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OnlineBilanzBlogKonsignationslager und Umsatzsteuer: Die § 6b UStG-Vereinfachungsregelung in der EU

Konsignationslager und Umsatzsteuer: Die § 6b UStG-Vereinfachungsregelung in der EU

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Fachlich geprüft: 15.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer Waren in ein ausländisches Konsignationslager einlagert, bevor ein Kunde sie abruft, stand vor 2020 vor einer unangenehmen Wahl: entweder eine kostspielige Mehrwertsteuerregistrierung im EU-Bestimmungsland oder komplizierte Dreiecksgeschäftskonstruktionen. Die sogenannten Quick Fixes haben das geändert. Mit § 6b UStG existiert seit dem 1. Januar 2020 eine unionsrechtlich harmonisierte Vereinfachungsregelung, die unter strengen Voraussetzungen eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im Bestimmungsland vermeidet. Dieser Fachbeitrag erläutert die Mechanik, die Fallstricke und die konkreten Pflichten für exportierende GmbHs.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Konsignationslager-Umsatzsteuer-Regelung nach § 6b UStG erlaubt es einem deutschen Lieferanten, Waren in ein EU-Auslandslager einzulagern, ohne sich dort umsatzsteuerlich registrieren zu müssen. Die innergemeinschaftliche Lieferung gilt erst im Zeitpunkt der Warenentnahme durch den bereits beim Einlagerungszeitpunkt bekannten Abnehmer als ausgeführt. Voraussetzung sind u. a. die Nicht-Ansässigkeit des Lieferanten im Bestimmungsland, ein lückenlos geführtes Register sowie die Einhaltung der 12-Monats-Frist.

Hintergrund: Warum § 6b UStG?

Das klassische Konsignationslager beschreibt ein Warenlager, das ein Lieferant im Ausland unterhält, um einem oder mehreren Abnehmern Just-in-Time-Abrufe zu ermöglichen. Rechtlich handelt es sich nicht um eine Lieferung an das Lager, sondern um eine Verbringung eigener Ware — gefolgt von einer späteren Lieferung, sobald der Abnehmer die Ware entnimmt.

Vor der Umsetzung der EU-Quick-Fix-Richtlinie 2018/1910 behandelten die Mitgliedstaaten diesen Vorgang uneinheitlich. Deutschland und einige andere Länder erkannten nationale Vereinfachungen an; andere Staaten verlangten zwingend eine Registrierung des ausländischen Lieferanten. Seit dem 1. Januar 2020 gilt Art. 17a MwStSystRL unionsweit, umgesetzt in Deutschland durch § 6b UStG sowie die ergänzenden Aufzeichnungspflichten in § 22 Abs. 4f und 4g UStG.

Die Vereinfachung ist zwingend: Liegen ihre Voraussetzungen vor, muss sie angewendet werden — eine Option, die Vorschrift zu ignorieren und stattdessen im Bestimmungsland zu registrieren, besteht nicht, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Das stellt das BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2021 (BStBl. I 2021, 2492) klar.

Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung

§ 6b Abs. 1 UStG nennt fünf kumulative Voraussetzungen. Fehlt auch nur eine einzige, greift die Vereinfachung nicht, und es kommt zur herkömmlichen umsatzsteuerlichen Behandlung mit potenzieller Registrierungspflicht.

1. Bekannter Abnehmer bereits bei Einlagerung

Der Lieferant muss zum Zeitpunkt des Verbringens in den anderen Mitgliedstaat bereits wissen, wer die Ware entnehmen wird. Eine Einlagerung „auf Vorrat“ für einen unbekannten künftigen Käufer schließt die Regelung aus. Der Abnehmer muss mit seiner im Bestimmungsmitgliedstaat gültigen USt-IdNr. feststehen.

2. Keine Ansässigkeit des Lieferanten im Bestimmungsland

Der Lieferant darf weder seinen Sitz noch eine feste Niederlassung im Bestimmungsland haben. Eine reine Lagereinrichtung ohne eigenständige Geschäftstätigkeit gilt nicht als feste Niederlassung im umsatzsteuerlichen Sinne, muss im Einzelfall aber geprüft werden.

