FOB, CIF und CFR: Die See-Incoterms erklärt – Gefahrübergang, Zollwert und Steuerfragen
Wer im Außenhandel mit Seefracht arbeitet, stößt unweigerlich auf die Klauseln FOB, CIF, CFR und FAS. Doch gerade im Containerverkehr werden diese See-Incoterms regelmäßig falsch angewendet – mit unmittelbaren Folgen für Gefahrübergang, Zollwertberechnung und Umsatzsteuer. Dieser Artikel erklärt alle vier Seeklauseln auf StB-Niveau, zeigt den klassischen Containerfehler und beleuchtet die steuerlichen Konsequenzen für die GmbH.
Kurzantwort
Der FOB Incoterm (Free on Board) regelt, dass der Verkäufer die Ware an Bord des vom Käufer genannten Schiffes im Versandhafen liefert; ab diesem Moment trägt der Käufer Gefahr und Kosten. FOB, CIF, CFR und FAS gelten ausschließlich für See- und Binnenschifftransporte. Im Containerverkehr sind stattdessen FCA, CPT oder CIP zu verwenden, da beim Container-Stuffing die Ware die Reling de facto nie selbst „überquert“. Steuerlich bestimmt der CIF-Wert die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer, während der Ausfuhrnachweis bei Seefracht an strenge Dokumentationsanforderungen geknüpft ist.
Inhaltsverzeichnis
- Überblick: Die vier See-Incoterms auf einen Blick
- FOB Incoterm: Gefahrübergang an Bord
- CFR: Cost and Freight – Verkäufer zahlt die Fracht
- CIF Incoterm: Zusätzliche Versicherungspflicht
- FAS: Free Alongside Ship – Lieferung längsseits
- Der klassische Containerfehler: Warum FOB im Container falsch ist
- Steuerfragen: Zollwert, EUSt und Ausfuhrnachweis
- Praxisbeispiel: GmbH importiert Maschinenbauteile per CIF
- Buchungssätze und Umsatzrealisierung
- Fazit
Überblick: Die vier See-Incoterms auf einen Blick
Die Incoterms® 2020 der ICC unterscheiden zwischen elf Klauseln, von denen vier ausschließlich für den See- und Binnenschifftransport vorgesehen sind. Diese Einschränkung ist keine Formalie, sondern hat praktische Ursache: Der Gefahrübergang knüpft bei diesen Klauseln an einen physischen Punkt im Hafen an – traditionell die Schiffsreling oder das Bord des Schiffes. Im modernen Containerverkehr existiert dieser Punkt als sinnvoller Übergabepunkt schlicht nicht mehr.
| Klausel | Ausgeschrieben | Gefahrübergang | Frachtkosten trägt | Versicherung |
|---|---|---|---|---|
| FAS | Free Alongside Ship | Längsseits Schiff, Verladehafen | Käufer ab Längsseits | Keine Pflicht |
| FOB | Free on Board | An Bord des Schiffes, Verladehafen | Käufer ab Bord | Keine Pflicht |
| CFR | Cost and Freight | An Bord, Verladehafen | Verkäufer bis Bestimmungshafen | Keine Pflicht |
| CIF | Cost, Insurance and Freight | An Bord, Verladehafen | Verkäufer bis Bestimmungshafen | Mindestdeckung ICC-C Pflicht |
Hinweis
Alle vier Klauseln setzen einen Verladehafen und einen Bestimmungshafen voraus, der im Vertrag ausdrücklich zu benennen ist (z. B. „FOB Hamburg“ oder „CIF Shanghai“). Die Ortsangabe ist vertragswesentlich – ohne sie ist die Klausel unvollständig.
FOB Incoterm: Gefahrübergang an Bord
Der FOB Incoterm ist historisch die meistgenutzte Seeklausel und regelt eine klare Aufgabenteilung: Der Verkäufer liefert die Ware an Bord des vom Käufer benannten Schiffes im vereinbarten Verladehafen. Mit dem Übergang der Ware auf das Schiff – technisch: sobald die Ware die Schiffsreling überquert und sich an Bord befindet – wechselt sowohl die Gefahr als auch die Kostenlast vollständig auf den Käufer.
