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OnlineBilanzBlogKünstlersozialabgabe: Wann Ihre GmbH an die Künstlersozialkasse zahlen muss

Künstlersozialabgabe: Wann Ihre GmbH an die Künstlersozialkasse zahlen muss

Veröffentlicht: 13.07.2026Aktualisiert: 13.07.2026Fachlich geprüft: 13.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Webdesign vom Freelancer, Texte vom selbstständigen Texter, Fotos vom freien Fotografen – was wie normaler Einkauf wirkt, löst für Ihre GmbH eine Sozialabgabe aus, von der viele Geschäftsführer noch nie gehört haben. Die Künstlersozialabgabe trifft nahezu jedes Unternehmen, das regelmäßig kreative Leistungen zukauft. Die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung kennen das Thema sehr genau – und fordern Nachzahlungen für bis zu fünf Jahre nach.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Ihre GmbH ist zur Zahlung von Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) verpflichtet, wenn sie als „Verwerter“ im Sinne des § 24 KSVG regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergibt – also etwa an Freelance-Designer, freie Texter, Fotografen oder Social-Media-Kräfte. Die Abgabe wird auf alle Entgelte an solche natürlichen Personen erhoben; Aufträge an GmbHs oder UGs als Auftragnehmer sind hingegen nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Was ist die Künstlersozialkasse – und was hat Ihre GmbH damit zu tun?

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist eine Einrichtung, die selbstständigen Künstlern und Publizisten den Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ermöglicht. Das Prinzip ähnelt dem eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses: Der Künstler zahlt einen Eigenanteil, der Staat schießt einen Zuschuss zu – und den Arbeitgeberanteil tragen nicht Steuerzahler allein, sondern zu einem erheblichen Teil die Unternehmen, die kreative Leistungen in Anspruch nehmen.

Diese Unternehmen werden im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) als „Verwerter“ bezeichnet. Rechtsgrundlage für die Abgabepflicht ist § 24 KSVG; die Höhe der Abgabe regelt § 26 KSVG. Das Gesetz ist seit 1983 in Kraft und seit 2015 durch deutlich schärfere Prüfmechanismen flankiert. Dennoch ist der Anteil der Unternehmen, die ihrer Meldepflicht korrekt nachkommen, nach eigenen Angaben der KSK bis heute überschaubar.

Wer muss Künstlersozialabgabe zahlen? – Die Verwerter nach § 24 KSVG

§ 24 KSVG unterscheidet zwei Gruppen abgabepflichtiger Unternehmen:

  1. Typische Verwerter (§ 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG): Unternehmen, die ihrer Art nach auf die Verwertung oder Nutzung künstlerischer oder publizistischer Leistungen ausgerichtet sind – z. B. Verlage, Theater, Werbeagenturen, Galerien, Rundfunkanbieter.
  2. Verwerter kraft Generalklausel (§ 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KSVG): Alle anderen Unternehmen, die nicht typische Verwerter sind, aber dennoch regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen – sofern dies nicht nur gelegentlich geschieht.

Für die zweite Gruppe – und damit für die überwältigende Mehrheit der deutschen GmbHs – gilt: Sobald Sie mehr als einmal im Jahr kreative Leistungen von Selbstständigen beauftragen, sind Sie in der Regel abgabepflichtig.

Achtung: Kein Branchenfilter

Die Künstlersozialabgabe ist keine Medien- oder Agenturabgabe. Sie betrifft die Maschinenbau-GmbH, die ihren Messestand vom Freelancer gestalten lässt, genauso wie die IT-GmbH, die einen freien Texter für den Blog beauftragt, oder die Holding, die Fotos für den Geschäftsbericht einkauft.

Die Generalklausel: Eigenwerbung als häufigste Falle

Die mit Abstand wichtigste Erweiterung der Abgabepflicht ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG: Wer Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für sein eigenes Unternehmen betreibt und dafür selbstständige Kreative beauftragt, gilt als Verwerter – unabhängig von der eigenen Branche.

Typische abgabepflichtige Leistungsarten in der Praxis:

  • Webdesign, Websiteerstellung, UX/UI-Design durch Freelancer
  • Logo- und Corporate-Identity-Entwicklung durch freie Designer
  • Werbetexte, Blogbeiträge, SEO-Content durch selbstständige Texter
  • Produktfotos, Unternehmensfotos, Eventfotografie durch freie Fotografen
  • Social-Media-Content und Grafiken durch selbstständige Content Creator
  • Übersetzungen mit sprachlich-kreativem Anteil (z. B. Marketing-Copy)
  • Musik für Werbefilme, Jingles, Podcasts durch freie Musiker
  • Illustrationen, Infografiken, Präsentationsdesign durch freie Illustratoren

Das Merkmal „regelmäßig“ ist weit auszulegen: Zwei bis drei Aufträge pro Jahr reichen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Regel aus, um Regelmäßigkeit zu begründen. Eine bewusste Streuung auf viele Einzelaufträge kleiner Beträge ändert an der grundsätzlichen Abgabepflicht nichts – lediglich die Bemessungsgrundlage kann unter die Geringfügigkeitsgrenze sinken (dazu unten).