3. Keine Ansässigkeit des Abnehmers im Abgangsland

Spiegelbildlich darf der Abnehmer im Abgangsstaat (hier: Deutschland) weder Sitz noch feste Niederlassung haben.

4. Führung des Konsignationslager-Registers

Lieferant und Abnehmer müssen jeweils ein Register führen (dazu unten ausführlich). Die Führung ist materielle Voraussetzung, kein bloßes Aufzeichnungsgebot.

5. USt-IdNr. des Abnehmers

Der Abnehmer muss dem Lieferanten seine gültige USt-IdNr. des Bestimmungslandes mitgeteilt haben. Diese ist im Register zu dokumentieren und für die Zusammenfassende Meldung (ZM) zu verwenden.

Hinweis: Zwischenabnehmer-Wechsel

§ 6b Abs. 4 UStG erlaubt unter engen Voraussetzungen einen Wechsel des vorgemerkten Abnehmers, ohne dass die 12-Monats-Frist neu zu laufen beginnt. Der neue Abnehmer muss ebenfalls bereits im Vorfeld feststehen, und der Wechsel ist unverzüglich im Register zu vermerken.

Wirkung: Keine Registrierung, IG-Lieferung bei Entnahme

Liegen alle Voraussetzungen vor, wird das Verbringen der Ware in den anderen Mitgliedstaat nicht als innergemeinschaftliches Verbringen nach § 3 Abs. 1a UStG behandelt. Es entsteht zu diesem Zeitpunkt weder eine fiktive innergemeinschaftliche Lieferung noch ein entsprechender innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland durch den Lieferanten selbst.

Stattdessen gilt: Die innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG) des Lieferanten an den Abnehmer wird erst dann ausgeführt, wenn der Abnehmer die Ware aus dem Lager entnimmt. Gleichzeitig tätigt der Abnehmer in diesem Moment einen innergemeinschaftlichen Erwerb in seinem Mitgliedstaat. Der Lieferant rechnet mit seiner deutschen USt-IdNr. ab — eine Registrierung im Bestimmungsland entfällt.

Für GmbHs, die ihre Jahresabschlüsse korrekt aufstellen, ist dies auch bilanziell relevant: Die Ware bleibt bis zur Entnahme Umlaufvermögen des Lieferanten (kein Umsatz, keine Forderung), was Bestandsbewertung und Intercompany-Abstimmung beeinflusst. Zu den bilanziellen Grundlagen siehe unseren Hauptguide Konsignationslager Bilanz.

Ohne § 6b UStG

  • Verbringen = fiktive IG-Lieferung (§ 3 Abs. 1a UStG)
  • Registrierungspflicht im Bestimmungsland
  • Lokaler IG-Erwerb durch den Lieferanten selbst
  • Spätere lokale Inlandslieferung im Bestimmungsland
Mit § 6b UStG

  • Kein fiktives Verbringen bei Einlagerung
  • Keine Registrierungspflicht im Bestimmungsland
  • IG-Lieferung erst bei Warenentnahme
  • Steuerfreie IG-Lieferung aus Deutschland (§ 4 Nr. 1b UStG)

Die 12-Monats-Frist und Rückfall-Folgen

§ 6b Abs. 3 UStG normiert eine 12-Monats-Frist: Die Ware muss innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland vom vorgemerkten Abnehmer entnommen werden. Die Frist läuft ab dem Tag der tatsächlichen Einlagerung (Ankunftstag im Bestimmungsland), nicht ab dem Transportauftrag oder Rechnungsdatum.