Pflichten des Verkäufers unter FOB:
- Exportzollabfertigung und Bereitstellung aller Ausfuhrdokumente
- Transport der Ware zum benannten Hafen
- Verladung an Bord des Schiffes auf eigene Kosten und Gefahr
- Übergabe von Konnossement (Bill of Lading) oder vergleichbarem Transportdokument
Pflichten des Käufers unter FOB:
- Benennung und Buchung des Schiffes (Frachtvertrag)
- Übernahme aller Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Kosten ab Bord
- Importzollabfertigung im Bestimmungsland
Bei FOB trägt der Käufer das volle Transportrisiko für die gesamte Seestrecke. Eine Versicherungspflicht des Verkäufers besteht nicht. Gerade für importierende GmbHs, die Ware aus Fernost oder Übersee beziehen, ist FOB ein verbreitetes Abrechnungsmodell, da sie die Kontrolle über Frachtraten und Carrier behalten.
CFR: Cost and Freight – Verkäufer zahlt die Fracht
Bei CFR (Cost and Freight) – früher auch als C&F oder CNF bezeichnet – bleibt der Gefahrübergang identisch mit FOB: Die Gefahr geht im Verladehafen beim Verladen an Bord auf den Käufer über. Der entscheidende Unterschied liegt auf der Kostenseite: Der Verkäufer übernimmt Frachtvertrag und Frachtkosten bis zum vereinbarten Bestimmungshafen.
Diese Aufspaltung von Kosten und Gefahr ist ein konzeptionelles Merkmal der C-Klauseln: Der Verkäufer zahlt die Fracht, trägt aber das Transportrisiko ab Verladung nicht. Ein Totalverlust auf See geht wirtschaftlich zu Lasten des Käufers, obwohl der Verkäufer den Frachtvertrag geschlossen hat. Eine separate Transportversicherung durch den Käufer ist daher bei CFR dringend empfohlen, aber nicht vertraglich geschuldet.
Achtung: Die Abkürzung „C&F“ ist veraltet und entspricht nicht den aktuellen Incoterms® 2020. In Verträgen sollte ausschließlich „CFR“ verwendet werden, um Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden.
CIF Incoterm: Zusätzliche Versicherungspflicht
CIF (Cost, Insurance and Freight) baut auf CFR auf, verpflichtet den Verkäufer aber zusätzlich zum Abschluss einer Transportversicherung zugunsten des Käufers. Diese Versicherung muss mindestens den Anforderungen der Institute Cargo Clauses (C) der Londoner Versicherungsmärkte entsprechen – der untersten von drei ICC-Deckungsstufen, die nur bestimmte benannte Risiken (named perils) abdeckt.
Wichtig: Die Mindestdeckung nach ICC-C ist in der Praxis häufig unzureichend. Sie deckt z. B. keinen Diebstahl, keine Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung und keine Schäden durch Regen oder Kondenswasser ab. Wünscht der Käufer eine vollständigere Deckung (ICC-A entspricht Allgefahrendeckung), muss er dies ausdrücklich vertraglich vereinbaren oder selbst eine ergänzende Police abschließen.
Steuerliche Besonderheit: Für importierende GmbHs ist der CIF-Wert von zentraler Bedeutung, da er die Grundlage für die Zollwertermittlung und damit die Einfuhrumsatzsteuer bildet (dazu ausführlich im Abschnitt Steuerfragen).
FAS: Free Alongside Ship – Lieferung längsseits
Die FAS-Klausel (Free Alongside Ship) ist die „schwächste“ der vier Seeklauseln aus Verkäuferperspektive. Der Verkäufer erfüllt seine Lieferpflicht, sobald die Ware längsseits des vom Käufer benannten Schiffes im Verladehafen bereitgestellt ist – also auf dem Kai oder in einem Leichter. Die eigentliche Verladung an Bord liegt bereits im Risikobereich des Käufers.
FAS ist in der Praxis vor allem für Massengüter (Getreide, Erze, Rohöl) relevant, bei denen die Ware direkt aus Lagerhäusern oder über Pipelines längsseits bereitgestellt wird. Für verarbeitete Industriegüter oder gar Container kommt FAS kaum zum Einsatz. Die Exportzollabfertigung liegt – abweichend von früheren Incoterms-Versionen – seit Incoterms® 2010 beim Verkäufer.
