Verspätungszuschlag buchen SKR03 & SKR04 + Abziehbarkeit
Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026 · Lesezeit: ca. 7 Minuten
Wer eine Steuererklärung oder Steueranmeldung zu spät abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO. Ob er als Betriebsausgabe abziehbar ist und auf welches Konto er gehört, hängt davon ab, zu welcher Steuer er festgesetzt wurde. Dieser Beitrag zeigt die Konten im SKR03 und SKR04, Buchungssätze und die Behandlung im Jahresabschluss.
Nicht zu verwechseln ist der Verspätungszuschlag mit dem Säumniszuschlag wegen verspäteter Zahlung: siehe Säumniszuschläge buchen und Abziehbarkeit steuerlicher Nebenleistungen.
Kurzantwort
Ein Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer oder Lohnsteuer ist abziehbar und wird auf 4396 (SKR03) bzw. 6436 (SKR04) gebucht. Verspätungszuschläge zur Körperschaftsteuer (§ 10 Nr. 2 KStG) und zur Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG) sind nicht abziehbar: Buchung auf 4397 bzw. 6437 und außerbilanzielle Hinzurechnung. In der GuV erscheinen alle Verspätungszuschläge unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen.
Inhaltsverzeichnis
Wann entsteht ein Verspätungszuschlag?
Ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, wenn eine Steuererklärung oder Steueranmeldung nicht oder nicht fristgerecht abgegeben wird (§ 152 Abs. 1 AO). Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen liegt die Festsetzung im Ermessen des Finanzamts. Bei Jahreserklärungen, etwa zur Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer, ist der Zuschlag in den Fällen des § 152 Abs. 2 AO zwingend festzusetzen, insbesondere wenn die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wird. Der Verspätungszuschlag ist auf höchstens 25.000 Euro begrenzt.
Er ist eine steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO) und keine Steuer.
Abziehbarkeit: Der Zuschlag folgt der Steuer
Steuerliche Nebenleistungen teilen das Schicksal der Steuer, zu der sie festgesetzt werden:
- Abziehbar: Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer und zur Lohnsteuer, denn für diese Steuern besteht kein Abzugsverbot.
- Nicht abziehbar: Verspätungszuschläge zur Körperschaftsteuer und zum Solidaritätszuschlag (§ 10 Nr. 2 KStG) sowie zur Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG, für Kapitalgesellschaften über § 8 Abs. 1 KStG; gilt für Erhebungszeiträume ab 2008).
Konten im SKR03 und SKR04
| Verspätungszuschlag zu | Abziehbar? | SKR03 | SKR04 |
|---|---|---|---|
| Umsatzsteuer, Lohnsteuer | Ja | 4396 | 6436 |
| Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | Nein | 4397 | 6437 |
| Gewerbesteuer | Nein | 4397 | 6437 |
Die Kontobezeichnungen lauten „Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder“ (4396/6436) bzw. „Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder“ (4397/6437). Bezeichnungen können je nach Softwareversion leicht abweichen; entscheidend ist die Trennung abziehbar/nicht abziehbar.
Verspätungszuschlag Umsatzsteuer buchen
Der häufigste Fall ist ein Zuschlag wegen einer verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Beide sind Nebenleistungen zur Umsatzsteuer und damit abziehbar.
Buchung bei Zahlung (SKR03): 4396 Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder 150,00 € an 1200 Bank 150,00 €
Buchung bei Zahlung (SKR04): 6436 Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder 150,00 € an 1800 Bank 150,00 €
Wird der festgesetzte Zuschlag erst später gezahlt, erfolgt die Gegenbuchung zunächst auf einem Verbindlichkeitskonto für Steuern (z. B. SKR03 1736, SKR04 3700) und wird bei Zahlung ausgeglichen.
Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben; wird ein Steuerberater mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich die Frist nach § 149 Abs. 3 AO bis Ende Februar des übernächsten Jahres (fällt das Fristende auf ein Wochenende, auf den nächsten Werktag).
Verspätungszuschlag Körperschaft- und Gewerbesteuer buchen
Verspätungszuschläge zur Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuererklärung sind nicht abziehbar und werden auf das Konto für nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge gebucht:
Verspätungszuschlag KSt-Erklärung (SKR03): 4397 Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder 200,00 € an 1200 Bank 200,00 €
Verspätungszuschlag GewSt-Erklärung (SKR04): 6437 Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder 80,00 € an 1800 Bank 80,00 €
Wer Körperschaft- und Gewerbesteuer getrennt auswerten möchte, legt Unterkonten an; die steuerliche Behandlung ändert sich dadurch nicht. Zur Buchung der Gewerbesteuer selbst siehe Gewerbesteuer buchen SKR03 & SKR04.