Rückfall-Fälle nach § 6b Abs. 3 UStG

Tritt innerhalb der 12 Monate einer der folgenden Ereignisse ein, erlischt die Vereinfachung rückwirkend — und zwar auf den Tag des Verbringens:

  • Ablauf der 12-Monats-Frist ohne Entnahme
  • Rücktransport der Ware nach Deutschland
  • Vernichtung oder Verlust der Ware (außer bei nachgewiesener höherer Gewalt)
  • Lieferung an einen anderen als den registrierten Abnehmer (ohne ordnungsgemäßen Abnehmerwechsel nach § 6b Abs. 4 UStG)
  • Wegfall der Voraussetzungen (z. B. der Abnehmer verliert seine USt-IdNr.)

Achtung: Rückwirkende Folgen

Beim Rückfall wird das Verbringen rückwirkend zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einlagerung als innergemeinschaftliches Verbringen umqualifiziert. Das löst im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb des Lieferanten aus — und damit potenziell doch eine Registrierungspflicht. Zins- und Verspätungsfolgen im Ausland können erheblich sein. Betroffene GmbHs sollten umgehend steuerlichen Rat einholen.

ZM-Meldung mit Konsignationslager-Kennzeichen

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) nach § 18a UStG ist auch bei Konsignationslagern verpflichtend — allerdings in zwei unterschiedlichen Phasen. Details zur ZM-Systematik finden sich in unserem gesonderten ZM-Artikel; hier die konsignationsspezifischen Besonderheiten:

Phase 1: Meldung des Verbringens

Das Verbringen der Ware in das Konsignationslager ist in der ZM des Voranmeldungszeitraums zu melden, in dem das Verbringen stattfindet. Es ist dabei das besondere Kennzeichen „1″ im Feld „Kennzeichen Dreiecks-/Konsignationsgeschäft“ zu setzen (ELSTER-Feld: „Art der Lieferung“). Die USt-IdNr. des vorgemerkten Abnehmers ist anzugeben.

Phase 2: Meldung der tatsächlichen IG-Lieferung bei Entnahme

Im Voranmeldungszeitraum der Entnahme ist die reguläre steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in der ZM zu melden — ohne Konsignationskennzeichen, dafür als Normalposition mit dem Lieferwert.

Phase 3 (Rückfall): Korrektur

Beim Rückfall ist die ZM-Meldung aus Phase 1 zu berichtigen: Das Verbringen ist nunmehr als normales innergemeinschaftliches Verbringen zu melden (§ 18a Abs. 7 UStG). Gleichzeitig ist — soweit nicht bereits geschehen — die korrigierte UStVA einzureichen.

Registerführung nach § 22 Abs. 4f UStG

Die Registerführung ist keine bloße Formalität, sondern materielle Tatbestandsvoraussetzung. § 22 Abs. 4f UStG bestimmt, was der Lieferant aufzeichnen muss; § 22 Abs. 4g UStG regelt die Pflichten des Abnehmers.

Register des Lieferanten (§ 22 Abs. 4f UStG)

Das Register des liefernden Unternehmers muss mindestens enthalten:

  • Bestimmungsmitgliedstaat
  • USt-IdNr. des vorgemerkten Abnehmers
  • Datum des Verbringens
  • Bemessungsgrundlage der verbrachten Waren (Einkaufspreis oder Selbstkosten gemäß § 10 Abs. 4 UStG)
  • Beschreibung und Menge der Waren
  • Ankunftsdatum im Lager (falls bekannt)
  • Datum der Entnahme und Lieferumsatz
  • Bei Rückgabe: Datum der Rückkehr
  • Bei Abnehmerwechsel: USt-IdNr. des neuen Abnehmers und Datum des Wechsels

Register des Abnehmers (§ 22 Abs. 4g UStG)

Der Abnehmer hat seinerseits ein Lagerbuch zu führen, das Ankunftsdatum, Beschreibung, Menge, USt-IdNr. des Lieferanten sowie Entnahmedaten dokumentiert. In der Praxis empfiehlt sich eine elektronische, beidseitig abgestimmte Registerführung, die durch automatisierte Warenwirtschaftssysteme unterstützt wird.

