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OnlineBilanzBlog1-Mann-GmbH auflösen: Liquidation der Ein-Personen-GmbH Schritt für Schritt

1-Mann-GmbH auflösen: Liquidation der Ein-Personen-GmbH Schritt für Schritt

Veröffentlicht: 22.07.2026Aktualisiert: 22.07.2026Fachlich geprüft: 22.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer als Alleingesellschafter, Geschäftsführer und künftiger Liquidator in einer Person handelt, muss die Liquidation seiner GmbH formal genauso sauber abwickeln wie eine Gesellschaft mit zehn Gesellschaftern – und tritt dabei in gleich drei Rollen gleichzeitig auf, was typische Fallstricke erzeugt, die in der Praxis immer wieder zu Registersperren, Haftungsrisiken und Steuerverlusten führen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Eine 1-Mann-GmbH auflösen bedeutet: Der Alleingesellschafter fasst den Auflösungsbeschluss schriftlich nach § 48 Abs. 3 GmbHG ohne Versammlung, bestellt sich selbst zum Liquidator, prüft die Satzung auf Befreiung vom § 181 BGB-Verbot, meldet zum Handelsregister an, veröffentlicht den Gläubigeraufruf, erstellt Liquidationseröffnungs- und Schlussbilanz, wartet das Sperrjahr ab und schüttet das Restvermögen an sich selbst aus – mit vollständiger KapESt-Anmeldung.

Die Besonderheiten der Ein-Personen-GmbH bei der Liquidation

Die Ein-Personen-GmbH – ob klassische 1-Mann-GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – unterliegt bei der Auflösung denselben zwingenden gesetzlichen Vorschriften wie eine mehrgliedrige GmbH: §§ 60 ff. GmbHG gelten uneingeschränkt. Der entscheidende Unterschied liegt nicht im Recht, sondern in der Rollenkumulation: Dieselbe natürliche Person ist gleichzeitig

  • Alleingesellschafter (beschließt die Auflösung),
  • Geschäftsführer (vertritt bis zur Liquidatorenanmeldung),
  • Liquidator (wickelt ab und verteilt).

Diese Dreifachrolle erzeugt spezifische Dokumentations- und Vertretungsprobleme, die in der Praxis häufig unterschätzt werden. Der vorliegende Artikel beleuchtet ausschließlich diese Ein-Personen-Perspektive. Die allgemeinen Grundlagen zur Liquidationsreihenfolge, zum Sperrjahr, zur Liquidationsbesteuerung sowie zu den Pflichten des Liquidators werden in den verlinkten Detailartikeln des Clusters behandelt.

Hinweis

Auch die UG (haftungsbeschränkt) als Ein-Personen-Gesellschaft durchläuft dasselbe Verfahren. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für beide Rechtsformen gleichermaßen.

Auflösungsbeschluss ohne Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 3 GmbHG)

Für eine reguläre GmbH-Auflösung ist grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss mit Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Bei der Ein-Personen-GmbH existiert naturgemäß nur ein einziger Gesellschafter – eine Versammlung wäre eine Farce. Das GmbHG trägt dem Rechnung: § 48 Abs. 3 GmbHG erlaubt dem Alleingesellschafter, Beschlüsse schriftlich zu fassen, ohne dass eine förmliche Versammlung einberufen und abgehalten werden müsste.

Mindestinhalt des schriftlichen Auflösungsbeschlusses

Der schriftliche Beschluss muss folgende Elemente zwingend enthalten, damit das Registergericht die Anmeldung akzeptiert und keine Rückfragen stellt:

Firma und Sitz der GmbH sowie Handelsregisternummer
Name und Geburtsdatum des Alleingesellschafters sowie Eigenschaft als Alleingesellschafter
Beschlussdatum (maßgeblich für den Auflösungszeitpunkt und die Liquidationseröffnungsbilanz)
Ausdrückliche Beschlussfassung zur Auflösung der GmbH nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG
Bestellung des Alleingesellschafters zum Liquidator (ggf. im selben Beschluss)
Verweis auf § 48 Abs. 3 GmbHG als Rechtsgrundlage der schriftlichen Beschlussfassung
Eigenhändige Unterschrift des Alleingesellschafters

Der Beschluss ist dauerhaft aufzubewahren – er ist Bestandteil der Unterlagen, die dem Notar für die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung vorzulegen sind. Alle Einzelheiten zur Protokollpflicht des Alleingesellschafters nach § 48 Abs. 3 GmbHG behandelt unser Detailartikel zum Alleingesellschafter-Beschluss.

Warnung

Ein formloser Vermerk im Notizbuch oder eine E-Mail an sich selbst genügt nicht. Der Beschluss muss als eigenständiges, datiertes und unterschriebenes Dokument vorliegen. Fehlt er, verweigert das Registergericht die Eintragung der Auflösung.

