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OnlineBilanzBlogLiquidationsbesteuerung der GmbH: § 11 KStG, Gewerbesteuer und Gesellschafter-Ebene

Liquidationsbesteuerung der GmbH: § 11 KStG, Gewerbesteuer und Gesellschafter-Ebene

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Fachlich geprüft: 15.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer eine GmbH auflöst, betritt steuerrechtliches Neuland: Statt klassischer Wirtschaftsjahre gilt ein bis zu dreijähriger Abwicklungszeitraum, stille Reserven werden zwingend aufgedeckt, und auf Gesellschafterebene drohen unerwartete Einkommensteuerpflichten – während der aufgelaufene Verlustvortrag der GmbH ersatzlos untergeht. Dieser Fachartikel beleuchtet die Liquidationsbesteuerung der GmbH auf Ebene der Körperschaft und der Gesellschafter systematisch und praxisnah.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Liquidationsbesteuerung der GmbH richtet sich nach § 11 KStG: Der gesamte Abwicklungszeitraum (max. 3 Jahre) gilt als ein einziges Besteuerungsjahr. Das Abwicklungs-Endvermögen abzüglich des Abwicklungs-Anfangsvermögens ergibt den steuerpflichtigen Abwicklungsgewinn; stille Reserven werden vollständig aufgedeckt. Auf Gesellschafterebene unterliegt die Schlussauskehrung (soweit sie das eingezahlte Kapital übersteigt) der Abgeltungsteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren; ein verbleibender Verlust nach § 17 EStG ist unter Bedingungen abzugsfähig. Der Verlustvortrag der GmbH selbst verfällt entschädigungslos – anders als bei den strengen Regelungen zum Verlustvortrag beim Anteilseignerwechsel nach § 8c KStG spielt hier kein Gesellschafterwechsel eine Rolle, sondern die endgültige Beendigung der Gesellschaft.

Rechtlicher Rahmen: § 11 KStG und der Abwicklungszeitraum

Mit dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafterversammlung – dem ersten förmlichen Schritt auf dem Weg zur Firmenlöschung – endet das gewöhnliche Wirtschaftsjahr der GmbH und ein steuerlich eigenständiges Regime tritt in Kraft. § 11 KStG bestimmt, dass bei der Liquidation einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft an die Stelle der einzelnen Wirtschaftsjahre der gesamte Abwicklungszeitraum als ein einziger Veranlagungszeitraum tritt.

Die Finanzverwaltung akzeptiert einen Abwicklungszeitraum von bis zu drei Jahren als einen zusammengefassten Besteuerungszeitraum (R 11 Abs. 1 KStR). Dauert die Abwicklung länger – etwa weil Prozesse noch schweben oder Grundvermögen schwer veräußerlich ist – sind Zwischenveranlagungen für jeweils ein Jahr durchzuführen. Die Dreijahrsfrist ist dabei keine starre Ausschlussfrist, sondern ein Beurteilungszeitraum, den das Finanzamt im Einzelfall würdigt.

Praxishinweis: Beginn des Abwicklungszeitraums

Der Abwicklungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem die Gesellschafterversammlung den Auflösungsbeschluss fasst (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Bei Insolvenz gilt der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nicht maßgeblich ist die Eintragung der Auflösung im Handelsregister – diese hat lediglich deklaratorische Wirkung.

Steuerlich wird die GmbH in der Abwicklungsphase weiterhin als Körperschaftsteuersubjekt behandelt. Sie bleibt verpflichtet, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen abzugeben, wenn auch nur eine einzige (zusammengefasste) Erklärung für den gesamten Abwicklungszeitraum. Alle laufenden steuerlichen Erklärungspflichten während der Abwicklung sind ein gesondertes Thema.

Abwicklungs-Anfangs- und Endvermögen: Gewinnermittlung im Detail

§ 11 Abs. 3 und 4 KStG definieren die Bemessungsgrundlage als Differenz zwischen Abwicklungs-Endvermögen und Abwicklungs-Anfangsvermögen, vermindert um steuerfreie Einnahmen – hierzu zählen auch Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG – und erhöht um nicht abziehbare Ausgaben.

