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11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogKonzernabschluss: Pflichten, Bestandteile und Erstellung nach HGB einfach erklärt

Konzernabschluss: Pflichten, Bestandteile und Erstellung nach HGB einfach erklärt

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Fachlich geprüft: 15.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer eine GmbH-Holding oder eine Unternehmensgruppe führt, kommt früher oder später mit dem Begriff Konzernabschluss in Berührung. Was dahintersteckt, welche Bestandteile das HGB vorschreibt und wie die Erstellung Schritt für Schritt abläuft – dieser Artikel erklärt es auf dem Niveau, das Geschäftsführer und Gesellschafter für fundierte Entscheidungen brauchen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Ein Konzernabschluss ist ein einheitlicher Jahresabschluss für eine Gruppe rechtlich selbstständiger Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung eines Mutterunternehmens stehen. Nach § 297 HGB besteht er aus Konzernbilanz, Konzern-GuV, Anhang, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel. Er stellt die Gruppe so dar, als wäre sie ein einziges Unternehmen – Grundlage dafür ist die sogenannte Einheitstheorie.

Was ist ein Konzernabschluss?

Ein Konzernabschluss fasst die Jahresabschlüsse aller Unternehmen eines Konzerns zu einem einzigen, konsolidierten Rechenwerk zusammen. Rechtliche Grundlage im deutschen Handelsrecht ist der Dritte Abschnitt des Zweiten Buchs im HGB (§§ 290–315e HGB). Verpflichtet zur Aufstellung ist das Mutterunternehmen – also die GmbH oder Holding, die einen beherrschenden Einfluss auf mindestens ein weiteres Unternehmen (Tochtergesellschaft) ausübt.

Beherrschung liegt nach § 290 Abs. 2 HGB insbesondere dann vor, wenn das Mutterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte hält, das Recht zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Geschäftsführer besitzt oder auf Basis eines Beherrschungsvertrags agiert. Für GmbH-Gruppen ist vor allem die Stimmrechtsmehrheit der praktische Regelfall.

Hinweis: Konsolidierungskreis

In den Konzernabschluss sind grundsätzlich alle Tochterunternehmen einzubeziehen, bei denen das Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt – unabhängig davon, ob die Tochter ihren Sitz im In- oder Ausland hat (§ 294 HGB). Ausnahmen für unwesentliche Töchter regelt § 296 HGB.

Die Einheitstheorie als Fundament

Das gesamte Konzernrecht baut auf der sogenannten Einheitstheorie auf: Der Konzern ist zwar aus rechtlich selbstständigen Einzelgesellschaften zusammengesetzt, wird aber im Konzernabschluss so behandelt, als handele es sich um ein einziges Unternehmen. Interne Transaktionen zwischen Konzernunternehmen – Lieferungen, Darlehen, Gewinnausschüttungen – existieren aus Konzernsicht nicht; sie werden im Zuge der Konsolidierung vollständig eliminiert.

Diese Fiktion schützt vor allem externe Adressaten: Kreditgeber, Lieferanten und Minderheitsgesellschafter sollen die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Gruppe beurteilen können, ohne durch konzerninterne Verrechnungen getäuscht zu werden. Der Konzernabschluss hat damit primär eine Informationsfunktion; er ist – anders als der Einzelabschluss – in Deutschland grundsätzlich nicht Grundlage für Ausschüttungen oder Steuerberechnungen.

Abgrenzung: Einzelabschluss und Jahresabschluss

Für Geschäftsführer von GmbH-Holding-Strukturen ist die Abgrenzung der Rechenwerke essenziell:

Merkmal Einzelabschluss / Jahresabschluss Konzernabschluss
Bezugseinheit Eine Rechtseinheit (z. B. GmbH) Wirtschaftliche Einheit (Konzern)
Pflichtcharakter Immer (§ 242 HGB) Nur bei Überschreiten der Größenkriterien
Ausschüttungsbasis Ja (§ 29 GmbHG) Nein
Steuerbemessung Ja (Maßgeblichkeit) Nein
Konsolidierung Keine Kapital-, Schulden-, Aufwands-/Ertragskonsolidierung
Prüfungspflicht Ab mittelgroßer GmbH Stets, wenn Aufstellungspflicht besteht

Jede Konzerngesellschaft erstellt weiterhin ihren eigenen Jahresabschluss nach den für sie geltenden Vorschriften. Diese Einzelabschlüsse sind Ausgangspunkt – nicht Ersatz – für den Konzernabschluss.