Selbstbestellung zum Liquidator und die § 181 BGB-Falle

Ist der Alleingesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer, bestellt er sich regelmäßig selbst zum Liquidator. Das ist rechtlich zulässig – der Liquidator tritt nach § 66 GmbHG an die Stelle des Geschäftsführers und führt die Gesellschaft fort, jedoch ausschließlich zum Zweck der Abwicklung.

Das Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB

Hier lauert eine in der Praxis oft übersehene Falle: Nach § 181 BGB darf niemand im Namen einer anderen Person mit sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen (Selbstkontrahierungsverbot), es sei denn, er ist von diesem Verbot befreit. Bei der Ein-Personen-GmbH schließt der Liquidator im Rahmen der Abwicklung zahlreiche Rechtsgeschäfte zwischen der GmbH und sich selbst ab – das deutlichste Beispiel ist die Schlussauskehrung des Liquidationserlöses an sich selbst.

Ohne wirksame Befreiung vom § 181 BGB-Verbot sind solche Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam. Die Befreiung kann auf zwei Wegen erfolgen:

Satzungsklausel

Enthält die Satzung bereits eine Befreiungsklausel für den Geschäftsführer (typisch: „… ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit“), gilt diese in der Regel auch für den Liquidator. Satzung sorgfältig prüfen – nicht jede ältere Muster-Satzung enthält sie.

Gesellschafterbeschluss

Fehlt die Satzungsklausel, kann der Alleingesellschafter die Befreiung durch Gesellschafterbeschluss erteilen – wiederum schriftlich nach § 48 Abs. 3 GmbHG. Dieser Beschluss ist ebenfalls zum Handelsregister anzumelden, da die Befreiung in das Handelsregister einzutragen ist.

Handelsregisteranmeldung und Gläubigeraufruf

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Auflösungsbeschluss ist die Auflösung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 65 Abs. 1 GmbHG). Die Anmeldung erfordert:

  • Notariell beglaubigte Unterschrift des Liquidators (= Alleingesellschafter in seiner neuen Rolle),
  • Auflösungsbeschluss im Original oder beglaubigte Abschrift,
  • ggf. Beschluss zur Befreiung von § 181 BGB.

Nach Eintragung der Auflösung hat der Liquidator den Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 65 Abs. 2 GmbHG). Ab dem Tag der Veröffentlichung beginnt das Sperrjahr zu laufen. Während des Sperrjahres darf das Vermögen nicht an den Alleingesellschafter ausgekehrt werden – auch dann nicht, wenn er der einzige Gläubiger von Ansprüchen gegen die Gesellschaft ist. Details zum Sperrjahr und seinen Ausnahmen finden Sie im Detailartikel zum Sperrjahr.

Praxishinweis

Der Gläubigeraufruf ist keine bloße Formalität. Selbst wenn der Alleingesellschafter keine externen Gläubiger erwartet, ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger Pflicht. Unterbleibt sie, beginnt das Sperrjahr nicht zu laufen – die Schlussauskehrung bleibt dauerhaft gesperrt.

Liquidationseröffnungs- und Schlussbilanz: Pflicht auch bei der 1-Mann-GmbH

Eine verbreitete Fehlannahme: „Ich bin doch der einzige Gesellschafter, ich weiß selbst, was in meiner GmbH steckt – wozu dann Bilanzen?“ Die Antwort ist eindeutig: Das Gesetz kennt keine Ausnahme für Einpersonengesellschaften.

Gemäß § 71 GmbHG hat der Liquidator für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz (Liquidationseröffnungsbilanz) und für den Schluss jedes Jahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Am Ende der Liquidation ist eine Schlussbilanz zu erstellen. Beide Bilanzen haben eigene Bewertungsregeln (Liquidationswerte statt Fortführungswerte) und sind Grundlage für:

  • Die steuerliche Ermittlung des Liquidationsgewinns oder -verlusts,
  • die Berechnung der ausschüttbaren Liquidationsreste,
  • den Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

Ausführliche Informationen zu Aufbau, Bewertung und steuerlicher Behandlung beider Bilanzen finden Sie in unserem Artikel zur Liquidationsbilanz. Dort wird auch erklärt, warum Ansätze mit Zeitwerten statt Buchwerten in der Liquidationseröffnungsbilanz häufig zu einem sofortigen steuerlichen Ertrag führen, den der Alleingesellschafter einkalkulieren muss.