Abwicklungs-Anfangsvermögen

Das Abwicklungs-Anfangsvermögen entspricht dem Betriebsvermögen am Schluss des letzten regulären Wirtschaftsjahres vor Beginn der Liquidation, also dem Buchwert gemäß der letzten regulären Steuerbilanz. Maßgeblich ist die steuerliche Schlussbilanz, nicht die handelsrechtliche Eröffnungsbilanz nach § 154 HGB. Entnahmen und Einlagen während des Abwicklungszeitraums sind entsprechend zu korrigieren (§ 11 Abs. 4 KStG).

Abwicklungs-Endvermögen

Das Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen im Zeitpunkt der Schlussverteilung. Es entspricht dem Verkehrswert (gemeiner Wert) der noch vorhandenen Wirtschaftsgüter zuzüglich aller im Abwicklungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen an die Gesellschafter. Hierin liegt die entscheidende Weichenstellung: Da der gemeine Wert angesetzt wird, werden sämtliche stillen Reserven zwingend realisiert.

Abwicklungs-Anfangsvermögen

  • Steuerliches Betriebsvermögen zum Stichtag des Auflösungsbeschlusses (Buchwerte)
  • Korrekturen um Einlagen/Entnahmen im Abwicklungszeitraum
Abwicklungs-Endvermögen

  • Gemeine Werte aller zu verteilenden Wirtschaftsgüter
  • Bereits geleistete Vorabverteilungen an Gesellschafter
  • Abgeführte Steuern mindern das verteilungsfähige Vermögen

Aufdeckung stiller Reserven – Pflicht, nicht Wahlrecht

Im laufenden Betrieb können stille Reserven durch das Beibehaltungswahlrecht bei der Bewertung konserviert werden. In der Liquidation entfällt dieses Wahlrecht vollständig. Alle stillen Reserven – in Grundstücken, Maschinen, Beteiligungen, Firmenwert oder immateriellen Vermögenswerten – werden zum gemeinen Wert angesetzt und unterliegen der Körperschaftsteuer (15 % zzgl. 5,5 % SolZ) sowie ggf. der Gewerbesteuer.

Selbst wenn Wirtschaftsgüter im Rahmen der Schlussverteilung in natura an Gesellschafter übertragen werden (Sachwertauskehrung), gilt die Übertragung steuerlich als fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert. Das führt zu einem steuerpflichtigen Gewinn auf Ebene der GmbH, auch wenn kein Liquiditätszufluss erfolgt.

Achtung: Sachwertauskehrung

Wird ein Grundstück mit Buchwert 200.000 € und gemeinem Wert 800.000 € an einen Gesellschafter übertragen, realisiert die GmbH einen steuerpflichtigen Gewinn von 600.000 €, obwohl kein Geld fließt. Die GmbH muss die darauf entfallende Steuer aus anderweitiger Liquidität aufbringen – oder die Übertragung scheitert daran. Rechtzeitige Liquiditätsplanung ist unverzichtbar.

Gewerbesteuer im Abwicklungszeitraum

Die Gewerbesteuerpflicht der GmbH endet nicht mit dem Auflösungsbeschluss, sondern erst mit der tatsächlichen Beendigung der gewerblichen Tätigkeit. Solange die GmbH Vermögensgegenstände veräußert, Forderungen einzieht oder Verbindlichkeiten abwickelt, übt sie noch einen Gewerbebetrieb aus (§ 2 Abs. 2 GewStG i.V.m. R 2.7 GewStR).

Der Gewerbeertrag im Abwicklungszeitraum wird nach denselben Regeln wie der Abwicklungsgewinn nach § 11 KStG ermittelt. Da § 11 KStG keinen eigenständigen Freibetrag kennt und der gesamte Zeitraum zusammengefasst wird, kann der Gewerbeertrag erheblich sein. Der Gewerbesteuermessbetrag ist nach § 11 GewStG zu ermitteln; der Hebesatz der Gemeinde bestimmt die endgültige Belastung.

Wichtig: Der erweiterte Gewerbesteuer-Freibetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (Kürzung bei Grundstücksunternehmen) kann im Abwicklungszeitraum eingeschränkt sein, wenn die ausschließliche Verwaltung von Grundbesitz nicht mehr das alleinige Tätigkeitsbild prägt. Anders als Personengesellschaften hat die GmbH dabei keinen Zugriff auf den regulären Freibetrag von 24.500 €, was die Steuerlast zusätzlich erhöht. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen

Auch im Abwicklungszeitraum gelten die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und die Kürzungen nach § 9 GewStG unverändert. Insbesondere Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können nach § 9 Nr. 2a GewStG kürzungsfähig sein, soweit die Voraussetzungen (Mindestbeteiligung 15 %) erfüllt sind.