Bemessungsgrundlage: Welche Entgelte zählen?

Die Abgabe wird auf die Gesamtheit der im Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte erhoben (§ 25 KSVG). Zur Bemessungsgrundlage gehören:

  • Honorare, Gagen, Vergütungen für die kreative Leistung
  • Ausfallhonorare
  • Nebenleistungen, soweit sie für die künstlerische/publizistische Tätigkeit vergütet werden

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:

  • Umsatzsteuer (Bruttobetrag minus USt ergibt die Bemessungsgrundlage)
  • Nachgewiesene Auslagenerstattungen (z. B. Reisekosten auf Beleg)
  • Material- und Produktionskosten, die der Auftragnehmer gesondert ausweist und nachweist

Praxishinweis: Netto-Honorar als Ausgangspunkt

Stellen Sie grundsätzlich auf das Netto-Honorar (ohne USt) ab. Enthält eine Rechnung pauschal Reisekosten ohne Einzelnachweis, rechnet die KSK diese in der Praxis zur Bemessungsgrundlage.

Entscheidender Gestaltungshinweis: Aufträge an juristische Personen herausrechnen

Hier liegt der wichtigste steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Gestaltungshinweis für Ihre GmbH: Die Künstlersozialabgabe fällt ausschließlich für Entgelte an natürliche Personen an, die selbstständig als Künstler oder Publizisten tätig sind.

Beauftragen Sie stattdessen eine GmbH, UG, AG oder eine andere juristische Person als Auftragnehmer, fällt keine Künstlersozialabgabe auf dieses Entgelt an – unabhängig davon, ob die Gesellschaft intern Kreative beschäftigt oder nicht. Die Abgabepflicht trifft in diesem Fall gegebenenfalls die beauftragte Gesellschaft selbst als Verwerter gegenüber ihren eigenen freischaffenden Subunternehmern, nicht aber Ihre GmbH.

Freelancer (natürliche Person)

Abgabepflichtig: Das Honorar fließt vollständig in die Bemessungsgrundlage Ihrer GmbH ein. Künstlersozialabgabe ist zu berechnen und abzuführen.

Design-GmbH / Agentur-UG (juristische Person)

Nicht abgabepflichtig für Ihre GmbH: Entgelt an juristische Personen zählt nicht zur Bemessungsgrundlage. Keine KSK-Abgabe auf dieses Honorar.

Dieser Unterschied kann im Jahresverlauf bei einem nennenswerten Kreativ-Budget zu einer spürbaren Abgabedifferenz führen und sollte bei der Lieferantenauswahl bewusst berücksichtigt werden. Allerdings: Missbrauchsgestaltungen (z. B. Ein-Personen-UG, die allein zum Zweck der Umgehung gegründet wurde und faktisch wie eine Scheinselbstständigkeit agiert) können von Prüfern angegriffen werden. Die strukturelle Auftragsvergabe an eine echte, am Markt tätige Gesellschaft ist hingegen rechtlich unbedenklich.

Geringfügigkeitsgrenze: Wann entfällt die Abgabe?

§ 24 Abs. 3 KSVG sieht eine Bagatellregelung vor: Unternehmen, die nicht zu den typischen Verwertern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG gehören und deren Gesamtentgelte an selbstständige Kreative im Kalenderjahr 450 Euro nicht überschreiten, sind von der Abgabepflicht ausgenommen.

Diese Grenze bezieht sich auf alle Entgelte an alle selbstständigen Künstler und Publizisten zusammen – nicht auf einzelne Aufträge. Wer also mehrere kleinere Aufträge vergibt, die in der Summe über 450 Euro liegen, ist abgabepflichtig. Typische Verwerter (Agenturen, Verlage etc.) können sich auf diese Bagatellgrenze nicht berufen.

Aktueller Abgabesatz der Künstlersozialabgabe

Der Abgabesatz wird jährlich durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales neu festgelegt und schwankt seit Jahren im Bereich von 4 bis 5 Prozent. Er wird auf die Netto-Bemessungsgrundlage angewendet.

Aktueller Abgabesatz – bitte stets prüfen

Der jeweils gültige Abgabesatz ist im Bundesgesetzblatt und auf der Website der Künstlersozialkasse (ksk.de) veröffentlicht. Prüfen Sie den Satz vor jeder Jahres- und Vorauszahlungsberechnung, da er sich jährlich ändern kann. Für interne Planungszwecke empfiehlt sich ein Puffer von 5 % auf die Gesamtvergütungen an selbstständige Kreative.