Praxis-Tipp: Aufbewahrung

Das Register ist nach § 147 Abs. 1 AO zehn Jahre aufzubewahren. Da Rückfall-Folgen rückwirkend eintreten können, empfiehlt sich eine lückenlose digitale Archivierung inklusive Zeitstempel für jeden Eintrags- und Änderungsvorgang.

Praxisbeispiel: Deutsche GmbH liefert nach Polen

Die Müller Automotive GmbH (Sitz: München, DE123456789) beliefert den polnischen Zulieferer Kowalski Sp. z o.o. (USt-IdNr.: PL9876543210) über ein Konsignationslager in Warschau. Die Müller GmbH hat keine Niederlassung in Polen, Kowalski keine in Deutschland.

Vorgang Datum Umsatzsteuerliche Wirkung
Verbringen von Motorteilen (Einkaufspreis 80.000 €) nach Warschau 15. Januar Kein fiktives Verbringen; ZM-Meldung mit Kennzeichen „1″, USt-IdNr. PL9876543210
Kowalski entnimmt Teile im Wert von 100.000 € (Verkaufspreis) 10. März IG-Lieferung DE → PL; steuerfreie Lieferung nach § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG; ZM regulär
Restware (20.000 €) nicht entnommen, nach Deutschland zurücktransportiert 14. Januar (Folgejahr) Rückfall nach § 6b Abs. 3 UStG: ZM-Korrektur; kein rückwirkender IG-Erwerb in PL, da vor Fristablauf zurückgeholt

Buchungssatz bei Entnahme (Müller GmbH, 10. März):

Forderungen aus L. u. L. 100.000 € an Umsatzerlöse IG-Lieferung 100.000 €
(Steuerschlüssel: steuerfreie IG-Lieferung; Ausweis in UStVA Kz. 41 und ZM)

Hinweis: Die Ware wird in der Bilanz bis zur Entnahme als Vorräte ausgewiesen. Zur Bestandsbewertung und Intercompany-Abstimmung für den Jahresabschluss verweisen wir auf unseren Jahresabschluss-Guide.

Drittlands-Konsignationslager (z. B. Schweiz) als Kontrast

§ 6b UStG gilt ausschließlich für Warenbewegungen innerhalb der EU. Sobald das Konsignationslager in einem Drittland liegt — etwa in der Schweiz, Großbritannien oder der Türkei — greift die Vereinfachung nicht.

In diesem Fall sind die Ausfuhrregelungen nach § 4 Nr. 1a i. V. m. § 6 UStG anzuwenden. Das Verbringen der Ware ins Drittland wird als steuerfreie Ausfuhr behandelt, sobald die Ware tatsächlich das Zollgebiet der EU verlässt (Ausfuhrnachweis erforderlich). Die spätere Lieferung an den Abnehmer ist dann ein Vorgang nach dem Recht des Drittlands — für den Schweizer Markt etwa unterliegt sie der MWST-Pflicht nach schweizerischem Recht.

Praktische Konsequenz: Bei einem Konsignationslager in der Schweiz muss der deutsche Lieferant prüfen, ob er in der Schweiz MWST-pflichtig wird (Jahresumsatz-Schwellenwert 100.000 CHF). Eine ähnliche Registrierungsproblematik droht in Großbritannien post-Brexit. Das steht in starkem Kontrast zur komfortablen EU-Regelung des § 6b UStG.

Zur Abgrenzung von Reihengeschäften bei mehrstufigen Lieferketten mit Drittlandbezug empfehlen wir unseren gesonderten Reihengeschäft-Artikel.

