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OnlineBilanzBlogVerspätungszuschlag buchen (SKR 03/04): Konten, Abziehbarkeit und Beispiele

Verspätungszuschlag buchen (SKR 03/04): Konten, Abziehbarkeit und Beispiele

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Fachlich geprüft: 15.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer eine Umsatzsteuervoranmeldung, eine Körperschaftsteuererklärung oder die Gewerbesteuererklärung zu spät abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO. Nicht zu verwechseln ist der Verspätungszuschlag mit dem Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung, der eine andere steuerliche Behandlung erfordert. Die Abziehbarkeit als Betriebsausgabe – und damit das richtige Buchungskonto – hängt entscheidend davon ab, zu welcher Steuer der Zuschlag festgesetzt wurde. Dieser Artikel zeigt Buchungssätze, Konten in SKR 03 und SKR 04 sowie die Behandlung im Jahresabschluss.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Beim Verspätungszuschlag Umsatzsteuer buchen gilt: Der Zuschlag zur Umsatzsteuer ist eine abziehbare Betriebsausgabe (Konto 4379 / SKR 03 bzw. 6495 / SKR 04). Verspätungszuschläge zur Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer sind dagegen nach § 10 Nr. 2 KStG bzw. § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar und werden auf gesonderten Konten (4689 SKR 03 / 7685 SKR 04) gebucht. Während Verspätungszuschläge nachträglich anfallen, muss die Gewerbesteuer bereits im laufenden Jahr rückstellungsfähig erfasst werden.

Grundregel: Verspätungszuschlag teilt das Schicksal der Steuer

Das Steuerrecht kennt keine eigenständige Regelung über die Abziehbarkeit von Verspätungszuschlägen als solche. Stattdessen gilt der Grundsatz, dass ein Verspätungszuschlag die steuerliche Behandlung der Steuer teilt, zu der er festgesetzt wurde – er ist gewissermaßen ein unselbstständiges Anhängsel der Grundsteuer. Dieser Grundsatz folgt aus dem Charakter des Zuschlags als Druckmittel zur Durchsetzung von Erklärungspflichten und ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt.

Grundprinzip Abziehbarkeit

Abziehbar (Betriebsausgabe): Verspätungszuschlag zu Steuern, die ihrerseits als Betriebsausgabe abziehbar sind – insbesondere Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer (als einbehaltene Steuer), Grundsteuer, Kfz-Steuer.

Nicht abziehbar: Verspätungszuschlag zu Körperschaftsteuer (§ 10 Nr. 2 KStG), zu Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG) sowie zu Solidaritätszuschlag auf KSt.

Wichtig: Die Frage der Abziehbarkeit beeinflusst unmittelbar die Kontenwahl in der Finanzbuchhaltung. Ein falsch gebuchter Zuschlag kann zu einer fehlerhaften Steuerberechnung im Jahresabschluss führen, weil steuerliche Mehr- oder Weniger-als-Buchungen notwendig werden oder ganz unterbleiben.

Konten im SKR 03 und SKR 04 – Übersicht

Die DATEV-Standardkontenrahmen unterscheiden seit Jahren zwischen abziehbaren und nicht abziehbaren steuerlichen Nebenleistungen. Die folgende Tabelle gibt einen schnellen Überblick:

Zuschlag zu Abziehbar? SKR 03 Konto SKR 04 Konto Kontobezeichnung (Beispiel)
Umsatzsteuer Ja 4379 6495 Nebenleistungen zu Steuern (abziehbar)
Lohnsteuer Ja 4379 6495 Nebenleistungen zu Steuern (abziehbar)
Körperschaftsteuer Nein 4689 7685 Körperschaftsteuer (nicht abziehbar)
Solidaritätszuschlag auf KSt Nein 4689 7685 Nicht abziehbare Steuernebenleistungen
Gewerbesteuer Nein 4320 7610 Gewerbesteuer (nicht abziehbar)

Prüfen Sie Ihre DATEV-Version: Kontonummern können je nach individuell angepasstem Mandanten-Kontenrahmen abweichen. Entscheidend ist die Funktion des Kontos (abziehbar vs. nicht abziehbar), nicht allein die Nummer. Stimmen Sie die Konten mit Ihrem Steuerberater oder dem Jahresabschluss-Team ab.