Umsatzsteuer bis zur Löschung

Die Umsatzsteuerpflicht besteht bis zur vollständigen Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit fort. Veräußerungen von Betriebsvermögen im Zuge der Liquidation sind grundsätzlich umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Umsätze nach § 1 UStG, sofern keine Steuerbefreiung (z. B. nach § 4 UStG für Grundstücke) eingreift oder eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegt.

Bis zur Löschung der GmbH im Handelsregister sind monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie eine Jahreserklärung abzugeben. Das Finanzamt kann die Abgabe von Voranmeldungen auch nach Auflösung nicht einfach erlassen; ein entsprechender Antrag auf Freistellung ist zu stellen, wenn keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze mehr anfallen.

Gesellschafterebene: Besteuerung der Schlussauskehrung

Die steuerlichen Folgen auf Gesellschafterebene hängen davon ab, ob die Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird und ob ein Gewinn oder Verlust entsteht.

Privatvermögen: Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren

Hält ein Gesellschafter seine GmbH-Beteiligung im Privatvermögen und ist er zu weniger als 1 % beteiligt, unterliegt die Auskehrung als Bezug i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. SolZ und ggf. KiSt), soweit die Auskehrung das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG) übersteigt.

Beträgt die Beteiligung mindestens 1 % (§ 17 EStG-Schwelle) oder wird die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten, kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung: 40 % der Einnahmen sind steuerfrei, 60 % unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz. Im Gegenzug sind nur 60 % der Werbungskosten bzw. Anschaffungskosten abziehbar.

Steuerfreie Rückzahlung des Stammkapitals

Die Rückzahlung des tatsächlich eingezahlten Nennkapitals (Stammkapital) ist auf Gesellschafterebene steuerlich neutral, soweit sie aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) als verwendet gilt. Die GmbH muss hierzu eine ordnungsgemäße Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG ausstellen. Fehlt diese oder ist das Einlagekonto nicht korrekt geführt, droht eine vollumfängliche Steuerpflicht der Auskehrung als Kapitalertrag.

Einlagekonto (§ 27 KStG) vollständig und korrekt gepflegt?
Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG für Gesellschafter ausgestellt?
Kapitalertragsteuer-Anmeldung für steuerpflichtige Auskehrungsanteile vorbereitet?
Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungsteuer – Beteiligungsquote geprüft?
Bei Sachwertauskehrung: gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage dokumentiert?

§ 17 EStG: Verlust aus der Beteiligung im Privatvermögen

Übersteigen die Anschaffungskosten der Beteiligung den Wert der Schlussauskehrung, entsteht ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG. Voraussetzung ist eine Beteiligungsquote von mindestens 1 % am Stammkapital innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung.

Der Verlust nach § 17 EStG unterliegt ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren: Nur 60 % des Verlustes sind steuerlich abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 EStG). Der Verlust kann jedoch – anders als beim Aktionär mit unter 1 % – mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, also auch mit Arbeitslohn oder Vermietungseinkünften. Eine zeitliche Beschränkung wie bei § 20 EStG-Verlusten besteht für § 17 EStG-Verluste nicht.

Der Verlustzeitpunkt ist entscheidend: Nach BFH-Rechtsprechung entsteht der Verlust erst, wenn feststeht, dass keine weiteren Auskehrungen mehr zu erwarten sind – in der Regel mit der Schlussverteilung oder der gerichtlichen Bestätigung der endgültigen Mittellosigkeit.

Nachträgliche Anschaffungskosten

Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sowie auf Gesellschafterdarlehen geleistete Bürgschaftszahlungen können unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2a EStG (seit VZ 2020) als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden. Dies erhöht den abzugsfähigen Verlust. Die Dokumentation – Darlehensvertrag, Rückzahlungsanspruch, Ausfallnachweis – ist zwingend.