Der klassische Containerfehler: Warum FOB im Container falsch ist
Einer der häufigsten und folgenreichsten Fehler im internationalen Warenverkehr ist die Verwendung von FOB, CFR oder CIF für Containersendungen. Dieser Fehler hat systemische Ursache:
Im modernen Containerverkehr übergibt der Verlader (Verkäufer) den Container bereits im Container Terminal oder einem Inland Container Depot (ICD) an den Carrier – oft Tage vor dem eigentlichen Ablegen des Schiffes. Die Ware „überquert die Reling“ im klassischen Sinne nie. Damit ist der FOB-Gefahrübergang „an Bord“ technisch nicht sinnvoll definierbar: Wann genau geht die Gefahr über? Bei Gate-In des Terminals? Bei Stapelung auf dem Terminalgelände? Bei Verladebrücke? Bei tatsächlichem Ablegen?
Rechtspraktische Konsequenz: Geht der Container im Terminal verloren oder wird er beschädigt, bevor er an Bord genommen wird, liegt der Gefahrübergang nach dem Wortlaut der FOB-Klausel noch beim Verkäufer – obwohl dieser keine Kontrolle mehr über den Container hat. Diese Lücke kann zu erheblichen Streitigkeiten und ungeklärten Versicherungsansprüchen führen.
Die ICC empfiehlt für den Containerverkehr ausdrücklich die multimodalen Klauseln:
- FCA (Free Carrier) statt FOB – Gefahrübergang bei Übergabe an den Carrier
- CPT (Carriage Paid To) statt CFR – Verkäufer zahlt Fracht, Gefahr ab Carrier-Übergabe
- CIP (Carriage and Insurance Paid To) statt CIF – mit Versicherungspflicht, sogar höherer Mindestdeckung ICC-A
In der Praxis hält sich die Verwendung von FOB im Containerhandel dennoch hartnäckig, weil Banken und Akkreditive (Letters of Credit) traditionell auf FOB-Dokumenten basieren und viele Handelspartner auf diesen Wortlaut bestehen. GmbH-Geschäftsführer sollten dies bewusst im Vertragswerk adressieren und ggf. mit Banken abstimmen.
Steuerfragen: Zollwert, EUSt und Ausfuhrnachweis
CIF-Wert als Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) entsteht nach § 21 UStG beim Eingang von Waren aus Drittländern in das Zollgebiet der EU. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Zollwert, der nach dem Unionszollkodex (UZK, VO (EU) 952/2013) ermittelt wird.
Der Zollwert basiert grundsätzlich auf dem Transaktionswert (Kaufpreis) zuzüglich der Kosten für Transport und Versicherung bis zum ersten Einfuhrort in der EU – also faktisch dem CIF-Wert. Konkret bedeutet das:
- Kaufpreis der Ware (z. B. FOB-Preis)
- + Seefracht bis zum EU-Eingangshafen
- + Transportversicherungskosten bis zum EU-Eingangshafen
- = Zollwert (= CIF-Wert) → Grundlage für Zoll und EUSt
Für die importierende GmbH gilt: Auch wenn der Kaufvertrag auf FOB-Basis geschlossen wurde, muss für die Zollanmeldung der CIF-Wert berechnet werden. Fracht- und Versicherungskosten sind der Zollanmeldung als Nebenkosten hinzuzufügen.
Die EUSt ist als Vorsteuer abzugsfähig, sofern die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist und ein ordnungsgemäßer Einfuhrumsatzsteuer-Bescheid (C88/E101) vorliegt. Ausführliche Informationen zur Berechnung und zum Vorsteuerabzug finden sich in unserem Artikel zur Einfuhrumsatzsteuer: Berechnung, Zahlung und Vorsteuerabzug.
Ausfuhrnachweis bei Seefracht
Für die GmbH als Exporteur ist die steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1a UStG i. V. m. § 6 UStG an den Ausfuhrnachweis geknüpft. Bei Seefracht erfolgt die Ausfuhr über das elektronische ATLAS-System (Automated Tariff and Local Customs Clearance System). Der Ausfuhrnachweis wird durch die Ausgangsvermerksdaten (MRN) erbracht, die das Ausfuhrzollamt nach bestätigtem Ausgang aus dem Zollgebiet der EU elektronisch bereitstellt.