Verspätungszuschlag Umsatzsteuer buchen – UStVA und Jahreserklärung

Das Verspätungszuschlag Umsatzsteuer buchen ist der in der Praxis häufigste Fall. Er tritt in zwei Konstellationen auf:

Zuschlag zur Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA)

Gibt eine GmbH ihre monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung nach Ablauf der (ggf. verlängerten) Frist ab, kann das Finanzamt nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Der Zuschlag bezieht sich auf die geschuldete Umsatzsteuer-Vorauszahlung – einer Steuer, die als durchlaufender Posten bzw. als Betriebsausgabe gilt. Da die Umsatzsteuer selbst die Abziehbarkeit nicht verliert, teilt der Zuschlag diese Eigenschaft.

Buchungssatz – Verspätungszuschlag zur UStVA (SKR 03):
Soll: 4379 Nebenleistungen zu Steuern 150,00 EUR
Haben: 1800 Bankkonto 150,00 EUR
Buchungssatz – Verspätungszuschlag zur UStVA (SKR 04):
Soll: 6495 Nebenleistungen zu Steuern 150,00 EUR
Haben: 1200 Bankkonto 150,00 EUR

Wird der Zuschlag zunächst als Verbindlichkeit erfasst (z. B. Bescheid eingebucht, Zahlung erst später), lautet der erste Schritt:

Einbuchung Bescheid (SKR 03):
Soll: 4379 Nebenleistungen zu Steuern 150,00 EUR
Haben: 1750 Verbindlichkeiten Finanzamt USt 150,00 EUR

Zuschlag zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Auch für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung (fällig grundsätzlich bis 31. Juli des Folgejahres, mit steuerlicher Beratung bis Ende Februar des übernächsten Jahres) kann ein Verspätungszuschlag anfallen. Die steuerliche Behandlung ist identisch mit dem UStVA-Zuschlag – beide Male handelt es sich um Nebenleistungen zur Umsatzsteuer und damit um abziehbare Betriebsausgaben. Der Buchungssatz ist daher derselbe; lediglich der Buchungstext sollte die Jahreserklärung als Bezug ausweisen.

Hinweis zur Umsatzsteuer als Betriebsausgabe

Die Umsatzsteuer ist für den Unternehmer grundsätzlich ein durchlaufender Posten. Als Betriebsausgabe wirkt sie nur, soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht (z. B. bei steuerfreien Umsätzen). Der Verspätungszuschlag zur USt folgt dieser Logik: Er ist stets als Aufwand zu buchen – unabhängig davon, ob die zugrundeliegende USt-Zahllast letztlich durch Vorsteuer neutralisiert wird.

Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Zuschlag buchen

Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer ist nach § 10 Nr. 2 KStG ausdrücklich nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Der Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuererklärung teilt dieses Schicksal. Er wird daher auf dem nicht-abziehbaren Steuerkonto gebucht und erhöht zwar den handelsrechtlichen Aufwand (GuV-Ausweis unter „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“), hat jedoch auf das steuerliche Einkommen der GmbH keinen Einfluss.

Buchungssatz – Verspätungszuschlag zur KSt-Erklärung (SKR 03):
Soll: 4689 Körperschaftsteuer/nicht abziehbare Nebenleistungen 200,00 EUR
Haben: 1800 Bankkonto 200,00 EUR
Buchungssatz – Verspätungszuschlag zur KSt-Erklärung (SKR 04):
Soll: 7685 Körperschaftsteuer/nicht abziehbare Nebenleistungen 200,00 EUR
Haben: 1200 Bankkonto 200,00 EUR

Verspätungszuschlag zur Gewerbesteuererklärung

Gewerbesteuer ist seit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nach § 4 Abs. 5b EStG (anwendbar über § 8 Abs. 1 KStG auch für Kapitalgesellschaften) nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar. Ein Verspätungszuschlag zur Gewerbesteuererklärung wird daher ebenfalls auf dem nicht-abziehbaren Gewerbesteuerkonto erfasst. Für Details zur Buchung der Gewerbesteuer selbst verweisen wir auf unseren Artikel Gewerbesteuer buchen (SKR 03/04).