Checkliste: Anforderungen auf einen Blick

  • Abnehmer steht bei Einlagerung namentlich und mit USt-IdNr. fest
  • Lieferant hat keine Niederlassung im Bestimmungsland
  • Abnehmer hat keine Niederlassung im Abgangsland (Deutschland)
  • Lieferanten-Register nach § 22 Abs. 4f UStG lückenlos geführt
  • Abnehmer-Register nach § 22 Abs. 4g UStG lückenlos geführt
  • ZM für Verbringen mit Konsignationskennzeichen „1″ fristgerecht eingereicht
  • 12-Monats-Frist überwacht (Warenwirtschaftssystem-Alert empfohlen)
  • Abnehmerwechsel-Verfahren nach § 6b Abs. 4 UStG bekannt und dokumentiert
  • Rückfall-Prozess definiert (ZM-Korrektur, ggf. Auslandsregistrierung)
  • Aufbewahrung des Registers für 10 Jahre sichergestellt

Möchten Sie prüfen, ob Ihre GmbH die Voraussetzungen des § 6b UStG vollständig erfüllt und wie Ihr Jahresabschluss korrekt abgebildet wird? Testen Sie onlinebilanz.de kostenlos im Demo-Modus oder nutzen Sie unseren Kostenrechner für eine individuelle Einschätzung.

Fazit: Konsignationslager Umsatzsteuer effizient gestalten

Die Konsignationslager-Umsatzsteuer-Regelung des § 6b UStG ist ein wirkungsvolles Instrument für GmbHs mit grenzüberschreitenden Lieferketten in der EU. Sie beseitigt die Registrierungspflicht im Bestimmungsland, setzt dafür aber strenge formelle und materielle Hürden: bekannter Abnehmer, lückenloses Register, korrekte ZM-Meldung und Einhaltung der 12-Monats-Frist. Wer diese Anforderungen unterschätzt, riskiert rückwirkende Rückfall-Folgen mit erheblichem Bußgeld- und Zinspotenzial im Ausland. Drittlandskonstellationen — insbesondere Schweiz oder Großbritannien — erfordern dagegen weiterhin eine eigenständige steuerliche Prüfung nach lokalem Recht.

12 Monate

Maximale Lagerfrist nach § 6b Abs. 3 UStG

10 Jahre

Aufbewahrungsfrist für das Konsignationslager-Register (§ 147 AO)

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Konsignationslager im Umsatzsteuerrecht?

Ein Konsignationslager ist ein Warenlager, das ein Lieferant im Ausland unterhält, bis ein vorher bekannter Abnehmer die Ware abruft. Im Umsatzsteuerrecht bewirkt § 6b UStG, dass das bloße Einlagern keine IG-Lieferung auslöst – diese entsteht erst bei Entnahme.

Muss ich mich im EU-Ausland registrieren, wenn ich dort ein Konsignationslager betreibe?

Nein, sofern alle Voraussetzungen des § 6b UStG erfüllt sind: bekannter Abnehmer mit ausländischer USt-IdNr., keine eigene Niederlassung im Bestimmungsland und lückenlose Registerführung. Bei Rückfall-Tatbeständen kann jedoch rückwirkend eine Registrierungspflicht entstehen.

Was passiert, wenn die Ware nach 12 Monaten noch nicht entnommen wurde?

Das Verbringen wird rückwirkend zum Einlagerungszeitpunkt als innergemeinschaftliches Verbringen umqualifiziert. Im Bestimmungsland entsteht ein IG-Erwerb des Lieferanten, was eine dortige Registrierungspflicht und Steuernachzahlungen auslösen kann.

Wie ist das Konsignationslager in der ZM zu melden?

Das Verbringen ist in der ZM mit dem Konsignationslager-Kennzeichen „1" und der USt-IdNr. des vorgemerkten Abnehmers zu melden. Bei tatsächlicher Entnahme erfolgt eine reguläre IG-Lieferungsmeldung ohne Sonderkennzeichen.

Gilt § 6b UStG auch für Drittlandslager, z. B. in der Schweiz?

Nein. § 6b UStG ist auf Warenbewegungen innerhalb der EU beschränkt. Für ein Konsignationslager in der Schweiz gelten die nationalen Ausfuhrregelungen sowie das Schweizer MWST-Recht, das ab einem Jahresumsatz von 100.000 CHF eine Registrierungspflicht begründen kann.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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