Zusätzlich kommen als belegmäßiger Nachweis in Betracht:
- Konnossement (Bill of Lading) mit Verschiffungsbestätigung
- Frachtbrief oder Konnossement mit Stempel des Ausgangszollamts
- Spediteursbescheinigung nach § 10 UStDV
Ausführliche Anforderungen an Ausfuhrnachweise und die Steuerbefreiung bei Drittlandslieferungen behandelt unser separater Artikel zur steuerfreien Ausfuhrlieferung ins Drittland nach § 6 UStG.
Umsatzrealisierung ab Verladung
Für die handelsrechtliche Umsatzrealisierung nach § 252 HGB (Realisationsprinzip) und die steuerrechtliche Gewinnrealisierung gilt: Der Umsatz ist realisiert, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht auf den Käufer übergeht. Bei FOB und CFR/CIF-Klauseln fällt dieser Zeitpunkt mit dem Verladen an Bord zusammen – also im Abgangsjahr, nicht erst bei Ankunft im Bestimmungshafen. Bei jahresübergreifenden Transiten (Schiff legt im Dezember ab, Ankunft im Januar) ist der Umsatz im Abgangsjahr zu erfassen, wenn FOB oder CFR/CIF vereinbart ist.
Praxisbeispiel: GmbH importiert Maschinenbauteile per CIF
Die Müller Maschinenbau GmbH importiert Präzisionsbauteile aus Taiwan. Der Liefervertrag lautet auf „CIF Hamburg“. Folgende Werte liegen vor:
- Warenwert ab Werk Taiwan (EXW): 80.000 EUR
- Inlandtransport Taiwan bis Hafen Kaohsiung: 1.200 EUR
- Seefracht Kaohsiung–Hamburg: 3.500 EUR
- Transportversicherung (ICC-C): 320 EUR
- Zollsatz für Maschinenbauteile: 2,7 %
- EUSt-Satz: 19 %
Schritt 1: Zollwert (CIF-Wert bis Hamburg)
80.000 + 1.200 + 3.500 + 320 = 85.020 EUR
Schritt 2: Zoll
85.020 × 2,7 % = 2.295,54 EUR
Schritt 3: Bemessungsgrundlage EUSt
85.020 + 2.295,54 = 87.315,54 EUR
Schritt 4: Einfuhrumsatzsteuer
87.315,54 × 19 % = 16.589,95 EUR
Ergebnis
Die GmbH zahlt beim Zollamt Hamburg 2.295,54 EUR Zoll und 16.589,95 EUR EUSt. Die EUSt ist bei ordnungsgemäßem Einfuhrumsatzsteuer-Bescheid in voller Höhe als Vorsteuer abziehbar (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Der Zoll ist nicht abziehbar, sondern Anschaffungsnebenkosten der Ware.
Hätte die GmbH stattdessen auf FOB-Basis eingekauft (FOB Kaohsiung: 80.000 + 1.200 = 81.200 EUR), müsste sie für die Zollanmeldung dennoch die Fracht- und Versicherungskosten zum Zollwert hinzurechnen. Das Ergebnis wäre bei gleicher Kostenkonstellation identisch. Der Unterschied liegt in der Vertragsgestaltung und darin, wer den Frachtvertrag organisiert – nicht im steuerlichen Ergebnis.
Buchungssätze und Umsatzrealisierung
Für die Müller Maschinenbau GmbH ergeben sich beim Wareneingang folgende Buchungssätze:
Rohstoffe/Waren (Anschaffungskosten) 87.315,54 EUR an Verbindlichkeiten LuL 85.020,00 EUR
an Verbindlichkeiten Zoll 2.295,54 EUR
Vorsteuer EUSt 16.589,95 EUR an Verbindlichkeiten Zoll/EUSt 16.589,95 EUR
Verbindlichkeiten Zoll/EUSt 16.589,95 EUR an Bank 16.589,95 EUR
Die Anschaffungsnebenkosten (Zoll, Fracht, Versicherung) erhöhen den Buchwert der Ware nach § 255 Abs. 1 HGB und sind damit nicht sofort aufwandswirksam, sondern erst beim Verbrauch oder Verkauf der Ware.