Besteuerung und Schlussauskehrung an sich selbst

Die Schlussauskehrung an den Alleingesellschafter ist steuerlich kein „Abheben vom eigenen Konto“. Sie unterliegt klaren Regeln:

Kapitalertragsteuer auf den Liquidationserlös

Der ausgekehrte Liquidationserlös ist, soweit er das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG) übersteigt, als Bezug aus Kapitalvermögen zu versteuern. Die GmbH – vertreten durch den Liquidator (= den Alleingesellschafter selbst) – hat die Kapitalertragsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag einzubehalten, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen (§ 43 EStG). Hält der Alleingesellschafter seine Anteile im Betriebsvermögen, greift das Teileinkünfteverfahren.

Achtung: KapESt-Anmeldung nicht vergessen

In der Ein-Personen-GmbH macht der Alleingesellschafter die Schlussauskehrung faktisch an sich selbst. Dabei übersehen viele, dass trotzdem die GmbH (als auskehrende Gesellschaft) die KapESt-Anmeldung beim Finanzamt einreichen muss – auch wenn Zahler und Empfänger wirtschaftlich identisch sind. Unterlässt der Liquidator dies, droht ihm persönliche Haftung nach § 69 AO.

Reihenfolge der Auskehrung

Die Auskehrung folgt einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge:

  1. Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten der GmbH (inkl. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Lieferantenverbindlichkeiten),
  2. Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen (soweit nicht nachrangig),
  3. Rückgewähr des Stammkapitals an den Alleingesellschafter,
  4. Auskehrung des verbleibenden Überschusses.

Detaillierte steuerliche Folgen – insbesondere zur Ermittlung des Liquidationsgewinns auf Ebene der GmbH und zur Berechnung des Veräußerungsgewinns auf Ebene des Gesellschafters – erläutert unser Artikel zur Liquidationsbesteuerung.

Buchungssatz zur Schlussauskehrung (vereinfacht)

Verbindlichkeiten ggü. Gesellschafter (Liquidationserlös brutto) an Kasse/Bank (Nettoauszahlung) und KapESt-Verbindlichkeit (25 %) und SolZ-Verbindlichkeit (5,5 % der KapESt)

Praxisbeispiel: Software-GmbH mit einem Gesellschafter

Thomas M. ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der TM Software GmbH (Stammkapital: 25.000 EUR). Er beschließt die Auflösung. Im Liquidationsverfahren ergibt sich folgende vereinfachte Bilanz zum Auflösungsstichtag:

Position Buchwert (EUR) Liquidationswert (EUR)
Bankguthaben 60.000 60.000
Forderungen 15.000 12.000
Sachanlagen 5.000 3.000
Summe Aktiva 80.000 75.000
Verbindlichkeiten 20.000 20.000
Liquidationsreinvermögen 55.000

Nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleiben 55.000 EUR zur Auskehrung. Das steuerliche Einlagekonto beträgt 25.000 EUR (entspricht dem Stammkapital). Der steuerpflichtige Liquidationsüberschuss beläuft sich auf 30.000 EUR.

Berechnung Betrag (EUR)
Auszukehrendes Vermögen 55.000
./. steuerliches Einlagekonto 25.000
Steuerpflichtiger Überschuss 30.000
KapESt 25 % auf 30.000 EUR 7.500
SolZ 5,5 % auf 7.500 EUR 412,50
Nettoauszahlung an Thomas M. 47.087,50

Thomas M. muss als Liquidator die KapESt-Anmeldung beim Finanzamt einreichen, bevor er sich die Nettoauszahlung überweist. Hält er die Anteile im Privatvermögen, kann er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung ggf. die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragen oder – falls ein qualifizierter Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt wird – das Teileinkünfteverfahren nutzen.

Typische Fehler des Alleingesellschafters

Die Erfahrung zeigt, dass Alleingesellschafter in der Liquidation immer wieder in dieselben Fallen tappen. Die folgende Übersicht benennt die häufigsten Fehler und ihre Konsequenzen:

Formloser Selbstbeschluss: WhatsApp-Nachricht, E-Mail an sich selbst oder mündlicher Entschluss ohne schriftliche Fixierung – das Registergericht akzeptiert die Anmeldung nicht, die Auflösung wird nicht eingetragen.
Vergessene § 181 BGB-Befreiung: Ohne Befreiung ist die Schlussauskehrung schwebend unwirksam; alle Rechtsgeschäfte zwischen GmbH und Alleingesellschafter müssen nachträglich genehmigt werden – das ist aufwendig und kann zu Haftungsproblemen führen.
Kein Gläubigeraufruf: Ohne Veröffentlichung im Bundesanzeiger läuft das Sperrjahr nicht an – eine Schlussauskehrung vor Ablauf des Sperrjahres macht den Liquidator persönlich haftbar (§ 73 GmbHG).
Keine Liquidationseröffnungsbilanz: Fehlt die Bilanz, kann das Finanzamt den Liquidationsgewinn schätzen – meist ungünstig für den Steuerpflichtigen.
Vergessene KapESt-Anmeldung: Die GmbH bleibt auch in der Liquidation Schuldner der Kapitalertragsteuer. Unterlässt der Liquidator die Anmeldung, haftet er persönlich nach § 69 AO.
Vorzeitige Vermögensübertragung: Immobilien, Fahrzeuge oder andere Wirtschaftsgüter werden vor Abschluss der Liquidation auf den Alleingesellschafter übertragen – das kann als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden, wenn keine fremdübliche Gegenleistung erbracht wird.
Steuerliche Schlussrechnung vergessen: Die GmbH muss bis zur Löschung alle ausstehenden Steuererklärungen (KSt, GewSt, USt) einreichen und die steuerliche Freigabe des Finanzamts einholen, bevor die Schlussauskehrung erfolgt.

