufhebungsvertrag kann das nachvertragliche Wettbewerbsverbot neu vereinbart, modifiziert oder aufgehoben werden. Dabei gilt:

  • Neuvereinbarung: Ein Wettbewerbsverbot kann erstmals im Aufhebungsvertrag begründet werden – mit denselben Wirksamkeitsvoraussetzungen wie im Arbeitsvertrag (Schriftform, Aushändigung, berechtigtes Interesse, Karenzentschädigung).
  • Einvernehmliche Aufhebung: Bestehendes Verbot und Entschädigungspflicht können durch einvernehmliche Aufhebungsklausel vollständig beseitigt werden. Der Arbeitnehmer muss zustimmen.
  • Abfindung statt Karenzentschädigung: Häufig wird eine Gesamtabfindung vereinbart, die das Wettbewerbsverbot ablöst. Achtung: Die steuerliche Behandlung weicht dann von der laufenden Karenzentschädigung ab (siehe unten).

Hinweis: Aufhebungsvertrag und Sperrzeit

Ein im Aufhebungsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot kann die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitnehmers bei der Agentur für Arbeit einschränken. Das ist für Sie als Arbeitgeber relevant, wenn Sie eine möglichst reibungslose Trennung anstreben.

Steuer- und Sozialversicherungsbehandlung der Karenzentschädigung

Lohnsteuer

Die laufend gezahlte Karenzentschädigung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG. Sie unterliegt dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist. Der frühere Arbeitgeber bleibt für die Dauer der Zahlungen lohnsteuerrechtlich Arbeitgeber im Sinne des Lohnsteuerrechts.

Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG kommt für laufende monatliche Zahlungen grundsätzlich nicht in Betracht, da diese nicht als außerordentliche Einkünfte qualifizieren. Anders kann es liegen, wenn die Karenzentschädigung in einer Einmalzahlung (Kapitalabfindung) geleistet wird – hier ist eine steuerrechtliche Prüfung im Einzelfall zwingend, da die Finanzverwaltung strenge Voraussetzungen stellt (Zusammenballung von Einkünften).

Sozialversicherung

Nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses sind laufende Karenzentschädigungen sozialversicherungsfrei. Sie sind kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, solange kein aktives Beschäftigungsverhältnis mehr besteht. Für den Arbeitgeber entfallen also Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – ein echter Kostenvorteil gegenüber laufendem Gehalt.

Laufende Karenz (monatlich)
✔ Steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 EStG)
✔ Lohnsteuerabzug durch AG
✗ Keine Fünftelregelung
✔ SV-frei nach Beschäftigungsende
Einmalabfindung statt Karenz
✔ Steuerpflichtiger Arbeitslohn
⚠ Fünftelregelung: Einzelfallprüfung
✔ SV-frei (kein aktives Beschäftigungsverhältnis)
⚠ Rückwirkende Prüfung durch Finanzamt

Für die korrekte Verbuchung und Abrechnung der Karenzentschädigung empfiehlt sich eine saubere lohnsteuerliche Dokumentation. Mehr zur laufenden Lohnabrechnung lesen Sie in unserem Leitfaden zur Lohnabrechnung.

Sonderfall: GmbH-Geschäftsführer und nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Die §§ 74 ff. HGB gelten nicht für GmbH-Geschäftsführer, die als Organ der Gesellschaft tätig sind und nicht dem Arbeitsrecht unterliegen. Das hat weitreichende Konsequenzen:

  • Es gibt keine gesetzliche Mindesthöhe für eine Karenzentschädigung – sie ist frei verhandelbar.
  • Ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ist nicht automatisch unverbindlich, sondern kann je nach Einzelfall wirksam sein (BGH-Rechtsprechung: angemessene Kompensation muss aber gewährt werden).
  • Die zeitliche Grenze von zwei Jahren gilt nach herrschender Meinung analog, wird aber nicht zwingend durch die HGB-Normen erzwungen.
  • Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen zudem dem gesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbot aus der Treuepflicht – unabhängig von vertraglichen Regelungen.

GmbH-Geschäftsführervertrag und Wettbewerbsklauseln

Im Geschäftsführervertrag sollten nachvertragliche Wettbewerbsklauseln, Karenzentschädigung und Freistellungsmöglichkeiten präzise geregelt sein. Steuerlich ist die Karenzentschädigung für den Geschäftsführer ebenfalls Arbeitslohn, soweit er als Arbeitnehmer-GF eingestuft ist. Alle Details zu Aufbau und Pflichtbestandteilen des Vertrags finden Sie in unserem Artikel zum GmbH-Geschäftsführervertrag.

Praxisbeispiel: Karenzentschädigung im GmbH-Kontext

Ausgangslage: Die Muster GmbH beschäftigt einen Vertriebsleiter mit einem Fixgehalt von 7.500 € brutto/Monat plus einem vertraglich garantierten Jahresbonus von 12.000 €. Die GmbH vereinbart beim Eintritt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von zwei Jahren im räumlichen Bereich D-A-CH, Branche Software-as-a-Service.