- CIF-Basis: Verkäufer organisiert Fracht und Mindestversicherung
- FOB-Basis: Mehr Kontrolle über Carrier und Frachtraten
- Immer: Zollwert = CIF-Wert bis EU-Eingangshafen
- EUSt sofort als Vorsteuer abziehbar bei Berechtigung
- Umsatzrealisierung bei Verladung (FOB/CFR/CIF)
- Ausfuhrnachweis via ATLAS zwingend
- Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1a, § 6 UStG
- CIF-Vereinbarung erhöht Umsatz, nicht Gewinn (Fracht ist Aufwand)
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Fazit
Die vier See-Incoterms – FAS, FOB Incoterm, CFR und CIF – sind trotz ihrer langen Tradition im Außenhandel keineswegs veraltet, aber in ihrer Anwendung präzise zu handhaben. Der FOB Incoterm bleibt für klassische Seefracht und Massengüter das Referenzmodell: klarer Gefahrübergang bei Verladung, volle Transportkontrolle beim Käufer. CIF ergänzt dies um die Versicherungspflicht des Verkäufers und ist steuerlich als Zollwertbasis für die Einfuhrumsatzsteuer von herausragender Bedeutung. CFR nimmt eine Mittelstellung ein: Frachtkostenübernahme durch den Verkäufer, Transportrisiko aber beim Käufer.
Der praktisch wichtigste Punkt bleibt die falsche Anwendung im Containerverkehr: FOB, CFR und CIF sollten dort durch FCA, CPT und CIP ersetzt werden. GmbH-Geschäftsführer, die ihre Außenhandelsverträge auf diesem Stand halten, vermeiden ungeklärte Gefahrtragungslücken und schaffen zugleich eine saubere Grundlage für die steuerliche Behandlung ihrer Import- und Exportgeschäfte.
19 %
EUSt-Satz auf Zollwert (CIF-Basis)
ICC-C
Mindest-Versicherungsdeckung bei CIF
Häufig gestellte Fragen
Was ist der FOB Incoterm einfach erklärt?
FOB (Free on Board) bedeutet, dass der Verkäufer die Ware auf eigene Kosten und Gefahr an Bord des vom Käufer benannten Schiffes im Verladehafen liefert. Ab dem Moment der Verladung trägt der Käufer das volle Transportrisiko und alle weiteren Kosten.
Was ist der Unterschied zwischen CIF und FOB?
Bei FOB endet die Pflicht des Verkäufers mit der Verladung; Fracht und Versicherung zahlt der Käufer. Bei CIF schließt der Verkäufer zusätzlich den Frachtvertrag und eine Mindest-Transportversicherung (ICC-C) ab. Der Gefahrübergang liegt bei beiden Klauseln identisch bei Verladung im Abgangshafen.
Warum ist FOB im Containerverkehr problematisch?
Im Containerverkehr wird die Ware bereits im Terminal an den Carrier übergeben, lange bevor das Schiff ablegt. Der klassische FOB-Gefahrübergang „an Bord" ist damit zeitlich nicht klar definierbar. Die ICC empfiehlt stattdessen FCA (Free Carrier) für Containersendungen.
Wie beeinflusst der CIF-Wert die Einfuhrumsatzsteuer?
Der Zollwert – und damit die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer – entspricht dem CIF-Wert: Kaufpreis plus Fracht und Versicherungskosten bis zum ersten EU-Eingangshafen. Auch bei FOB-Kaufverträgen müssen Fracht und Versicherung für die Zollanmeldung hinzugerechnet werden.
Was bedeutet CFR bei Incoterms?
CFR (Cost and Freight) verpflichtet den Verkäufer, den Frachtvertrag und die Frachtkosten bis zum Bestimmungshafen zu übernehmen. Das Transportrisiko geht aber bereits im Verladehafen beim Verladen an Bord auf den Käufer über. Eine Versicherungspflicht besteht nicht; der Käufer sollte selbst eine Police abschließen.
Wann ist der Umsatz bei FOB-Lieferungen realisiert?
Bei FOB-, CFR- und CIF-Verträgen gilt der Umsatz als realisiert, wenn die Ware an Bord des Schiffes übergeben wird. Für den Jahresabschluss bedeutet das: Schifft ein Verkäufer Ware im Dezember aus, ist der Erlös noch im Dezember zu erfassen – auch wenn die Ware erst im Januar ankommt.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
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