Forschungszulage: Bis zu 3,5 Mio. € Förderung für GmbH & UG – der komplette Leitfaden
Die steuerliche Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) ist eines der stärksten Förderinstrumente für innovative Kapitalgesellschaften in Deutschland – und wird von Geschäftsführern noch immer massiv unterschätzt. Wer als GmbH oder UG in Forschung und Entwicklung investiert, kann einen erheblichen Teil der Personalkosten direkt von der Steuerschuld abziehen. Besonders attraktiv: Selbst in Verlustjahren wird die Zulage ausgezahlt.
Kurzantwort
Die Forschungszulage nach dem FZulG gewährt förderfähigen Kapitalgesellschaften eine steuerliche Gutschrift in Höhe von 25 % (KMU: bis 35 %) auf förderfähige FuE-Aufwendungen – insbesondere Personalkosten und Auftragsforschung – bis zu einer Bemessungsgrundlage von derzeit bis zu 10 Mio. € je Wirtschaftsjahr. Die maximale jährliche Förderung beträgt damit bis zu 3,5 Mio. €. Die Zulage wird auf die festgesetzte Körperschaft- und Gewerbesteuer angerechnet; ein verbleibender Überschuss wird ausgezahlt – auch bei Verlusten.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Forschungszulage?
- Wer ist förderfähig?
- Was zählt als FuE? Die Frascati-Kriterien
- Förderfähige Aufwendungen im Detail
- Förderhöhe und Bemessungsgrundlage
- Steuerliche Behandlung: Anrechnung & Auszahlung
- Rechenbeispiel: Software-GmbH mit 2 Entwicklern
- Kumulierung mit ZIM, EXIST & anderen Programmen
- Antragsverfahren: BSFZ und Finanzamt
- Fazit: Forschungszulage gezielt nutzen
Was ist die Forschungszulage?
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Fördermaßnahme, die mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) zum 1. Januar 2020 eingeführt wurde. Im Gegensatz zu klassischen Zuschüssen wird die Forschungszulage nicht als staatliche Beihilfe im engeren Sinne ausgezahlt, sondern als Steuervergütung gegen die festgesetzte Steuer verrechnet. Ihr entscheidender Vorteil: Sie kommt unabhängig von der Ertragslage des Unternehmens zur Geltung. Eine GmbH, die Verluste schreibt, erhält den Betrag in bar – ein Novum im deutschen Steuerrecht.
Das FZulG wurde durch das Wachstumschancengesetz 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) erheblich erweitert: Die förderfähige Bemessungsgrundlage wurde angehoben, der Fördersatz für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhöht und die Möglichkeiten zur Einbeziehung von Auftragsforschung ausgeweitet. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, gelten die neuen Regelungen. Da Detailparameter durch Verwaltungsanweisungen konkretisiert werden, empfiehlt sich stets eine aktuelle Prüfung der geltenden Werte.
Rechtsgrundlage
Die Forschungszulage basiert auf dem FZulG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes. Die Anrechnung erfolgt über § 36 EStG analog; für Körperschaften greift § 10 FZulG i. V. m. § 31 KStG. Die steuerliche Erfassung im Jahresabschluss berührt Ihren Steuerausweis im HGB-Abschluss unmittelbar.
Wer ist förderfähig?
Förderfähig sind grundsätzlich alle nach deutschem Recht unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen, die eigenbetriebliche oder auftragsbasierte FuE-Tätigkeiten durchführen. Das umfasst insbesondere:
- GmbH und UG (haftungsbeschränkt) nach § 1 GmbHG
- Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
- Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften (anteilig je Mitunternehmer)
- Einzelunternehmer und Freiberufler mit betrieblichen FuE-Projekten
- Unternehmen in Verlustjahren – mit Anspruch auf Barauszahlung
Eine Mindestgröße oder Mindestinvestitionssumme existiert nicht. Startups und Kleinstunternehmen können die Förderung daher ab dem ersten FuE-Euro beantragen. Voraussetzung ist lediglich, dass das Unternehmen nicht von der Körperschaft- oder Einkommensteuer befreit ist (§ 1 Abs. 1 FZulG).
Achtung: Gemeinnützige Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) sind von der Körperschaftsteuer befreit und scheiden damit grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des FZulG aus – es sei denn, sie unterhalten einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Was zählt als FuE? Die Frascati-Kriterien
Das FZulG verweist in § 2 explizit auf die Frascati-Definitionen der OECD zur Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. Förderfähig sind drei Kategorien:
Experimentelle oder theoretische Arbeit ohne unmittelbare Anwendungsabsicht. Ziel ist der Erkenntnisgewinn über Grundlagen von Phänomenen und Tatsachen.