Bestandteile nach § 297 HGB

§ 297 HGB lischt die Bestandteile des Konzernabschlusses abschließend auf. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen gelten zusätzlich IFRS-Anforderungen; für nicht-kapitalmarktorientierte Gruppen – also den typischen GmbH-Konzern – gilt das HGB-Regelsystem:

Pflichtbestandteile (§ 297 Abs. 1 HGB)

  • Konzernbilanz
  • Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
  • Konzernanhang
  • Konzern-Kapitalflussrechnung
  • Konzern-Eigenkapitalspiegel
Fakultativer Bestandteil

  • Konzern-Segmentberichterstattung (freiwillig nach HGB, Pflicht nach IFRS 8)

Ergänzungspflicht

  • Konzernlagebericht (§ 315 HGB) – formal kein Bestandteil des Abschlusses, aber zwingend beizufügen

Konzernbilanz

Die Konzernbilanz zeigt Vermögen, Schulden und Eigenkapital des Konzerns als Einheit. Sie folgt dem Gliederungsschema des § 266 HGB, ergänzt um konzernspezifische Posten wie den Geschäfts- oder Firmenwert aus der Kapitalkonsolidierung und die Anteile anderer Gesellschafter (Minderheitsanteile) im Eigenkapital.

Konzern-GuV

Die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung weist Umsätze, Aufwendungen und Ergebnis der Gruppe aus. Interne Umsätze zwischen Konzerngesellschaften werden vollständig eliminiert; nur Umsätze mit Dritten erscheinen. Das Ergebnis wird aufgeteilt auf Gesellschafter des Mutterunternehmens und auf Minderheitsgesellschafter.

Konzernanhang

Der Konzernanhang erläutert und ergänzt Bilanz und GuV um Informationen, die für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild unerlässlich sind. Pflichtangaben umfassen u. a. Konsolidierungsmethoden, Währungsumrechnungskurse, Haftungsverhältnisse und Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen.

Kapitalflussrechnung

Die Kapitalflussrechnung (Cash-Flow-Statement) zeigt, wie sich die flüssigen Mittel des Konzerns in der Berichtsperiode verändert haben. Sie gliedert sich in drei Bereiche: laufende Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit. Im HGB-Konzernabschluss orientiert man sich an DRS 21 (Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 21).

Eigenkapitalspiegel

Der Eigenkapitalspiegel dokumentiert die Entwicklung aller Eigenkapitalkomponenten über das Geschäftsjahr – von gezeichnetem Kapital und Rücklagen bis zu den Anteilen anderer Gesellschafter. Er macht Dividendenausschüttungen, Währungsumrechnungsdifferenzen und sonstige Eigenkapitalbewegungen transparent.

HGB vs. IFRS: Überblick für Praktiker

Nicht-kapitalmarktorientierte GmbH-Konzerne erstellen ihren Konzernabschluss nach HGB. Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen sind nach der EU-IAS-Verordnung (EU 1606/2002) verpflichtet, IFRS anzuwenden. Für nicht-kapitalmarktorientierte Gruppen besteht nach § 315e HGB ein Wahlrecht zur freiwilligen IFRS-Anwendung.

Kriterium HGB IFRS
Zielgruppe GmbH-Konzern Regelfall Wahlrecht (§ 315e HGB)
Bewertungsprinzip Vorsichtsprinzip, Anschaffungskosten Fair Value / IFRS 13
Goodwill Planmäßige Abschreibung (max. 10 Jahre) Jährlicher Impairment-Test (IAS 36)
Latente Steuern Temporary-Konzept, Aktivierungswahlrecht Temporary-Konzept, Aktivierungspflicht
Segmentberichterstattung Freiwillig Pflicht (IFRS 8)
Komplexität / Kosten Geringer Deutlich höher

Achtung: IFRS-Umstellung ist keine kurzfristige Entscheidung

Wer von HGB auf IFRS wechselt, muss Vergleichsvorjahreszahlen nach IFRS 1 aufbereiten und sämtliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinien konzernweit umstellen. Dieser Prozess bindet erhebliche Ressourcen und ist faktisch nur selten rückgängig zu machen.

Ablauf der Erstellung: HB I bis Konsolidierung

Die Erstellung des Konzernabschlusses folgt einem strukturierten Prozess in vier Phasen. Das Verständnis dieses Ablaufs ist für Geschäftsführer wichtig, um interne Ressourcen und Zeitpläne realistisch einzuplanen.

Phase 1: Handelsbilanz I (HB I)

Jede einzubeziehende Konzerngesellschaft erstellt zunächst ihren handelsrechtlichen Jahresabschluss nach den für sie geltenden nationalen Vorschriften. Dieser Abschluss wird als HB I bezeichnet. Bei ausländischen Tochtergesellschaften erfolgt an dieser Stelle auch eine Währungsumrechnung in die Konzernwährung (in der Regel Euro).