Buchungssatz – Verspätungszuschlag zur GewSt-Erklärung (SKR 03):
Soll: 4320 Gewerbesteuer (nicht abziehbar) 80,00 EUR
Haben: 1800 Bankkonto 80,00 EUR
Buchungssatz – Verspätungszuschlag zur GewSt-Erklärung (SKR 04):
Soll: 7610 Gewerbesteuer (nicht abziehbar) 80,00 EUR
Haben: 1200 Bankkonto 80,00 EUR

Hinweis: Manche Steuerkanzleien verwenden für nicht abziehbare Nebenleistungen zur Gewerbesteuer ein eigenes Unterkonto (z. B. 4320/001 „Nebenleistungen GewSt“), um die Transparenz im Jahresabschluss zu erhöhen. Das ist buchhalterisch korrekt und erleichtert die Steuerbilanzüberleitung.

Praxisbeispiel: GmbH mit drei verschiedenen Zuschlägen

Die Muster GmbH erhält im Februar des laufenden Jahres drei Bescheide über Verspätungszuschläge für das Vorjahr:

  • Zuschlag zur UStVA Oktober Vorjahr: 150 EUR
  • Zuschlag zur Körperschaftsteuererklärung Vorjahr: 200 EUR
  • Zuschlag zur Gewerbesteuererklärung Vorjahr: 80 EUR

Alle drei Beträge werden per Banküberweisung beglichen. Der Buchhalter verarbeitet wie folgt (SKR 03):

Buchung Soll-Konto Bezeichnung Haben-Konto Betrag Abziehbar?
VZ zur UStVA 4379 Nebenleistungen zu Steuern 1800 150,00 EUR Ja
VZ zur KSt-Erklärung 4689 KSt / nicht abziehbare Nebenleistungen 1800 200,00 EUR Nein
VZ zur GewSt-Erklärung 4320 Gewerbesteuer / nicht abziehbar 1800 80,00 EUR Nein

Steuerliche Wirkung: Von den insgesamt 430 EUR gebuchtem Aufwand mindern nur 150 EUR (USt-Zuschlag) das steuerliche Einkommen der GmbH. Die verbleibenden 280 EUR (KSt- und GewSt-Zuschlag) sind handelsrechtlich Aufwand, steuerrechtlich jedoch außerbilanziell hinzuzurechnen. In der Körperschaftsteuer-Erklärung werden sie in der Anlage GK als nicht abziehbare Betriebsausgaben ausgewiesen.

Steuerbelastungsvergleich im Praxisbeispiel

Angenommener KSt-Satz 15 % zzgl. SolZ 5,5 %: Der USt-Zuschlag von 150 EUR spart ca. 23,73 EUR Ertragsteuern (150 × 15,825 %). Die KSt- und GewSt-Zuschläge von 280 EUR bringen keinen Steuervorteil – sie belasten das Ergebnis nach Steuern voll.

Behandlung im Jahresabschluss und Steuerberechnung

Im Jahresabschluss der GmbH nach HGB werden sämtliche Verspätungszuschläge – unabhängig von ihrer Abziehbarkeit – als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Die handelsrechtliche Buchung folgt dem Grundsatz der Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB). Der Ausweis erfolgt:

Abziehbare Zuschläge (z. B. zur USt)

GuV-Position: „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ oder eigene Position „Nebenleistungen zu Steuern“. Kein Anpassungsbedarf in der Steuerberechnung – der Aufwand wirkt sich sowohl handels- als auch steuerrechtlich aus.

Nicht abziehbare Zuschläge (KSt, GewSt)

GuV-Position: „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“. Außerbilanzielle Hinzurechnung in der Steuererklärung erforderlich. Der latente Steuereffekt nach § 274 HGB ist in der Regel zu prüfen, bei dauerhaften Differenzen scheidet ein aktiver latenter Steueransatz aus.

Periodenabgrenzung und Rückstellungen

Liegt am Bilanzstichtag bereits ein Bescheid vor oder ist der Zuschlag mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (z. B. weil die Erklärung noch nicht abgegeben wurde), ist nach § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Buchungssatz für die Rückstellungsbildung (SKR 03, abziehbarer USt-Zuschlag):

Rückstellungsbildung zum Bilanzstichtag (SKR 03):
Soll: 4379 Nebenleistungen zu Steuern (geschätzt) 100,00 EUR
Haben: 0990 Sonstige Rückstellungen 100,00 EUR

Im Folgejahr wird die Rückstellung bei Bescheidseingang aufgelöst und der tatsächliche Betrag eingebucht. Übersteigt der tatsächliche Bescheid die Rückstellung, ist der Differenzbetrag als Aufwand zu buchen; unterschreitet er sie, entsteht ein ertragswirksamer Auflösungsgewinn.