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Fazit: 1-Mann-GmbH auflösen erfordert dieselbe Disziplin wie eine mehrgliedrige GmbH

Wer eine 1-Mann-GmbH auflösen möchte, darf sich von der scheinbaren Einfachheit der Einpersonenstruktur nicht täuschen lassen. Der Auflösungsbeschluss nach § 48 Abs. 3 GmbHG ersetzt die Gesellschafterversammlung – nicht aber die Förmlichkeit und Dokumentationspflicht. Die § 181 BGB-Falle bei der Selbstbestellung zum Liquidator, die zwingende Veröffentlichung des Gläubigeraufrufes, das einzuhaltende Sperrjahr, die Pflicht zur Liquidationseröffnungs- und Schlussbilanz sowie die KapESt-Anmeldung zur Schlussauskehrung gelten ohne Abstriche. Wer diese Schritte strukturiert und dokumentiert abarbeitet, vermeidet Haftungsrisiken und steuerliche Mehrbelastungen. Für die steuerlich optimale Gestaltung der Schlussauskehrung und die Erstellung der Liquidationsbilanzen empfiehlt sich frühzeitig die Einbindung eines Steuerberaters.

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§ 48 Abs. 3 GmbHG

Rechtsgrundlage für schriftlichen Alleingesellschafter-Beschluss

25 %

KapESt-Satz auf steuerpflichtigen Liquidationsüberschuss

1 Jahr

Mindestdauer des Sperrjahres nach Gläubigeraufruf

Häufig gestellte Fragen

Muss bei der 1-Mann-GmbH eine Gesellschafterversammlung für den Auflösungsbeschluss einberufen werden?

Nein. Nach § 48 Abs. 3 GmbHG kann der Alleingesellschafter den Auflösungsbeschluss schriftlich fassen, ohne eine förmliche Versammlung einzuberufen. Der Beschluss muss jedoch datiert, schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein.

Was passiert, wenn in der Satzung keine § 181 BGB-Befreiung steht?

Fehlt eine Satzungsklausel, muss der Alleingesellschafter die Befreiung durch gesonderten Gesellschafterbeschluss (ebenfalls nach § 48 Abs. 3 GmbHG) erteilen und zum Handelsregister anmelden. Ohne Befreiung sind Rechtsgeschäfte zwischen GmbH und Alleingesellschafter – einschließlich der Schlussauskehrung – schwebend unwirksam.

Gilt das Sperrjahr auch, wenn keine Gläubiger bekannt sind?

Ja. Das Sperrjahr läuft unabhängig davon, ob tatsächlich Gläubiger vorhanden sind. Es beginnt mit der Veröffentlichung des Gläubigeraufrufes im Bundesanzeiger und kann nicht abgekürzt werden.

Muss die 1-Mann-GmbH eine Liquidationseröffnungsbilanz erstellen?

Ja, zwingend. § 71 GmbHG schreibt die Liquidationseröffnungsbilanz für alle GmbHs vor, unabhängig von der Gesellschafterzahl. Sie ist auch steuerlich die Grundlage für die Ermittlung des Liquidationsgewinns.

Muss der Alleingesellschafter die KapESt auf die Schlussauskehrung an sich selbst anmelden?

Ja. Auch wenn Zahler und Empfänger wirtschaftlich identisch sind, bleibt die GmbH (vertreten durch den Liquidator) zur Einbehaltung und Anmeldung der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Eine Verletzung dieser Pflicht führt zur persönlichen Haftung des Liquidators nach § 69 AO.

Wie lange dauert die Liquidation einer 1-Mann-GmbH mindestens?

Mindestens ein Jahr, da das Sperrjahr nach Gläubigeraufruf vollständig abgewartet werden muss. Hinzu kommen die Zeit für Handelsregisteranmeldung, Bilanzerstellung, Steuererklärungen und die abschließende Löschungsanmeldung. Realistisch sind 12 bis 18 Monate.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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