Phase 2: Handelsbilanz II (HB II)

In der HB II werden die Einzelabschlüsse auf einheitliche Konzernbilanzierungs- und Bewertungsmethoden umgestellt (§ 308 HGB). Anpassungen betreffen häufig Abschreibungsmethoden, Rückstellungsbewertungen und Leasingkategorien. Ohne diese Vereinheitlichung wäre ein aussagekräftiger Konzernabschluss nicht möglich.

Phase 3: Summenbilanz

Die angepassten HB II-Abschlüsse aller Konzernunternehmen werden postenweise addiert – das Ergebnis ist die Summenbilanz. Sie enthält noch alle konzerninternen Posten (Forderungen, Verbindlichkeiten, Umsätze zwischen Tochtergesellschaften). Erst im nächsten Schritt werden diese eliminiert.

Phase 4: Konsolidierung

Die eigentliche Konsolidierung gliedert sich in drei Teilbereiche:

  • Kapitalkonsolidierung (§§ 301–302 HGB): Das Eigenkapital der Tochter wird gegen den Beteiligungsbuchwert der Mutter aufgerechnet. Ein verbleibender Unterschiedsbetrag ergibt den Goodwill (aktiver Unterschiedsbetrag) oder einen passiven Unterschiedsbetrag. Details hierzu folgen im verlinkten Spezialartikel zur Kapitalkonsolidierung.
  • Schuldenkonsolidierung (§ 303 HGB): Konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten werden gegeneinander aufgerechnet und eliminiert – z. B. ein Darlehen der Mutter-GmbH an eine Tochter-GmbH.
  • Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 305 HGB): Konzerninterne Umsätze, Zinsen und sonstige Erträge/Aufwendungen werden eliminiert. Liefert Tochter A an Tochter B, existiert diese Transaktion aus Konzernsicht nicht.
  • Zwischenergebniseliminierung (§ 304 HGB): Unrealisierte Gewinne aus konzerninternen Lieferungen, die noch im Vorratsvermögen enthalten sind, werden herausgerechnet.

Vertiefung

Die einzelnen Konsolidierungsschritte – insbesondere Kapital-, Schulden- und Zwischenergebniskonsolidierung – sind komplex und werden in separaten Fachartikeln auf onlinebilanz.de vertieft behandelt. Dieser Pillar-Artikel beschränkt sich bewusst auf den methodischen Überblick.

Pflicht zur Aufstellung: Größenkriterien im Überblick

Nicht jede Unternehmensgruppe ist zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. Das HGB sieht in § 293 HGB Befreiungen für kleine Konzerne vor; zudem gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung durch einen übergeordneten Konzernabschluss nach § 291 HGB.

Da die Größenkriterien, Schwellenwerte und Befreiungstatbestände komplex sind und regelmäßig angepasst werden, behandeln wir sie ausführlich in unserem Spezialartikel zur Konzernabschlusspflicht und Größenkriterien. Wer prüfen möchte, ob seine Gruppe zur Aufstellung verpflichtet ist, findet dort eine detaillierte Checkliste.

Praxisbeispiel: Holding-GmbH mit zwei Töchtern

Die Alpha Holding GmbH hält 100 % der Anteile an der Beta GmbH und 80 % an der Gamma GmbH. Die verbleibenden 20 % der Gamma GmbH befinden sich bei einem Fremdgesellschafter (Minderheitsgesellschafter).

Gesellschaft Bilanzsumme (HB II) Umsatz intern Umsatz extern
Alpha Holding GmbH 5.000.000 € 500.000 € (Managementfee an Beta) 200.000 €
Beta GmbH 3.000.000 € 200.000 € (Lieferung an Gamma) 2.500.000 €
Gamma GmbH 2.000.000 € 0 € 1.800.000 €

Summenbilanz: Bilanzsumme 10.000.000 €, Konzernumsatz 5.200.000 € (brutto inkl. interne).