Planmäßige Untersuchungen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese für neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen nutzbar zu machen.
Systematische Arbeit auf Basis vorhandener Erkenntnisse zur Schaffung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.
Routinemäßige Qualitätsprüfungen, Marktforschung, reine Software-Wartung ohne neuen wissenschaftlichen Gehalt, Vertrieb und betriebswirtschaftliche Beratung.
Entscheidend ist, dass die Tätigkeit alle fünf Frascati-Kriterien kumulativ erfüllt:
- Neuartig: Das Vorhaben zielt auf neue Erkenntnisse oder Lösungen ab, die nicht bereits bekannt sind.
- Schöpferisch: Der Prozess basiert auf originären Konzepten und Hypothesen.
- Ungewiss: Ausgang, Zeitaufwand und Kosten sind zu Beginn unbekannt.
- Systematisch: Die Arbeit erfolgt geplant und dokumentiert, mit definierten Zielen und Budgets.
- Übertragbar und reproduzierbar: Ergebnisse sind so zu dokumentieren, dass sie anderen zugänglich gemacht werden könnten.
Für Software-Entwicklung gilt: Nicht jede agile Entwicklung ist FuE. Maßgeblich ist, ob das Projekt technologische Unsicherheiten überwindet, die über den bekannten Stand der Technik hinausgehen. Das Bescheinigungsverfahren beim BSFZ klärt dies im Einzelfall.
Förderfähige Aufwendungen im Detail
§ 3 FZulG definiert die förderfähigen Aufwendungen abschließend:
| Aufwandsart | Umfang / Besonderheiten |
|---|---|
| Personalkosten (eigene Mitarbeiter) | Bruttolohn inkl. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung; nur der FuE-Anteil der Arbeitszeit; Dokumentation der Stunden erforderlich |
| Eigenleistungen des Unternehmers | Pauschal 40 €/Stunde (§ 3 Abs. 3 FZulG); max. 40 Stunden/Woche; nur für aktiv tätige Unternehmer |
| Auftragsforschung | 60 % des gezahlten Entgelts an förderfähige Auftragnehmer (Dritte, Forschungseinrichtungen, Konzerngesellschaften mit Einschränkungen) |
| Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter | Seit dem Wachstumschancengesetz: anteilige AfA auf im FuE-Vorhaben genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens förderfähig – aktuelle Grenzwerte prüfen |
Nicht förderfähig sind Materialkosten, allgemeine Gemeinkosten, Reisekosten oder Kosten für zugekaufte Lizenzen ohne eigene FuE-Leistung. Die Stundenaufzeichnung der FuE-Mitarbeiter ist zwingend; fehlende Dokumentation ist der häufigste Grund für Kürzungen im Festsetzungsverfahren.
Förderhöhe und Bemessungsgrundlage nach dem Wachstumschancengesetz
Die Forschungszulage berechnet sich als Prozentsatz der förderfähigen Bemessungsgrundlage. Nach dem Wachstumschancengesetz (für Wirtschaftsjahre ab 2024) gelten folgende Größenordnungen:
| Unternehmenstyp | Fördersatz | Bemessungsgrundlage (max.) | Max. Forschungszulage p. a. |
|---|---|---|---|
| Großunternehmen | 25 % | ca. 10 Mio. € (aktuell prüfen) | bis ca. 2,5 Mio. € |
| KMU (EU-Definition) | 35 % | ca. 10 Mio. € (aktuell prüfen) | bis ca. 3,5 Mio. € |
Wichtiger Hinweis: Die konkreten Bemessungsgrundlagen-Deckel und Fördersätze können durch Rechtsänderungen oder Verwaltungsanweisungen angepasst werden. Die hier genannten Werte spiegeln den Stand nach dem Wachstumschancengesetz 2024 wider. Vor der Antragstellung ist stets eine Prüfung der aktuellen gesetzlichen Werte – idealerweise durch einen auf FZulG spezialisierten Steuerberater – empfehlenswert.
Die KMU-Eigenschaft richtet sich nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG: Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von max. 50 Mio. € oder einer Bilanzsumme von max. 43 Mio. € gelten als KMU – wobei Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen (z. B. Holding-Strukturen) anteilig oder vollständig einzurechnen sind.
Steuerliche Behandlung: Anrechnung & Auszahlung
Die steuerliche Behandlung der Forschungszulage ist in § 10 FZulG geregelt und weist zwei wichtige Eigenschaften auf:
1. Anrechnung auf die Steuerschuld
Die Forschungszulage wird auf die festgesetzte Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag angerechnet – Schritt für Schritt in der Reihenfolge der § 10 Abs. 2 FZulG. Sie reduziert also die Steuerzahllast direkt, ähnlich einer Vorauszahlung. Auch anrechenbare Gewerbesteuer-Messbeträge werden berücksichtigt.