Verlustvortrag der GmbH – das stille Todesurteil

Eines der schmerzhaftesten Ergebnisse der Liquidationsbesteuerung: Ein bei der GmbH vorhandener körperschaftsteuerlicher Verlustvortrag nach § 10d EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG erlischt mit dem Ende der Körperschaft ersatzlos. Er kann nicht auf die Gesellschafter übertragen werden, er mindert nicht die Abwicklungssteuer, wenn kein entsprechender Abwicklungsgewinn vorhanden ist, und er kann auch nicht rückgetragen werden, um frühere Gewinne zu mindern – der Verlustrücktrag ist auf das unmittelbar vorangegangene Jahr begrenzt (§ 10d Abs. 1 EStG).

In der Praxis bedeutet dies: Eine GmbH, die jahrelang Verluste angehäuft hat (z. B. in der Anlaufphase), kann auf ihrem Verlustvortrag „sitzen“, während gleichzeitig stille Reserven in Grundstücken oder Beteiligungen entstanden sind. Bei der Liquidation werden diese stillen Reserven aufgedeckt und besteuert – der Verlustvortrag kann den Abwicklungsgewinn allerdings mindern, soweit er im Abwicklungszeitraum entsteht. Entscheidend ist, dass der nicht genutzte Restverlustvortrag nach Abschluss der Liquidation endgültig untergeht.

Prüfenswert ist daher vor Einleitung der Liquidation, ob eine Alternative – z. B. Verschmelzung auf eine andere Konzerngesellschaft nach dem UmwG – die Verlustvorträge retten kann. Allerdings greifen die Verlustuntergangsregelungen des § 8c KStG bei Anteilsübertragungen, sodass auch dieser Weg sorgfältig geprüft werden muss.

Rechenbeispiel: Abwicklungsgewinn und Steuerbelastung

Die folgende Beispielrechnung verdeutlicht die Besteuerungsmechanik der Liquidationsbesteuerung einer GmbH anhand typischer Verhältnisse.

Position Betrag (€)
Abwicklungs-Anfangsvermögen (Buchwerte)
Grundstück (Buchwert) 200.000
Betriebsausstattung (Buchwert) 50.000
Forderungen/Kasse 80.000
./. Verbindlichkeiten –60.000
Abwicklungs-Anfangsvermögen gesamt 270.000
Abwicklungs-Endvermögen (gemeine Werte)
Grundstück (gemeiner Wert) 700.000
Betriebsausstattung (gemeiner Wert) 30.000
Forderungen/Kasse (nach Einzug) 80.000
./. Verbindlichkeiten (getilgt) 0
Abwicklungs-Endvermögen gesamt 810.000
Abwicklungsgewinn (Endvermögen ./. Anfangsvermögen) 540.000
./. Verlustvortrag (angenommen) –40.000
Zu versteuerndes Einkommen (KSt) 500.000
Körperschaftsteuer 15 % 75.000
SolidaritätszuschlagSolZ 5,5 % auf KSt 4.125
Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %, Messbetrag 3,5 %) ca. 70.000
Gesamtsteuerbelastung GmbH (ca.) ca. 149.125
Zur Verteilung verbleibendes Nettovermögen ca. 660.875
./. Stammkapital (steuerfrei, § 27 KStG-Konto) –25.000
Steuerpflichtige Auskehrung Gesellschafter ca. 635.875
Abgeltungsteuer Gesellschafter (25 % + SolZ, vereinfacht) ca. 165.000

Annahmen: Alleingesellschafter hält Beteiligung im Privatvermögen, unter 1 % – daher Abgeltungsteuer. GewSt-Hebesatz 400 %. Verlustvortrag war in der GmbH vorhanden und konnte noch im Abwicklungszeitraum verrechnet werden. Vereinfachte Darstellung ohne Hinzurechnungen nach § 8 GewStG.

Das Rechenbeispiel zeigt: Die Gesamtsteuerbelastung aus stiller-Reserven-Aufdeckung, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Gesellschafterbesteuerung kann in einem solchen Fall mehr als 45 % des realisierten Wertzuwachses betragen. Eine frühzeitige steuerliche Strukturberatung ist daher kein Luxus.