Praxisbeispiel: Logo-Auftrag – Freelancer vs. Design-GmbH

Die Muster-GmbH beauftragt die Entwicklung eines neuen Unternehmenslogos inkl. Corporate-Identity-Manual für 5.000 Euro netto.

Szenario Auftragnehmer Bemessungsgrundlage KSK Abgabe (Beispiel 5 %)
A Freier Designer (natürliche Person) 5.000 EUR 250 EUR
B Design-GmbH (juristische Person) 0 EUR 0 EUR

Zusätzlich beauftragt die Muster-GmbH im selben Jahr einen freien Texter für Websitetexte (1.800 EUR netto), einen Fotografen für Produktfotos (900 EUR netto) sowie einen Illustrator für eine Infografik (600 EUR netto) – alle als natürliche Personen. Die Gesamtbemessungsgrundlage für das Jahr beträgt dann: 5.000 + 1.800 + 900 + 600 = 8.300 EUR. Bei einem Abgabesatz von 5 % ergibt sich eine Jahresabgabe von 415 EUR.

Klingt überschaubar – aber: Werden diese Entgelte über fünf Jahre nicht gemeldet und bei einer Betriebsprüfung entdeckt, droht eine Nachforderung von gut 2.000 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen. Bei größeren Kreativbudgets multiplizieren sich diese Beträge entsprechend.

Betriebsprüfung durch die DRV: Risiken, Nachzahlungen und Bußgelder

Seit dem Künstlersozialabgabe-Stabilisierungsgesetz 2014 sind die Träger der Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, DRV) verpflichtet, die Abgabepflicht im Rahmen der regulären Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV systematisch zu prüfen. Diese Prüfungen finden in der Regel alle vier Jahre statt und umfassen seither standardmäßig die KSK-Thematik.

Die Prüfer verlangen dabei:

  • Kontenauswertungen der Buchungen auf Fremdleistungskonten (SKR03: 4830, 4880; SKR04: 6820, 6830 – je nach Kontenplan)
  • Verträge und Rechnungen von als freie Mitarbeiter beschäftigten Personen
  • Nachweis über bereits gemeldete und abgeführte Künstlersozialabgaben

Nachzahlungsrisiko: 5 Jahre rückwirkend

Die Verjährungsfrist für KSK-Nachforderungen beträgt vier Jahre, bei Vorsatz bis zu dreißig Jahre. In der Prüfpraxis werden regelmäßig die letzten fünf Kalenderjahre herangezogen. Hinzu kommen Säumniszuschläge von 1 % pro angefangenem Monat des Verzugs sowie bei Verletzung der Meldepflicht Bußgelder bis zu 50.000 Euro (§ 36 KSVG).

Besonders kritisch: Viele GmbHs führen Fremdleistungen in der Finanzbuchhaltung nicht trennscharf nach der Rechtsform des Auftragnehmers. Wer hier sauber bucht und dokumentiert – natürliche Person vs. juristische Person – kann im Prüffall schnell nachweisen, welche Entgelte abgabepflichtig waren und welche nicht. Eine korrekte Kontenzuordnung in Ihrer Buchhaltung ist damit nicht nur handelsrechtlich sauber, sondern auch sozialversicherungsrechtlich relevant. Mehr zur laufenden Buchhaltung finden Sie in unserem Beitrag zur Buchhaltung für Kapitalgesellschaften.

Buchung der Künstlersozialabgabe als Betriebsausgabe

Die Künstlersozialabgabe ist steuerlich eine Betriebsausgabe und mindert den körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Gewinn der GmbH. Sie wird typischerweise auf ein gesondertes Konto für Sozialabgaben oder sonstige Personalnebenkosten gebucht.

Soll: Künstlersozialabgabe (z. B. SKR03: 4132 / SKR04: 6132)
Haben: Bank oder Verbindlichkeiten sonstige
Betrag: Jahresabgabe netto (kein USt-Vorgang, kein Vorsteuerabzug)

Vorauszahlungen, die die KSK auf Basis der Vorjahresmeldung festsetzt, werden als geleistete Vorauszahlungen gebucht; die Jahresabschlusszahlung bzw. Erstattung wird entsprechend abgegrenzt. Die KSK-Abgabe unterliegt nicht der Umsatzsteuer – es gibt keinen Vorsteuerabzug und keine Steuerbarkeit.

Meldeverfahren auf einen Blick

Die Meldung der abgabepflichtigen Entgelte erfolgt einmal jährlich bis zum 31. März des Folgejahres über das Online-Portal der KSK. Unterjährig sind Vorauszahlungen auf Basis des Vorjahresmeldung fällig – in der Regel monatlich. Neu abgabepflichtige Unternehmen müssen sich bei der KSK anmelden. Das detaillierte Meldeverfahren, die Fristen und den Ablauf der Erstanmeldung beschreiben wir in einem gesonderten Artikel zum KSK-Meldeverfahren (in Kürze verfügbar).