2. Auszahlung bei Verlust – auch ohne Steuerlast
Übersteigt die Forschungszulage die festgesetzte Steuer – was bei Verlustjahren oder in der Startphase regelmäßig vorkommt –, wird der verbleibende Betrag ausgezahlt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 FZulG). Die GmbH erhält also echtes Bargeld vom Finanzamt, ohne dass Gewinne erzielt werden müssen. Das macht die Forschungszulage zu einem echten Liquiditätsinstrument für Wachstumsunternehmen.
3. Keine steuerpflichtige Betriebseinnahme
Entscheidend für die Bilanzierung: Die Forschungszulage gilt nicht als Betriebseinnahme im Sinne des EStG/KStG (§ 10 Abs. 1 Satz 4 FZulG). Sie erhöht also weder den steuerlichen Gewinn noch die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage. Im HGB-Jahresabschluss ist sie als Steuererstattungsanspruch unter den sonstigen Vermögensgegenständen zu aktivieren; die korrespondierende Buchung mindert den Steueraufwand. Eine detaillierte Darstellung der Buchungssätze finden Sie in unserem Artikel zur steuerlichen Behandlung im Jahresabschluss.
Sonstige Forderungen (Forschungszulage) an Steueraufwand KSt/GewSt
(Alternativ: Verrechnung mit laufender Steuerrückstellung)
Rechenbeispiel: Software-GmbH mit 2 Entwicklern
Die CodeLab GmbH entwickelt eine KI-gestützte Qualitätskontrolllösung für die Fertigungsindustrie. Sie beschäftigt zwei Softwareentwickler, die zu jeweils 80 % ihrer Arbeitszeit in diesem FuE-Projekt tätig sind. Die GmbH ist ein KMU im Sinne der EU-Definition.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttolohn Entwickler A (Jahresgehalt inkl. AG-SV) | 90.000 € |
| Bruttolohn Entwickler B (Jahresgehalt inkl. AG-SV) | 80.000 € |
| FuE-Anteil (je 80 %) | 72.000 € + 64.000 € = 136.000 € |
| Auftragsforschung Hochschule (60 % förderfähig aus 50.000 €) | 30.000 € |
| Förderfähige Bemessungsgrundlage gesamt | 166.000 € |
| Fördersatz (KMU) | 35 % |
| Forschungszulage | 58.100 € |
Szenario A – GmbH hat Steuerlast: Die CodeLab GmbH weist einen zu versteuernden Gewinn aus, die festgesetzte KSt (inkl. SolZ) beträgt 40.000 €. Die Forschungszulage von 58.100 € wird vollständig angerechnet; die Steuerlast entfällt und es verbleiben 18.100 €, die vom Finanzamt ausgezahlt werden.
Szenario B – GmbH ist in Verlust: Keine Körperschaftsteuer wird festgesetzt. Die gesamten 58.100 € Forschungszulage werden ausgezahlt – und belasten weder die Gewinn- und Verlustrechnung noch die Gewerbesteuer.
Praxis-Tipp
Für eine schnelle Abschätzung Ihrer potenziellen Forschungszulage können Sie den Förderrechner von onlinebilanz.de nutzen. Eine individuelle Einschätzung der förderfähigen Projekte empfiehlt sich mit einem spezialisierten Steuerberater.
Kumulierung mit ZIM, EXIST & anderen Förderprogrammen
Die Forschungszulage ist grundsätzlich mit anderen Förderprogrammen kombinierbar – allerdings mit wichtigen Einschränkungen:
Kumulierungsregel (§ 7 FZulG)
Erhält ein Unternehmen für dasselbe FuE-Vorhaben oder dieselben Aufwendungen bereits einen Zuschuss oder eine andere staatliche Förderung, so sind diese Beträge von der Bemessungsgrundlage der Forschungszulage abzuziehen. Eine Doppelförderung für identische Aufwendungen ist ausgeschlossen.
| Programm | Art | Kumulierung mit FZulG |
|---|---|---|
| ZIM (Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand) | Zuschuss (BMWi) | Möglich, aber ZIM-geförderte Aufwendungen kürzen die FZulG-Bemessungsgrundlage |
| EXIST (Existenzgründungen aus der Wissenschaft) | Zuschuss / Stipendium | Grundsätzlich kumulierbar; geförderte Personalkosten reduzieren FZulG-Basis |
| EU-Förderung (Horizont Europa) | Zuschuss / Darlehen | Zuschussanteile kürzen Bemessungsgrundlage; Darlehen sind unschädlich |
| KfW-Darlehen | Darlehen | Keine Kürzung der Bemessungsgrundlage; voll kumulierbar |
Die strategisch kluge Kombination von FZulG und Zuschußprogrammen erfordert eine vorausschauende Projektplanung. Es empfiehlt sich, die Aufwendungsabgrenzung bereits im Projektantrag so zu strukturieren, dass für unterschiedliche Arbeitspakete unterschiedliche Förderinstrumente genutzt werden können.