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Fazit und praktische Handlungsempfehlungen

Die Liquidationsbesteuerung der GmbH ist kein automatischer, reibungsloser Abschluss, sondern ein eigenständiges steuerliches Ereignis mit erheblichen Belastungspotenzial. Die wichtigsten Erkenntnisse im Überblick:

§ 11 KStG schafft einen einheitlichen Abwicklungs-Besteuerungszeitraum von bis zu 3 Jahren – keine Wirtschaftsjahre mehr.
Stille Reserven werden zwingend zum gemeinen Wert aufgedeckt; kein Beibehaltungswahlrecht.
Gewerbesteuer läuft bis zur faktischen Beendigung der gewerblichen Tätigkeit weiter.
Umsatzsteuer bleibt bis zur Löschung relevant; Voranmeldepflicht besteht fort.
Gesellschafter: Auskehrung über eingezahltes Kapital hinaus ist steuerpflichtig (Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren).
§ 17 EStG-Verlust nur zu 60 % abziehbar; Zeitpunkt der Verlustrealisierung beachten.
Verlustvortrag der GmbH geht mit Löschung unwiederbringlich unter – vorher Verrechnungsmöglichkeiten prüfen.
Einlagekonto (§ 27 KStG) akribisch pflegen und bescheinigen – Fehler führen zu Mehrbelastungen.

Wer eine GmbH-Liquidation plant, sollte die steuerlichen Konsequenzen frühzeitig – idealerweise ein bis zwei Jahre vor dem geplanten Auflösungsbeschluss – mit einem Steuerberater durchrechnen. Alternativen wie Verschmelzung, Formwechsel oder Asset-Deal können in Einzelfällen steuerlich günstiger sein. Nutzen Sie unsere kostenlose Demo, um zu sehen, wie onlinebilanz.de Sie bei der steuerkonformen Abwicklung Ihrer GmbH unterstützt.

3 Jahre

Maximaler Abwicklungszeitraum nach § 11 KStG

60 %

Abziehbarer Anteil eines § 17 EStG-Verlustes (Teileinkünfteverfahren)

25 %

Abgeltungsteuer auf steuerpflichtige Schlussauskehrung (Privatvermögen, unter 1 %)

Häufig gestellte Fragen

Wann beginnt der steuerliche Abwicklungszeitraum nach § 11 KStG?

Der Abwicklungszeitraum beginnt mit dem Tag des Auflösungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung, nicht erst mit der Handelsregistereintragung. Er endet mit der Schlussverteilung des Vermögens an die Gesellschafter.

Kann der Verlustvortrag der GmbH bei der Liquidation genutzt werden?

Der Verlustvortrag kann einen im Abwicklungszeitraum entstehenden Abwicklungsgewinn mindern. Ein nach Abschluss der Liquidation verbleibender Restverlustvortrag geht jedoch mit der Löschung der GmbH ersatzlos unter und kann nicht auf Gesellschafter übertragen werden.

Ist die Rückzahlung des Stammkapitals an Gesellschafter steuerfrei?

Ja, soweit die Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) stammt, ist sie auf Gesellschafterebene steuerfrei. Die GmbH muss hierüber eine Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG ausstellen.

Wie wird eine Sachwertauskehrung (z. B. Grundstück) an Gesellschafter besteuert?

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern in natura gilt als fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert. Die GmbH realisiert den Unterschied zwischen Buchwert und gemeinem Wert als steuerpflichtigen Gewinn – ohne Liquiditätszufluss. Auf Gesellschafterebene gilt der gemeine Wert als Auskehrungsbetrag.

Gilt die Gewerbesteuer auch im Abwicklungszeitraum?

Ja. Die Gewerbesteuerpflicht endet erst mit der tatsächlichen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Veräußerungsgewinne im Abwicklungszeitraum unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer; Ausnahmen gelten z. B. für Beteiligungsveräußerungen unter den Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG.

Was ist der Unterschied zwischen Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren bei der Liquidation?

Hält ein Gesellschafter weniger als 1 % und die Beteiligung im Privatvermögen, gilt die Abgeltungsteuer (25 %). Bei einer Beteiligung ab 1 % (§ 17 EStG) oder im Betriebsvermögen gilt das Teileinkünfteverfahren: 60 % der Auskehrung sind steuerpflichtig, 40 % steuerfrei – dafür mit dem individuellen Einkommensteuersatz.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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