Abgrenzung: Die Versichertenseite der Künstler

Dieser Artikel betrachtet ausschließlich die Abgabepflicht der Unternehmen als Verwerter. Auf der anderen Seite des Systems stehen die selbstständigen Künstler und Publizisten, die sich bei der KSK versichern und Eigenanteile zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung entrichten. Ob ein von Ihnen beauftragter Freelancer selbst KSK-Mitglied ist oder nicht, ist für Ihre Abgabepflicht als GmbH grundsätzlich ohne Bedeutung – die Abgabepflicht besteht unabhängig vom Versicherungsstatus des Auftragnehmers.

Fazit: Künstlersozialkasse unterschätzen ist teuer

Die Künstlersozialkasse ist kein Nischenthema für Medienunternehmen. Sie ist eine reale Abgabepflicht, die nahezu jede GmbH trifft, sobald Kreativleistungen von selbstständigen natürlichen Personen zugekauft werden. Der Abgabesatz von rund 4–5 % auf das Netto-Honorar erscheint gering – das Nachzahlungsrisiko über fünf Jahre plus Säumniszuschläge und potenzielle Bußgelder hingegen nicht.

Die wichtigsten Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer:

  • Alle Fremdleistungsrechnungen nach Rechtsform des Auftragnehmers kategorisieren (natürliche Person vs. juristische Person)
  • Abgabepflicht prüfen, sobald kreative Leistungen von Selbstständigen regelmäßig bezogen werden
  • Bei der KSK anmelden, falls noch nicht geschehen
  • Jahresentgelte korrekt melden und Vorauszahlungen fristgerecht leisten
  • Bei der Auftragnehmerauswahl bewusst zwischen Freelancer und Agentur-GmbH abwägen
  • Aktuellen Abgabesatz jährlich prüfen (ksk.de)

Möchten Sie wissen, welche Ihrer laufenden Fremdleistungsaufträge konkret abgabepflichtig sind? Mit dem Kostenrechner von onlinebilanz.de können Sie Ihre steuerliche und buchhalterische Situation schnell einschätzen – oder starten Sie direkt mit einer kostenfreien Demo unserer Plattform.

5 Jahre

Rückwirkende Nachzahlungsfrist bei Betriebsprüfung

50.000 EUR

Max. Bußgeld bei Verletzung der Meldepflicht (§ 36 KSVG)

450 EUR

Geringfügigkeitsgrenze (Jahresentgelte) für nicht-typische Verwerter

Häufig gestellte Fragen

Muss meine GmbH Künstlersozialabgabe zahlen, wenn wir nur gelegentlich Freelancer beauftragen?

Ja, in der Regel bereits ab zwei bis drei Aufträgen pro Jahr. Das Merkmal „regelmäßig" ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen. Nur wenn die Gesamtentgelte unter 450 Euro im Kalenderjahr bleiben, greift die Bagatellausnahme für nicht-typische Verwerter.

Zählen Rechnungen einer Agentur-GmbH zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe?

Nein. Entgelte an juristische Personen (GmbH, UG, AG usw.) gehören nicht zur Bemessungsgrundlage. Nur Vergütungen an selbstständige natürliche Personen sind abgabepflichtig.

Wie hoch ist der aktuelle Abgabesatz der Künstlersozialabgabe?

Der Satz wird jährlich per Rechtsverordnung festgelegt und lag zuletzt im Bereich von 4–5 %. Den jeweils aktuellen Satz finden Sie auf ksk.de und im Bundesgesetzblatt. Für Planungszwecke empfiehlt sich ein Puffer von 5 %.

Was passiert, wenn meine GmbH die Künstlersozialabgabe nicht gemeldet hat?

Die Deutsche Rentenversicherung prüft die KSK-Abgabe im Rahmen der Betriebsprüfung. Nachzahlungen werden für bis zu fünf Jahre rückwirkend erhoben, zuzüglich Säumniszuschlägen von 1 % pro Monat. Bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht sind Bußgelder bis 50.000 Euro möglich.

Muss ein freier Texter KSK-Mitglied sein, damit meine GmbH abgabepflichtig ist?

Nein. Ihre Abgabepflicht als Verwerter besteht unabhängig davon, ob der beauftragte Künstler oder Publizist selbst bei der KSK versichert ist.

Ist die Künstlersozialabgabe steuerlich absetzbar?

Ja. Die Künstlersozialabgabe ist eine Betriebsausgabe und mindert den körperschaftsteuerlichen sowie gewerbesteuerlichen Gewinn Ihrer GmbH. Sie ist umsatzsteuerneutral – es fällt weder Umsatzsteuer an, noch gibt es einen Vorsteuerabzug.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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