Antragsverfahren: BSFZ und Finanzamt
Das Verfahren zur Forschungszulage ist zweistufig und erfordert die Einbindung von zwei Behörden:
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ): Zunächst muss das FuE-Vorhaben bei der BSFZ (bsfz.de) als förderfähig bescheinigt werden. Der Antrag erfolgt digital; die Bescheinigung ist fachlich, nicht steuerlich.
- Finanzamt: Mit der BSFZ-Bescheinigung wird beim zuständigen Finanzamt die Forschungszulage beantragt. Das Finanzamt setzt die Zulage fest und rechnet sie mit der nächsten Steuerfestsetzung an.
Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung zum gesamten Antragsverfahren – inklusive Checklisten für BSFZ-Antrag, Zeitnachweise und Finanzamtsantrag – finden Sie in unserem separaten Artikel zum FZulG-Antragsverfahren. Nutzen Sie für eine erste Übersicht gerne die kostenfreie Demo-Plattform von onlinebilanz.de.
Fazit: Forschungszulage gezielt nutzen
Die Forschungszulage nach dem FZulG ist für innovationsaktive GmbH und UG eines der attraktivsten Förderinstrumente im deutschen Steuerrecht. Sie ist technologieoffen, schlankt bürokratisch vertretbar ab und wirkt selbst in Verlustphasen liquiditätsstärkend. Mit Fördersätzen von 25 % (Großunternehmen) bis 35 % (KMU) und einer Bemessungsgrundlage von bis zu 10 Mio. € je Wirtschaftsjahr sind Zulagen von bis zu 3,5 Mio. € jährlich erreichbar.
Entscheidend für den Fördererfolg sind: saubere Projektdokumentation nach Frascati-Kriterien, lückenlose Stundenaufzeichnungen der FuE-Mitarbeiter und eine vorausschauende Koordination mit anderen Förderprogrammen. Angesichts möglicher Rechtsänderungen und Verwaltungsanweisungen sollten konkrete Beträge stets auf Aktualität geprüft werden. Die steuerliche Erfassung der Zulage im Jahresabschluss sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, um Fehler bei der Aktivierung und der Steuerabgrenzung zu vermeiden.
35 %
Max. KMU-Fördersatz
3,5 Mio. €
Max. jährl. Forschungszulage KMU
58.100 €
Beispiel-Zulage Software-GmbH
Häufig gestellte Fragen
Ist die Forschungszulage steuerpflichtig?
Nein. Die Forschungszulage gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 FZulG ausdrücklich nicht als Betriebseinnahme und erhöht weder den körperschaft- noch den gewerbesteuerlichen Gewinn.
Kann eine GmbH in Verlustjahren Forschungszulage erhalten?
Ja. Übersteigt die festgesetzte Forschungszulage die Steuerschuld, wird der überschießende Betrag vom Finanzamt ausgezahlt – unabhängig davon, ob die GmbH Gewinne erzielt.
Was sind die Frascati-Kriterien für FuE?
Die Frascati-Kriterien der OECD verlangen, dass eine Tätigkeit neuartig, schöpferisch, ungewiss im Ausgang, systematisch geplant und übertragbar dokumentiert ist. Alle fünf Merkmale müssen kumulativ vorliegen.
Können Personalkosten vollständig angesetzt werden?
Ja, inklusive der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung – aber nur für den FuE-Anteil der jeweiligen Arbeitszeit. Eine nachvollziehbare Stundendokumentation ist Pflicht.
Ist eine Kumulierung mit dem ZIM-Programm möglich?
Grundsätzlich ja, aber ZIM-geförderte Aufwendungen müssen von der Bemessungsgrundlage der Forschungszulage abgezogen werden. Eine Doppelförderung identischer Kosten ist unzulässig.
Gilt das FZulG auch für Holding-GmbH?
Eine reine Holding ohne eigene operative FuE-Tätigkeit ist nicht unmittelbar förderfähig. Tochtergesellschaften mit eigenen FuE-Projekten können jeweils eigenständig Forschungszulage beantragen. Bei konzerninterner Auftragsforschung gelten besondere Einschränkungen.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.