Nach Konsolidierung:

  • Eliminierung der Managementfee Alpha → Beta: 500.000 € aus Aufwand und Ertrag herausgerechnet.
  • Eliminierung der Lieferung Beta → Gamma: 200.000 € Umsatz/Aufwand eliminiert.
  • Konsolidierter Konzernumsatz (extern): 4.500.000 €.
  • Die Beteiligungsbuchwerte der Alpha (Beta und Gamma) werden gegen das jeweilige Eigenkapital der Töchter aufgerechnet (Kapitalkonsolidierung). Ein etwaiger Unterschiedsbetrag bildet den Goodwill.
  • Die 20-%-Beteiligung des Fremdgesellschafters an der Gamma GmbH erscheint im Konzern-Eigenkapital als Anteile anderer Gesellschafter; dessen Ergebnisanteil wird in der Konzern-GuV separat ausgewiesen.
Kapitalkonsolidierung (vereinfacht):
Eigenkapital Beta GmbH (HB II) 1.200.000 €
an Beteiligungsbuchwert Alpha Holding GmbH 1.100.000 €
an Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) 100.000 €

Dieser Goodwill ist nach § 309 HGB planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer, bei Unkenntnis über 10 Jahre, abzuschreiben.

Fazit

Der Konzernabschluss ist das zentrale Informationsinstrument für jede Unternehmensgruppe. Er bildet den Konzern als wirtschaftliche Einheit ab und schafft Transparenz für Kreditgeber, Gesellschafter und Geschäftsführer, die strategische Entscheidungen treffen. Die Bestandteile nach § 297 HGB – Konzernbilanz, Konzern-GuV, Anhang, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel – sind dabei aufeinander abgestimmt und ergeben zusammen ein vollständiges Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

Der Erstellungsprozess (HB I → HB II → Summenbilanz → Konsolidierung) erfordert strukturierte Prozesse und klare Verantwortlichkeiten innerhalb der Gruppe. Wer den Überblick behalten möchte, findet auf der Konzernbilanz-Übersichtsseite alle weiterführenden Fachbeiträge zu den einzelnen Konsolidierungsschritten.

Sie möchten prüfen, ob Ihre Holding-Struktur einen Konzernabschluss aufstellen muss und welcher Aufwand dabei anfällt? Testen Sie die Möglichkeiten von onlinebilanz.de in der kostenlosen Demo oder nutzen Sie unseren Kostenrechner für eine erste Einschätzung.

§ 297 HGB

Rechtsgrundlage Konzernabschluss-Bestandteile

5 Pflichtbestandteile

Konzernbilanz, GuV, Anhang, KFR, EK-Spiegel

10 Jahre

Max. Abschreibungsdauer Goodwill bei unbekannter Nutzungsdauer (§ 309 HGB)

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Jahresabschluss und Konzernabschluss?

Der Jahresabschluss (Einzelabschluss) bezieht sich auf eine einzige Rechtseinheit und ist Grundlage für Ausschüttungen und Besteuerung. Der Konzernabschluss fasst alle Gesellschaften einer Gruppe zusammen und dient ausschließlich der Information – er begründet keine Ausschüttungs- oder Steueransprüche.

Welche Bestandteile hat ein Konzernabschluss nach HGB?

Nach § 297 HGB umfasst der Konzernabschluss Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, Konzern-Kapitalflussrechnung und Konzern-Eigenkapitalspiegel. Hinzu kommt als Pflichtergänzung der Konzernlagebericht nach § 315 HGB.

Was versteht man unter der Einheitstheorie im Konzernrecht?

Die Einheitstheorie behandelt alle rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften so, als bildeten sie ein einziges Unternehmen. Konzerninterne Geschäfte werden eliminiert; nur Transaktionen mit Dritten fließen in den Konzernabschluss ein.

Muss jede Holding-GmbH einen Konzernabschluss erstellen?

Nein. Kleine Konzerne können nach § 293 HGB von der Pflicht befreit sein. Auch eine Befreiung durch einen übergeordneten Konzernabschluss ist unter den Voraussetzungen des § 291 HGB möglich. Die genauen Größenkriterien und Befreiungstatbestände sollten mit dem Steuerberater geprüft werden.

Was ist der Unterschied zwischen HGB- und IFRS-Konzernabschluss?

Im HGB-Konzernabschluss gilt das Vorsichtsprinzip; der Goodwill wird planmäßig abgeschrieben. Unter IFRS (insbesondere IFRS 3, IAS 36) ist der Goodwill jährlich auf Werthaltigkeit zu testen (Impairment-Test). Nicht-kapitalmarktorientierte GmbH-Konzerne erstellen ihren Konzernabschluss in der Regel nach HGB.

Wie lange dauert die Aufstellung eines Konzernabschlusses?

Die Aufstellungsfrist beträgt nach § 290 Abs. 1 i. V. m. § 264 Abs. 1 HGB für große Kapitalgesellschaften fünf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Prozess umfasst Datenlieferung der Töchter, HB-II-Anpassungen, Konsolidierung und Prüfung – bei komplexen Strukturen sollte man vier bis sechs Monate einplanen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

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