Position Betrag/Jahr
Fixgehalt (12 × 7.500 €) 90.000 €
Vertragl. Jahresbonus 12.000 €
Geldwerter Vorteil Dienstwagen (1 % von 40.000 € × 12) 4.800 €
Gesamte vertragsmäßige Leistungen 106.800 €
Mindest-Karenzentschädigung (50 %) 53.400 €/Jahr
Gesamtkosten 2 Jahre (ohne Anrechnung) 106.800 €

Anrechnung: Der Vertriebsleiter wechselt zu einem Berliner Startup (keine Überschneidung im SaaS-Kernmarkt wäre zu prüfen – hier nehmen wir an, das Verbot greift) mit 60.000 € Jahresgehalt. Summe: 53.400 + 60.000 = 113.400 €. Freigrenze 110 %: 106.800 × 1,10 = 117.480 €. Da 113.400 € < 117.480 €, erfolgt keine Anrechnung. Die Muster GmbH zahlt die volle Karenz von 53.400 €/Jahr.

Buchungssatz (monatliche Karenz 4.450 €):

Personalaufwand (Karenzentschädigung) 4.450 € an Verbindlichkeiten (Karenz) 4.450 €
Bei Auszahlung: Verbindlichkeiten (Karenz) 4.450 € an Bank 4.450 €

Lohnsteuer: Die monatliche Zahlung von 4.450 € ist lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Muster GmbH behält die Lohnsteuer ein und führt sie ab – SV-Beiträge fallen nach Beschäftigungsende nicht an.

Fazit für die GmbH: Hätte die Muster GmbH beim Ausspruch der Kündigung sofort schriftlich nach § 75a HGB auf das Wettbewerbsverbot verzichtet (Jahresfrist!), wäre die Zahlungspflicht nach 12 Monaten erloschen – Ersparnis: 53.400 €. Die frühzeitige Entscheidung hätte 50 % der Gesamtkosten gespart.

Fazit: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot als kalkuliertes Instrument

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist kein Standardbaustein, der reflexartig in jeden Arbeitsvertrag gehört. Es ist ein teures, aber wirksames Schutzinstrument für klar definierte Schlüsselpositionen. Als Arbeitgeber sollten Sie drei Grundsätze verinnerlichen:

  1. Selektiv vereinbaren: Nur dort, wo ein nachweisbares berechtigtes Interesse besteht und die Karenzkosten wirtschaftlich vertretbar sind.
  2. Sauber formulieren: Schriftform, Aushändigung, Laufzeit max. zwei Jahre, Karenz mindestens 50 % – jede Lücke kostet entweder Schutz oder Geld.
  3. Aktiv steuern: Den Verzicht nach § 75a HGB früh erklären, wenn das Verbot nicht mehr gebraucht wird – die Jahresfrist läuft sonst teuer weiter.

Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Karenzentschädigung erfordert sorgfältige Lohnabrechnungsprozesse. Wenn Sie Unterstützung bei der Strukturierung Ihrer GmbH-Verträge und der korrekten Abrechnung benötigen, können Sie unseren Kostenrechner nutzen oder direkt eine Demo vereinbaren.

50 %

Mindest-Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB)

1 Jahr

Zahlungspflicht nach Verzicht (§ 75a HGB)

2 Jahre

Maximale Verbotsdauer

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt dem Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum, für Wettbewerber tätig zu werden oder ein Konkurrenzunternehmen zu gründen. Rechtsgrundlage sind die §§ 74 ff. HGB.

Wie hoch muss die Karenzentschädigung beim Wettbewerbsverbot sein?

Die Karenzentschädigung muss mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen (§ 74 Abs. 2 HGB). Dazu zählen Fixgehalt, vertraglich garantierte Boni und geldwerte Vorteile wie der Dienstwagen.

Was passiert, wenn das Wettbewerbsverbot keine Karenzentschädigung vorsieht?

Fehlt die Karenzentschädigung ganz, ist das Wettbewerbsverbot nichtig und entfaltet keine Wirkung. Unterschreitet sie die 50-Prozent-Schwelle, ist das Verbot lediglich unverbindlich – der Arbeitnehmer kann es ignorieren oder einhalten und dennoch die Mindestentschädigung fordern.

Wie kann der Arbeitgeber auf ein Wettbewerbsverbot verzichten?

Der Arbeitgeber kann schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer auf das Wettbewerbsverbot verzichten (§ 75a HGB). Der Arbeitnehmer ist ab sofort frei, die Karenzentschädigungspflicht des Arbeitgebers erlischt aber erst nach Ablauf eines Jahres ab Zugang der Verzichtserklärung.

Ist die Karenzentschädigung sozialversicherungspflichtig?

Nein. Nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist die laufende Karenzentschädigung sozialversicherungsfrei, da kein aktives Beschäftigungsverhältnis mehr besteht. Sie ist jedoch steuerpflichtiger Arbeitslohn und unterliegt dem Lohnsteuerabzug.

Gelten die §§ 74 ff. HGB auch für GmbH-Geschäftsführer?

Nein, GmbH-Geschäftsführer sind Organmitglieder und unterliegen nicht dem Arbeitsrecht. Die §§ 74 ff. HGB gelten nicht direkt. Karenzentschädigung und Verbotsdauer sind im Geschäftsführervertrag frei verhandelbar, wobei die Rechtsprechung angemessene Kompensation verlangt.

Kann ein Wettbewerbsverbot im Aufhebungsvertrag vereinbart werden?

Ja. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann erstmals im Aufhebungsvertrag begründet oder ein bestehendes Verbot einvernehmlich aufgehoben werden. Die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen (Schriftform, berechtigtes Interesse, Karenzentschädigung) gelten auch hier.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

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Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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