Praxisbeispiel
Eine GmbH zahlt im Februar drei Verspätungszuschläge für das Vorjahr:
| Zuschlag | Betrag | Konto SKR03 | Abziehbar? |
|---|---|---|---|
| zur Umsatzsteuer-Voranmeldung | 150 € | 4396 | Ja |
| zur Körperschaftsteuererklärung | 200 € | 4397 | Nein |
| zur Gewerbesteuererklärung | 80 € | 4397 | Nein |
Handelsrechtlich mindern alle 430 € das Ergebnis. Steuerlich werden 280 € außerbilanziell hinzugerechnet; nur 150 € mindern das Einkommen. Bei 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (15,825 %) und einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % (14 %) entspricht das einer Steuerentlastung von rund 44,74 € (150 € × 29,825 %).
Jahresabschluss: Ausweis, Rückstellung, latente Steuern
Ausweis in der GuV
Verspätungszuschläge sind keine Steuern, sondern steuerliche Nebenleistungen. Sie werden daher nicht unter den Steuerposten der GuV, sondern unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen (§ 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB beim Gesamtkostenverfahren) – unabhängig davon, ob sie steuerlich abziehbar sind.
Rückstellung zum Bilanzstichtag
Ist die Verspätung am Bilanzstichtag bereits eingetreten und muss mit einer Festsetzung ernsthaft gerechnet werden, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (§ 249 Abs. 1 HGB). Bezieht sich der erwartete Zuschlag auf die Körperschaft- oder Gewerbesteuer, ist auch der Rückstellungsaufwand steuerlich nicht abziehbar.
Rückstellung (SKR03): 4396 Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder 100,00 € an 0970 Sonstige Rückstellungen 100,00 €
Rückstellung (SKR04): 6436 Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder 100,00 € an 3070 Sonstige Rückstellungen 100,00 €
Im Folgejahr wird die Rückstellung bei Festsetzung verbraucht; ein Mehrbetrag ist Aufwand, ein nicht benötigter Teil wird ertragswirksam aufgelöst.
Latente Steuern
Nicht abziehbare Verspätungszuschläge führen zu dauerhaften Abweichungen zwischen handelsrechtlichem Ergebnis und steuerlichem Einkommen. Latente Steuern nach § 274 HGB betreffen nur Differenzen, die sich in späteren Jahren wieder ausgleichen; für nicht abziehbare Zuschläge entstehen deshalb keine latenten Steuern.
Checkliste
- Bescheid prüfen: Zu welcher Steuer und welchem Zeitraum wurde der Zuschlag festgesetzt?
- Abziehbarkeit bestimmen: Umsatzsteuer und Lohnsteuer abziehbar; Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nicht.
- Konto wählen: 4396/4397 (SKR03) bzw. 6436/6437 (SKR04) – nicht das Konto für Säumniszuschläge.
- Buchungstext mit Steuerart, Zeitraum und Bescheiddatum versehen.
- Zum Bilanzstichtag prüfen, ob eine Rückstellung erforderlich ist.
- Nicht abziehbare Beträge bei der Einkommensermittlung außerbilanziell hinzurechnen.
Häufig gestellte Fragen
Ist ein Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuervoranmeldung abziehbar?
Ja. Er teilt das Schicksal der Umsatzsteuer, für die kein Abzugsverbot gilt, und ist als Betriebsausgabe abziehbar. Gebucht wird auf 4396 (SKR03) bzw. 6436 (SKR04).
Auf welches Konto kommt der Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuererklärung?
Auf das Konto für steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder: 4397 (SKR03) bzw. 6437 (SKR04). § 10 Nr. 2 KStG schließt den Abzug aus.
Ist der Verspätungszuschlag zur Gewerbesteuererklärung abziehbar?
Nein. Nebenleistungen zur Gewerbesteuer sind nach § 4 Abs. 5b EStG, für Kapitalgesellschaften über § 8 Abs. 1 KStG, keine Betriebsausgaben. Konto: 4397 (SKR03) bzw. 6437 (SKR04).
Muss für einen erwarteten Verspätungszuschlag eine Rückstellung gebildet werden?
Ja, wenn die Verspätung am Bilanzstichtag bereits eingetreten ist und mit der Festsetzung ernsthaft zu rechnen ist. Dann ist nach § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
Wo erscheinen Verspätungszuschläge in der GuV?
Verspätungszuschläge sind steuerliche Nebenleistungen und keine Steuern (§ 3 Abs. 4 AO). Sie werden unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen, auch wenn sie sich auf die Körperschaft- oder Gewerbesteuer beziehen. Die nicht abziehbaren Beträge werden steuerlich außerbilanziell hinzugerechnet.
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Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Gesetzliche Grundlagen: § 152 AO, § 4 EStG, § 10 KStG, § 249 HGB. Nächste redaktionelle Prüfung: April 2027.
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Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