Latente Steuern bei nicht abziehbaren Zuschlägen

Nicht abziehbare Verspätungszuschläge (KSt, GewSt) erzeugen permanente Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz. Für permanente Differenzen sind keine latenten Steuern zu bilden (§ 274 HGB gilt nur für temporäre Differenzen). Der Abschlussersteller muss diese Differenzen jedoch in der Überleitungsrechnung zur effektiven Steuerquote (Tax Reconciliation) transparent machen – insbesondere bei prüfungspflichtigen GmbHs und Holdings.

Checkliste: Buchung fehlerfrei abschließen

  • Bescheid genau lesen: Zu welcher Steuerart ist der Verspätungszuschlag festgesetzt?
  • Abziehbarkeit prüfen: USt/LSt/GrSt → abziehbar; KSt/GewSt/SolZ → nicht abziehbar.
  • Richtiges Konto wählen: SKR 03 (4379 abziehbar / 4689 KSt / 4320 GewSt) oder SKR 04 (6495 / 7685 / 7610).
  • Buchungstext mit Steuerart, Zeitraum und Bescheidnummer versehen (GoBD-konforme Belegdokumentation).
  • Bei Bilanzstichtag ohne Bescheid: Rückstellung bilden, falls Zuschlag wahrscheinlich.
  • Nicht abziehbare Zuschläge im Jahresabschluss außerbilanziell hinzurechnen (Anlage GK / GewSt-Erklärung).
  • Latente Steuern: Permanente Differenzen aus nicht abziehbaren Zuschlägen erfordern keinen latenten Steueransatz, aber einen Ausweis in der Tax Reconciliation.
  • Periodenzugehörigkeit prüfen: Bescheid im Folgejahr, wirtschaftliche Veranlassung im Vorjahr → Rückstellung vs. Aufwand im Zugangsjahr abwägen.

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Verspätungszuschlag Umsatzsteuer buchen – häufige Fehlerquelle: Manche Buchhalter buchen alle Verspätungszuschläge pauschal auf Konto 4689 (nicht abziehbar), weil dieser Zuschlag „nach einer Steuer“ aussieht. Das ist für USt-Zuschläge falsch und führt zu einer zu hohen Steuerbemessungsgrundlage. Umgekehrt ist ein KSt-Zuschlag auf Konto 4379 ebenso fehlerhaft und mindert zu Unrecht das steuerliche Einkommen.

150 EUR

Typischer USt-Zuschlag (abziehbar)

280 EUR

KSt/GewSt-Zuschläge (nicht abziehbar, volles Ergebnisbelastung)

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuervoranmeldung steuerlich abziehbar?

Ja. Der Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuervoranmeldung teilt das Schicksal der Umsatzsteuer und ist als Betriebsausgabe abziehbar. Er wird auf Konto 4379 (SKR 03) bzw. 6495 (SKR 04) gebucht.

Auf welches Konto kommt der Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuererklärung?

Auf das nicht abziehbare Steuerkonto: SKR 03 Konto 4689 bzw. SKR 04 Konto 7685. § 10 Nr. 2 KStG schließt die Abziehbarkeit aus.

Ist der Verspätungszuschlag zur Gewerbesteuererklärung abzugsfähig?

Nein. Gewerbesteuerliche Nebenleistungen sind nach § 4 Abs. 5b EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG nicht abziehbar. Buchungskonto: 4320 (SKR 03) bzw. 7610 (SKR 04).

Muss ich für einen erwarteten Verspätungszuschlag eine Rückstellung bilden?

Ja, wenn am Bilanzstichtag hinreichend sicher ist, dass ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird (z. B. Erklärungsfrist bereits überschritten). § 249 Abs. 1 HGB gebietet eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.

Wie werden nicht abziehbare Verspätungszuschläge im Jahresabschluss behandelt?

Sie werden handelsrechtlich als Aufwand unter „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" ausgewiesen, sind aber in der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung außerbilanziell hinzuzurechnen. Latente Steuern entstehen nicht, da es sich um permanente Differenzen handelt.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

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